Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 1501/15

Tenor

Soweit die Berufung hinsichtlich der Klage gegen den Bescheid vom 21.2.2013 teilweise zurückgenommen wurde, wird das Berufungsverfahren eingestellt.

Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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