Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 46/16

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Versagungsbescheides vom 9. Dezember 2014 verpflichtet, der Klägerin den unter dem 6. August 2014 beantragten planungsrechtlichen Bauvorbescheid zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt acht Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit zehn Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung I.       , Flur 82, Flurstück 146 (I1.-----weg 29a und 29b) in I.       zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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