Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 916/18
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und– unter entsprechender Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts – auch für das Verfahren erster Instanz wird jeweils auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet.
3Die fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO) geben keine Veranlassung, dem Rechtsmittel stattzugeben, nämlich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit dem Tenor
4„Es wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache festgestellt, dass die Ehefrau des Antragstellers berücksichtigungsfähige Angehörige des Antragstellers nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeihilfeverordnung ist“
5dahin abzuändern, dass der entsprechende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt wird.
6Die Antragsgegnerin stellt mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht in Frage, dass der streitgegenständliche Antrag statthaft sowie im Übrigen zulässig ist und dass für die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung ein Anordnungsgrund besteht. Sie tritt vielmehr allein der in dem angegriffenen Beschluss vertretenen Auffassung entgegen, dass für das Sachbegehren auch ein Anordnungsanspruch bestehe, weil mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Erfolg in der Hauptsache auszugehen sei.
7Das Verwaltungsgericht hat den Anordnungsanspruch wie folgt begründet: Auf den Antragsteller als Soldaten der Bundeswehr fänden § 80 BBG und die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) entsprechende Anwendung. Seine Ehegattin, die Beamtin im Dienst des Beigeladenen ist, zähle grundsätzlich – d. h. vorbehaltlich der hier nicht streitgegenständlichen Einkommensgrenze – zu den nach § 4 Abs. 1 BBhV berücksichtigungsfähigen Personen. Auch § 5 Abs. 1 Nr. 2 BhV schließe die Berücksichtigungsfähigkeit nicht aus, weil dessen Voraussetzungen nicht vorlägen. Die Ehefrau des Antragstellers sei während ihrer Elternzeit nicht Beihilfeberechtigte aus einem Dienstverhältnis. Der Begriff der „Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis“ sei in der Bundesbeihilfeverordnung nicht definiert. Zwar möge der Bundesgesetz- bzw. ‑verordnungsgeber vor dem Hintergrund der Rechtslage im Recht der Bundesbeamten (Fortbestand der Beihilfeberechtigung während der Elternzeit) davon ausgegangen sein, dass eine von der Beihilfeberechtigung des Ehegatten abgeleitete Beihilfeberechtigung gegenüber einer eigenen Beihilfeberechtigung subsidiär sei. Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob eine Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis (auch für den Fall der Inanspruchnahme von Elternzeit) bestehe, sei unter Beachtung der betreffenden Zuständigkeiten und Kompetenzen jedoch die Regelung in dem Recht, das für den zu betrachtenden Ehegatten im konkreten Fall gelte. Das sei hier das Beamten-/Beihilferecht des Landes Nordrhein-Westfalen. Der dortige Landesgesetz- und ‑verordnungsgeber habe die Beihilfeberechtigung für den Fall der Elternzeit anders als im Bund geregelt. Aus dem dort gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 64 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW gewährten „Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen“ folge nicht die „Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis“ im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBhV. Eine solche sei vielmehr nach dem eindeutigen Wortlaut ausgeschlossen worden. In die gleiche Richtung weise zudem § 64 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW, wonach ein Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge (im Sinne des Satzes 1) nicht bestehe, wenn die Beamtin berücksichtigungsfähige Angehörige eines Beihilfeberechtigten werde. Damit solle primär der abgeleitete Beihilfeanspruch greifen. Das verdeutliche die dortige Formulierung („wird“). Sie deute darauf hin, dass für den Zeitraum der Elternzeit ein Beamter sein bisheriges Sicherungssystem durchaus verlassen und berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines anderen Sicherungssystems werden könne. Gemessen hieran ergebe sich auch unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für die Konkurrenz der hier in Rede stehenden Beihilfeträger kein überzeugendes anderes Ergebnis. Die weiter angeführte Einschätzung der Bund-Länder-Kommission habe rechtlich keine Relevanz.
8Dem setzt die Beschwerdebegründung keine Argumente von Gewicht entgegen, welche die Einschätzung, ein Erfolg des Antragstellers sei auch im Hauptsacheverfahren sehr wahrscheinlich, ernstlich in Frage stellen. Die Darlegungen sind zum großen Teil bereits nicht zielführend, weil die Antragsgegnerin die tragenden Gründe der angefochtenen Entscheidung anscheinend missverstanden hat.
9Entgegen den Ausführungen auf Seite 2 oben der Beschwerdebegründung hat das Verwaltungsgericht nicht die Auffassung vertreten, der „Beihilfeanspruch“ (genauer: der Anspruch auf Krankenfürsorge entsprechend den Beihilferegelungen) gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen (das Verwaltungsgericht hatte irrtümlich das Land als Dienstherrn der Ehegattin des Antragstellers angesehen) bzw. – richtig – gegenüber dem Beigeladenen folge während der Elternzeit „nicht aus einem Dienstverhältnis“. Der Antragsgegnerin ist darin zuzustimmen, dass das Dienstverhältnis der Ehegattin des Antragstellers als Beamtin auch während der Elternzeit fortbesteht, diese Rechtsbeziehung namentlich nicht unterbrochen oder aufgehoben worden ist. Etwas anderes hat aber auch das Verwaltungsgericht bei verständiger Würdigung seiner Ausführungen nicht angenommen. Es hat geprüft, ob die tatbestandliche Voraussetzung „Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis“ insgesamt vorliegt, und dies im Ergebnis verneint. Problematisch ist in diesem Zusammenhang vor allem, ob das Merkmal der Beihilfeberechtigung erfüllt ist. An dieses Merkmal knüpft die Argumentation des Verwaltungsgerichts (ab Seite 6 Mitte bis Seite 7, vorletzter Absatz, des amtl. Abdrucks) der Sache nach jedenfalls mit an. Zu dessen Auslegung verhält sich die Beschwerdebegründung aber – wenn überhaupt – allenfalls am Rande.
10Darüber, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Beihilfeberechtigung besteht, d. h. ein Beamter beihilfeberechtigt ist, hat grundsätzlich der jeweilige Dienstherr bzw. der für diesen zuständige Gesetz- und/oder Verordnungsgeber zu entscheiden. Für die Frage einer (nicht abgeleiteten) Beihilfeberechtigung der Ehegattin des Antragstellers kommt es deswegen – insoweit unstreitig – auf die einschlägigen Regelungen im Beamten-/Beihilferecht des Landes Nordrhein-Westfalen an.
11Nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 LBG NRW sind „beihilfeberechtigt“ Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Besoldung. Dem entspricht die Regelung in § 1 BVO NRW. Dort ist in Absatz 1 Nr. 1 bestimmt, dass (u. a.) Beamte Beihilfe erhalten, solange sie Dienstbezüge (…) erhalten. Den Dienstbezügen sind in der Vorschrift bestimmte andere Bezügearten gleichgestellt, die vorliegend keine Bedeutung haben. Nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen besteht während der Elternzeit eine Beihilfeberechtigung der Ehegattin des Antragstellers nicht, weil Beamte während dieser Zeit keine Besoldung erhalten (§ 9 FrUrlV NRW). Stattdessen wird – als staatliche soziale Leistung – ein Elterngeld gezahlt (vgl. näher §§ 1 ff. BEEG).
12§ 74 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 64 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW bestimmt (vorbehaltlich der Ausschluss-/Subsidiaritätsklausel in Satz 2 der letztgenannten Norm) für die dem Beamtenrecht des Landes Nordrhein-Westfalen unterfallenden Beamtinnen/Beamten für die Dauer der Elternzeit einen „Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte mit Besoldung“. Diese nur wegen der Anspruchsinhalte und auch insoweit nur entsprechend an die im Beihilferecht für Beamte mit Besoldung vorgesehenen Ansprüche anknüpfende, eigenständige Regelung der Krankenfürsorge des Dienstherrn enthält ausgehend von Wortlaut und Gesetzessystematik (mit großer Wahrscheinlichkeit) keine modifizierende oder ergänzende Regelung in Bezug auf die allgemeinen Kriterien für die Beihilfeberechtigung im Sinne der § 75 LBG NRW, § 1 BVO NRW. Dass hier vielmehr (u. a.) für den Zeitraum der Elternzeit eine besondere Regelungstechnik verwandt wurde, zeigt ein Vergleich mit der insoweit einschlägigen Regelung im Beihilferecht des Bundes. § 2 Abs. 2 Satz 2 BBhV bezieht die Fallgruppe, dass Bezüge wegen Elternzeit nicht gezahlt werden, ausdrücklich in die in § 2 BBhV getroffene Regelung der beihilfeberechtigten Personen und der Voraussetzungen für die Beihilfeberechtigung ein. Solches hätte auch im Beihilferecht des Landes Nordrhein-Westfalen in vergleichbarer Weise erfolgen können, ist dort aber – aus der objektiven Fassung des Gesetzes erkennbar – offenbar bewusst nicht geschehen.
13Vor diesem Hintergrund kommt es hier wesentlich auf die Auslegung des Begriffs „Beihilfeberechtigung“ in § 5 Abs. 1 BBhV an. Wäre dieser Begriff dort in Übereinstimmung mit seiner sonstigen Verwendung (bzw. der Verwendung des Begriffs „beihilfeberechtigt“) in der Bundesbeihilfeverordnung wörtlich zu nehmen, so würde es im Fall der Ehegattin der Antragstellerin für die Dauer der Elternzeit am Vorliegen des Merkmals der Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis fehlen. Sollte es dagegen die Absicht des Verordnungsgebers des Bundes gewesen sein, im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBhV die Berücksichtigungsfähigkeit von (u. a.) Ehegatten nach § 4 BBhV über den Wortlaut hinaus auch in Fällen auszuschließen, in denen ein (anderer) Dienstherr seinen Beamten – hier: für die Dauer der Elternzeit – zwar nicht die Rechtsstellung von Beihilfeberechtigten einräumt bzw. belässt, sie aber durch Gewährung eines inhaltlich entsprechenden Anspruchs auf Krankenfürsorge in der Sache wie Beihilfeberechtigte behandelt, so würde es voraussichtlich daran fehlen, dass diese Absicht in der objektiven Fassung der maßgeblichen Rechtsgrundlage hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wurde. Dass in diesem Zusammenhang durchaus auch andere, nämlich offenere Formulierungen möglich gewesen wären, zeigt beispielhaft der die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung (u. a.) für Beamte regelnde § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, der daran anknüpft, ob diese „nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben“ (Hervorhebungen nur hier). Ob § 5 Abs. 1 BBhV in eine entsprechende Richtung erweiternd ausgelegt werden kann, ist zweifelhaft. Aus Gründen der Fürsorgepflicht ist dies jedenfalls nicht geboten, da es hier (nur) um eine Konkurrenzregelung für den Fall des Bestehens mehrerer im Grundsatz gleichwertiger Ansprüche geht. Eine vertiefte Auseinandersetzung des Gerichts mit all diesen zum Teil schwierigen Fragen ist im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht veranlasst, zumal die Beschwerdebegründung darauf nicht eingeht.
14Dies zugrunde gelegt, kann sich die Antragsgegnerin ebenfalls nicht mit Erfolg auf die fehlende Einschlägigkeit des § 64 Abs. 5 Satz 2 (i. V. m. § 74 Abs. 2 Satz 3) LBG NRW berufen. Wäre nämlich der für das Rechtsverhältnis zwischen den Hauptbeteiligten dieses Verfahrens im Ausgangspunkt maßgebliche § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBhV dahin auszulegen, dass die Berücksichtigungsfähigkeit der Ehegattin des Antragstellers als Angehörige nicht wegen eines ggf. bestehenden Anspruchs aus § 64 Abs. 5 Satz 1 LBG NRW ausgeschlossen ist, weil dessen Einräumung die Bestimmungen über die Rechtsstellung der Ehegattin als Beihilfeberechtigte nicht berührt, wären damit die Voraussetzungen des § 64 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW erfüllt. Die Ehegattin wäre dann nämlich infolge des Wegfalls ihres Besoldungsanspruchs und des damit verbundenen Wegfalls ihrer Beihilfeberechtigung für die Dauer der Elternzeit berücksichtigungsfähige Angehörige des Antragstellers als eines Beihilfeberechtigten des Bundes geworden. Dass nach dem Wortlaut und der Systematik der Sätze 1 und 2 des § 64 Abs. 5 LBG NRW der abgeleitete Beihilfeanspruch des Angehörigen eines Beihilfeberechtigten, so er denn besteht, den Vorrang vor dessen eigenem Anspruch auf Krankenfürsorge gemäß dem Satz 1 haben soll, ist nach der objektiven Fassung der Vorschrift („Dies gilt nicht, wenn …“) offensichtlich.
15Soweit das Bundessozialgericht in seiner in dem angegriffenen Beschluss zitierten Rechtsprechung
16BSG, Urteil vom 18. März 1999 – B 12 KR 13/98 R –, juris, Rn. 12 ff., 17
17dem für die Gewährung von Beihilfeansprüchen bzw. entsprechenden Ansprüchen zuständigen Dienstherrn/Vorschriftengeber (sinngemäß) rechtliche Grenzen gezogen hat, eine Subsidiarität solcher Ansprüche gegenüber Ansprüchen aus der gesetzlichen Krankenversicherung (beitragsfreien Familienversicherung) mit Wirkung für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung zu bestimmen, hat es dies aus dem System des SGB V heraus begründet. Rückschlüsse für das Verhältnis zwischen verschiedenen Trägern der Beamtenbeihilfe können daraus – erst recht für ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – jedenfalls nicht unmittelbar gezogen werden; die Beschwerdebegründung verhält sich dazu auch nicht.
18Zwar mag der nordrhein-westfälische Gesetz- und Verordnungsgeber mit der hier vorliegenden (nicht kompetenzwidrigen) Ausgestaltung seines Landesrechts das in der Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin wohl zutreffend benannte Ziel der Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBhV, den Dienstherrn nicht mit der Pflicht zur Gewährung einer Beihilfe für einen grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Angehörigen zu belasten, wenn für diesen Angehörigen (aus eigenem Recht) beihilferechtlich ohnehin gesorgt ist, in gewisser Weise unterlaufen haben. Das ist wohl durch eine mangelnde inhaltliche Kongruenz der jeweils einschlägigen Vorschriften bedingt (vgl. auch Seite 7 Mitte des amtl. Abdrucks der erstinstanzlichen Entscheidung). Eine derartige erst durch das Verhalten eines einzelnen Landesgesetzgebers (mit) herbeigeführte „missliche“ Situation kann aber schwerlich für die Auslegung der korrespondierenden Norm des Bundesrechts, hier des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBhV, entscheidend sein. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die bundesrechtliche Norm (wie hier) enger gefasst ist, als ihr Regelungszweck es wohl erfordert hätte.
19Wie die Rechtslage nach Erörterung mit dem Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen und Beratung innerhalb der Bund-Länder-Kommission für das Beihilferecht (inzwischen) beurteilt wird, ist für das vorliegende gerichtliche Verfahren nicht maßgeblich. Die in dem von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Schrift- bzw. E-Mail-Verkehr – offenbar gestützt auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBhV – vertretene ministerielle Auffassung, es sei „eindeutig“, dass der eigene Anspruch nach NRW-Recht bestehen bleibe, ist aus sich heraus nicht nachvollziehbar, setzt sich insbesondere nicht erkennbar mit der Frage der gebotenen Auslegung der o. g. bundesrechtlichen Norm in Bezug auf die tatbestandliche Voraussetzung der Beihilfeberechtigung auseinander.
20Es trifft schließlich auch wohl nicht zu, dass das Land Nordrhein-Westfalen inzwischen (durchgängig) bereit wäre, einer Landesbeamtin in Fällen der Konkurrenz mit einem abgeleiteten Anspruch aus der Ehe mit einem Bundesbeamten oder Soldaten vorrangig den eigenen Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen zu gewähren. So hat das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung E. , in einem diesbezüglichen, erstinstanzlich zu seinen Ungunsten ausgegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erst kürzlich Beschwerde beim hiesigen Oberverwaltungsgericht eingelegt (1 B 1752/18 = 10 L 2739/18 VG Düsseldorf).
21Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Sie berücksichtigt dass sich der Beigeladene dadurch, dass er beantragt hat, die Beschwerde zurückzuweisen, auch einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
22Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Das Verwaltungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend vom Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG ausgegangen, weil der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte bietet, den Streitwert davon abweichend zu bestimmen. Der sich grundsätzlich auf ein Hauptsacheverfahren beziehende Auffangwert von 5.000 Euro ist für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allerdings zu halbieren.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2012– 1 E 52/12 –, juris, Rn. 8 ff., m. w. N.
24Das gilt nach der Rechtsprechung des Senats – siehe die oben angeführte Entscheidung – regelmäßig auch dann, wenn die Hauptsache (ggf. für einen bestimmten Zeitraum) vorläufig vorweggenommen wird. Dass das vorliegende Verfahren – wie das Verwaltungsgericht meint – nach seinem Gegenstand auf eine endgültige, d. h. auch bei einem Unterliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig zu machende Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet wäre, lässt sich nicht hinreichend nachvollziehen. Verfahrensgegenstand ist hier – wie im Fall der vom Senat unter dem Aktenzeichen 1 E 52/12 entschiedenen Streitwertbeschwerde – die vorläufige (nämlich nur bis zur Entscheidung in der Hauptsache reichende) Feststellung der grundsätzlichen Verpflichtung des Dienstherrn gewesen, einen bestimmten Angehörigen eines Beamten oder Soldaten beihilferechtlich als berücksichtigungsfähige Person zu behandeln. Eine entsprechende gerichtliche Feststellung schließt eine Korrektur nach dem Ergehen der Hauptsacheentscheidung nicht aus, etwa auf der Grundlage, dass bis dahin – der Vorläufigkeit der getroffenen Regelung entsprechend – die Gewährung/Zahlung von Beihilfe nur unter Vorbehalt erfolgt. Der vom Verwaltungsgericht angesprochenen Anwendung des § 49 Abs. 3 VwVfG bedarf es in diesem Falle nicht. Die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung ist in Anwendung des § 63 Abs. 3 GKG erfolgt.
25Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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Referenzen
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- VwGO § 146 1x
- BBhV § 2 Beihilfeberechtigte Personen 2x
- § 63 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 162 1x
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- VwVfG § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes 1x
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