Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 1069/18.A
Tenor
1. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin O. aus I. wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 26. Januar 2018 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
1I. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin O. aus I. bleibt erfolglos, weil die Voraussetzungen der §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachfolgenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.
2II. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Sie berufen sich auf die Zulassungsgründe gemäß § 78 Abs. 3 Nrn. 3 und 1 AsylG. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.
31. a. Die Beanstandung der Kläger unter Abschnitt I. der Antragsschrift, es liege der Berufungszulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG wegen Versagung rechtlichen Gehörs vor, greift nicht durch.
4Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es gebietet nicht, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinander setzt. Deshalb müssen, um eine Versagung rechtlichen Gehörs festzustellen, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
5Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 10 B 38.11 -, juris Rn. 2.
6Die mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung aufgestellte Behauptung, das Gericht habe bei seiner Urteilsfindung die eingereichten Bescheinigungen zum psychischen Gesundheitszustand der Klägerin zu 2. außer Acht gelassen, ist unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat die Unterlagen vielmehr im Tatbestand seiner Entscheidung erwähnt und in den Entscheidungsgründen (S. 21 UA) auch im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG gewürdigt. Die noch eingereichte Bescheinigung vom 1. Februar 2018 konnte das Gericht bei seinem Urteil vom 26. Januar 2018 naturgemäß nicht zur Kenntnis nehmen.
7b. Entgegen der Auffassung der Kläger liegt auch keine Überraschungsentscheidung vor. Dies wäre der Fall, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hätte, mit welcher der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte.
8Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 5 B 21.09 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 = juris Rn. 18.
9Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Konversion der Kläger stand vielmehr inmitten des erstinstanzlichen Verfahrens. Dass das Gericht das Vorbringen der Kläger anders gewürdigt hat, als diese es für richtig halten, begründet keine Überraschungsentscheidung.
102. Die Berufung ist nicht wegen der ferner geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.
11Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der
12Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.
13Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2016 ‑ 13 A 1222/16.A -, juris Rn. 2 ff.
14Diesen Anforderungen entspricht der Zulassungsantrag nicht. Der Hinweis darauf, die von ihm aufgeworfenen Fragen beträfen viele konvertierte Kläger und hätten für künftige Entscheidungen der Verwaltungsgerichts grundsätzliche Bedeutung, ist unzureichend.
15Im Übrigen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass ein Schutzsuchender, der sich auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung beruft, er sei zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, die inneren Beweggründe glaubhaft machen muss, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Für die Frage, ob ein ernsthafter Glaubenswechsel vorliegt, kommt es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Schilderung und die Glaubwürdigkeit der Person des Asylbewerbers an, die das Gericht - wie hier geschehen - im Rahmen einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers zu überprüfen und tatrichterlich zu würdigen hat. Da maßgeblich ist, ob sich der Betroffene nach Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise religiös betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird, genügt der Formalakt der Taufe regelmäßig nicht. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch im Herkunftsland auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat.
16Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2016 - 13 A 1868/15.A -, juris Rn. 22 m.w.N.; Bay. VGH, Beschluss vom 16. November 2015 ‑ 14 ZB 13.30207 -, juris Rn. 15; s. auch BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 -, NVwZ 2015, 1678 = juris Rn. 13 f.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
18Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
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Referenzen
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- VwGO § 86 1x
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- § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 138 1x
- 13 A 1222/16 1x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 3 Nrn. 3 und 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 13 A 1868/15 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- ZPO § 166 Zustellung 1x
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