Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 1301/18

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, das Amt der Leitung der B. zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist.

Der weitergehende Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt – die Antragsgegnerin zu drei Vierteln und die Antragstellerin zu einem Viertel.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 29.628,66 Euro festgesetzt.


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