Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 2608/18.A

Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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absatzLinks">So schon OVG NRW, Beschluss vom 6.11.2018 ‑ 14 A 620/18.A ‑, S. 13 f. des amtl. Umdrucks; vgl. zum Verhalten der mit den türkischen Streitkräften verbündeten arabischen Hilfstruppen den Bericht des Auswärtigen Amtes vom 13.11.2018 über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2018), S. 20 f.

42 <span class="absatzRechts">43 44 45 46 47 48</span>

lass="absatzLinks">Der Kläger zu 1. hat auch keinen Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung unter dem Gesichtspunkt, dass er sich durch seine Ausreise dem drohenden Wehrdienst entzogen hat und deshalb bei seiner Rückkehr mit einer Bestrafung rechnen muss. Daher haben auch die Kläger zu 2. bis 6. keinen solchen Anspruch, den sie allenfalls abgeleitet vom Kläger zu 1. im Wege der Sippenverfolgung haben könnten.

class="absatzRechts">49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64

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