Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 3284/17
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der im Berufungsverfahren entstandenen und erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2.; die im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. trägt sie selbst. Die Beigeladene zu 1. trägt ihre außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die jeweilige Kostengläubigerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen die Baugenehmigung für ein inzwischen errichtetes Mehrfamilienhaus der Beigeladenen zu 2. an der P. Straße (B 55) in L.. Er ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung M., Flur …, Flurstücke 1452 und 1453 mit der Bezeichnung P. Straße 1022 in L.. Das Grundstück ist mit einem freistehenden Einfamilienhaus bebaut. Im rückwärtigen Bereich befindet sich eine ca. 5 x 6 m große, überwiegend mit Rasen bewachsene Gartenfläche.
3Die Beigeladene zu 1. war Eigentümerin des westlich und südlich an das Grundstück des Klägers angrenzenden Grundstücks Gemarkung M., Flur …, Flurstück 1454 mit der Bezeichnung P. Straße 1018. Nach Teilung ging das Wohnungseigentum auf die Mitglieder der Beigeladenen zu 2. über. Das Grundstück war in den 1970er Jahren mit einer Tankstelle bebaut. Auf dem Grundstück wurde von 2007 bis 2013 eine Autosattlerei und seit 2003 ein Gebrauchtwagenhandel betrieben. Auf dem südlich des Grundstücks des Klägers gelegenen Teil des Grundstücks stand eine gewerblich genutzte Halle. Die Zufahrt zu dieser Halle erfolgte entlang der Grenze zum Grundstück des Klägers.
4Die Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen zu 2. liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. …, der dort ein allgemeines Wohngebiet mit bis zu dreigeschossiger Bebauung festsetzt. Südlich der P. Straße sind in der Umgebung des Grundstücks des Klägers zahlreiche Wohnhäuser errichtet worden; dort befinden sich mehrere, überwiegend offen angelegte Stellplätze.
5Die Beigeladene zu 1. beantragte im April 2013 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses. Gegenstand des Antrags war eine Bebauung mit 12 Wohneinheiten und 8 Stellplätzen. Der Antrag wurde später geändert. Gegenstand war eine Bebauung mit Abstand zum Grundstück des Klägers und 8 Wohneinheiten sowie 6 Stellplätzen. Unter dem 1.4.2014 erteilte die Beklagte der Beigeladenen zu 1. die Baugenehmigung, die gegenüber dem Kläger nicht förmlich bekannt gemacht wurde. Am 22.1.2015 wurde der Rohbau des Vorhabens der Beigeladenen fertiggestellt.
6Am 13.1.2015 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat zur Begründung vorgetragen: Die Anordnung der Stellplätze verletze zu seinen Lasten das Gebot der Rücksichtnahme. Die Stellplätze im rückwärtigen Bereich seien unzumutbar, weil erhebliche Lärmimmissionen und Abgasimmissionen auf sein Grundstück zu erwarten seien. Die Stellplätze lägen nicht in der überbaubaren Grundstücksfläche, sondern im Bereich einer Abstandfläche. Bis zur Errichtung des Vorhabens der Beigeladenen hätten sich südlich seines Gartenbereichs keine Stellplätze befunden. Von der Autosattlerei, die bis November 2013 betrieben worden sei und dem Gebrauchtwagenhandel, der dort seit 2003 ansässig gewesen sei, sei so gut wie kein Lärm ausgegangen. Die Tankstelle sei schon 1973 geschlossen worden. Es liege auch eine Unterversorgung mit Stellplätzen vor. Da die Beklagte mit der Beigeladenen zu 1. die Ablösung von zwei Stellplätzen vereinbart habe, sei nicht für jede Wohneinheit ein Stellplatz vorhanden.
7Der Kläger hat beantragt,
8die Baugenehmigung der Beklagten vom 1. April 2014 aufzuheben.
9Die Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie hat vorgetragen: Die Lage der genehmigten Stellplätze genüge den Anforderungen des § 51 Abs. 7 BauO NRW a.F. Es sei zu berücksichtigen, dass auch auf benachbarten Grundstücken Garagen und Stellplätze in den hinteren Grundstücksbereichen vorhanden seien. Es sei auch zu berücksichtigen, inwieweit der rückwärtige Bereich auf andere Weise durch kraftfahrzeugbedingte Immissionen vorgeprägt sei. Hier sei der Gartenbereich des Klägers durch die frühere Tankstelle mit Kraftfahrzeugwerkstatt und den späteren Autohandel mit Kraftfahrzeugwerkstatt stark mit Kraftfahrzeuglärm vorbelastet. Die Stellplatzablösung sei nicht nachbarschützend. Sie beruhe auf der guten Anbindung des Grundstücks an den öffentlichen Personennahverkehr.
12Die Beigeladene zu 1. hat vorgetragen: Sowohl aufgrund der Fahrzeuge der Autosattlerei als auch wegen der Vielzahl der in dem Autohandel angebotenen Fahrzeuge sei für die Vergangenheit von erheblichen Autobewegungen auf dem Baugrundstück auszugehen. Demgegenüber stelle die heutige Situation eine Verbesserung dar. Zudem sei fraglich, ob der Kläger seine Nachbarrechte noch geltend machen könne oder bereits verwirkt habe.
13Die Beigeladene zu 2. hat nichts zur Sache vorgetragen.
14Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
15Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 25.10.2017 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Vorhaben verstoße mit den sechs im rückwärtigen Bereich nahe des rückwärtigen Ruhebereichs des Grundstücks des Klägers gelegenen Stellplätzen gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW a.F. Eine verfahrensrechtliche oder materielle Verwirkung der Nachbarrechte des Klägers sei nicht eingetreten.
16Die Beigeladene zu 2. macht zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen geltend: Der rückwärtige Bereich des Grundstücks des Klägers sei insbesondere durch die frühere Nutzung des Vorhabengrundstücks durch die Halle eines Gebrauchtwagenhandels vorbelastet. Außerdem hätten sich schon früher in der Umgebung südlich des Vorhabengrundstücks weitere rückwärtige Stellplätze und Garagen befunden.
17Die Beigeladene zu 2. beantragt,
18das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
19Der Kläger beantragt,
20die Berufung der Beigeladenen zu 2. zurückzuweisen.
21Er trägt vor: Entscheidend sei die besondere Lage seines Grundstücks, dessen erhebliche Belastung im vorderen Bereich zur P. Straße, die geringe Grundstücksfläche und die sich daraus ergebende geringe Größe des rückwärtigen Ruhebereichs sowie die in unmittelbarer Nähe aufragende fast geschlossene Fassade des Hauses der Beigeladenen. Die ehemalige Halle auf dem Vorhabengrundstück sei nicht als vergleichbare Vorbelastung zu werten. Die Halle habe etwaige Fahrzeuggeräusche abgeschirmt. Im Umfeld der Halle habe es keine Stellplätze mit Fahrzeugbewegungen gegeben. Dort seien nur Schrottfahrzeuge abgestellt worden. Die im Schriftsatz der Beigeladenen zu 2. vom 15.1.2018 angesprochenen früheren Garagen hätten sich in erheblicher Entfernung von seinem Grundstück befunden und seien durch die Halle weitgehend abgeschirmt gewesen. Zudem seien sie baufällig gewesen und schon vor dem Abriss lange Zeit nicht mehr genutzt worden. Besonders störend sei, dass auf der engen Stellplatzfläche in erheblichem Umfang rangiert werden müsse. Zudem sei besonders störend, dass die Nutzung der Stellplatzanlage auch zur Nachtzeit auf seinen im rückwärtigen Bereich gelegenen Schlafraum einwirke. Eine vergleichbare Anordnung störender Stellplätze finde sich auch nicht in der gegenwärtigen Situation in der Umgebung. In dem Neubaugebiet, das an die Grundstücke P. Straße 1024 und die I. Straße grenze, seien die Stellplätze vor oder neben den jeweiligen Gebäuden angeordnet, die rückwärtigen Bereiche würden als Ruhezonen genutzt. Die Tankstelle, die sich an der Kreuzung der P. Straße und der I. Straße befinde, sei durch zwei Mehrfamilienhäuser zu seinem Grundstück abgeschirmt.
22Die Beklagte und die Beigeladene zu 1. stellen keine Anträge.
23Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 7.3.2019 besichtigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die dazu gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
25Die Berufung der Beigeladenen zu 2. hat Erfolg. Sie ist zulässig und auch begründet.
26Die Nachbarklage des Klägers ist nicht begründet.
27Die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 1.4.2014 verletzt keine Nachbarrechte des Klägers. Die Genehmigung ist insbesondere nicht wegen eines Verstoßes gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW a. F. (dazu 1.) oder das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nachbarrechtswidrig (dazu 2.).
281. Die Genehmigung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW a. F. nachbarrechtswidrig. Dies folgt schon daraus, dass § 51 Abs. 7 BauO NRW a. F. zum 1.1.2019 aufgehoben worden ist. In der neu gefassten Bauordnung NRW 2018 findet sich keine entsprechende Regelung. § 48 BauO in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Bauordnungsrechts in Nordrhein-Westfalen vom 21.7.2018 - GV NRW S. 411, die Nachfolgebestimmung des § 51 BauO NRW a. F., enthält eine § 51 Abs. 7 BauO NRW a. F. entsprechende Regelung zu Stellplätzen nicht mehr.
29Diese Änderung der Rechtslage ist hier zu berücksichtigen. Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich zwar grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Allerdings sind nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigen.
30Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.11.2010 - 4 B 43/10 -, BRS 76 Nr. 162 = BauR 2011, 499.
312. Es liegt auch keine Verletzung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots vor.
32Nach § 12 Abs. 1 BauNVO sind Stellplätze und Garagen in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. Nach § 12 Abs. 2 BauNVO sind u.a. in allgemeinen Wohngebieten Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. § 15 Abs. 1 BauNVO bestimmt als Ausprägung des allgemeinen planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots, dass die in den §§ 2-14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen; sie sind danach auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Nach § 15 Abs. 2 BauNVO hat die Anwendung des Absatzes 1 nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Abs. 5 BauGB zu erfolgen.
33Die daraus resultierenden Vorgaben des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots und des § 51 Abs. 7 BauO NRW a. F. stimmen im Ergebnis regelmäßig - und so auch hier - überein, soweit sie gebieten, dass von Stellplätzen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft ausgehen dürfen.
34Vgl. BVerwG, Urteile vom 7.12.2000 - 4 C 3.00 -, BRS 63 Nr. 160 = BauR 2001, 914; und vom 7.12.2006 - 4 C 11.05 -, BRS 70 Nr. 78 = BauR 2007, 672 sowie OVG NRW, Urteil vom 9.5.2016 - 10 A 1611/14 -, juris.
35Das Kriterium der Unzumutbarkeit ist nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint unterhalb dieser Schwelle liegende Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft, billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohn- und Aufenthaltsbereichen der betroffenen Nachbarn befindet. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch Stellplätze und Garagen verursachten Belästigungen nur ausnahmsweise zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen können, wenn sie, wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, straßennah untergebracht werden. Andererseits können Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Technisch-rechnerisch ermittelte Immissionswerte sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit von in rückwärtigen Grundstücksbereichen errichteten Stellplätzen und Garagen sowie ihrer Zuwegungen kommt es nach der Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts maßgeblich darauf an, was die Betroffenen in dem Bereich, in dem sich die Stellplätze auswirken werden, bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Maßgebend ist danach nicht allein das aktuell gegebene Ausmaß an Beeinträchtigungen durch Stellplatz- und Garagenanlagen, sondern auch der Umstand, inwieweit der betreffende rückwärtige Grundstücksbereich bereits durch andere Grundstücke im näheren Umfeld als Standort für Stellplätze oder auf andere Weise durch kraftfahrzeugbedingte Immissionen vorgeprägt ist.
36Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.7.2016 - 7 A 1027/15 -, BRS 84 Nr. 128 = BauR 2017, 88 und Beschluss vom 30.11.2015 - 7 B 1149/15 -, juris, m. w. N.
37Diese Anforderungen sind hier auf der Grundlage der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Senatsentscheidung eingehalten. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Unzumutbarkeit von Beeinträchtigungen durch die genehmigten Stellplätze sind jedenfalls unter Berücksichtigung der tatsächlichen Entwicklungen in der Umgebung wegen deren Prägung durch Kraftfahrzeuggeräusche auch im rückwärtigen Bereich nicht erfüllt.
38Es besteht eine prägende Vorbelastung durch anderweitige gegenwärtige Nutzungen in der maßgeblichen näheren Umgebung im südlich der P. Straße gelegenen rückwärtigen Bereich des Grundstücks des Klägers. Dort finden sich in unmittelbarer Nähe zur Stellplatzanlage des Vorhabengrundstücks im rückwärtigen Bereich mindestens drei offene Stellplätze, die die Umgebung prägen. Diese Stellplätze befinden sich westlich bzw. östlich des Endes der Wegeparzelle Nr. 1421. Bei der Besichtigung der Örtlichkeit hat der Berichterstatter des Senats den Eindruck gewonnen, dass diese Stellplätze vom Grundstück des Klägers aus direkt einsehbar sind und auch den Bereich des Vorhabengrundstücks und den rückwärtigen Bereich des Grundstücks des Klägers als maßgebliche Vorbelastung prägen. Dieser Eindruck des Berichterstatters wurde den übrigen Mitgliedern des Senats in der Beratung am 26.4.2019 vermittelt. Es kann danach dahin stehen, ob auch die benachbarte Tankstelle an der Kreuzung der P. Straße und der I. Straße, die auf dem Grundstück P. Straße 1026 betrieben wird, als prägende Vorbelastung zu berücksichtigen ist.
39Aus den vom Kläger zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts,
40vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13.6.2013 - 10 B 268/13 -, juris und vom 6.5.2011 - 7 B 165/11 -, juris,
41ergibt sich keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit der genehmigten Stellplätze, weil diese Entscheidungen in tatsächlicher Hinsicht anders gelagerte Sachverhalte betrafen.
42Ob die vom Senat zugrunde gelegte Vorbelastung genau das gleiche Maß erreicht wie die vorhabenbedingte Stellplatznutzung der Beigeladenen zu 2., ist nach den aufgezeigten Grundsätzen unerheblich.
43Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.7.2016 - 7 A 1027/15 -, BRS 84 Nr. 128 = BauR 2017, 88.
44Deshalb folgt eine Unzumutbarkeit nicht etwa, wie der Kläger meint, daraus, dass dort sechs Stellplätze vorhanden sind, die noch näher an seinem Grundstück liegen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Stellplätze im vom Kläger angesprochenen Neubaugebiet in Bezug auf die dortigen Häuser abseits der Ruhezonen angeordnet sind, wie der Kläger geltend macht. Maßgeblich ist, ob Stellplätze aus diesem Bereich in maßgeblicher Weise auf den Ruhebereich des Klägers einwirken. Das ist aus den aufgezeigten Gründen der Fall.
45Nach den von der Rechtsprechung entwickelten, oben dargestellten Grundsätzen zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt ist auch diese für die Beigeladene zu 2. günstige tatsächliche Entwicklung bei der Entscheidung des Senats zu berücksichtigen.
46Anhaltspunkte für durchgreifende Verstöße gegen anderweitige Bestimmungen, die dem Nachbarschutz dienen, sind weder aufgezeigt noch ersichtlich.
47Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 162 Abs. 3 und 154 Abs. 3 VwGO.
48Die Kosten der Beigeladenen zu 1. in beiden Instanzen sind nicht vom Kläger, sondern von ihr selbst zu tragen, dies entspricht der Billigkeit, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
49Es entspricht der Billigkeit, dass die Kosten der Beigeladenen zu 2. im Berufungsverfahren dem Kläger auferlegt werden, denn im Berufungsverfahren hat sie das erfolgreiche Rechtsmittel geführt; dagegen sind die Kosten der Beigeladenen zu 2. im ersten Rechtszug nicht vom Kläger, sondern von ihr selbst zu tragen, denn in diesem Rechtszug hat sie keinen Antrag gestellt und sich ebenso wenig wie die Beigeladene zu 1. einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
50Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
51Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 51 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 51 Abs. 7 BauO 7x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 12 Stellplätze und Garagen 2x
- BauNVO § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen 2x
- § 1 Abs. 5 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 3x
- VwGO § 162 1x
- 4 B 43/10 1x (nicht zugeordnet)
- 10 A 1611/14 1x (nicht zugeordnet)
- 7 A 1027/15 2x (nicht zugeordnet)
- 7 B 1149/15 1x (nicht zugeordnet)
- 10 B 268/13 1x (nicht zugeordnet)
- 7 B 165/11 1x (nicht zugeordnet)