Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 708/19

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 <span class="absatzRechts">19

absatzLinks">Ist eine Auswahlentscheidung - etwa, wie hier, aufgrund von Mängeln der dieser Entscheidung zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen - rechtlich fehlerhaft, kommt - wie gesicherter Rechtsprechung entspricht - die begehrte Untersagung der Stellenbesetzung nur dann in Betracht, wenn sich der Rechtsverstoß auf die Erfolgs-aussichten der eigenen Bewerbung auswirken kann. Ein Erfolg der Bewerbung des Antragstellers muss bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest ernsthaft möglich erscheinen.

20 21 22 23 24 25 26 chts">27span> 28 29 30 31 32 33

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen