Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 468/17
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25.1.2017 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
31. Sein Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
4s="absatzLinks">Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 = juris, Rn. 15.
5Daran fehlt es hier.
6class="absatzLinks">Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die auf § 16 Abs. 3 Satz 1 HwO gestützte Ordnungsverfügung sei rechtmäßig. Der Kläger habe bei Erlass der Ordnungsverfügung die zulassungspflichtigen Handwerke des Maurers und Betonbauers (Nr. 1 der Anlage A zur HwO), des Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers (Nr. 6 der Anlage A zur HwO), des Stukkateurs (Nr. 9 der Anlage A zur HwO) und des Malers und Lackierers (Nr. 10 der Anlage A zur HwO) als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung ausgeübt. Der Kläger habe mit (Ver-)Putzarbeiten wesentliche Tätigkeiten der Handwerke des Maurers und Betonbauers sowie des Stukkateurs erbracht. Zudem habe er mit der beworbenen „Fassadendämmung“ einen wesentlichen Kernbereich des Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers angeboten. Schließlich hätten die vom Kläger beworbenen bzw. eingeräumten Tätigkeiten des Verputzens, der Fassadengestaltung und der Dämmarbeiten einen wesentlichen Teil der prägenden Tätigkeit des Malers und Lackierers ausgemacht. Der Kläger habe die zulassungspflichtigen Handwerke ohne Eintragung in die Handwerksrolle betrieben. Da ein Ausnahmefall nicht vorliege, scheide auch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung aus.
7Das Zulassungsvorbringen hält den entscheidungstragenden Einschätzungen des Verwaltungsgerichts nichts Durchgreifendes entgegen.
8Insbesondere dringt der Kläger mit seiner Argumentation, die Handwerksordnung, die Meisterpflicht für Maler, Lackierer, Maurer sowie Wärme-, Kälte- und Schallschutz-Isolierer seien verfassungswidrig, nicht durch. Die vom Kläger geäußerten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der hier zum Tragen kommenden Vorschriften der Handwerksordnung sind nicht begründet. Es ist h246;chstrichterlich geklärt, dass das grundsätzliche Erfordernis des großen Befähigungsnachweises in Form der Meisterprüfung mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist.
9">Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17.7.1961 ‒ 1 BvL 44/55 ‒, BVerfGE 13, 97 = juris, Rn. 16 ff., und vom 31.3.2000 ‒ 1 BvR 608/99 ‒, GewArch 2000, 240 = juris, Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 31.8.2011 ‒ 8 C 9.10 ‒, BVerwGE 140, 276 = juris, Rn. 28 ff.; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 20.11.2017 ‒ 4 A 1113/13 ‒, GewArch 2018, 72 = juris, Rn. 24 ff.
10Ebenso wenig besteht ein Anhalt dafür, dass die vom Beklagten im einzelnen aufgezählten Handwerksberufe verfassungswidrig der Eintragungspflicht nach § 1 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 7 ff. HwO unterliegen könnten. Zur Sicherung des Gemeinwohlzwecks der Abwehr von Gesundheitsgefahren für Dritte ist die Berufsbeschränkung der Eintragungspflicht für das Maler- und Lackiererhandwerk verfassungsgemäß, insbesondere verhältnismäßig.
11Vgl. BVerwG, Urteile vom 9.4.2014 ‒ 8 C 50.12 ‒, BVerwGE 149, 265 = juris, Rn. 37 ff., und vom 13.5.2015 ‒ 8 C 12.14 ‒, BVerwGE 152, 132 = juris, Rn. 29.
12Dass dies für das Handwerk des Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers nicht gelten sollte, ergibt sich weder aus seiner nachträglichen Einfügung in die Anlage A im Gesetzgebungsverfahren,
13vgl. Entwurf eines dritten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24.6.2003, BT-Drs. 15/1206, S. 14, 22 f., und Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 16.12.2003, BT-Drs. 15/2246, S. 4,
14noch aus einer etwaig fehlenden Gefahrneigung. Erst recht für das Mauerhandwerk hat der Gesetzgeber nachvollziehbar das für die Aufrechterhaltung des Meisterzwangs erforderliche Gefahrenpotential angenommen. Allein die Einschätzung des Klägers, dass für jedes Handwerk die Verfassungsmäßigkeit gesondert überprüft werden müsse, stellt kein zur Zulassung der Berufung führendes schlüssiges Gegenargument dar, wonach die Handwerke verfassungswidrig in die Anlage A aufgenommen worden sein k246;nnten. Es besteht kein Anhalt dafür, dass die Absicht des Gesetzgebers, die aus der Aufnahme in die Anlage A der Handwerksordnung folgende Berufszugangsschranke nur dann eingreifen zu lassen, wenn es um die Abwehr von Gefahren für Gesundheit oder Leben Dritter geht, im Falle des Maurers und Betonbauers oder aber Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers verfehlt worden sei. Dies trägt auch der Kläger selbst nicht vor.
15Entgegen der Ansicht des Klägers verletzt das Wesentlichkeitsmerkmal in § 1 Abs. 2 HwO nicht das rechtsstaatliche Gebot der Bestimmtheit einer Norm (Art. 20 Abs. 3 GG). Das Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Notwendigkeit der Auslegung einer Begriffsbestimmung nimmt der Norm noch nicht die Bestimmtheit. Es genügt, wenn die Betroffenen die Rechtslage anhand objektiver Kriterien erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können. Diesen Anforderungen entspricht § 1 Abs. 2 HwO in Verbindung mit der Anlage A zur Handwerksordnung.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.4.2014 ‒ 8 C 50.12 ‒, BVerwGE 149, 265 = juris, Rn. 35, m. w. N.
17Der Einwand, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger Tätigkeiten des Verputzens sowie Fassadendämmens ausübe, ohne dies über eine Beweisaufnahme aufzuklären, greift nicht durch. Der Kläger hat selbst in seiner Klageschrift ausgeführt, dass er Verputzarbeiten und die Errichtung von Wärmeverbundsystemen an Gebäuden durchführt (Seite 2 der Klageschrift). Zudem hat er im gleichen Schriftsatz mitgeteilt, dass ihm durch den Sofortvollzug großer wirtschaftlicher Schaden drohe, weil er in diesen Tagen ein größeres Objekt mit Wärmedämmung und Verputz beginnen solle (Seite 3 der Klageschrift). Auch im Verwaltungsverfahren hat sich der Beklagte auf die Äußerungen des Klägers gestützt, die dieser selbst gegenüber einer Zeitung in dem Artikel „Ein „Allroundhandwerker“ im Baugewerbe“ gemacht hat. Danach fertige sein Zwei-Mann-Betrieb nicht nur sämtliche Innen- und Außenputzarbeiten an, auch im Bereich Trockenbau und Gestaltung von Dekorputzen sei er genau der richtige Ansprechpartner. Ihm sei kein Auftrag zu klein oder zu groß. Im Verwaltungsverfahren war der Kläger nicht bereit, genauere Angaben zu seinen Tätigkeiten zu machen. Angesichts dessen hat das Verwaltungsgericht zu Recht im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Würdigung des Streitstoffs angenommen, dass der Kläger die von ihm öffentlich werbend angekündigten Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt. Diese Würdigung wird nicht schlüssig dadurch in Zweifel gezogen, dass der Kläger die Darlegungs- und Nachweislast ausschließlich bei der Beklagten sieht. Angesichts der Eigenwerbung des Klägers ist es an ihm, einen hiervon abweichenden tatsächlichen Tätigkeitsbereich oder -umfang nachvollziehbar und glaubwürdig zu belegen.
18Das Verwaltungsgericht hat weiter zu Recht darauf abgestellt, dass zur Feststellung, ob die ausgeübten Tätigkeiten zu den wesentlichen Tätigkeiten eines Handwerks gehörten, die einschlägigen Verordnungen über das Meisterprüfungsbild sowie über die Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenpläne herangezogen werden können. Dies entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.4.2014 ‒ 8 C 50.12 ‒, BVerwGE 149, 265 = juris, Rn. 22.
20Dass die hierzu erfolgte Einschränkung, die das Bundesverwaltungsgericht in den möglichen Wandlungen der Berufsbilder gesehen hat,
21vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1990 ‒ 1 C 41.88 ‒, BVerwGE 87, 191 = juris, Rn. 14,
22im vorliegenden Fall eingreifen könnte, hat der Kl8;ger nicht einmal ansatzweise behauptet. Angesichts dessen konnte das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler auf die Ausbildungsordnungen der entsprechenden Handwerksberufe abstellen und anhand derer die Einschätzung treffen, dass die Anfertigung von Verputzarbeiten wesentliche Tätigkeiten der Handwerke des Maurers und Betonbauers, des Stukkateurs, des Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers sowie des Malers und Lackierers ausmachen. Dem ist der Kläger in der Sache nicht mit schlüssigen Gegenargumenten entgegen getreten. Sein Rückschluss aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.9.1992,
23absatzLinks">‒ 1 C 36.89 ‒, GewArch 1993, 117 = juris, Rn. 29 ff.,
24dass die Eintragungspflicht für eine konkrete Tätigkeit dann nicht gegeben sei, wenn sie auch in einem frei ausübbaren Beruf enthalten sei, lässt sich schon mit dem Gesetzeswortlaut des § 1 Abs. 2 HwO nicht in Einklang bringen, wonach der Gewerbebetrieb ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks ist, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind.
25Das Zulassungsvorbringen dringt auch damit nicht durch, dass Verputzarbeiten keine wesentlichen Tätigkeiten eines Berufes nach Anlage A zur Handwerksordnung seien. Hierzu hat der Senat bereits in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 11.7.2016,
26‒ 4 B 96/16 ‒, juris, Rn. 13 ff.,
27ausführlich Stellung genommen, worauf er sich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen bezieht. Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob die von ihm ausgeübten Tätigkeiten berufsprofilgebend seien, wofür er Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens anbiete, führt zu keiner anderweitigen Einschätzung. Nach der oben benannten höchstrichterlichen Rechtsprechung entscheidet sich die Frage, ob eine Tätigkeit für ein Handwerk wesentlich ist, grundsätzlich zunächst anhand der entsprechenden Ausbildungsordnungen. Dessen ungeachtet hat der Kläger nicht einmal behauptet, dass seine Tätigkeiten für die benannten Handwerksberufe nicht berufsprofilgebend oder aber (auch) berufsbildgebend sein könnten.
28Entgegen seiner Einschätzung handelt es sich bei den Verputzarbeiten, die der Kläger durchführt, auch nicht um Minderhandwerk. Er übt nicht ausschließlich die Tätigkeit des flächenmäßigen Verputzens innen und außen aus. Dies ergibt sich schon aus dem bereits benannten Zeitungsartikel „Ein „Allroundhandwerker“ im Baugewerbe“, wonach er auch die Gestaltung von Dekorputzen übernehme, ihm wichtig sei, keine „Einheitsware“ abzuliefern, und vor allen Dingen solle in der Putzgestaltung immer ein eigener Stil eingebracht werden. Da es dem Kläger obliegt, das beabsichtigte Gewerbe zu konkretisieren, es mithin nicht Aufgabe des Gerichts ist, gutachterlich diejenigen Einzeltätigkeiten zu ermitteln, mit denen ein Gewerbe noch eintragungsfrei betrieben werden könnte,
29vgl. BVerwG, Urteil vom 31.8.2011 ‒ 8 C 8.10 ‒, BVerwGE 140, 267 = juris, Rn. 12 f.,
30muss er sich an diesen Äußerungen festhalten lassen, solange er ‒ was er nicht getan hat ‒ keine anderweitigen Konkretisierungen einer ernsthaft beabsichtigten abweichenden Tätigkeit vornimmt. Da diese Verputztätigkeiten des Klägers als wesentliche Tätigkeit eines Handwerksberufs der Anlage A zur Handwerksordnung seinen Betrieb prägen, geht auch sein Einwand gegen die Eintragungspflicht ins Leere.
31Mit der Argumentation, seine Isolier- und Putztätigkeiten könnten sämtlich dem frei ausübbaren Beruf des Fassadenmonteurs zugeordnet werden, setzt der Kläger sich nicht mit der bereits im Beschluss des Senats vom 11.7.2016,
32‒ 4 B 96/16 ‒, juris, Rn. 22,
33ausgeführten Einschätzung auseinander, dass das vom Kläger angebotene umfassende Spektrum möglicher Stuck- und Putzarbeiten nicht dem Berufsbild des Fassadenmonteurs unterfällt. Ebenso wenig nimmt der Kläger zur Kenntnis, dass schon seine Äußerung, er liefere keine „Einheitsware“ ab, der ausschließlichen Fertigung von Isolierarbeiten mit industriell hergestellten Produkten ohne eigene handwerkliche Qualität widerspricht.
34Es bestehen auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Verputz- und Isoliertätigkeiten als unerhebliche Tätigkeiten ausübt. Vielmehr bietet er gerade nach außen erkennbar schwerpunktmäßig Verputz- und Dämmarbeiten an. Konkrete, schlüssige Angaben zu seiner tatsächlichen Tätigkeit, die eine andere Einschätzung ermöglichten, hat er nicht gemacht, sondern sich ausschließlich auf eine abweichende rechtliche Einschätzung zu seinen Verputz- und Dämmarbeiten berufen. Dass einzelne Verputz- und Dämmarbeiten auch in einem Zusammenhang mit dem Verleih von Verputzmaschinen stehen mögen, ändert nichts an den nach außen hin gezeigten und nicht in Abrede gestellten schwerpunktmäßigen Verputz- und Dämmtätigkeiten des Klägers. Insoweit führen die vom Kläger benannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu tatsächlich und rechtlich abweichenden Sachverhalten nicht zur Annahme eines unerheblichen Nebenbetriebes. Es kommt entgegen seiner Einschätzung nicht darauf an, welchen tatsächlichen Umfang die Verputz-, Fassadendämm- und Isolierarbeiten im Rahmen seines Gewerbebetriebes ausmachen. Das Wesentlichkeitsmerkmal stellt auf die Qualität der Tätigkeit, nicht auf ihre Quantität ab.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.8.2011 ‒ 8 C 9.10 ‒, BVerwGE 140, 276 = juris, Rn. 22.
36Einer Eintragungspflicht steht auch nicht entgegen, dass dem Kläger weiterhin die Ausführung von Sanierputzen ohne Eintragung erlaubt bleibt. Dass die Ausführung von Sanierputzen ein höheres Maß an Wissen und technischen Voraussetzungen erfülle, und damit schwieriger und gefährlicher sei als der einfache Flächenputz, den der Kläger anbringe, ist eine reine Behauptung. Ihr muss auch nicht im Wege des Sachverständigenbeweises nachgegangen werden, weil der Kläger nicht einen tatsächlichen Anhalt für eine angeblich höhere Gefährlichkeit des Sanierputzes vorbringt, eine Beweiserhebung mithin der Ausforschung diente.
<span class="absatzRechts">37Der Einwand des Klägers, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14.10.2015 sei zu unbestimmt, verfängt ebenfalls nicht. Denn aus dem Tenor und der nachfolgenden Begründung der angegriffenen Ordnungsverfügung ergibt sich eindeutig, dass dem Kläger die von ihm beworbenen und ausgeübten Verputzarbeiten (Innen- und Außenputz) ‒ ohne den weiterhin erlaubten Sanierputz ‒, die Fassadengestaltung mit verschiedenen Materialien und die Fassadendämmung in seinem Betrieb untersagt werden sollen. Insoweit verlangt auch das vom Kläger zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.9.1992,
38bsatzLinks">‒ 1 C 36.89 ‒, GewArch 1993, 117 = juris, Rn. 18,
39nicht, dass der wesentliche Inhalt der Regelung getrennt von den übrigen Teilen des Verwaltungsakts, vor allem auch von seiner Begründung, in einem besonderen Entscheidungssatz nach Art eines Urteils gefasst sein muss, der alle wesentlichen Punkte vollständig und aus sich allein heraus verständlich wiedergibt.
40ks">Dem in der weiteren Zulassungsbegründung angeführten Argument, der Kläger übe die Tätigkeit des Verputzens im Reisegewerbe aus, widersprechen schon die Gewerbean- und -ummeldungen des Klägers, die auch, soweit sie die Tätigkeiten des Verputzers sowie Wärme-, Kälte- und Schallschutz in der Ummeldung vom 11.3.2014 betreffen, immer als Ummeldungen einer Hauptniederlassung, und nicht einmal als Anmeldung eines Reisegewerbes erfolgten. Schon deshalb kommt es auf die Frage, ab wann eine Bestellung im Reisegewerbe nach § 55 GewO vorliegt, nicht an.
412. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
42Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.
43Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15.11.2011 – 8 A 2066/11 –, juris, Rn. 4, m. w. N., und vom 2.3.2017 ‒ 4 A 1808/16 –, juris, Rn. 15 f., m. w. N.
44Das ist hier nicht der Fall. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass sich die vom Kläger aufgeworfenen Fragen anhand der vorzufindenden höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits im Zulassungsverfahren klären lassen.
453. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.
46Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klä;rungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.
47Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.3.2017 ‒ 4 A 1808/16 –, juris, Rn. 20 f., m. w. N.
48Daran fehlt es hier. Soweit sich dem Zulassungsvorbringen des Klägers der Bedarf der grundsätzlichen Klärung der Frage entnehmen lassen sollte, ob und in welchem Umfang die Tätigkeiten eines Verputzers und Fassadendämmers eintragungspflichtig im Sinne von § 1 HwO sind, ist jedenfalls nicht dargelegt, inwieweit diese über die bereits vorhandenen, in Gliederungspunkt 1 angeführten, grundsätzlichen Erwägungen hinaus einer weiteren grundsätzlichen Klärung zugänglich ist und sich ‒ soweit dies der Fall sein sollte ‒ mit Blick auf das breite Angebot des Klägers im Kernbereich von Meisterprüfungsberufsbildern im Streitfall entscheidungserheblich stellen könnte.
494. Die Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) greift ebenfalls nicht durch, weil sie den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt.
50Eine Divergenz ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt wird, mit dem das Verwaltungsgericht einem Rechtssatz widersprochen hat, den eines der in der gesetzlichen Regelung aufgeführten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift und die Entscheidung tragend aufgestellt hat.
51Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.2.2018 ‒ 4 A 218/16 ‒, GewArch 2018, 304 = juris, Rn. 53 ff., m. w. N.
52Daran fehlt es hier. Der Kläger stellt zwar die Behauptung auf, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von einer Vielzahl von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesgerichtshofs, des Bundesarbeitsgerichts sowie anderer Obergerichte ab. Soweit er dabei überhaupt divergenzfähige Gerichte benennt (vgl. die abschließende Aufzählung in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), so fehlt es an einer Gegenüberstellung des die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Rechtssatzes, mit dem dieses von einem Rechtssatz abgewichen ist, den eines der in der gesetzlichen Regelung aufgeführten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Im Übrigen beschränkt sich die Zulassungsbegründung darauf, eine fehlerhafte Rechtsanwendung zu rügen, die den Zulassungsgrund der Divergenz nicht zu begründen vermag.
53Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.8.2013 ‒ 8 B 36.13 ‒, juris, Rn. 8.
545. Die Berufung ist schließlich nicht wegen der behaupteten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.
55Mit der Behauptung, das Verwaltungsgericht hätte zu mehreren Fragen Beweis erheben müssen, macht der Kläger der Sache nach eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO geltend. Indem er einer Entscheidung des Gerichts ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zugestimmt hatte, hat er sich freiwillig der Möglichkeit begeben, im Rahmen einer m252;ndlichen Verhandlung entsprechende förmliche Beweisanträge zu stellen. Auch unter Berücksichtigung der aufgeworfenen Fragen in den schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen musste sich jedoch dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsklärung nicht aufdrängen. Unter Zugrundelegung der auf die höchstrichterliche Rechtsprechung gestützten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts bestand angesichts der Rechtsauffassung des Klägers, es sei nicht seine Sache, nähere Angaben zu seiner Tätigkeit zu machen, kein Anhalt für einen weiteren Ermittlungsbedarf.
56Auch der Einwand des Klägers, das Urteil sei nicht mit Gründen versehen, führt nicht auf einen Verfahrensmangel.
57Nach § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen im Urteil die Gründe schriftlich niedergelegt werden, die für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblich waren. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen. Das ist nur der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstandes fehlen oder sich als derart verworren oder unverständlich darstellen, dass sie unbrauchbar sind.
58Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 25.9.2013 ‒ 1 B 8.13 ‒, juris, Rn. 16, m. w. N.
59Das ist vorliegend nicht ansatzweise dargetan. Die Tatsache, dass das Verwaltungsgericht weder auf jede Argumentation des Klägers eingegangen noch dieser gefolgt ist, führt entgegen der Ansicht des Klägers nicht dazu, dass sie nicht mit Gründen versehen sein könnte. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht deutlich gemacht, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für seine Entscheidung maßgeblich waren. Dass diese nicht mit den Rechtsansichten des Klägers übereinstimmen, führt nicht auf einen Verfahrensfehler.
60Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
61Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
62Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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Referenzen
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- VwGO § 124 4x
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