Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 468/17

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25.1.2017 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.


1 2 3 4

s="absatzLinks">Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 = juris, Rn. 15.

5 6

class="absatzLinks">Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die auf § 16 Abs. 3 Satz 1 HwO gestützte Ordnungsverfügung sei rechtmäßig. Der Kläger habe bei Erlass der Ordnungsverfügung die zulassungspflichtigen Handwerke des Maurers und Betonbauers (Nr. 1 der Anlage A zur HwO), des Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers (Nr. 6 der Anlage A zur HwO), des Stukkateurs (Nr. 9 der Anlage A zur HwO) und des Malers und Lackierers (Nr. 10 der Anlage A zur HwO) als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung ausgeübt. Der Kläger habe mit (Ver-)Putzarbeiten wesentliche Tätigkeiten der Handwerke des Maurers und Betonbauers sowie des Stukkateurs erbracht. Zudem habe er mit der beworbenen „Fassadendämmung“ einen wesentlichen Kernbereich des Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers angeboten. Schließlich hätten die vom Kläger beworbenen bzw. eingeräumten Tätigkeiten des Verputzens, der Fassadengestaltung und der Dämmarbeiten einen wesentlichen Teil der prägenden Tätigkeit des Malers und Lackierers ausgemacht. Der Kläger habe die zulassungspflichtigen Handwerke ohne Eintragung in die Handwerksrolle betrieben. Da ein Ausnahmefall nicht vorliege, scheide auch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung aus.

7 8 9

">Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17.7.1961 ‒ 1 BvL 44/55 ‒, BVerfGE 13, 97 = juris, Rn. 16 ff., und vom 31.3.2000 ‒ 1 BvR 608/99 ‒, GewArch 2000, 240 = juris, Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 31.8.2011 ‒ 8 C 9.10 ‒, BVerwGE 140, 276 = juris, Rn. 28 ff.; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 20.11.2017 ‒ 4 A 1113/13 ‒, GewArch 2018, 72 = juris, Rn. 24 ff.

10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23

absatzLinks">‒ 1 C 36.89 ‒, GewArch 1993, 117 = juris, Rn. 29 ff.,

24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 <span class="absatzRechts">37 38

bsatzLinks">‒ 1 C 36.89 ‒, GewArch 1993, 117 = juris, Rn. 18,

39 40

ks">Dem in der weiteren Zulassungsbegründung angeführten Argument, der Kläger übe die Tätigkeit des Verputzens im Reisegewerbe aus, widersprechen schon die Gewerbean- und -ummeldungen des Klägers, die auch, soweit sie die Tätigkeiten des Verputzers sowie Wärme-, Kälte- und Schallschutz in der Ummeldung vom 11.3.2014 betreffen, immer als Ummeldungen einer Hauptniederlassung, und nicht einmal als Anmeldung eines Reisegewerbes erfolgten. Schon deshalb kommt es auf die Frage, ab wann eine Bestellung im Reisegewerbe nach § 55 GewO vorliegt, nicht an.

41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen