Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 4511/18

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 500,- Euro festgesetzt.


Gründe:

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ss="absatzLinks">a) Der Kläger macht zunächst geltend, dass der Bescheid, durch den die Beklagte ihn als weiteren Gebührenschuldner neben einem Miteigentümer herangezogen hat, formell fehlerhaft sei, weil er entgegen § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW nicht unterschrieben sei. Zu dem Einwand, der Bescheid sei wegen fehlender Unterschrift „unwirksam“, hat das Verwaltungsgericht zunächst auf § 44 VwVfG NRW verwiesen, wonach der Gesetzgeber die Nichtigkeitsfolge auf Fälle fehlender Erkennbarkeit der Erlassbehörde (§ 44 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW) oder sonst schwerwiegende und offenkundige Fehler (§ 44 Abs. 1 VwVfG NRW) beschränkt habe. Die fehlende Unterschrift auf dem Gebührenbescheid führe auch nicht zu dessen formeller Rechtswidrigkeit, weil die Sachbearbeiterin das individuelle Anschreiben handschriftlich unterschrieben habe, wodurch der Funktion des Unterschriftserfordernisses genügt sei. Diese bestehe darin, nachzuweisen, dass der Verwaltungsakt mit Wissen und Wollen des hierfür in der Behörde Verantwortlichen erlassen worden ist und dem Adressaten den für den Erlass des Verwaltungsakts in der Behörde Verantwortlichen zu verdeutlichen.

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ss="absatzLinks">vgl. zur Abgrenzung: Ratschow, in: Klein, AO, 13. Aufl. 2016, § 119 Rn. 60, m.w.N. zur finanzgerichtlichen Rechtsprechung,

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