Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 B 1291/19

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 950,- € festgesetzt.


Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8

lass="absatzLinks">Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Senat legt als Streitwert für das Beschwerdeverfahren das Interesse des Antragstellers an einer Herausgabe des Pkw (vorläufig) ohne Kostenverpflichtung zugrunde (1/2 von 1.900,- € = 950,- €).

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