Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 B 1291/19
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 950,- € festgesetzt.
Gründe:
1Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. August 2019 ist unbegründet. Die von ihm dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht seinen Antrag, die Pfändung des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen C. - L. vom 16. Mai 2019 für unwirksam zu erklären, zu Unrecht abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zu Recht ausgeführt, dass der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (geworden) ist, nachdem die Antragsgegnerin die Pfändung mit Schriftsatz vom 2. August 2019 aufgehoben hat. Mit der Aufhebung der Pfändung durch die Antragsgegnerin war diese nicht mehr wirksam (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG NRW).
2Soweit der Antragsteller weiter sinngemäß begehrt hat, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Herausgabe des Fahrzeugs an ihn ohne Kostenverpflichtung zu veranlassen, erscheint schon ein Anordnungsanspruch nicht überwiegend wahrscheinlich. Der in der Hauptsache zu verfolgende Anspruch ist ein ‑ den Zivilgerichten gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Entscheidung zugewiesener160;‑ Anspruch auf unbedingte Rückgabe einer Sache in öffentlich-rechtlicher Verwahrung. Es erscheint durchaus denkbar, dass im Wege entsprechender Anwendung der §§ 693, 273, 274 BGB insoweit nur ein Anspruch Zug um Zug gegen Erstattung der Aufwendungen besteht. Ein Folgenbeseitigungsanspruch wegen rechtswidriger Pfändung ist nicht ersichtlich. Eigentum des Schuldners an der Pfandsache ist keine Vollstreckungsvoraussetzung, sondern lediglich Gewahrsam des Schuldners (§ 28 Abs. 1 VwVG NRW; vgl. zum parallelen zivilprozessualen Vollstreckungsrecht § 808 Abs. 1 ZPO).
3Vgl. Erlenkämper/Rhein, VwVG NRW. VwZG NRW, 4. Aufl., § 28 VwVG, Rn. 1; selbst ein vorgelegter Sicherungsübereignungsvertrag über die Pfandsache hindert die Vollstreckung nicht, vgl. Herget, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 808, Rn. 3.
4Der Umstand, dass die Behörde mit Rücksicht auf das Dritteigentum die Pfändung aufgehoben hat, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Pfändung.
5Es fehlt jedenfalls auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
6Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind der Anspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
7Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dringend auf die Herausgabe des Pkw Mercedes Benz C. - L. ohne Kostenverpflichtung angewiesen zu sein. Er hat zunächst schon nicht glaubhaft gemacht, dringend auf den Gebrauch des Fahrzeugs angewiesen zu sein. Seine pauschale Bezugnahme auf sein Vorbringen erster Instanz genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Selbst wenn der Antragsteller dringend auf den Gebrauch des Pkw angewiesen wäre, hat er nicht glaubhaft gemacht, nicht in der Lage zu sein, die für die Auslösung des Pkw beim Abschleppunternehmer erforderlichen 1.900,- € zumindest vorläufig aufbringen zu können. Seine bloße Behauptung im Schriftsatz vom 19. August 2019, wirtschaftlich nicht in der Lage zu sein, den Betrag von damals noch 1.612,- € zzgl. laufender Standkosten vorauszuzahlen, genügt hierzu nicht. In seinem Kreditantrag vom 20. April 2018 an die Santander Bank hatte er noch angegeben, über ein sonstiges monatliches Einkommen in Höhe von 11.500,- € zu verfügen.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.</p>
9 lass="absatzLinks">Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Senat legt als Streitwert für das Beschwerdeverfahren das Interesse des Antragstellers an einer Herausgabe des Pkw (vorläufig) ohne Kostenverpflichtung zugrunde (1/2 von 1.900,- € = 950,- €). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
- BGB § 693 Ersatz von Aufwendungen 1x
- VwGO § 123 3x
- BGB § 274 Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts 1x
- VwGO § 152 1x
- VwGO § 146 2x
- VwGO § 154 1x
- §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 920 Arrestgesuch 2x
- BGB § 273 Zurückbehaltungsrecht 1x
- VwVfG § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes 1x