Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 A 521/17

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Links">Am 29. August 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat vorgetragen: Er werde beim Verbringen der Hunde nach Deutschland nicht gewerbsmäßig im Sinne von § 4 BmTierSSchV tätig. Eine Einstufung als gewerbsmäßiger Handel widerspreche dem Charakter seiner gemeinnützigen, ehrenamtlich im Interesse des Tierschutzes erbrachten Tätigkeiten sowie der Einfügung von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG. Die Vorschriften über den gewerbsmäßigen Handel mit Tieren sollten einem systematischen Handel entgegenwirken, der entgegen dem Tierschutz zum Zweck der Gewinnerzielung um jeden Preis ausgeübt werde. Einschlägig seien die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 998/2003. Die nach Deutschland verbrachten Hunde seien Heimtiere im Sinne dieser Verordnung und der nachfolgenden Verordnung (EG) Nr. 576/2013. Die Vermittlung der Hunde sei kein Verkauf und führe lediglich zu einem Wechsel des Besitzers, nicht aber zur Übertragung des Eigentums. Außerdem setze gewerbsmäßiges Verbringen die Absicht der Gewinnerzielung voraus. Eine solche Absicht habe er, der Kläger, nicht. Die für die Vermittlung erhobene Schutzgebühr sei ein Mittel zur Auswahl der für die Hunde aus Sicht des Tierschutzes geeigneten Personen. Sie diene der anteiligen Finanzierung des Transports und der zuvor erforderlichen Versorgung der Hunde auf Mallorca. Dazu gehörten die Kosten des Tierheimbetriebs einschließlich der Kosten der vielfach notwendigen medizinischen Behandlung der Hunde. Die Deckung der anfallenden Kosten hänge in erheblichem Umfang von Spenden ab. Die Schutzgebühr reiche nicht für eine grundsätzliche Kostendeckung im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2016 - 3 C 23.15 - aus. Bezogen auf das Jahr 2013 beliefen sich die Einnahmen aus Schutzgebühren auf rund 42.900,00 Euro bei Kosten in Höhe von rund 55.000,00 Euro. In den Jahren 2014 und 2015 seien Schutzgebühren in Höhe von rund 47.500,00 Euro bzw. rund 45.200,00 Euro bei Kosten in Höhe von rund 81.000,00 Euro bzw. 91.000,00 Euro eingenommen worden.

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