Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 2460/18

Tenor

Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beklagten, die er selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beigeladene darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.


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Links">Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts vom 20. November 2017 hat die Beigeladene diesem sechs Honorararztverträge übersandt. Es handelt sich jeweils um Honorararztverträge über vorstationäre und stationäre Leistungen zwischen der Beigeladenen und den niedergelassenen Ärzten Drs. I1.     , T.    und Z.     . Mit Aufklärungsverfügung vom 20. Februar 2018 hat das Verwaltungsgericht die Beigeladene weiter gebeten, nähere Angaben zu § 2 Nr. 3 bzw. Nr. 5 der Verträge zwischen ihr und den Dres. I1.     , T.    und Z.     , insbesondere zu den für die I.      Klinik geltenden besonderen Rechtsvorschriften, die allgemeinen Arbeitsanweisungen der I.      Klinik und der I.      Qualitätsstandards, Konzernregelungen und Handlungsempfehlungen zu machen.

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="absatzLinks">Zur Begründung trägt sie vor:

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s">Der Senat hat die Verwaltungsvorgänge der Schiedsstelle Verf.-Nr. 1/2015 angefordert. Auf telefonische Anfrage der Berichterstatterin hat der damalige Vorsitzende der Schiedsstelle Dr. L.      mitgeteilt, er habe aus den sich in den Verwal-tungsvorgängen der Schiedsstelle befindlichen vollständigen Verträgen - hierbei handelt es sich um einen vorstationären Vertrag mit Dr. I1.     vom 28. Oktober 2013, einen vorstationären Vertrag mit Dr. T.    vom 21. Juli 2014 und einen Honorararztvertrag mit Herrn Dr. Z.     über vollstationäre Leistungen vom 23. Januar 2015 - in der mündlichen Verhandlung auszugsweise referiert. Die Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung der Schiedsstelle verhält sich nicht zur Frage, ob und wie die Verträge in die mündliche Verhandlung eingeführt wurden.

39 40 41 42 <span class="absatzRechts">43<p class="absatzLinks">Ermächtigungsgrundlage für den Genehmigungsbescheid ist § 14 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG. Danach genehmigt die zuständige Landesbehörde das von der Schiedsstelle festgesetzte Erlösbudget nach § 4 KHEntgG, wenn die Festsetzung der Schiedsstelle den Vorschriften des Krankenhausentgeltgesetzes sowie sonstigem Recht entspricht. An diesen Voraussetzungen fehlt es. Die Schiedsstellen-entscheidung ist im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses,

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a) Gemäß § 13 Abs. 1 KHEntgG entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 KHG in Fällen, in denen eine Vereinbarung nach § 10 oder § 11 KHEntgG ganz oder teilweise nicht zustande kommt, auf Antrag einer der in § 10 oder § 11 genannten Vertragsparteien (Satz 1). Sie ist dabei an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden (Satz 2). Anerkannt ist, dass die Schiedsstelle innerhalb dieses Rahmens dieselben Gestaltungsmöglichkeiten wie die Vertragsparteien hat.

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Links">Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 3 C 22.16 -, juris, Rn. 22 ff.

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absatzLinks">Vgl. zur Budgetrelevanz, wenn eingewandt wird, ein Krankenhaus dürfe eine Leistung nicht erbringen und auch nicht in Rechnung stellen, weil sie nicht vom Versorgungsauftrag erfasst ist, BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 3 C 14.08 -, juris, Rn. 24; Stollmann/Wollschläger, in: Laufs/ Kern, Handbuch des Arztrechts, 5. Auflage 2019, § 81, Das Recht der Krankenhausfinanzierung, Rn. 206, wonach Verstöße gegen das Vertrags-arzt- oder das Arbeitsrecht nicht zu prüfen sind; zur Verpflichtung zur Berücksichtigung der Mm-R Butenschön, Mindestmengenregelung, GBA-Richtlinien und OPS-Strukturmerkmale, GuP 2016, 134 (135).

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b) Diesen Sachverhalt zu Grunde gelegt, hat die Schiedsstelle gegen den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen. Der Schiedsstellenvorsitzende hat die ihm von der Beigeladenen außerhalb der mündlichen Verhandlung überreichten Honorararztverträge zur Grundlage der Entscheidung der Schiedsstelle gemacht, ohne diese ordnungsgemäß in die mündliche Verhandlung eingeführt zu haben. Dass den Klägern in der mündlichen Verhandlung nicht aussagekräftige Vertragspassagen überreicht wurden, genügt nicht. Darin, dass die Schiedsstelle die Honorararztverträge zu Lasten der Kläger gewürdigt hat, ohne diesen zuvor die Möglichkeit zu geben, zu deren Inhalt Stellung zu nehmen, liegt zugleich ein Verstoß gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens.

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Vgl. nunmehr auch SG Düsseldorf, Urteil vom 18. April 2019 - S KR 473/16 -, n.r.

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