Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1591/18

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 28. Februar 2018 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 20. November 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2014 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 6. Juni 2007 bis 31. Dezember 2009 eine Verwendungszulage in Höhe des nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2014 – 2 C 16.13 – zu berechnenden Unterschiedsbetrags zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppen A 11 BBesO und A 12 BBesO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (28. Februar 2014) zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 67 vom Hundert für den ersten Rechtszug und zu 63 vom Hundert für den zweiten Rechtszug; im Übrigen trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungs-schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22

s">Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Senats vom 19. November 2019 verwiesen.

23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 satzRechts">44<p class="absatzLinks">II. Die Zulagenansprüche des Klägers sind auch nicht verjährt. Die entsprechend den allgemeinen Verjährungsregeln zu bestimmende Verjährung (dazu 1.) ist vorliegend nicht eingetreten, weil die Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres 2014 begonnen hat; für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 ist der Ablauf der Frist gehemmt (dazu 2.).

45 46 47 an class="absatzRechts">48

s">Im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist u.a. maßgeblich, ob der Gläubiger auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person Klage erheben kann, die bei verständiger Würdigung dieser Tatsachen so viel Aussicht auf Erfolg bietet, dass sie für ihn zumutbar ist. Ausreichend für die Zumutbarkeit der Klageerhebung sind hinreichende Erfolgsaussichten, d.h. die Klage muss erfolgversprechend, aber nicht risikolos sein.

49 50 51 52 53 54 55 56 57 ass="absatzRechts">58 59 60 61 62 63

s="absatzLinks">Es kann offen bleiben, ob die Rechtsverfolgung bis zum Jahr 2011 schon aufgrund des Meinungsstreits in der Rechtsprechung zu dem Tatbestandsmerkmal „vorübergehend vertretungsweise“ nicht zumutbar war (dazu a.). Die Rechtsverfolgung war nämlich jedenfalls wegen der gefestigten Rechtsprechung zum Fehlen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen im Falle der Topfwirtschaft bis zum Herbst des Jahres 2014 aussichtslos und damit nicht zumutbar (dazu b).

64 65 66 67 68 69 70 71 an class="absatzRechts">72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94

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