Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 A 228/15.A

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist insoweit wirkungslos.

Die fortgeführte Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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