Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 440/20.NE

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.


Gründe

1 2 3 4 5 6 7 15 16 17 18

inks">Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend: Der Normenkontrollantrag in der Hauptsache sei zulässig. Insbesondere werde sie unmittelbar in ihren Grundrechten auf den Betrieb des Fitnessstudios verletzt. Der Antrag sei auch begründet. Die Verordnung werde von der Ermächtigungsgrundlage der §§ 28, 32 IfSG nicht gedeckt. Schutzmaßnahmen i. S. v. § 28 Abs. 1 IfSG könnten nur zur „Bekämpfung“ übertragbarer Krankheiten erlassen werden. Erforderlich sei danach die konkrete Feststellung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern. Diese Voraussetzung sei im Zusammenhang mit § 3 CoronaSchVO nicht erfüllt. Die Verordnung habe allein präventiven Charakter, verbunden mit dem Ziel, die Ausbreitungsgeschwindigkeit des Virus zu reduzieren. Als Ermächtigungsgrundlage komme daher nur § 16 IfSG in Betracht. Insoweit sei der Antragsgegner aber nicht zuständig. Im Übrigen könne das in § 3 CoronaSchVO niedergelegte Tätigkeitsverbot auch nicht auf § 28 Abs. 1 IfSG gestützt werden, weil die Anwendung der Generalklausel durch die Spezialregelungen in § 28 Abs. 2 und § 31 IfSG ausgeschlossen werde. Selbst wenn § 28 Abs. 1 IfSG auch auf Nichtstörer Anwendung finden könnte, würde dies im Verhältnis zu ihr nicht gelten. Zum einen könne eine juristische Person nicht erkranken, zum anderen lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm nicht vor. Zudem verstoße die Verordnungsermächtigung gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitserfordernis und verletze das Zitiergebot, da § 3 CoronaSchVO keinen berufsregelnden Inhalt habe, sondern die berufliche Tätigkeit verbiete. Die Maßnahme selbst sei schließlich unverhältnismäßig.

20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 tzRechts">38 39 40

lass="absatzLinks">Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1971 - I C 60.67 -, juris, Rn. 28; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 22. Mai 2001 - 6 A 12111/00 -, juris, Rn. 20; Nds. OVG, Urteil vom 3. Februar 2011 - 13 LC 198/08 -, juris, Rn. 40; Thür. OVG, Beschluss vom 8. April 2020 - 3 EN 245/20 -, Abdruck, S. 7, abrufbar unter: https://kurzlink.de/R5LNPvgmA; VG Stuttgart, Beschluss vom 19. August 2003 - 4 K 2818/03 -, juris, Rn. 2; VG Köln, Beschluss vom 10. Juli 2017 ‑ 7 L 2889/17 ‑, juris, Rn. 9.

41 42 43 44 45 46 47

absatzLinks">Ebenso steht außer Frage, dass sich bereits in allen Landkreisen und kreisfreien Städten Nordrhein-Westfalens Menschen mit dieser Krankheit infiziert haben,

48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61</span>

class="absatzLinks">Vgl. zum Ganzen BT-Drs. 8/2468, S. 11, 27 f. zur Vorgängerregelung des § 34 BSeuchG, und BT-Drs. 14/2530, S. 16, 74 f.; dazu eingehend Bay. VGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 CS 20-611 -, juris, Rn. 11 ff., 16.

62 63 64
65 66 67 68 69 70

zLinks">Inhalt, Zweck und Ausmaß der vom Gesetzgeber erteilten Ermächtigung erscheinen damit im vorliegenden Zusammenhang hinreichend deutlich vorgegeben.

71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81

tzLinks">Vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 ‑ 1 BvR 596/56 ‑, juris, Rn. 71, sowie Beschlüsse vom 17. Juli 1961 ‑ 1 BvL 44/55 ‑, juris, Rn. 60, vom 18. Februar 1970 - 2 BvR 531/68 -, juris, Rn. 45, und vom 4. Mai 1983 - 1 BvL 46/80 u.&#160;a. -, juris, Rn. 26 ff.; Enders, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, 42. Edition, 1. Dezember 2019, Art. 19 Rn. 14; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 15. Auflage 2018, Art. 12 Rn. 32 und Art. 19 Rn. 5 f.; Remmert, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: 89. EL Oktober 2019, Art. 19 Rn. 54.

bsatzRechts">82</span> "absatzRechts">83> 84

"absatzLinks">(3) § 3 Abs. ;1 Nr. 3 CoronaSchVO ist von der Verordnungsermächtigung gedeckt.

85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100pan>

s="absatzLinks">droht angesichts des hochdynamischen, exponentiell verlaufenden Infektionsgeschehens mit teils schweren Krankheitsfällen in absehbarer Zeit ohne wirksame Gegenmaßnahmen eine Überlastung des Gesundheitswesens mit der Folge, dass aus Kapazitätsgründen nicht mehr alle Patienten, die einer intensivmedizinischen Behandlung bedürfen (insbesondere auch die zahlreichen Patienten, die eine Behandlung nicht wegen einer schweren Erkrankung an COVID-19 dringend benötigen), ausreichend versorgt werden können.

101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen