Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 495/20
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
Das Verfahren wird an das Landgericht Essen verwiesen.
1
Gründe:
2Die Unzulässigkeit des beschrittenen Verwaltungsrechtswegs ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nach Anhörung der Parteien auszusprechen. Zugleich ist das Verfahren gem. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nach Anhörung der Beteiligten an das zuständige Landgericht F. zu verweisen.
3Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung, um die es bei der von der Antragstellerin beanstandeten Regelung des Besuchsrechts nach § 24 StVollzG geht, ist wegen anderweitiger ausdrücklicher Zuweisung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Hiergegen kann nach § 109 Abs. 1 StVollzG gerichtliche Entscheidung beantragt werden; über den Antrag entscheidet nach § 78a Abs. 1 GVG, § 110 StVollzG i. V. m. § 110 Nr. 6 StVollzG NRW die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat.
4Die Antragstellerin begehrt eine einstweilige Anordnung, die ihr ermöglicht, ihren Ehemann in der Justizvollzugsanstalt H. zu besuchen. Sie macht geltend, sie habe ihn seit sechs Wochen nicht mehr besuchen dürfen. Die Antragstellerin wendet sich damit gegen eine Maßnahme der Justizvollzugsanstalt H. . Zuständig ist daher nach § 78a Abs. 1 GVG, § 110 StVollzG i. V. m. § 110 Nr. 6 StVollzG NRW die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht F. .
5Die Kostenentscheidung bleibt gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG der Schlussentscheidung vorbehalten.
6Dieser Beschluss ist nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.