Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 539/20.NE
Tenor
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Bestellung eines Notanwalts werden abgelehnt.
Gründe
1I. Der Senat geht unter Heranziehung von § 88 VwGO bei interessengerechter Auslegung des Vorbringens des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers davon aus, dass dieser nicht bereits einen nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO dem Vertretungszwang unterliegenden Antrag auf Erlass einer normbezogenen einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO stellen will, sondern lediglich isoliert die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen solchen Antrag begehrt. Dafür spricht, dass der Antragsteller in der Antragsbegründung selbst ausdrücklich erklärt hat, für den Fall, dass nur ein Rechtsanwalt den Eilantrag stellen könne, beantrage er einen Notanwalt bzw. als Beihilfeempfänger Prozesskostenhilfe.
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3Der Antragsteller wendet sich in der Sache gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nach § 12a Abs. 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) vom 22. März 2020 (GV. NRW. S. 178a), neugefasst durch Art. 1 der Verordnung vom 16. April 2020 (GV. NRW. S. 222a), diese bereinigt durch Art. 1 der Verordnung vom 17. April 2020 (GV. NRW. S. 304), und geändert durch Art. 1 der am 27. April 2020 in Kraft getretenen Verordnung vom 24. April 2020 (GV. NRW. S. 306a).
4§ 12a CoronaSchVO hat den folgenden Wortlaut:
5§ 12a
6Persönliche Verhaltenspflichten, Abstandsgebot, Mund-Nase-Bedeckung
7(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich im öffentlichen Raum so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Insbesondere ist im öffentlichen Raum zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten, es sei denn, es handelt sich um
81. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
92. in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen,
103. die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen.
11Wenn die Einhaltung eines Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist, wird das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) empfohlen. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr und Rettungsdienst und Katastrophenschutz eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich machen.
12(2) Beschäftigte und Kunden sind zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von Absatz 1 Satz 3 verpflichtet
131. in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften im Sinne von § 5, auf Wochenmärkten, bei der Abholung von Speisen und Getränken innerhalb von gastronomischen Einrichtungen nach § 9 sowie auf sämtlichen Allgemeinflächen von Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen im Sinne von § 10,
142. in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern sowie bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Handwerks- und Dienstleistungen, die ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 m zum Kunden erbracht werden (§ 7 Absatz 3 Satz 2) außer beim Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr,
153. in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens,
164. bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs sowie seiner Einrichtungen.
17Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Die Verpflichtung nach Satz 1 kann für Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas o.ä.) ersetzt werden.
18Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wäre insoweit zwar gemäß § 47 Abs. 6, Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache aber unbegründet. Eine einstweilige Anordnung wäre nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten (§ 47 Abs. 6 VwGO). Ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache bliebe aller Voraussicht nach ohne Erfolg, weil § 12a Abs. 2 CoronaSchVO höchstwahrscheinlich rechtmäßig ist (1.). Unabhängig davon würde eine von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache losgelöste Folgenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausgehen (2.).
19Vgl. zu den Entscheidungsmaßstäben BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 ‑ 4 VR 5.14 ‑, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. April 2019 ‑ 13 B 398/20.NE ‑, juris, Rn. 32, und vom 26. August 2019 - 4 B 1019/19.NE ‑, juris, Rn. 12; Nds. OVG, Beschluss vom 17. Februar 2020 ‑ 2 MN 379/19 ‑, juris, Rn. 24, m. w. N.; Ziekow, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 395.
201. Rechtsgrundlage für § 12a Abs. 2 CoronaSchVO ist § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG in der Fassung vom 27. März 2020 (BGBl. I 587). Nach § 32 Satz 1 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können gemäß § 32 Satz 2 IfSG die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Satz 1 der Vorschrift durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
21Die Verordnungsermächtigung der §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG genügt in der derzeitigen Pandemielage bis auf weiteres den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
22Vgl. Senatsbeschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -, juris, Rn. 36 ff.
23Die Regelung des § 12a Abs. 2 CoronaSchVO ist tatbestandlich von der Verordnungsermächtigung gedeckt. Für die Anordnung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen ist es nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine übertragbare Krankheit aufgetreten ist, deren Weiterverbreitung verhindert werden soll. Das ist vorliegend der Fall. Inzwischen ist in allen Bundesländern und damit auch in Nordrhein-Westfalen eine Vielzahl von Infektionsfällen mit dem neuen Coronavirus SARS-CoV-2 bestätigt worden.
24Vgl. hierzu Robert Koch-Institut, Risikobewertung COVID-19, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/ Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html?nn=13490888https://www.rki.de/DE/ Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief. html, Stand: 30. März 2020; speziell zum Stand der Epidemie in Nordrhein-Westfalen siehe MAGS NRW, Coronavirus: Aktuelle Fallzahlen für Nordrhein-Westfalen, abrufbar unter: https://www.mags.nrw/ coronavirus-fallzahlen-nrw; vgl. zum Anwendungsbereich der Ermächtigung schon den Senatsbeschluss vom 15. April 2020 - 13 B 440/20.NE -, juris, Rn. 34 ff.
25Die streitige Regelung stellt auch eine Schutzmaßnahme im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG dar. Die Vorschrift ist als offene Generalklausel ausgestaltet und eröffnet den Infektionsschutzbehörden bzw. über den Verweis in § 32 Satz 1 IfSG dem Verordnungsgeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen, das durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird.
26Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, juris, Rn. 24; Senatsbeschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -, juris, Rn. 44; Bay. VGH, Beschluss vom 30. März 2020 ‑ 20 CS 20.611 ‑, juris, Rn. 11.
27Ausgehend davon kann auch die Verpflichtung, unter bestimmten Voraussetzungen eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, eine Schutzmaßnahme im Sinne des Gesetzes sein.
28Darüber hinaus hat der Verordnungsgeber auf der Rechtsfolgenseite von dem ihm zukommenden Verordnungsermessen in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht. Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass die streitige Regelung (mit den in § 12a Abs. 2 Sätze 2 und 3 CoronaSchVO vorgesehenen Ausnahmen) die gesamte Bevölkerung, die sich im Geltungsbereich der Verordnung aufhält, in Anspruch nimmt. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG erlaubt auch Maßnahmen gegenüber Dritten (sog. „Nichtstörer“), wenn ein Tätigwerden allein gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern (sog. „Störern“) eine effektive Gefahrenabwehr nicht gewährleistet.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 ‑ 3 C 16.11 ‑, juris, Rn. 26, unter Hinweis auf BT-Drs. 8/2468, S. 27; Senatsbeschlüsse vom 6. April 2020 ‑ 13 B 398/20.NE ‑, juris, Rn. 70, sowie vom 15. April 2020 ‑ 13 B 440/20.NE -, juris, Rn. 82 ff.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 23. März 2020 - OVG 11 S 12/20 -, juris, Rn. 8.
30So verhält es sich hier schon deshalb, weil aus tatsächlichen Gründen vielfach gar nicht klar ist, ob eine Person „Störer“ oder „Nichtstörer“ ist. Nach aktuellem Erkenntnisstand kann nämlich eine Übertragung des Virus durch eine infizierte Person schon bis zu drei Tage vor Symptombeginn oder auch bei einem asymptomatischen Verlauf der Erkrankung, den der Betroffene selbst gar nicht wahrgenommen hat, stattfinden.
31Vgl. Robert Koch-Institut, Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2, Welchen Vorteil bringt Abstand halten bzw. die Beschränkung sozialer Kontakte? abrufbar unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste.html; Stand: 18. April 2020, sowie SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Viruslast bei und Übertragung durch asymptomatische/präsymptomatische Infizierte, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/ Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc137767 92 bodyText20; Stand: 24. April 2020.
32Die Regelung des § 12a Abs. 2 CoronaSchVO entspricht auch dem in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG zum Ausdruck kommenden Gebot strikter Verhältnismäßigkeit.
33Die Corona-Pandemie begründet eine ernstzunehmende Gefahrensituation, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertigt, sondern mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates weiterhin gebietet.
34Vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Januar 1992 ‑ 1 BvR 1025/82 u. a. - , juris, Rn. 69, m. w. N.
35Auch wenn sich der Reproduktionsfaktor R sowie die absolute Zahl der täglichen Neuinfektionen mittlerweile reduziert haben, ist ohne wirksame Gegenmaßnahmen eine massive Überlastung des Gesundheitswesens immer noch konkret zu befürchten mit der Folge, dass aus Kapazitätsgründen nicht mehr alle Patienten, die einer intensivmedizinischen Behandlung bedürfen (insbesondere auch die zahlreichen Patienten, die eine Behandlung nicht wegen einer schweren Erkrankung an COVID-19 dringend benötigen), ausreichend versorgt werden können.
36Vgl. Robert Koch-Institut, Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2, Wenn die Reproduktionszahl R bereits am 22. März unter 1 lag, warum brauchte man dann noch Kontaktbeschränkungen?, abrufbar unter: https://www.rki.de/ SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html, Stand: 22. April 2020; Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Aktualisierter Stand für Deutschland, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html, Stand: 29. April 2020, und Epidemiologisches Bulletin 12/2020, COVID-19: Jetzt handeln, vorausschauend planen, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/12_20.html, Stand: 19. März 2020; vgl. so auch Nds. OVG, Beschluss vom 27. April 2020 - 13 MN 98/20 -, juris, Rn. 54.
37Die Verpflichtung, im öffentlichen Raum unter den in § 12a Abs. 2 Satz 1 CoronaSchVO näher bestimmten Bedingungen eine textile Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, dient vor diesem Hintergrund dem legitimen Ziel, die Gefahr der (Weiter-) Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus weiter zu verringern und dadurch einer drohenden Überlastung des Gesundheitssystems entgegenzuwirken.
38Vgl. Pressemitteilung der Landesregierung vom 24. April 2020, Landesregierung führt Maskenpflicht ein, abrufbar unter: https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/landesregierung-fuehrt-maskenpflicht-ein.
39Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung erweist sich auch als geeignet zur Erreichung dieses Zwecks. Dabei ist ein Mittel bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass der Erfolg in jedem Einzelfall auch tatsächlich erreicht wird oder jedenfalls erreichbar ist; die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt.
40Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 1997 ‑ 2 BvL 45/92 ‑, juris, Rn. 61, m. w. N.
41Letzteres ist hier nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Verordnungsgebers der Fall. Solange eine epidemische Lage wie vorliegend nach wie vor durch erhebliche Ungewissheiten und sich ständig weiterentwickelnde fachliche Erkenntnisse geprägt ist, ist ihm eine entsprechende Einschätzungsprärogative im Hinblick auf das gewählte Mittel einzuräumen.
42Vgl. Senatsbeschluss vom 6. April 2020 ‑ 13 B 398/20.NE ‑, juris, Rn. 90 f., w. w. N.
43Dass der Verordnungsgeber die Grenzen dieses Einschätzungsspielraums überschritten haben könnte, ist nicht festzustellen. Nach der aktuellen Empfehlung des Robert Koch-Instituts, der der Verordnungsgeber gefolgt ist, ist bei dem derzeitigem Erkenntnisstand davon auszugehen, dass auch gegebenenfalls privat hergestellte textile Mund-Nase-Bedeckungen eine (wenn auch im Vergleich zu einem chirurgischen Mund-Nasen-Schutz geringere) Filterwirkung auf Tröpfchen und Aerosole entfalten können, die zu einer Reduzierung der Ausscheidung von Atemwegsviren über die Ausatemluft führen kann. Hierdurch erscheint es wiederum möglich, dass ihr Tragen einen Beitrag zur weiteren Verlangsamung der Ausbreitung des von Mensch zu Mensch übertragbaren Coronavirus leistet.
44Vgl. Robert Koch-Institut, Epidemiologisches Bulletin 19/2020, Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum als weitere Komponente zur Reduktion der Übertragungen von COVID-19, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/19_20_MNB.pdf?__blob=publicationFile; Stand: 14. April 2020.
45Dem steht nicht entgegen, dass es unter der Vielzahl wissenschaftlicher Meinungen auch andere Stimmen geben mag, die die Wirksamkeit einer einfachen Mund-Nase-Bedeckung gänzlich verneinen. Der Verordnungsgeber verletzt seinen Einschätzungsspielraum grundsätzlich nicht dadurch, dass er bei mehreren vertretbaren Auffassungen einer den Vorzug gibt, solange er dabei nicht feststehende, hiermit nicht vereinbare Tatsachen ignoriert.
46Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 7. April 2020 ‑ 8 B 892/20.N ‑, juris, Rn. 49; VG Hamburg, Beschluss vom 27. April 2020 ‑ 10 E 1784/20 ‑, Abdruck S. 9, abrufbar unter: https://justiz.hamburg.de/contentblob/ 13884996/e64d72bae0de6f4d356eb29e0e915d87/data/10e1784-20.pdf.
47Im Übrigen ist anerkannt, dass der Einschätzung des Robert Koch-Instituts nach dem in den einschlägigen Regelungen im Infektionsschutzgesetz (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG) zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers im Bereich des Infektionsschutzes besonderes Gewicht zukommt.
48Vgl. Senatsbeschluss vom 6. April 2020 ‑ 13 B 398/20.NE ‑, juris, Rn. 76 f., unter Hinweis auf Bay. VerfGH, Entscheidung vom 26. März 2020 - Vf. 6-VII-20 -, juris, Rn. 16.; siehe insoweit auch BVerfG, Beschluss vom 10. April 2020 ‑ 1 BvQ 28/20 ‑, juris, Rn. 13.
49Es ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch nicht ersichtlich, dass Gefahren, die durch eine nicht sachgerechte Anwendung der Mund-Nase-Bedeckung,
50vgl. dazu Robert Koch-Institut, Epidemiologisches Bulletin 19/2020, Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum als weitere Komponente zur Reduktion der Übertragungen von COVID-19, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Epid Bull/ Archiv/2020/Ausgaben/19_20_MNB.pdf?blob=publicationFile; Stand: 14. April 2020,
51entstehen können, die Eignung der sog. Maskenpflicht in Frage stellen. Neben zahlreichen Institutionen bietet auch der Antragsgegner auf seiner Internetseite eine Anleitung zur Benutzung und Reinigung der Alltagsmasken an.
52Vgl. MAGS NRW, Sonderseite des Gesundheitsministeriums zum Coronavirus in Nordrhein-Westfalen, Hygiene- und Verhaltensempfehlungen, Selbstgenähter Mundschutz: Das gilt es zu beachten, abrufbar unter: https://www.mags.nrw/ coronavirus.
53Damit hat er in derzeit ausreichendem Maße auf existierende Risiken reagiert.
54Vgl. auch VG Hamburg, Beschluss vom 27. April 2020 ‑ 10 E 1784/20 ‑, Abdruck S. 9, abrufbar unter: https://justiz.hamburg.de/contentblob/13884996/e64d 72bae0de6f4d356eb29e0e915d87/data/10e1784-20. pdf; VG Mainz, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 L 276/20.MZ -, Abdruck S. 9, abrufbar unter: https://vgmz.justiz.rlp.de/fileadmin/justiz/Gerichte/Fachgerichte/Verwaltungsgerichte/Mainz/Dokumente/ Entscheidungen/1_L_0276-20_MZ_Beschluss_vom_ 28-04-2020.pdf
55Die Maßnahme ist überdies erforderlich. Untersuchungen zeigen, dass aufgrund der frühen Infektiosität bereits vor dem Auftreten von Krankheitssymptomen ein hoher Anteil von Übertragungen unbemerkt erfolgt, so dass diese durch eine Verhaltensänderung des Betroffenen (wie eine Selbstquarantäne) nicht verhindert werden können.
56Vgl. dazu nochmals Robert Koch-Institut, Epidemiologisches Bulletin 19/2020, Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum als weitere Komponente zur Reduktion der Übertragungen von COVID-19, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Epid Bull/Archiv/2020/Ausgaben/19_20_MNB.pdf?__blob=publicationFile; Stand: 14. April 2020.
57Hinzu kommt, dass zwischenzeitlich insbesondere im Bereich des Einzelhandels die ursprünglich sehr strengen Restriktionen erheblich gelockert wurden (vgl. § 5 CoronaSchVO), was zwangsläufig mit einem Mehr an persönlichen Kontakten einhergeht. Wenn der Verordnungsgeber angesichts dessen davon ausgeht, dass die unbemerkte Übertragung von infektiösen Tröpfchen im öffentlichen Raum, wo mehrere Menschen zusammentreffen und der physische Abstand von mindestens 1,5 m (vgl. § 12a Abs. 1 CoronaSchVO) nicht immer eingehalten werden kann (z. B. beim Einkaufen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln), allein durch kontaktbeschränkende Maßnahmen nicht hinreichend zu vermeiden ist, sondern es flankierend zusätzlich des Tragens einer Mund-Nase-Bedeckung bedarf, ist dies aller Voraussicht nach unbedenklich.
58Die Regelung ist schließlich unter Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen auch angemessen. Der beabsichtigte Verordnungszweck steht nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs. § 12a Abs. 2 CoronaSchVO sieht keine generelle Maskenpflicht im öffentlichen Raum vor, sondern beschränkt die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung räumlich und zeitlich auf bestimmte soziale Situationen. Auch wird nicht das Tragen eines chirurgischen Mund-Nasen-Schutzes oder einer sog. partikelfiltrierenden Halbmaske verlangt, sondern lediglich einer einfachen Bedeckung, wie sie zum Beispiel eine Alltagsmaske, ein Schal oder ein Tuch darstellen (§ 12a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 CoronaSchVO). Diese Bedeckungen sind üblicherweise in jedem Haushalt vorhanden oder konnten jedenfalls seit der Ankündigung zum Erlass der Regelung selbst hergestellt bzw. im örtlichen Handel kostengünstig erworben werden. Abgemildert wird die Pflicht zudem durch die Ausnahmebestimmung in § 12a Abs. 2 Satz 2 CoronaSchVO für Kinder bis zum Schuleintritt und für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Von der zweiten Fallgruppe werden insbesondere auch Personen erfasst, die aufgrund von Vorerkrankungen einen höheren Atemwiderstand beim Tragen von Masken nicht tolerieren können. Überdies kann die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen, wie einer Abtrennung durch eine Glasscheibe, ersetzt werden, so dass auch diese nicht während der gesamten Arbeitszeit die mit der Maske einhergehenden Unannehmlichkeiten hinnehmen müssen. Hinzu kommt, dass die Verordnung in ihrer zeitlichen Geltung zum einen befristet ist und den Verordnungsgeber zum anderen davon unabhängig ohnehin eine fortwährende Beobachtungs- und Überprüfungspflicht trifft, die sich mit zunehmender Dauer der angegriffenen Maßnahme verdichtet. Nach alldem erweist sich die Maßnahme im Ergebnis als ein verhältnismäßig geringfügiger Eingriff in das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und gegebenenfalls das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). Demgegenüber ist der mit ihr bezweckte Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und damit einhergehend der Schutz von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ein überragend wichtiges Gemeinwohlinteresse.
592. Selbst wenn man von allenfalls offenen Erfolgsaussichten eines Normenkontrollverfahrens ausgehen wollte, führte die dann vorzunehmende offene Folgenabwägung nicht dazu, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten wäre. Anknüpfend an die vorstehenden Ausführungen erscheinen die Folgen einer Fortgeltung der angegriffenen Regelung nicht derart gewichtig, dass diese trotz der Gefahren für Leib und Leben, denen sie begegnen soll, im Eilrechtsschutz außer Vollzug gesetzt werden müsste.
60II. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V .m. § 78b ZPO liegen nicht vor. Zwar hat das Gericht nach der gemäß § 173 Satz 1 VwGO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbaren Vorschrift des § 78b Abs. 1 ZPO für den Fall eines wie hier bestehenden Vertretungserfordernisses einem Beteiligten auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die erstgenannte Voraussetzung ist jedoch nur erfüllt, wenn der Beteiligte ihm zumutbare Anstrengungen zur Beauftragung eines Rechtsanwalts ergriffen hat, die nicht etwa wegen der Nichtzahlung eines Gebührenvorschusses oder wegen einer unzulässigen Vorbedingung des Beteiligten, sondern aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen erfolglos geblieben sind. Seine diesbezüglichen Bemühungen hat er substantiiert darzulegen und nachzuweisen.
61Vgl. zu dieser Anforderung BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2017 - 2 B 4.17 -, juris, Rn. 9, und vom 26. Februar 2013 - 4 AV 3.12 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2017 - 13 A 773/17.A ‑, juris, Rn. 5.
62Schon hieran fehlt es. Der Antragsteller hat zu etwaigen Bemühungen um die Beauftragung eines Rechtsanwalts trotz eines entsprechenden Hinweises des Senats nichts vorgetragen.
63Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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