Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 A 4333/18
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der notwendig Beigeladenen.
Der Streitwert beträgt auch im Berufungszulassungsverfahren 60.000,00 Euro.
1
Gründe:
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Die Berufung kann nicht zugelassen werden, weil keiner der nach § 124 Abs. 2 VwGO in Betracht kommenden Zulassungsgründe fristgerecht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
4Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
5Solche Zweifel bestehen nicht hinsichtlich der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Verfahrensfehler, die bei der Bekanntmachung zu Beginn des Beteiligungsverfahrens bezogen auf die Angaben im Sinne von § 9 Abs. 1a Nrn. 2 und 5 UVPG in der hier noch anwendbaren Fassung vom 24. Februar 2010 (UVPG a. F.) aufgetreten seien, führten gemäß § 46 VwVfG nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, auf der Grundlage der verfügbaren Unterlagen stehe zu seiner Überzeugung fest, dass die Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hätten; den vorliegenden Unterlagen lasse sich entnehmen, dass auch im Fall einer fehlerfreien Bekanntmachung weitere Gesichtspunkte nicht in das Planfeststellungsverfahren eingebracht worden wären. Damit hat das Verwaltungsgericht die Ursächlichkeit der in Rede stehenden Fehler für die Entscheidung in der Sache anhand der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel geprüft und auf dieser Grundlage die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung nach den konkreten Umständen verneint.
6Dem liegt entgegen dem Vorbringen der Klägerin kein unzutreffender Maßstab zugrunde. Vor dem europarechtlichen Hintergrund der Anforderungen an die Bekanntmachung hat das Verwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
7- vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2016 ‑ 9 B 65.15 -, NVwZ 2016, 1257, und Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 -, BVerwGE 154, 73 -
8darauf abgestellt, dass es die Ursächlichkeit der Fehler von Amts wegen zu erforschen habe und die Rechtsfolge des § 46 VwVfG lediglich dann greife, wenn es sich auf der Grundlage sämtlicher Erkenntnismittel unter Berücksichtigung aller Umstände davon überzeugen könne, dass die Entscheidung unter den konkreten Gegebenheiten ohne den Fehler nicht anders ausgefallen wäre. Die Möglichkeit der Einbringung weiterer Gesichtspunkte in das Planfeststellungsverfahren bezieht sich auf die Vorbereitung der behördlichen Entscheidung durch Übermittlung von Informationen über potentiell entscheidungserhebliche Aspekte und ist damit ein sachgerechtes Kriterium für die Feststellung der Ursächlichkeit. Die anforderungsgerechte Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 9 Abs. 1a Nrn. 2 und 5 UVPG a. F. ist ein Mittel zur Beteiligung der Öffentlichkeit an den Verfahren hinsichtlich der Umweltauswirkungen des Vorhabens (§ 9 Abs. 1 UVPG a. F.). Die Beteiligung der Öffentlichkeit dient der Information der Behörde über Umstände, die für die über die Zulassung des Vorhabens zu treffende Entscheidung bedeutsam sein können, und der Möglichkeit, mittels Äußerungen zum Vorhaben auf die Entscheidung Einfluss zu nehmen. Das zielt auf die behördliche Kenntnis von für die Entscheidung bedeutsamen Gesichtspunkten. Die von der Klägerin aufgegriffene Formulierung zur Kausalität von Bekanntmachungsfehlern in einer Entscheidung des Senats,
9vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2018 - 20 D 81/15. AK -, juris,
10die Umweltbelange seien "im Planfeststellungsverfahren umfassend ermittelt und im Planfeststellungsbeschluss abgewogen worden", besagt nichts anderes. Sie beinhaltet nicht, dass es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob die nach Lage der Dinge abwägungserheblichen Belange abgewogen worden sind, sondern trägt dem Umstand Rechnung, dass je nach den Umständen des Einzelfalls aus der Abwägung der Belange auf ihre Zugehörigkeit zum der Behörde vorliegenden Entscheidungsmaterial geschlossen werden kann.
11Soweit sich die Klägerin gegen die Formulierung im angefochtenen Urteil wendet, es sei nicht ersichtlich, dass darüber hinausgehende Belange vorlägen, ergibt sich aus den weiteren Ausführungen im Urteil, dass das Verwaltungsgericht nicht allein die vom Vorhaben berührten Belange überhaupt, sondern auch die für ihre richtige Erfassung und Bewertung wesentlichen Einzelheiten der Belange betrachtet hat.
12Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe an die Feststellung mangelnder Ursächlichkeit der Bekanntmachungsfehler für die Entscheidung in der Sache zu geringe Anforderungen gestellt, findet in ihrem Vorbringen zu den Fehlern und/oder zu ihren potentiellen Auswirkungen auf die Beteiligung der Öffentlichkeit keine substantielle Stütze. Das Verwaltungsgericht hat sich zur fehlenden Ursächlichkeit der Fehler eine Überzeugung gebildet und die Überzeugung wegen der Vollständigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung, der Berücksichtigung der vermeintlich durch das Vorhaben beeinträchtigten Belange und einer als untergeordnet eingeschätzten Bedeutung der Fehler für den Zugang der Öffentlichkeit zu den Informationen und der Beteiligung gewonnen. Die Klägerin verdeutlicht nichts Konkretes, was gleichwohl darauf hindeuten könnte, dass dieser Prozess oder sein Ergebnis nicht den Anforderungen genügt, die für die Bildung der richterlichen Überzeugung gelten (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), oder dass diese Anforderungen hinter dem im gegebenen Zusammenhang europarechtlich Notwendigen
13- vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-72/12 ‑, NVwZ 2014, 49 -
14zurückbleiben.
15Der Hinweis der Klägerin, sie hätte bei Bekanntmachung der von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen die Einholung weiterer Gutachten unter anderem zur Problematik der Staunässe angeregt, ist unergiebig. Er betrifft Angaben zu ihrer individuellen Betroffenheit im Hinblick auf nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf den T. . Diese Auswirkungen waren Gegenstand der von der Klägerin im Planfeststellungsverfahren vorgebrachten Einwendungen. Die Erhebung der Einwendungen wie auch ihr Inhalt zeigt, dass die Klägerin Kenntnis vom Vorhaben in seinem Bezug zum Hof hatte und sie ihr Interesse am Schutz des Hofs durch Hinweise auf aus ihrer Sicht bestehende Probleme gewahrt hat. Die Klägerin hat mit den Einwendungen unter anderem die in ihrem Zulassungsvorbringen thematisierten Fragen hinsichtlich der Beachtung der statischen Erfordernisse bei der technischen Ausgestaltung des Vorhabens, hinsichtlich der Gewährleistung der schadlosen Entwässerung des Niederschlagswassers und der Aufrechterhaltung von Sichtbeziehungen aufgeworfen und sich mit dem Landschaftspflegerischen Begleitplan befasst. Im Übrigen hat der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter Hinweis auf sein Vertretungsverhältnis ausweislich der von der Beigeladenen geführten Aufstellung am 21. November 2012 Einsicht in die ausgelegten Unterlagen genommen. Aber selbst wenn die Klägerin die Einwendungen erhoben hätte, ohne Kenntnis von den dem Beklagten vorgelegten Planunterlagen zu nehmen, kann, zumal sie anwaltlich vertreten war, angenommen werden, dass sie von der Einsichtnahme in die Planunterlagen im Bewusstsein ihrer entsprechenden Befugnisse abgesehen hat. Es spricht nichts dafür, dass die in Rede stehenden weitergehenden Angaben in der Bekanntmachung etwas an diesem Willensprozess oder dessen Ausgang geändert hätte oder die Klägerin sich auf der Grundlage solcher Angaben im Einwendungsverfahren inhaltlich anders geäußert hätte. Ebenso wenig deutet angesichts der Einwendungen der Klägerin etwas darauf hin, dass die Bezirksregierung die Anregung der Einholung weiterer Gutachten zu den genannten Themen zum Anlass genommen hätte, die zu begutachtenden Fragestellungen anders zu beantworten als im Planfeststellungsbeschluss geschehen.
16Der geltend gemachte Abwägungsfehler hinsichtlich des Risikos der Bildung von Staunässe an der rheinseitigen Außenwand des T. liegt nicht vor.
17Das Verwaltungsgericht hat die Einwendungen der Klägerin gegen die nach den Planunterlagen vorgesehenen Maßnahmen zur Entwässerung des Deichverteidigungsweges unter Hinweis auf die in der Kehle der Winkelstützwand geplante Drainageleitung und selbständig tragend ("ungeachtet dessen") wegen ausreichender Abflussmöglichkeit am unteren Ende der in den Deich einzubringenden Spundwand verneint. Das solchermaßen doppelt begründete Ergebnis der Rechtsfindung wird vom Vorbringen der Klägerin nicht erschüttert. Jedenfalls die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Drainageleitung begegnen keinen ernstlichen Zweifeln.
18Konzeptionell leuchtet es ohne weiteres ein, dass die Drainageleitung in der Kehle der Winkelstützwand das auf dem Deichverteidigungsweg anfallende Niederschlagswasser so fasst und aus dem Bereich der Außenwand des T. herausleitet, dass es nicht zur Bildung von Staunässe am Hof kommt. Die rheinseitigen Gebäude des Hofs sind direkt in den vorhandenen Deich eingebunden. Die Außenwand des Baukörpers begrenzt die Deichkrone landseitig derart, dass der Deich dort keine landseitige Böschung besitzt. Der Deichverteidigungsweg soll in Höhe der bisherigen Deichkrone erstellt werden, die etwa 2 m oberhalb der Bodenplatte/Sohle der Gebäude am/im Deich verläuft. Die Winkelstützwand dient der Standsicherheit der nahe der rheinseitigen Böschungsoberkante des Deichs vorgesehenen Spundwand/Hochwasserschutzmauer und der statischen Absicherung der Gebäude gegenüber den auf dem Deichverteidigungsweg auftretenden Verkehrslasten. Sie besteht aus einer bis zur Oberkante des Deichverteidigungswegs reichenden senkrechten Wand und einer waagerechten Fußplatte, die etwa in Höhe der Bodenplatte/Sohle der an den Deich angrenzenden Gebäude des Hofes aufstehen soll. Die senkrechte Wand der Winkelstützwand soll in einem Abstand von etwa 4 m zur Spundwand/Hochwasserschutzmauer sowie von etwa 1,75 m zur Außenwand des Hofs verlaufen. Nach der Verfüllung der zur Errichtung der Winkelstützwand an der Außenwand des Hofs auszuhebenden Baugrube soll die als Deichverteidigungsweg zu nutzende Fläche zwischen der Spundwand/Hochwasserschutzmauer und der senkrechten Wand der Winkelstützwand mit Pflaster befestigt werden, das Gefälle zur Winkelstützwand aufweisen soll. Als Material zur Verfüllung der Baugrube zwischen der senkrechten Wand der Winkelstützwand und der Außenwand des Hofs ist Kies vorgesehen, der mit einer Schicht aus ca. 0,2 m bindigem Material mit Gefälle zur Winkelstützwand abgedeckt werden soll. Die in der rheinseitig geöffneten Kehle der Winkelstützwand geplante Drainageleitung soll mit Gefälle zum freien Gelände südlich der Hofanlage geführt werden und dort in einem Drainkörper enden.
19Danach soll das auf dem Deichverteidigungsweg niedergehende Niederschlagswasser, sofern es nicht rheinseitig des Fußes der Winkelstützwand nach unten sickert, in deutlichem seitlichen Abstand zur Außenwand des Hofs in Höhe der Bodenplatte/Sohle der Gebäude gefasst und in auch der Vermeidung von potentiell schädlicher Staunässe dienender Entfernung vom Hof beseitigt werden.
20Substantielle Anhaltspunkte für Unzulänglichkeiten des Konzepts und/oder die zu seiner Umsetzung vorgesehenen Einzelheiten sind dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen. Das Fehlen eines ingenieurtechnisch geführten Nachweises der Abfluss-/Versickerungsleistung der Drainageleitung und des Dränkörpers trägt als solches keine Zweifel in dieser Richtung. Die Versickerung des im Bereich der Winkelstützwand von der Drainageleitung aufgenommenen Niederschlagswassers abseits der Gebäude steht im Einklang damit, dass das vom Deichverteidigungsweg stammende Niederschlagswasser im Bereich der übrigen Ausbaustrecke über die landseitige Böschung versickert werden soll, hierfür ein Drainkörper geschaffen werden soll und es keine Hinweise auf eine dabei zu befürchtende Vernässung des Geländes gibt. Insbesondere zeigt die Klägerin nicht auf, dass das Niederschlagswasser vom Deichabschnitt entlang des Hofs bislang oberflächig abgeflossen oder rheinseitig aus dem Deich ausgetreten ist. Sie geht ferner nicht mit substantiellen Angaben näher auf die den Planunterlagen zu entnehmenden Detailaussagen zum Funktionieren der geplanten Entwässerungsmethode mittels der Drainageleitung ein, auf denen die diesbezügliche Auffassung des Verwaltungsgerichts beruht.
21Ihr Vorbringen, bei der Lage und Dimensionierung der Drainageleitung sei das Vorhandensein der wasserundurchlässigen Auelehmschicht unterhalb der Winkelstützwand unberücksichtigt geblieben, so dass auch die vorgesehene flächenhafte Versickerung südlich des Hofs nicht gelinge, ist nicht auf aussagekräftige Anhaltspunkte dafür gestützt, dass es sich hierbei nicht um ein lediglich theoretisch denkbares Szenario handelt, sondern das Niederschlagswasser im Bereich des Drainkörpers tatsächlich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nicht, wie geplant, dem Grundwasser zustreben oder aus anderen Gründen nicht entfernt von der Außenwand des Hofes verbleiben wird.
22Die von der Klägerin als wasserundurchlässig betrachtete Auelehmschicht befindet sich unterhalb des auf dieser Schicht bzw. dem darüber anstehenden Bodenmaterial aufgeschütteten Deichs und damit unterhalb der Drainageleitung entlang der Winkelstützwand sowie des Drainkörpers. Sie kann allenfalls das Versickern von rheinseitig vor der Fußplatte der Winkelstützwand in den Deich eindringendem Niederschlagswasser und von aus der Drainageleitung im Bereich des Drainkörpers austretenden Wassers be-/verhindern. Das Entstehen von hierdurch hervorgerufener Staunässe an der Außenwand des Hofs ist schon wegen des höhenmäßigen Abstands zwischen der Auelehmschicht und der Aufstandsfläche der Winkelstützwand sowie der Entfernung des Endes der Drainageleitung von den Gebäuden des Hofs nicht wahrscheinlich. Der in den Planunterlagen gezogene Schluss auf die Notwendigkeit der Drainageleitung in der Kehle der Winkelstützwand beruht nicht auf dem Vorhandensein der Auelehmschicht, sondern auf dem Vorhandensein der Winkelstützwand und dem Fehlen der im übrigen Ausbauabschnitt vorhandenen landseitigen Böschung des Deichs oberhalb der Auelehmschicht.
23Die Behauptung der Klägerin, die Auelehmschicht sei wasserundurchlässig, wird zudem nicht durch substantiierte Angaben zu den Bodeneigenschaften untermauert. Die Schicht ist nach dem von ihr zum Beleg der Undurchlässigkeit herangezogenen Gutachten über die ergänzende Baugrunderkundung vom 24. Oktober 2008 zwar eine "natürliche Dichtungsschicht", auf der sich Niederschlagswasser aufstauen kann. Die in diesem Zusammenhang gutachterlich angesetzte Aufstauhöhe landseitig der Spundwand erreicht aber deutlich nicht die Höhe der Aufstandsfläche der Winkelstützwand und damit der Bodenplatte/Sohle der Gebäude des Hofs. Außerdem bringen der Begriff der "natürlichen Dichtungsschicht" und ihre gutachterlich erwogenen Wirkungen nicht zum Ausdruck, die Schicht sei gegenüber versickerndem Wasser nicht durchlässig. Vielmehr bezieht das genannte Gutachten über die Baugrunderkundung ein, dass das Grundwasser, dessen Höhe bei "normalen" Wasserständen in den kiesigen/sandigen Schichten unterhalb der Auelehmschicht liegt, unter bestimmten Voraussetzungen in den Deich aufsteigen, also in der/durch die Auelehmschicht nach oben gelangen kann. Das setzt die Durchlässigkeit der Auelehmschicht voraus. Dem entspricht, dass das Material der Auelehmschicht nach der unter dem 26. Mai 2011 vorgelegten zweiten Ergänzung zum Gutachten vom 24. Oktober 2018 eine "bindige Deckschicht" bildet, deren Durchlässigkeitsbeiwert der Bandbreite der Kennwerte schwach durchlässigen Materials zuzuordnen ist. Ansatzpunkte für Bedenken dagegen, dass durch eine Schicht aufgrund ihrer Bodeneigenschaften aufsteigendes Wasser dort auch nach unten sickern kann, benennt die Klägerin nicht.
24Im Übrigen stellt auch das von der Klägerin - allerdings nach Ablauf der Frist zur Darlegung von Zulassungsgründen - vorgelegte Gutachten der Ingenieurgesellschaft Dr. T1. vom 12. Dezember 2018 das Bestehen einer ausreichenden Möglichkeit der schadlosen Versickerung des Niederschlagswassers vom Deichverteidigungsweg nicht in Frage. Die in dem Gutachten befürwortete zusätzliche Drainageleitung entlang der Außenwand des Schlossmeierhofs soll das im Bereich zwischen der senkrechten Wand der Winkelstützwand und der Außenwand des Hofs anfallende Niederschlagswasser sowie das im Hochwasserfall von unten durch/über die Auelehmschicht aufsteigende Grundwasser fassen und ableiten.
25Mit der wenn auch schwachen Durchlässigkeit der Auelehmschicht entfällt die Grundlage für ernstliche Zweifel daran, dass das (wenige) Niederschlagswasser, das auf den zuletzt genannten Geländestreifen entlang der Außenwand des Hofs niedergeht und trotz der dort vorgesehenen Schicht aus ca. 0,2 m bindigem Material mit Gefälle zur Winkelstützwand in den Untergrund eindringt, nicht ohne Bildung von für den Hof problematischer Staunässe versickert. Sollten dem genannten Gutachten der Ingenieurgesellschaft Dr. T1. anderslautende Anhaltspunkte zu entnehmen sein, sind diese unbeachtlich, weil das Gutachten, wie ausgeführt, nach Ablauf der Begründungsfrist vorgelegt worden ist. Im Übrigen lässt das Gutachten unberücksichtigt, dass der Geländestreifen mit einer bindigen Schicht, die Gefälle zur Winkelstützwand aufweist, abgedeckt werden soll und deshalb nur geringere Wassermengen in die Kiesschicht gelangen können. Soweit die Klägerin in ihrem fristgerechten Vorbringen einen Aufstau dieses Niederschlagswassers und eine dadurch hervorgerufene Einwirkung drückenden Wassers auf die Außenwand des T. geltend macht, weil das zur Verfüllung der Baugrube in diesem Bereich vorgesehene Kiesmaterial erheblich durchlässiger sei als das unterliegende Bodenmaterial des Deichs, ist mit dem Hinweis auf die unterschiedliche Durchlässigkeit des Materials ein entscheidungserheblicher kritischer Wassergehalt an der Außenwand nicht hinreichend dargetan. Auch die Klägerin übergeht dabei, dass der Kies mit einer Schicht aus bindigem Boden mit Gefälle zur Winkelstützwand abgedeckt werden soll. Diese Schicht entspricht in ihrer Beschaffenheit zumindest in etwa der bisherigen örtlichen Situation, in der die Außenwand der Gebäude direkten Kontakt mit dem Bodenmaterial des Deichs hat. Die Wasserdurchlässigkeit von bindigem Boden ist erheblich niedriger als diejenige von Kies, was dafür spricht, dass das auf dem Geländestreifen anfallende Niederschlagswasser, soweit es nicht ‑ wie für den nicht unerheblichen Teil anzunehmen ‑ oberflächlich zur rheinseitigen Kante der Winkelstützwand fließt und so zur Drainageleitung gelangt, nur verzögert nach unten in den Kies sickert. Der Kies ermöglicht im Wesentlichen ein schnelleres Absinken des Niederschlagswassers bis in Höhe der Aufstandsfläche der Winkelstützwand und damit der Bodenplatte/Sohle der angrenzenden Gebäude des Hofs. Das mag im Übergangsbereich vom Kies zum unterliegenden Bodenmaterial des Deichs zu schnellerem/vermehrtem Wasseranfall führen. Dort sehen die Planungen aber einen verbleibenden Keil aus Altdeichmaterial vor, aufgrund dessen das den Kies durchströmende Wasser gar nicht an die Außenwand des Hofes gelangen kann. Im Übrigen verdeutlicht die Klägerin auch nicht, dass die Ersetzung des bislang vorhandenen Materials des Deichs durch Kies ursächlich ist für das befürchtete Entstehen drückenden Wassers oder für eine aus sonstigen Gründen abwägungserhebliche Verschlechterung der ohne das Vorhaben gegebenen Verhältnisse hinsichtlich der Einwirkdauer/-intensität von an die Außenwand gelangendem Wasser bzw. nassem/feuchtem Bodenmaterial. Das bislang in den/im Deich sickernde Niederschlagswasser konnte unmittelbar an die Wand gelangen, so dass das technische Problem, das der seitens der Klägerin genannten DIN 18533 unterfällt und sich auf die Abdichtung von erdberührten Bauteilen bezieht, auch schon ohne das Vorhaben bestand. Der Materialaustausch ruft das Problem einer Einwirkung von versickerndem Niederschlagswasser auf die Außenwand des Hofs und das damit potentiell einhergehende Erfordernis des Schutzes vor solchen Einwirkungen nicht hervor. Abwägungserheblich sind jedoch allein die durch das zugelassene Vorhaben verursachten Probleme. Eine Sanierung bislang unzureichender Entwässerungsverhältnisse aus Anlass des Vorhabens ist nicht geboten.
26Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin eine Drainage zur Beseitigung des im Hochwasserfall von unten zutretenden Wassers vermisst. Abgesehen davon, dass sie insoweit die Wasserdurchlässigkeit der Auelehmschicht voraussetzt, handelt es sich bei dem Aufsteigen des unterirdischen Wassers an den Gebäuden des Hofs nicht um ein durch das Vorhaben hervorgerufenes oder verschärftes Problem. Bleiben die örtlichen Verhältnisse danach insoweit unverändert, kann auf sich beruhen, ob, was die Klägerin annimmt, die nach der zweiten Ergänzung zum Gutachten über die Baugrunderkundung vom 24. Oktober 2008 vorgesehene Drainageleitung zur Ableitung von Sickerwasser funktional nicht gleichzusetzen ist mit der geplanten Drainageleitung in der Kehle der Winkelstützwand. Die letztgenannte Leitung fasst zudem jedenfalls einen Teil des unterhalb des Deichverteidigungswegs aufsteigenden Wassers und bewirkt so eine Verbesserung der bisherigen Entwässerungsverhältnisse.
27Die Kritik der Klägerin an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, Verstöße gegen denkmalschutzrechtliche Vorschriften seien nicht ersichtlich, führt nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Insoweit stützt sich das Verwaltungsgericht auf die im Planfeststellungsverfahren in Kenntnis der Denkmaleigenschaft des Schlossmeierhofs abgegebenen Stellungnahmen der Denkmalbehörden. Mit dem Gesichtspunkt der Sichtbeziehungen vom T. zum Rhein hat sich das Verwaltungsgericht, hält man ihn für denkmalschutzrechtlich bedeutsam, im Rahmen der Erwägungen zu den Alternativen einerseits der Errichtung einer permanenten Hochwasserschutzmauer bis zur Höhe des Schutzziels und andererseits des Einsatzes mobiler Hochwasserschutzelemente auf einem niedrigeren permanenten Sockel befasst.
28Durch das Vorbringen der Klägerin wird die Tragfähigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der zugrunde liegenden Äußerungen der Fachbehörden nicht erschüttert. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Verwaltungsgericht die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Umgebungsschutz eines Denkmals (§ 9 Abs. 1 Buchstabe b DSchG) verneint oder ob es das Vorliegen der Voraussetzungen für das Hintanstellen des Denkmalschutzes wegen des überaus gewichtigen öffentlichen Interesses an der Gewährleistung eines situationsangepassten wirkungsvollen Hochwasserschutzes (§ 9 Abs. 2 Buchstabe b DSchG) bejaht hat. Die Klägerin hat bereits die denkmalschutzrechtliche Schutzwürdigkeit des Schlossmeierhofs im Sinne von § 9 Abs. 1 Buchstabe b DSchG gegenüber dem Vorhaben nicht dargelegt. Damit ist nicht entscheidungserheblich, ob der Einsatz mobiler Hochwasserschutzelemente nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 Buchstabe b DSchG als milderes Mittel vorzugswürdig sein könnte, obwohl die von der Klägerin angenommene gleiche Eignung solcher Schutzmaßnahmen wegen der mit ihnen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts unwidersprochen verbundenen Erschwernisse und Nachteile zumindest fragwürdig ist.
29Die Klägerin hält das Erscheinungsbild des T. für beeinträchtigt im Sinne von § 9 Abs. 1 Buchstabe b DSchG. Ihre diesbezüglichen Ausführungen tragen ihre Wertung jedoch nicht.
30Bei dem Erscheinungsbild eines Denkmals im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich um den von außen sichtbaren Teil des Denkmals, an dem dessen Denkmalwert zu erkennen ist.
31Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, NWVBl. 2012, 381.
32Der Denkmalwert des T. beruht ausweislich der hierfür wesentlichen Eintragung in die Denkmalliste und der dazu gegebenen Begründung auf der historischen Bedeutung der Hofanlage, ihrer Bedeutung für das Landschaftsbild und ihrer architektonischen Gestaltung.
33Soweit die Klägerin eine Beeinträchtigung der Ablesbarkeit der historischen Bedeutung der Hofanlage annimmt, ist eine solche auszuschließen. Die Hofanlage bleibt in ihrer Lage direkt am/im Deich und damit am Rand des vor Rheinhochwasser geschützten Gebiets ebenso unverändert erkennbar wie in ihrer überkommenen Funktion und Repräsentativität. Eine Schmälerung der Erlebbarkeit einer weitergehenden historischen Bedeutung tritt auch bezogen auf die in der Begründung der Eintragung genannte Einbeziehung in die Konzeption des Schlossparks nicht ein. Der vermeintlich hervorgehobene Eindruck einer Lage des Hofs an einer Wand erschließt sich zudem nicht, weil sich der Hof und der Deichkörper gegenseitig begrenzen und der Deich die rheinseitig über ihn hinausragende Schutzwand optisch dominiert. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Großbäuerlichkeit der Hofanlage, und zwar auch, was die Sicht aus der Hofanlage in ihre Umgebung angeht.
34Als durch das Vorhaben beeinträchtigt kommt deshalb allein die Bedeutung der Hofanlage für das Landschaftsbild ernsthaft in Betracht. Bezogen auf das Landschaftsbild heißt es in der Begründung der Eintragung in die Denkmalliste, die Hofanlage sei mit ihrer exponierten Lage am Rheindeich ein wesentliches Element der Himmelgeister Landschaft. Maßgeblich für das Landschaftsbild sind die optisch wahrnehmbaren Zusammenhänge der einzelnen Landschaftselemente, wobei eine großräumige Betrachtungsweise geboten ist.
35Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 1993 - 11 A 2122/90 -, NuR 1994, 95.
36Die optischen Bezüge zwischen dem T. und der Landschaft insgesamt bzw. den die Landschaft in der Umgebung der Hofanlage prägenden Elementen werden durch das Vorhaben nicht in einer als Beeinträchtigung zu wertenden Weise nachteilig verändert.
37Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild waren Gegenstand der Untersuchungen zum Landschaftspflegerischen Begleitplan. Danach stellt sich die Landschaft als Siedlungsrandbereich mit dörflichem Charakter am Rande einer Flussaue dar und wirkt die Errichtung der Hochwasserschutzwand wegen ihrer Höhe beeinträchtigend auf das Landschaftsbild ein. Das bezieht sich auf das Landschaftsbild in seiner Gesamtheit, nicht jedoch auf die Bedeutung der Hofanlage für das Landschaftsbild. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gerade wegen Auswirkungen des Vorhabens auf den T. und/oder dessen Wechselbeziehungen mit seiner Umgebung wird im Landschaftspflegerischen Begleitplan nicht angenommen. Sie liegt auch nicht vor.
38Die Hofanlage wird durch das Vorhaben insbesondere nicht dem Landschaftsbild entzogen. Der Blick auf sie und von ihr wird allenfalls punktuell eingeschränkt. Erschwert wird der Blick auf die Hofanlage lediglich aus westlichen Richtungen. Sofern der Deich und der Deichverteidigungsweg aus anderen Richtungen zusammen mit der Hofanlage sichtbar sein sollten, bleibt der das Landschaftsbild insoweit prägende Eindruck der unmittelbaren Lage der rheinseitig angeordneten Gebäude des Hofes in/vor dem Deich unverändert. Die Hochwasserschutzwand ist von der rheinseitigen Außenwand der Gebäude des Hofes mehrere Meter abgerückt. Sie fällt bei einer Höhe von circa 1,1 m oberhalb der bisherigen wie auch der geplanten Oberkante des Deiches gegenüber dem deutlich höheren Deich wie auch gegenüber den den Deich überragenden massiven Teilen der Gebäude des Hofs nicht sonderlich ins Gewicht.
39Aus Richtung Rhein/Rheinvorland wird der über die Deichkrone hinausragende obere Teil der Gebäude des Hofs dem Blick durch die Hochwasserschutzwand zwar je nach Standort des Betrachters teilweise entzogen. Das ist in der Wirkung auf das Landschaftsbild aber gering. Die Hochwasserschutzwand bleibt in ihrer Höhe hinter derjenigen der über sie hinausragenden Gebäudeteile deutlich zurück. Sie verdeckt insbesondere nicht die (auch) schon bisher optisch im Vordergrund stehende großflächige rheinseitige Dachfläche. Der nach wie vor auch von weitem sichtbare Teil der Gebäude ist weiterhin auffälliger Bestandteil des Landschaftsbildes. Die exponierte Lage der Hofanlage mit Gebäuden direkt am/im Deich ist so auch aus größerer Entfernung ohne weiteres gut wahrnehmbar. Ferner ist der vorhandene Deich in seiner technischen Funktion als Anlage des Hochwasserschutzes und seiner unmittelbaren räumlichen Nähe zu den Gebäuden des Hofs schon bisher eindeutig erkennbar, so dass mit der Hochwasserschutzwand nicht erstmals ein künstliches Element, das auf das Nebeneinander des Rheins und der menschlichen Inanspruchnahme des ihm benachbarten Geländes zurückgeht, als Fremdkörper in das Landschaftsbild eingefügt wird. Hochwasserschutzeinrichtungen sind am Rhein im Gebiet der Beigeladenen und darüber hinaus zudem zum Schutz der Flächen außerhalb der relativ eng bemessenen Aue landschaftstypisch und werden auch von Betrachtern, die aufgeschlossen sind für den Schutz des Landschaftsbildes, als Element der Abgrenzung zum Rheinvorland erwartet. Das gilt bezogen auf den Hof umso mehr deshalb, weil durch die Hochwasserschutzwand die im Landschaftsbild bereits wegen des Deichs ablesbare Zugehörigkeit seiner rheinseitigen Gebäude zu den deichgeschützten Siedlungs-/Nutzflächen in ihrer Trennung vom Rheinvorland unterstrichen wird. Der von der Klägerin angenommenen technischen Überprägung der Lage des Hofs am Deich durch die Hochwasserschutzwand steht entgegen, dass der Deich selbst als technisches zweckidentisches Bauwerk auffällig in Erscheinung tritt. Die Landschaft ist optisch mit Ausnahme des Rheinvorlandes in ihrer Eigenschaft als deichgeschützt geprägt.
40Der Deichverteidigungsweg ist vom Rhein/Rheinvorland her allenfalls aus besonderem Blickwinkel und von besonderen Standorten aus sichtbar, weil er aus dieser Richtung hinter der Hochwasserschutzwand verläuft und der Deich auch ohne diese Wand mehrere Meter höher liegt als das ihm zum Rhein hin vorgelagerte Gelände. Er ist aufgrund seiner Funktion nur für gelegentlichen, durch bestimmte Zwecke veranlassten Verkehr bestimmt, so dass die auf ihm stattfindenden Bewegungen nach Art und Umfang eng begrenzt sind. Die Befestigung des Wegs mit begrünbarem Pflaster und die Abdeckung des Seitenstreifens vor der Außenwand des Schlossmeierhofs mit bindigem Boden ermöglichen es, dass sich dort das bisherige Erscheinungsbild einer begrünten Fläche weitgehend wieder einstellen wird.
41Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) in tatsächlicher Hinsicht auf. Nach dem Vorstehenden lassen sich die durch das Vorbringen der Klägerin aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der abwägungsfehlerfreien Bewältigung der Staunässeproblematik und der Beeinträchtigung des denkmalschutzrechtlich relevanten Erscheinungsbildes des Schlossmeierhofes ohne größere Schwierigkeiten beantworten. Das Erfordernis sachverständiger Einschätzungen zur Entwässerung bzw. einer Visualisierung der Auswirkungen des Vorhabens wird von der Klägerin nach dem oben Gesagten nicht hinreichend substantiiert dargetan.
42Ein durchgreifender Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor.
43Auf der gerügten Zurückweisung des erstinstanzlichen Vorbringens der Klägerin als verspätet (§ 87b Abs. 3 VwGO) kann das angefochtene Urteil nach dem Vorstehenden nicht beruhen im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Bei einer kumulativen Mehrfachbegründung kann ein durchgreifender Verfahrensmangel nur vorliegen, wenn der in Rede stehende Verfahrensverstoß sich auf jeden Begründungsstrang bezieht. Das ist bei der Zurückweisung nicht der Fall. Die Zurückweisung bezieht sich auf das erstinstanzliche Vorbringen der Klägerin, die Auelehmschicht verhindere, dass Niederschlagswasser bis zum Grundwasser gelangen könne. Sie betrifft danach die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein für die Entwässerung des Deichverteidigungswegs ausreichender Abfluss des Niederschlagswassers sei am unteren Ende der Spundwand möglich. Neben dieser Begründungserwägung steht die das Urteil in diesem Punkt - wie ausgeführt - eigenständig tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Drainageleitung in der Kehle der Winkelstützwand verhindere durch Fassung und Ableitung des anfallenden Sickerwassers die Bildung von Staunässe. Die Zurückweisung des Vorbringens kann danach hinweggedacht werden, ohne dass sich am Ergebnis der erstinstanzlichen Rechtsfindung etwas ändert.
44Das gilt für den geltend gemachten Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) entsprechend. Die Klägerin rügt insoweit, das Verwaltungsgericht habe die "vorstehend wiedergegebene Frage nach dem hinreichenden Abfluss des Niederschlagswassers" nicht genügend aufgeklärt. Ihre vorstehenden Ausführungen betreffen die vorgenannte Zurückweisung von Tatsachen.
45Im Übrigen hat die Klägerin entgegen den Anforderungen an die Darlegung eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Sachaufklärung zumindest nicht substantiiert dargetan, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der von ihr vermissten Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Auf das voraussichtliche Ergebnis des nach ihrer Meinung fehlerhaft nicht eingeholten Gutachtens geht die Klägerin nicht ein.
46Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- VwVfG § 46 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern 2x
- VwGO § 124 4x
- VwGO § 124a 2x
- UVPG § 9 UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben 3x
- VwGO § 108 1x
- VwGO § 87b 1x
- VwGO § 86 1x
- VwGO § 162 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 20 D 81/15 1x (nicht zugeordnet)
- 10 A 2037/11 1x (nicht zugeordnet)
- 11 A 2122/90 1x (nicht zugeordnet)