Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 779/20.NE
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
1I.
2Die in einer nordrhein-westfälischen Gemeinde wohnenden Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen im Zuge der Bekämpfung der Corona-Pandemie erlassene Regelungen im Bereich der Betreuungsinfrastruktur. Sie begehren die sofortige Wiederaufnahme der Beschulung im Präsenzunterricht. Die Antragsteller zu 1. und zu 2. sind die Erziehungsberechtigten der Antragsteller zu 3. bis 6. Die Antragsstellerinnen zu 3. und zu 4. besuchen die 9. bzw. 7. Klasse des Gymnasiums. Die Antragsteller zu 5. und zu 6. besuchen die 4. bzw. 2. Klasse einer staatlich anerkannten Ersatzschule.
3Die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung - CoronaBetrVO) vom 2. April 2020 (GV. NRW. S. 212), in der hier maßgeblichen Fassung vom 2. Juni 2020 (GV. NRW. S. 382) lautet auszugsweise wie folgt:
4§ 1
5Schulische Gemeinschaftseinrichtungen
6(1) Die unterrichtliche und sonstige schulisch-dienstliche Nutzung von öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2020 (GV. NRW. S. 312a) geändert worden ist, ist nur zulässig, soweit durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass
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1. ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Schülerinnen, Schülern, Lehrkräften und anderen Personen mit Zutritt zum Schulgebäude während des Schulbetriebs eingehalten wird. Hierzu sind die Nutzungskonzepte für die Klassen- und Kursräume sowie die Diensträume der Lehrkräfte entsprechend anzupassen, insbesondere durch die Nutzung mit reduzierten Klassen- und Kursgrößen. Soweit der Mindestabstand aufgrund besonderer räumlicher Gegebenheiten (Laborräume o.ä.) ausnahmsweise nicht eingehalten werden kann, ist das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verpflichtend anzuordnen; Ausnahmen aus medizinischen Gründen sind zulässig;
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2. die für die betreffende Schule festgelegten Reinigungsintervalle, Verfügbarkeit von Wasch- und Desinfektionsmöglichkeiten sowie die Art der Nutzung der Allgemein- und Verkehrsflächen (insbesondere der Flure und Pausenhöfe) eingehalten werden.
Eine sonstige schulisch-dienstliche Nutzung im Sinne von Satz 1 ist auch bei Schulveranstaltungen unter Beteiligung außerschulischer Personen gegeben, wenn diese Veranstaltungen keinen überwiegend geselligen Charakter haben. Eine darüber hinausgehende Nutzung der Schulgebäude ist vorbehaltlich von Absatz 4 unzulässig und das Betreten der Schulgebäude insoweit untersagt.
11(2) Das Ministerium für Schule und Bildung erlässt für die seiner Aufsicht unterliegenden Schulen allgemeine schulorganisatorische Regelungen, die die Einhaltung der Maßgaben des Absatzes 1 gewährleisten. Für Ersatzschulen eigener Art und Ergänzungsschulen treffen Schulträger und Schulleitung die entsprechenden Regelungen.
12(3) Im Rahmen der nach Absatz 1 zulässigen Nutzung ist ein Betreten der Schule vorrangig zu ermöglichen
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1. durch Schülerinnen und Schülern, in der Regel der Jahrgangsstufen 1 bis 6, mit besonderem Betreuungsbedarf im Sinne von § 3 Absatz 1 zum Zwecke einer Vor-Ort-Betreuung (Notbetreuung) in den Schulräumlichkeiten; das Nähere regelt das Ministerium für Schule und Bildung durch Erlass;
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2. durch Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule zum Zwecke einer Vor-Ort-Betreuung (Notbetreuung), wenn wegen einer Kindeswohlgefährdung die Aufnahme in die Vor-Ort-Betreuung nach Nummer 2 als Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen oder Schutzplänen nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Die Aufnahme in die Vor-Ort-Betreuung kann auch erforderlich sein, wenn die Schülerin oder der Schüler im regelhaften Schulbetrieb als Folge einer Entscheidung nach den §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch am Offenen Ganztag teilnimmt. Das Jugendamt hat vorrangig zu prüfen, ob das Kindeswohl auch mit anderen verfügbaren Maßnahmen gewährleistet werden kann. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Aufnahme in die Vor-Ort-Betreuung ist von der Jugendamtsleitung oder einer von ihr benannten Person zu treffen und zu dokumentieren; die Notwendigkeit der Aufnahme ist der Schulleitung schriftlich zu bestätigen. Die Schulleitung kann die Aufnahme nur ablehnen, wenn andernfalls die Durchführung der Vor-Ort-Betreuung insgesamt gefährdet wäre; sie beteiligt das Jugendamt und die Schulaufsicht;
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3. durch die Dienstkräfte der Schule zum Zwecke der Vor-Ort-Betreuung (Notbetreuung) im Sinne der Nummern 1 und 2 und zur Wahrnehmung der damit verbundenen Dienstgeschäfte;
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4. zur Teilnahme an Staatsprüfungen, Berufsabschlussprüfungen der zuständigen Stellen oder an Auswahlgesprächen (Einstellung/Laufbahnwechsel) und zur Wahrnehmung der damit verbundenen Dienstgeschäfte.
Die nach Satz 1 vorrangig zulässigen Nutzungen sind in die Ermittlung der insgesamt zulässigen Nutzung nach den Vorgaben des Absatzes 1 einzubeziehen.
19(4) Soweit unterrichtliche Belange dem nicht entgegenstehen, ist darüber hinaus ein Betreten der Schule zu anderen als zu schulischen Zwecken zulässig, wenn es der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und ‑vorsorge zu dienen bestimmt ist (insbesondere gemäß § 7 Absatz 4 der Coronaschutzverordnung zulässige außerschulische Bildungsangebote, gemäß § 9 Absatz 4 der Coronaschutzverordnung zulässiger Sportbetrieb sowie gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Coronaschutzverordnung zulässige Aufstellungsversammlungen zur Kommunalwahl und Blutspendetermine). Der Schulträger kann auch eine Nutzung der Schulgebäude und ‑anlagen usw. für weitere Angebote und Veranstaltungen, die nach der Coronaschutzverordnung zulässig sind (z.B. Bildungsangebote von Musik- und Volkshochschulen, Kulturangebote, Ferienangebote für Kinder und Jugendliche nach § 15 der Coronaschutzverordnung) zulassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Veranstaltungen bereits vor Beginn des aktuellen Infektionsgeschehen in den Gebäuden stattgefunden haben oder jetzt aus Infektionsschutzgründen auf größere Räumlichkeiten angewiesen sind. Die Nutzungen sollen im Hinblick auf die Wahrung schulbetrieblicher Belange, insbesondere die Beachtung der Hygienemaßgaben, mit der jeweiligen Schulleitung abgestimmt werden. Auch bei diesen Veranstaltungen sind die Infektionsschutzmaßgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie der Hygieneplan der Schule zu beachten. Die Verantwortung für die Einhaltung der veranstaltungsbezogenen Vorgaben - auch soweit sich diese aus der Coronaschutzverordnung ergeben - trägt der jeweilige Veranstalter.
20(5) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten besonderen Anforderungen an den Infektionsschutz gelten auch für Schulbegleitungen als Teilhabe an Bildung gemäß § 112 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die in den Notbetreuungen nach Absatz 3 oder im häuslichen Umfeld erfolgen.
21Die Antragsteller haben am 26. Mai 2020 einen Normenkontrollantrag gestellt (13 D 90/20.NE) und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.
22Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend: Die Verordnungsermächtigung in §§ 28, 32 IfSG verstoße gegen den Grundsatz der Wesentlichkeit, wonach der Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen habe. Überdies sei zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber die Abwägung zwischen den Interessen der betroffenen Schüler und Eltern sowie dem Schutz des Gesundheitswesens nicht dokumentiert habe. Die aktuelle Beschulung begründe, soweit diese nach einem tageweise rollierenden System aller Jahrgangsstufen erfolge, einen unverhältnismäßigen Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 LV NRW geschützte Recht auf Bildung und Erziehung der betroffenen Schüler sowie das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG. Weder das rollierende System noch die digitale Beschulung stellten eine ordnungsgemäße Beschulung oder individuelle Förderung der Schüler dar. Bei der Abwägung der betroffenen Güter sei zudem zu berücksichtigen, dass die Infektionsrate in Nordrhein-Westfalen erheblich gesunken sei und weder an ihren Schulen noch am Wohnort bestätigte Infektionsfälle bekannt seien. Es gebe zudem keine wissenschaftlichen Gutachten, die bestätigten, dass Kinder das Virus übertrügen oder Kinder sich gegenseitig ansteckten. Zu bedenken sei ferner, dass der fehlende Präsenzunterricht einen hohen ökonomischen Schaden bedeute, weil die betroffenen Schüler später am Arbeitsmarkt weniger verdienten. Die Verordnung verstoße auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da einige Schülergruppen nach § 1 Abs. 3 CoronaBetrVO vorrangig beschult würden.
23Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
24im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug von § 1 Abs. 1 bis 3 CoronaBetrVO bis zu einer Entscheidung über ihren Normenkontrollantrag auszusetzen.
25Der Antragsgegner verteidigt die angegriffene Vorschrift und beantragt,
26den Antrag abzulehnen.
27II.
28Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Der gemäß § 47 Abs. 6, Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Die von den Antragstellern begehrte einstweilige Anordnung ist nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten (§ 47 Abs. 6 VwGO). Der Normenkontrollantrag in der Hauptsache bleibt voraussichtlich ohne Erfolg, weil sich die von den Antragstellern angegriffenen Regelungen in § 1 Abs. 1 bis 3 CoronaBetrVO bei einer wegen der Eilbedürftigkeit der Entscheidung nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig erweisen (1.). Auch unter Berücksichtigung etwaig verbleibender Unsicherheiten bei der rechtlichen Bewertung erscheint eine Außervollzugsetzung der streitgegenständlichen Norm nicht dringend geboten (2.).
29Vgl. zu den Entscheidungsmaßstäben BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. April 2019 - 13 B 398/20.NE -, juris, Rn. 32, und vom 26. August 2019 - 4 B 1019/19.NE -, juris, Rn. 12; Nds. OVG, Beschluss vom 17. Februar 2020 - 2 MN 379/19 -, juris, Rn. 24, m. w. N.; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 395.
301. Nach § 1 Abs. 1 und 2 CoronaBetrVO ist die Beschulung im Präsenzunterricht zulässig, soweit durch organisatorische Maßnahmen des Ministeriums für Schule und Bildung bzw. der Schulträger und Schulleitung sichergestellt ist, dass die in der Verordnung näher beschriebenen Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden. Diese Vorgaben, die unter anderem zu reduzierten Klassen- und Kursgrößen führen können, haben zur Folge, dass der Unterrichtsbetrieb an den Schulen grundsätzlich nur eingeschränkt stattfindet. Der Präsenzunterricht für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen soll aktuell in einem tageweise rollierenden System und für Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden weiterführenden Schulen und Förderschulen, die keinem Abschlussjahrgang angehören, entweder rollierend oder im Rahmen vorhandener personeller und räumlicher Kapazitäten in möglichst gleichem Umfang erfolgen. Für die Schülerinnen und Schüler, für die eine Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht nach diesem System entfällt, sind Lernangebote für zu Hause vorgesehen (sogenanntes Lernen auf Distanz), die sich möglichst an der Stundentafel orientieren sollen.
31Vgl. Schulministerium NRW, Wiederaufnahme des Schulunterrichts, abrufbar unter: https://kurzelinks.de/z5ag, abgerufen am 12. Juni 2020, sowie 20. Schulmail vom 6. Mai 2020 und 23. Schulmail vom 5 Juni 2020, abrufbar unter: https://kurzelinks.de/40hw.
32Ab dem 15. Juni 2020 kehren die Grundschulen bzw. die Schulen der Primarstufe zu einem Regelbetrieb mit Unterricht möglichst gemäß Stundentafel zurück. Die Schülerinnen und Schüler sollen dann wieder in einem festen Klassenverband und fest zugewiesenen Räumen unterrichtet werden. Anwesenheit und Gruppenzusammensetzung der Kinder müssen dokumentiert werden. Durch gestaffelte Anfangs- und Pausenzeiten soll eine Trennung der Lerngruppen auch außerhalb des Unterrichts gewährleistet werden. Demgegenüber soll der eingeschränkte Präsenzunterricht an den weiterführenden Schulen sowie der übrigen Jahrgänge der Förderschulen bis zum Beginn der Sommerferien am 26. Juni 2020 bestehen bleiben.
33Vgl. noch einmal Schulministerium NRW, 23. Schulmail vom 5. Juni 2020, abrufbar unter: https://kurzelinks.de/40hw, sowie die Pressemitteilung vom 5. Juni 2020, Ministerin Gebauer: Wenn es um Bildung geht, zählt jeder Tag, abrufbar unter: https://kurzelinks.de/mum7.
34Grundlage hierfür ist eine Änderung der Coronabetreuungsverordnung zum 15. Juni 2020 durch Art. 2 der Siebten Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 10. Juni 2020 (GV. NRW. S. 382a). Danach ist zukünftig nur noch grundsätzlich außerhalb der Klassen-/Kursräume im übrigen Schulgebäude und auf dem Schulgelände der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen so weit wie baulich oder schulorganisatorisch möglich einzuhalten, während es in Unterrichtssituationen in Klassen-/Kursräumen ausreichend ist, wenn durch Bildung fester Lerngruppen, Einhaltung fester Sitzordnungen und eine entsprechende Dokumentation ein näherer Kontakt auf einen begrenzten und bestimmbaren Personenkreis reduziert wird und für diesen die besondere Rückverfolgbarkeit nach § 2a Abs. 2 Coronaschutzverordnung sichergestellt ist.
35Bei der gebotenen Berücksichtigung des zuvor skizzierten Zusammenhangs erweist sich § 1 Abs. 1 bis 3 CoronaBetrVO aller Voraussicht nach als rechtmäßig.
36a) Die Coronabetreuungsverordnung ist auf § 32 Sätze 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 33 IfSG in der Fassung vom 27. März 2020 (BGBl. I 587) gestützt. Nach § 32 Satz 1 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können gemäß § 32 Satz 2 IfSG die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Satz 1 der Vorschrift durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG kann die zuständige Behörde insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Nach Satz 2 der Regelung kann die Behörde unter den Voraussetzungen des Satz 1 unter anderem die in § 33 IfSG genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen, zu denen auch Schulen gehören (vgl. § 33 Nr. 3 IfSG).
37b) § 1 Abs. 1 bis 3 CoronaBetrVO findet in § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -, juris,
38vgl. ferner Senatsbeschlüsse vom 15. April 2020 ‑ 13 B 440/20.NE -, juris, Rn. 46, und vom 16. April 2020 - 13 B 452/20.NE - und - 13 B 471/20.NE -,
39auf den er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, entschieden, dass die Verordnungsermächtigung hinsichtlich der Regelungen der Coronaschutzverordnung voraussichtlich den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen genügt (juris, Rn. 37 ff.) und etwaige verfassungsrechtliche Bedenken mit Blick auf den Vorbehalt des Gesetzes jedenfalls im vorliegenden Pandemiefall nicht durchgreifen (juris, Rn. 50 ff.). Da der Gesetzgeber in §§ 28 Abs. 1 Satz 2, 33 Nr. 3 IfSG selbst vorgesehen hat, dass Schulen oder Teile davon geschlossen werden können, hält der Senat mit Blick auf die in der Coronabetreuungsverordnung niedergelegten Zugangs- und Nutzungsbeschränkungen an dieser Auffassung fest.
40c) Die formelle Rechtmäßigkeit der Coronabetreuungsverordnung steht nicht in Zweifel. Das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG wurde ausweislich der Präambel gewahrt. Eine über das Zitiergebot hinausgehende generelle verfassungsrechtliche Begründungspflicht beim Erlass von Rechtsverordnungen kennt das Grundgesetz nicht.
41Vgl. Nierhaus, in: BK-GG, 86. EL November 1998, Art. 80 Abs. 1 Rn. 404, 419; Remmert, in: Maunz/Dürig, GG, 89. EL Oktober 2019, Art. 80 Rn. 131; Uhle, in: BeckOK GG, 42. Ed. Dezember 2019, Art. 80 Rn. 32c); a. A. Mann, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 80 Rn. 32; siehe insoweit auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Mai 2020 ‑ 1 BvR 1021/20 -, juris, Rn. 7.
42d) Auch die von den Antragstellern erhobenen materiellen-rechtlichen Einwände gegen § 1 Abs. 1 bis 3 CoronaBetrVO greifen voraussichtlich nicht.
43aa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die durch Rechtsverordnung erfolgte Anordnung der streitgegenständlichen Schutzmaßnahmen für Schulen nach § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG liegen voraussichtlich vor.
44Vgl. schon zu den Schutzmaßnahmen nach der Coronaschutzverordnung z. B. Senatsbeschlüsse vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -, vom 15. April 2020 - 13 B 440/20.NE -, vom 24. April 2020 - 13 B 520/20.NE - sowie vom 30. April 2020 - 13 B 539/20.NE -, jeweils juris.
45Für die Anordnung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen ist es nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine übertragbare Krankheit aufgetreten ist, deren Weiterverbreitung verhindert werden soll. Das ist vorliegend der Fall. Die weltweite Ausbreitung von COVID-19 wurde am 11. März 2020 von der WHO zu einer Pandemie erklärt. Weltweit haben sich in derzeit 216 Ländern mehr als 7 Millionen Menschen mit dem zugrunde liegenden Krankheitserreger SARS-CoV-2 infiziert und sind mehr als 400.000 Menschen im Zusammenhang mit der Erkrankung gestorben.
46Vgl. WHO, Coronavirus disease (COVID-19) outbreak situation, abrufbar unter: https://www.who.int/ emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019, Stand: 12. Juni 2020.
47Im Bundesgebiet sind zwischenzeitlich über 185.000 infizierte und mehr als 8.700 gestorbene Personen registriert. In Nordrhein-Westfalen beläuft sich die Zahl der registrierten Infizierten auf über 39.000 Menschen, über 1.600 Menschen sind im Zusammenhang mit COVID-19 verstorben.
48Vgl. Robert Koch-Institut, COVID-19: Fallzahlen in Deutschland und weltweit, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html, Stand: 12. Juni 2020.
49Die streitigen Regelungen stellen auch Schutzmaßnahmen im Sinne von § 28 Abs. 1 IfSG dar. Der Vorschrift liegt die Erwägung zugrunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im Vorfeld bestimmen lässt. Der Gesetzgeber hat § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG daher als (offene) Generalklausel ausgestaltet. Der Begriff der Schutzmaßnahme ist folglich umfassend und eröffnet der Infektionsschutzbehörde bzw. über den Verweis in § 32 Satz 1 IfSG dem Verordnungsgeber ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Maßnahmen, das durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird.
50Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, juris, Rn. 24; Senatsbeschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -, juris, Rn. 44; Bay. VGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 CS 20.611 -, juris, Rn. 11; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 2. April 2020 ‑ 3 MB 8/20 ‑, juris, Rn. 35; Nds. OVG, Beschluss vom 29. Mai 2020 ‑ 13 MN 185/20 ‑, juris, Rn. 27.
51Dass der Gesetzgeber in §§ 28 Abs. 1 Satz 2, 33 Nr. 3 IfSG unter anderem vorgesehen hat, dass Schulen oder Teile davon geschlossen werden können, schließt es nicht aus, auf Grundlage der Generalklausel andere Schutzmaßnahmen für Gemeinschaftseinrichtungen zu erlassen. Denn § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 IfSG stehen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht in einem Spezialitätsverhältnis. Die in Satz 2 beispielhaft genannten Schutzmaßnahmen werden lediglich gesondert erwähnt, um ihre erhebliche Bedeutung hervorzuheben.
52Vgl. dazu schon den Senatsbeschluss vom 15. April 2020 - 13 B 440/20.NE -, juris, Rn. 56, m. w. N.
53Schutzmaßnahmen im Sinne von § 28 Abs. 1 können daher (als milderes Mittel zu einer Schließung) auch Nutzungsbeschränkungen oder Auflagen für den Betrieb von Schulen sein.
54bb. Es spricht weiter Überwiegendes dafür, dass der Verordnungsgeber auf der Rechtsfolgenseite von dem ihm zukommenden Verordnungsermessen in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht hat.
55(1) Das gilt zunächst für den durch die Regelung betroffenen Adressatenkreis. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt, begrenzt § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG den Handlungsrahmen der Behörde nicht dahin, dass allein Schutzmaßnahmen gegenüber den festgestellten Personen in Betracht kommen. Vorrangige Adressaten sind zwar die in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG benannten Personengruppen. Bei ihnen steht fest oder besteht der Verdacht, dass sie Träger von Krankheitserregern sind, die bei Menschen eine Infektion oder eine übertragbare Krankheit im Sinne von § 2 Nr. 1 bis Nr. 3 IfSG verursachen können. Wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr, eine übertragbare Krankheit weiterzuverbreiten, sind sie schon nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehr- und Polizeirechts als „Störer“ anzusehen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG können aber auch die Allgemeinheit und (sonstige) Dritte („Nichtstörer“) Adressaten von Maßnahmen sein, wenn ein Tätigwerden allein gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern eine effektive Gefahrenabwehr nicht gewährleistet, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen.
56Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, juris, Rn. 26, unter Hinweis auf BT-Drs. 8/2468, S. 27; Senatsbeschlüsse vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -, juris, Rn. 70, sowie vom 15. April 2020 - 13 B 440/20.NE -, juris, Rn. 82 ff.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 23. März 2020 - OVG 11 S 12/20 -, juris, Rn. 8; Nds. OVG, Beschluss vom 29. Mai 2020 ‑ 13 MN 185/20 ‑, juris, Rn. 24.
57So verhält es sich hier schon deshalb, weil aus tatsächlichen Gründen vielfach gar nicht klar ist, ob eine Person „Störer“ oder „Nichtstörer“ ist. Nach aktuellem Erkenntnisstand kann nämlich eine Übertragung des Virus durch eine infizierte Person schon bis zu drei Tage vor Symptombeginn oder auch bei einem asymptomatischen Verlauf der Erkrankung, den der Betroffene selbst gar nicht wahrgenommen hat, stattfinden. Es reicht mithin nicht aus, im Zusammenhang mit bevölkerungsbezogenen Maßnahmen, die darauf abzielen, infektionsrelevante soziale Kontakte zu unterbinden oder zumindest zu beschränken, allein „Störer“ in die Pflicht zu nehmen.
58Vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 2020 ‑ 13 B 539/20.NE ‑, juris, Rn. 30 f.; Rixen, Gesundheitsschutz in der Coronavirus-Krise - Die (Neu-)Regelungen des Infektionsschutzgesetzes, in: NJW 2020, 1097 (1101).
59(2) Auch Art und Umfang der hier in Rede stehenden Beschränkungen sind nicht erkennbar ermessensfehlerhaft. Die Regelungen in § 1 Abs. 1 und 2 CoronaBetrVO genügen voraussichtlich dem in § 28 Abs. 1 IfSG zum Ausdruck kommenden Gebot strikter Verhältnismäßigkeit. Ein verfassungswidriger Eingriff in die (Grund-)Rechte der Antragsteller liegt voraussichtlich nicht vor.
60In Betracht kommt insoweit sowohl ein Eingriff in das von den Antragstellern zu 3. bis 6. geltend gemachte Recht auf Teilhabe und Erziehung gemäß §§ 1, 2 SchulG NRW i. V. m. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW und Art. 2 Abs. 1 GG als auch das von den Antragstellern zu 1. und 2 in Anspruch genommene Recht auf Erziehung und Bildung ihrer Kinder gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW und (Art. 4 Abs. 1 LV NRW i. V. m.) Art. 6 Abs. 2 GG. Beide (Grund-)Rechte begründen grundsätzlich nur einen Anspruch auf Teilhabe an den vorhandenen öffentlichen Bildungseinrichtungen und -angeboten bzw. auf Zugang zu diesen unter zumutbaren Bedingungen und stehen unter dem Vorbehalt des Möglichen, also dessen was der Einzelne vernünftiger Weise von der Gesellschaft verlangen kann. Zu einem Verschaffungsanspruch können diese Rechte nur erstarken, wenn es selbst an dem zur Erhaltung des Teilhaberechts auf Bildung notwendigen Minimum fehlt.
61Vgl. z. B. OVG NRW, Urteil vom 9. Juli 1976 - V A 869/75 -, juris, Rn. 20, und Beschlüsse vom 14. Mai 1979 - V B 108/79 -, juris, Rn. 14 ff., 19, sowie vom 6. Februar 2009 - 19 B 524/08 -, juris, Rn. 24; Ennuschat, in: Löwer/Tettinger, Kommentar zur Verfassung des Landes NRW, 2002, Art. 8 Rn. 8, 12 ff., 25; Grawert, Verfassung für das Land NRW, 3. Aufl., 2012, Art. 8 Ziff. 2; Kamp, in: Heusch/Schönenbroicher, Landesverfassung NRW, 2. Aufl. 2020, Art. 8 Rn. 4, 5, 19 f.
62Ob die mit dem Normenkontrollantrag beanstandeten Bestimmungen aufgrund ihrer tatsächlichen Auswirkungen überhaupt einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in die Schutzbereiche dieser Teilhaberechte darstellen, bedarf im vorliegenden Eilverfahren letztlich keiner Klärung.
63Vgl. dazu und zu weiteren Grundrechten VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 S 1357/20 -, juris, Rn. 107 ff.
64Ein hier zugunsten der Antragsteller unterstellter Eingriff wäre jedenfalls voraussichtlich gerechtfertigt.
65Die Regelungen dienen einem legitimen Zweck. Der Verordnungsgeber durfte bei ihrem Erlass davon ausgehen, dass die Corona-Pandemie nach wie vor eine ernstzunehmende Gefahrensituation begründet, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertigt, sondern mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates für Leben und Gesundheit der Bevölkerung weiterhin gebietet.
66Vgl. zu dieser Schutzpflicht BVerfG, Urteil vom 28 Januar 1992 - 1 BvR 1025/82 u. a. -, juris, Rn. 69, m. w. N.
67Auch wenn sich das Infektionsgeschehen aufgrund der ergriffenen Maßnahmen in letzter Zeit verlangsamt hat und insbesondere die Anzahl der festgestellten Neuinfektionen rückläufig ist, besteht die Gefahr der Verbreitung der Infektion und daran anknüpfend einer Überlastung des Gesundheitswesens mit gravierenden Folgen für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung fort. Nach den maßgeblichen Feststellungen des Robert Koch-Instituts handelt es sich immer noch um eine sehr dynamische Situation. Die Gefährdung für die Bevölkerung wird deshalb nach wie vor als hoch eingeschätzt, für Risikogruppen sogar als sehr hoch. Dabei variiert die Gefährdung von Region zu Region. Die Belastung für das Gesundheitswesen hängt maßgeblich von der regionalen Verbreitung der Infektion, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen wie Isolierung, Quarantäne und physischer Distanzierung ab und kann örtlich sehr hoch sein.
68Vgl. Robert Koch-Institut, Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Aktualisierter Stand für Deutschland, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html, Stand: 11. Juni 2020.
69Neben dem Umstand, dass diese Risikoeinschätzung des Robert Koch-Instituts teils auf Annahmen und Modellrechnungen beruht und die Datenlage insgesamt vielfach weiterhin unsicher ist, ist bei der Bewertung insbesondere zu berücksichtigen, dass sich auch die Einschätzung des Infektionsrisikos von Kindern und Jugendlichen sowie deren Relevanz bei der Übertragung des Virus auf andere Personen noch nicht abschließend beurteilen lässt. Zwar zeigen die bisherigen Studien bei der Mehrzahl der Kinder einen eher milden und unspezifischen Krankheitsverlauf. Auch deuten Studien darauf hin, dass Kinder unter 10 Jahren seltener mit dem Coronavirus infiziert sind. Es bestehen aber weiterhin Unklarheiten bei der Beurteilung, in welchem Ausmaß infizierte Kinder mit kaum oder keinen Symptomen andere Menschen anstecken können. In der Zusammenschau der bisher erhobenen Daten spielen Kinder im Übertragungsgeschehen möglicherweise eine geringere Rolle als Erwachsene, obgleich erste Studien zur Viruslast bei Kindern keinen wesentlichen Unterschied zu Erwachsenen gebracht haben. Auch wenn Kinder möglicherweise eine geringere Empfänglichkeit für eine Infektion aufweisen, bestehen bei ihnen andererseits in der Alltagssituation i. d. R. häufigere und engere physische Kontakte, die eine Übertragung begünstigen können. Zu beachten ist ferner, dass die meisten Studien im sogenannten Lockdown durchgeführt wurden. Sie lassen daher keine Rückschlüsse auf die Normalsituation mit geöffneten Bildungseinrichtungen zu. Zwei Studien, die nicht im sogenannten Lockdown durchgeführt wurden, weisen darauf hin, dass Kinder keine niedrigere Seroprävalenz haben als Erwachsene.
70Vgl. Robert Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Spezielle Gruppen: Schwangere und Kinder, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neu-artiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc13776792- bodyText4, Stand: 29. Mai 2020, und Epidemiologisches Bulletin, Wiedereröffnung von Bildungseinrichtungen, Stand: 7. Mai 2020, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/19_20.pdf?__blob=publicationFile; vgl. auch Tagesschau, Studie zu Viruskonzentration, Kinder so ansteckend wie Erwachsene, 30. April 2020, https://www.tagesschau.de/inland/coronavirus-kinder-101.html; RND, Studie aus Island: Welche Rolle spielen Kinder bei der Corona-Pandemie?, 15. April 2020, abrufbar unter: https://www.rnd.de/gesundheit/studie-zu-corona-kinder-weniger-von-virus-betroffen-als-erwachsene-DDA7RWXXU7WQSVIY EDUFHB6DUI.html; vgl. zur Rolle der Kinder auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Mai 2020 - 1 S 1216/20 -, juris, Rn. 31, sowie VG Leipzig, Beschluss vom 15. Mai 2020 - 3 L 247/20 -, juris, Rn. 18.
71Unter Berücksichtigung dieser Risikoeinschätzung empfiehlt das Robert Koch-Institut, dass auch Kinder und Jugendliche die Abstandsregelung einhalten und Hygienevorgaben beachten.
72Vgl. Robert Koch-Institut, Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2 / Krankheit COVID-19, Was ist über COVID-19 bei Kindern bekannt?, abrufbar unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html?nn=13490888, Stand: 29. Mai 2020.
73Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass es unter der Vielzahl wissenschaftlicher Meinungen Stimmen gibt, die angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens eine fortbestehende Gefährdungssituation sowie den Multiplikatoreffekt bei Kindern gänzlich verneinen. Der Verordnungsgeber verletzt seinen Einschätzungsspielraum grundsätzlich nicht dadurch, dass er bei mehreren vertretbaren Auffassungen einer den Vorzug gibt, solange er dabei nicht feststehende, hiermit nicht vereinbare Tatsachen ignoriert.
74Vgl. so schon den Senatsbeschluss vom 30. April 2020 - 13 B 539/20.NE -, juris, Rn. 45; Hess. VGH, Beschluss vom 7. April 2020 ‑ 8 B 892/20.N ‑, juris, Rn. 49.
75Vor diesem Hintergrund ist es zunächst im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber die seit dem sogenannten Lockdown zugelassenen Öffnungen schrittweise und unter Beachtung der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens vollzieht, um die errungenen Erfolge - mit nicht absehbaren wirtschaftlichen und sozialen Folgen - nicht wieder zu verspielen. Dabei ist ihm wegen der Fragilität der Lage und wegen der fortbestehenden tatsächlichen Ungewissheiten nach wie vor eine Einschätzungsprärogative im Hinblick auf das gewählte Mittel einzuräumen, soweit und solange sich nicht andere Maßnahmen eindeutig als gleich geeignet und weniger belastend darstellen.
76Vgl. dazu die Pressemitteilung der Landesregierung vom 6. Mai 2020, Ministerpräsident Armin Laschet stellt Nordrhein-Westfalen-Plan vor, abrufbar unter: https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/ministerpraesident-armin-laschet-stellt-nordrhein-westfalen-plan -vor; sowie im Einzelnen den Senatsbeschluss vom 29. April 2020 - 13 B 512/20.NE -, juris, Rn. 44 ff.; siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris, Rn. 10; VerfGH Saarl., Beschluss vom 28. April 2020 ‑ Lv 7/20 ‑, juris, Rn. 32; vgl. zur Schließung von Kindertagesstätten sowie zum Verweis auf die schwedische Vorgehensweise Hess. VGH, Beschluss vom 2. Juni 2020 ‑ 8 B 1399/20.N -, juris, Rn. 37 ff.
77Nach dieser Maßgabe dürften sich die angefochten Regelungen, mit denen der Verordnungsgeber den Schulen weiterhin verpflichtend die Einhaltung von Abstands- und Hygienevorschriften auferlegt, die aufgrund beschränkter personeller und räumlicher Kapazitäten faktisch verhindern oder verhindern können, dass ein Präsenzunterricht nach Stundentafel für alle Schülerinnen und Schüler erfolgen kann, als geeignet zur Erreichung des beabsichtigen Zwecks erweisen, die Ansteckungsgefahr trotz der stufenweisen (Wie-derer-)Öffnung nahezu aller Bereiche des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens weiterhin einzudämmen.
78Vgl. dazu noch einmal die Pressemitteilung der Landesregierung vom 6. Mai 2020, Ministerpräsident Armin Laschet stellt Nordrhein-Westfalen-Plan vor, abrufbar unter: https://www.land.nrw/de/presse-mitteilung/ministerpraesident-armin-laschet-stellt-nordrhein-westfalen-plan-vor.
79Dabei ist ein Mittel bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass der Erfolg in jedem Einzelfall auch tatsächlich erreicht wird oder jedenfalls erreichbar ist; die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt.
80Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 1997 - 2 BvL 45/92 -, juris, Rn. 61, m. w. N.
81Dass der Verordnungsgeber die Grenzen seines Einschätzungsspielraums überschritten haben könnte, ist nicht festzustellen. Die streitgegenständlichen Regelungen beruhen im Wesentlichen auf der Grundannahme, dass durch eine Reduzierung unmittelbarer persönlicher Kontakte und die Einhaltung bestimmter Abstände zu anderen Personen die Ausbreitung des sich primär im Wege einer Tröpfcheninfektion besonders leicht von Mensch zu Mensch übertragbaren neuartigen Coronavirus verlangsamt und die Infektionsdynamik verzögert werden kann. Die Richtigkeit dieser Annahme stützt sich auf einschlägige fachwissenschaftliche Erkenntnisse.
82Vgl. Robert Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Übertragungswege, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/ Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief. html#doc13776792bodyText1; Stand: 29. Mai 2020, und Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2, Welchen Vorteil bringt Abstand halten bzw. die Beschränkung sozialer Kontakte?, abrufbar unter: https://www.rki.de/ SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html; Stand: 15. Mai 2020.
83Für ihre (fortbestehende) Tragfähigkeit spricht nicht zuletzt auch, dass es in Nordrhein-Westfalen zwischenzeitlich zu einem deutlichen Rückgang der registrierten Neuinfektionen gekommen ist.
84Vgl. zur Entwicklung der Zahlen z. B. WDR, Aktuelle Daten zur Corona-Krise in NRW, https://www1.wdr.de/nachrichten/themen/coronavirus/corona-daten-nrw-100.html.
85Die Regelungen in § 1 Abs. 1 und 2 CoronaBetrVO dürften auch erforderlich sein. Sie sind Teil eines Gesamtkonzepts des Verordnungsgebers zur fortwährenden Reduzierung infektionsbegünstigender sozialer und persönlicher Kontakte, das vor allem in der Coronaschutzverordnung niedergelegt ist. Dieses Konzept umfasst aus seiner - nicht zu beanstandenden Sicht - die gegenwärtig grundsätzlich noch notwendige Beschränkung des Schulbetriebs, weil von diesem bei zulässiger generalisierender Betrachtung eine erhöhte Infektionsgefahr ausgeht. Die gemeinsame Anwesenheit vieler Schüler und deren nicht unerhebliche Verweildauer in geschlossenen, regelmäßig eng begrenzten Räumen bergen die Gefahr einer schnelleren Verbreitung des Virus durch Tröpfcheninfektion. Risikoerhöhend kommt hinzu, dass es im Normalbetrieb in Klassenzimmern aufgrund begrenzter räumlicher Kapazitäten üblicherweise zu physischen Nahkontakten zwischen den Schülern kommt und vor allem bei Wortbeiträgen vermehrt potentiell virushaltige Aerosole in die Umgebungsluft abgegeben werden können. Die dadurch entstehenden Ansteckungsgefahren sind bisher zwar noch nicht abschließend untersucht. Das Robert Koch-Institut stellt jedoch ausdrücklich fest, dass die bisher vorliegenden Studien insgesamt darauf hinweisen, dass SARS-CoV-2-Viren über Aerosole auch im gesellschaftlichen Umgang übertragen werden können.
86Vgl. Robert Koch Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Übertragungswege abrufbar unter: https://www.rki.de/ DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc13776792bodyText1; Stand: 29. Mai 2020; siehe in diesem Zusammenhang auch Senatsbeschlüsse vom 27. Mai 2020 ‑ 13 B 616/20.NE ‑, Abdruck S. 7 f., zum Betriebsverbot von Hallenschwimmbädern, sowie vom 10. Juni 2020 ‑ 13 B 617/20.NE -, Abdruck S. 12 f., zum Breiten- und Freizeitsport.
87Durchgreifende Bedenken gegen die (fortbestehende) Notwendigkeit der in § 1 Abs. 1 und 2 CoronaBetrVO niedergelegten Vorgaben sind nicht ersichtlich. Da Untersuchungen zeigen, dass ein hoher Anteil von Übertragungen asymptomatisch bzw. präsymptomatisch und unbemerkt erfolgt, sodass diese durch eine Verhaltensänderung des Betroffenen (wie eine Selbstquarantäne) nicht verhindert werden können, erscheint insbesondere das konsequente Einhalten eines Abstands von mindestens 1,5 Metern auch im Unterrichtsbetrieb als ein wesentliches Mittel, das Risiko einer Übertragung von SARS-CoV-2 zu reduzieren.
88Vgl. Robert Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Viruslast bei und Übertragung durch asymptomatische/präsymptomatische Infizierte, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_ Coronavirus/Steckbrief.html#doc13776792body Text23; Stand: 29. Mai 2020, und Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2, Welchen Vorteil bringt Abstand halten bzw. die Beschränkung sozialer Kontakte?, abrufbar unter: https://www.rki.de/ SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html; Stand: 15. Mai 2020.
89Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber in der gegenwärtigen Situation seinen Beurteilungsspielraum überschritten hat, weil er anderen Regelungsmodellen (noch) nicht den Vorzug gegeben hat. Soweit die Antragsteller darauf hinweisen, dass sich die Schutzmaßnahmen nicht am landesweiten Infektionsgeschehen orientieren dürften, da die Zahl der Neuinfektionen in vielen Kommunen gering sei, und sie damit sinngemäß vorschlagen, den Infektionsschutzbehörden die Pflicht aufzuerlegen, im Falle steigender Neuinfektionszahlen konkrete Maßnahmen vor Ort zu ergreifen, stellt dies unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse kein ebenso effektives Mittel wie die in § 1 Abs. 1 bis 2 CoronaBetrVO normierten Vorgaben dar. Eine solche Vorgehensweise ließe unberücksichtigt, dass die epidemische Lage weiterhin durch eine dynamische Entwicklung und erhebliche Unsicherheiten geprägt ist, sodass die Einschätzung des Verordnungsgebers über das weiterhin bestehende Erfordernis einer landesweiten Regelung im Schulbereich nicht zu beanstanden sein dürfte. Gleiches gilt für den weiteren Vorschlag der Antragsteller, jedenfalls bei kleinen Klassen- oder Kursgrößen von bis zu 10 Schülern auf die mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Regelungen zu verzichten, um so die Rückkehr zu einem vollständigen Präsenzunterricht zu erleichtern. Zwar dürfte das Infektionsrisiko umso niedriger ausfallen, je kleiner die Klassen- oder Kursgrößen im Einzelfall sind. Dass in Fällen kleinerer Klassen- oder Kursgrößen Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens wie die hier im Streit stehenden, insbesondere die Einhaltung von Abstandsregelungen, keinen zusätzlichen Nutzen erbrächten und daher von vornherein verzichtbar wären, folgt hieraus jedoch nicht. Davon abgesehen dürfte ausgehend von den üblichen Raumgrößen die gemeinsame Unterrichtung von bis zu 10 Schülern auch bei Einhaltung des vorgeschriebenen Mindestabstands regelmäßig kein Problem sein.
90Anderes folgt nicht daraus, dass der Verordnungsgeber aufgrund einer Neubewertung der Lage (erst) ab dem 15. Juni 2020 die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern in Unterrichtssituationen in den Klassen- bzw. Kursräumen nicht mehr aus Gründen des Infektionsschutzes für unverzichtbar hält. Der angesichts des anhaltenden wissenschaftlichen Diskurses und der Dynamik des Infektionsgeschehens dem Verordnungsgeber weiterhin zuzugestehende Beurteilungsspielraum bezieht sich nicht nur auf Art und Umfang der für notwendig erachteten Beschränkungen, sondern in gewissem Umfang auch auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Maßnahme im Anschluss an eine solche Neubewertung gelockert wird. Dass dieser Spielraum hier überschritten sein könnte, drängt sich dem Senat nicht auf.
91Schließlich ist § 1 Abs. 1 und 2 CoronaBetrVO unter Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen derzeit auch noch angemessen. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es das einzig objektiv richtige angemessene Abwägungsergebnis nicht gibt. Dies gilt schon deshalb, weil der Abwägungsentscheidung des Verordnungsgebers eine von zahlreichen Unbekannten gekennzeichnete und stetig fortschreitende wissenschaftliche Erkenntnislage zu Grunde liegt, Folgen von bereits erfolgten Lockerungen der Schutzmaßnahmen erst mit Zeitverzögerungen ersichtlich werden und die einzelnen Schutzmaßnahmen ohnehin nicht isoliert betrachtet werden können, sondern Teil eines Gesamtpakts zur Reduzierung der Verbreitungsgeschwindigkeit des Virus sind. Lockerungen an einer Stelle können deswegen Beschränkungen an anderer Stelle zur Folge haben und umgekehrt. Hinzu tritt, dass der Verordnungsgeber bei seiner Entscheidung neben dem infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrad des jeweils zu regelnden Lebensbereichs auch alle sonstigen relevanten Belange etwa medizinischer, psychologischer, sozialer oder wirtschaftlicher Art zu bewerten und gewichten hat.
92Ausgehend hiervon steht der beabsichtigte Verordnungszweck nicht außer Verhältnis zu der Schwere des - unterstellten - Eingriffs. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die zunächst verordnete Schulschließung ab dem 16. März 2020 sowie der daran anschließende, seit dem 7. Mai 2020 schrittweise auf alle Jahrgänge ausgeweitete, eingeschränkte Präsenzunterricht zum Teil gravierende soziale und auch ökonomische Folgen für Schüler und Eltern haben kann. Die geltend gemachten Rechte auf Teilhabe und angemessene Förderung gelten aber nicht uneingeschränkt und treten hier im Ergebnis angesichts der drohenden Überforderung des Gesundheitswesens gegenüber dem mit der Verordnung bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zurück. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die nachteiligen Folgen zumindest in Teilen durch digitale Unterrichts- und Lernangebote (sogenanntes Lernen auf Distanz) abgefedert werden. Die gesetzliche Schulpflicht (Art. 8 Abs. 2 LV NRW) war insoweit zu keinem Zeitpunkt ausgesetzt. Darüber hinaus werden die Maßnahmen durch die Möglichkeit einer Vor-Ort-Betreuung abgemildert, die sowohl von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Betreuungsbedarf in Anspruch genommen werden kann, als auch bei Vorliegen bestimmter sozialer Kriterien wie einer Kindeswohlgefährdung eingreift, vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 CoronaBetrVO. Hinzu kommt, dass die vorliegend angegriffenen Bestimmungen der Verordnung bereits zum 15. Juni 2020 durch Neuregelungen ersetzt werden, die ‑ wie bereits ausgeführt ‑ insbesondere den Verzicht auf die Einhaltung eines Mindestabstands beinhalten und in der Folge ein deutliches Mehr an Präsenzunterricht in den Schulen ermöglichen. Schließlich kann der Senat gegenwärtig auch nicht feststellen, dass die Gesamtdauer der den Schulbetrieb betreffenden Beschränkungen inzwischen ein solches zeitliches Ausmaß erreicht hat, dass ein weiteres Zurücktreten der sozialen und ökonomischen Interessen der betroffenen Schüler und Eltern allein deshalb nicht mehr gerechtfertigt wäre.
93Vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 18. Mai 2020 ‑ 20 CS 20.1056 -, juris, Rn. 8.
94(3) Die von den Antragstellern darüber hinaus geltend gemachte Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes vermag der Senat ebenfalls nicht festzustellen.
95Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Differenzierende Regelungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angemessen sind.
96St. Rspr., vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 24. März 2015 - 1 BvR 2880/11 -, juris, Rn. 38 f., m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris, Rn. 76.
97Es stellt voraussichtlich keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, wenn der Verordnungsgeber eine vorrangige Nutzung der Schulen für die Schülerinnen und Schüler mit besonderem Betreuungsbedarf (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 CoronaBetrVO) oder für solche, bei denen Kindeswohlaspekte eine besondere Rolle spielen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 CoronaBetrVO), vorsieht. Bei typisierender Betrachtung ist diese Ungleichbehandlung voraussichtlich sachlich gerechtfertigt und angemessen. Grundsätzlich bestehen keine durchgreifenden Bedenken, wenn die Schulen aus Gründen des Infektionsschutzes nur für bestimmte Schülergruppen geöffnet werden. Zwar dürfte sich diese Ungleichbehandlung nicht mit einem von den Schülergruppen ausgehenden unterschiedlichen Infektionsrisiko rechtfertigen lassen. Wie vorstehend dargelegt, kann und muss der Verordnungsgeber aber auch soziale und wirtschaftliche Faktoren bei der Beurteilung des noch vertretbaren Infektionsrisikos berücksichtigen, das bei der Lockerung von Kontaktbeschränkungen entsteht. Vor diesem Hintergrund stellt es eine sachgerechte Überlegung dar, wenn der Verordnungsgeber die Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer erweiterten Notbetreuung nach §§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 CoronaBetrVO (nur) für Kinder vorsieht, bei denen wenigstens eine erziehungsberechtigte Person in einem „systemrelevanten“ Bereich tätig ist oder - anknüpfend an eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung - deren sorgeberechtigte Person alleinerziehend ist. Dass die Vor-Ort-Betreuung darüber hinaus insbesondere für Kinder der Klassen 1 bis 6 gilt, dürfte sich sachlich damit begründen lassen, dass Kinder dieser Jahrgangsstufen regelmäßig einer intensiveren Aufsicht bedürfen als ältere Kinder. Soweit der Verordnungsgeber in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 CoronaBetrVO aufgrund sozialer Kriterien, wie einer Kindeswohlgefährdung, eine vorrangige Notbetreuung normiert, kommt er damit einer staatlichen Schutzpflicht nach, die aller Voraussicht nach als Anknüpfungspunkt für eine differenzierende Regelung dienen kann.
98Vgl. ähnlich VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 S 1357/20 -, juris, Rn. 135, zum Bedarf von Präsenzunterricht für prüfungsnahe Klassen, sowie VG Aachen, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 7 L 321/20 -, juris, Rn. 19, zu Kindertagesstätten.
99Soweit im Anschluss an die Neuregelung der infektionsschutzrechtlichen Rahmenbedingungen zum 15. Juni 2020 die Schulen der Primarstufe wieder zu einem Regelbetrieb zurückkehren, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, was daraus gegebenenfalls zukünftig für die Frage des Präsenzunterrichts an den allgemeinbildenden weiterführenden Schulen folgt. Lediglich vorsorglich weist der Senat daher darauf hin, dass die Vorgaben der Coronabetreuungsverordnung einer Ausweitung des Präsenzunterrichts insoweit (auch) zukünftig aus Rechtsgründen nicht entgegenstehen dürften. Wie bereits eingangs ausgeführt, muss danach ab dem 15. Juni 2020 ‑ unabhängig von der Schulform ‑ im Kern nur noch gewährleistet sein, dass durch Bildung fester Lerngruppen ein näherer Kontakt auf einen begrenzten und bestimmbaren Personenkreis reduziert wird. Dies dürfte bei entsprechender schulorganisatorischer Ausgestaltung in einem substantiellen Umfang (zumindest) auch in der Sekundarstufe I möglich sein.
1002. Der Erlass einer normbezogenen einstweiligen Anordnung erscheint auch unter Berücksichtigung etwaig verbleibender Unsicherheiten bei der rechtlichen Bewertung des angegriffenen § 1 Abs. 1 bis 3 CoronaBetrVO nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Die mit dem weiteren Vollzug der Regelungen einhergehenden Beschränkungen sind angesichts ihrer kurzen Geltungsdauer sowie der dargelegten Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags, insbesondere unter Beachtung der im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommenen Abwägung der betroffenen Rechtsgüter, zumutbar.
101Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Da die angegriffene Regelung mit Ablauf des 14. Juni 2020 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts für das Eilverfahren nicht veranlasst ist.
102Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 63 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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