Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 952/20.NE
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
Das Verfahren wird an das Landgericht Bochum verwiesen.
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Gründe:
2Die Unzulässigkeit des beschrittenen Verwaltungsrechtswegs ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nach Anhörung der Beteiligten auszusprechen. Zugleich ist das Verfahren gem. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nach Anhörung der Beteiligten an das zuständige Landgericht Bochum zu verweisen.
3Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung, um die es bei der von dem Antragsteller beanstandeten Regelung des Besuchsrechts nach § 24 StVollzG geht, ist wegen anderweitiger ausdrücklicher Zuweisung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Hiergegen kann nach § 109 Abs. 1 StVollzG gerichtliche Entscheidung beantragt werden; über den Antrag entscheidet nach § 78a Abs. 1 GVG, § 110 StVollzG i. V. m. § 110 Nr. 6 StVollzG NRW die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat.
4Der Antragsteller wendet sich gegen Beschränkungen des Besuchsrechts in der Justizvollzugsanstalt Bochum. Er macht geltend, seine Lebensgefährtin dürfe ihn nur einmal im Monat besuchen und müsse dabei hinter einer Trennscheibe bleiben und einen Mundschutz tragen. Seine zwei Kinder dürften ihn überhaupt nicht besuchen. Der Antragsteller wendet sich damit gegen Maßnahmen der Justizvollzugsanstalt Bochum. Zuständig ist daher nach § 78a Abs. 1 GVG, § 110 StVollzG i. V. m. § 110 Nr. 6 StVollzG NRW die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Bochum.
5Die Kostenentscheidung bleibt gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG der Schlussentscheidung vorbehalten.
6Dieser Beschluss ist nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.
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