Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6t E 797/18.T

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Auf den Antrag der Antragstellerin vom 12. Mai 2017 wird das berufsgerichtliche Verfahren vor dem Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Köln eröffnet.

Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, als Kammermitglied Berufspflichten verletzt zu haben, indem er an der bei ihm seit 2006 wegen Bulimie und einer Borderline-Persönlichkeitsstörung in ärztlicher Behandlung befindlichen Patientin K.   N.    L.  , geboren am  00.00.0000, sexuelle Handlungen vornahm oder an sich von ihr vornehmen ließ,

insbesondere bei den Behandlungen am 5. April, 14. April, 10. Mai, 24. Mai, 9. Juni, 21. Juni, 7. Juli, 8. September, 22. September, 4. Oktober, 15. November, 24. November 2011 und 19. Juni 2012 deren Vulva streichelte,

wobei er seit dem 7. Juli 2011 zusätzlich mit einem Finger in deren Vagina eindrang,

die Patientin ihn zusätzlich am 24. November 2011 währenddessen manuell am Penis bis zum Samenerguss befriedigte

und er sie am 19. Juni 2012 zusätzlich bei der ärztlichen Untersuchung an die Brust fasste und diese küsste, obwohl sie an diesem Behandlungstag zuvor erklärt hatte, dass sie sexuelle Handlungen nicht wolle

- Verstoß gegen § 29 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) i.V.m. § 2 Abs. 2 der Berufsordnung (BO) für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte -.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.


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