Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6t E 797/18.T
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Auf den Antrag der Antragstellerin vom 12. Mai 2017 wird das berufsgerichtliche Verfahren vor dem Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Köln eröffnet.
Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, als Kammermitglied Berufspflichten verletzt zu haben, indem er an der bei ihm seit 2006 wegen Bulimie und einer Borderline-Persönlichkeitsstörung in ärztlicher Behandlung befindlichen Patientin K. N. L. , geboren am 00.00.0000, sexuelle Handlungen vornahm oder an sich von ihr vornehmen ließ,
insbesondere bei den Behandlungen am 5. April, 14. April, 10. Mai, 24. Mai, 9. Juni, 21. Juni, 7. Juli, 8. September, 22. September, 4. Oktober, 15. November, 24. November 2011 und 19. Juni 2012 deren Vulva streichelte,
wobei er seit dem 7. Juli 2011 zusätzlich mit einem Finger in deren Vagina eindrang,
die Patientin ihn zusätzlich am 24. November 2011 währenddessen manuell am Penis bis zum Samenerguss befriedigte
und er sie am 19. Juni 2012 zusätzlich bei der ärztlichen Untersuchung an die Brust fasste und diese küsste, obwohl sie an diesem Behandlungstag zuvor erklärt hatte, dass sie sexuelle Handlungen nicht wolle
- Verstoß gegen § 29 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) i.V.m. § 2 Abs. 2 der Berufsordnung (BO) für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte -.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
1
I.
2Der am 00.00.0000 geborene Beschuldigte ist Facharzt für Allgemeinmedizin und seit 2007 in einer hausärztlichen Gemeinschaftspraxis in O. -I. tätig. Am 25. Juni 2012 erstattete K. N. L. bei der Kreispolizeibehörde S. -Kreis O. Strafanzeige gegen ihn wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses (§ 174c StGB). Frau L. ist am 00.00.0000 geboren und war in der hausärztlichen Praxis von 2005 bis 2012 in Behandlung. Hierbei behandelte sie vornehmlich der Beschuldigte. Die Behandlungen fanden zum Teil auch in den Räumen einer privatärztlichen Praxis in O. -X. statt. Gegenstand der Behandlungen war verschiedentlich das Unterspritzen von Narben, die infolge von Selbstverletzungen der Patientin ("Ritzen") entstanden waren. In der Zeit von 2008 bis Dezember 2011 war diese nach Überweisung durch den Beschuldigten mehrfach wegen psychischer Probleme (Borderline-Persönlichkeitsstörung, Depressionen, Essstörungen) stationär untergebracht. Sie unternahm mehrere Suizidversuche.
3Am 17. August 2015 erging auf Antrag der Staatsanwaltschaft Düsseldorf ein Strafbefehl des Amtsgerichts O. , in dem gegen den Beschuldigten wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses gemäß § 174 Abs. 1 StGB in zwei Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 80 € festgesetzt wurde.
4In dem Strafbefehl wurde dem Beschuldigten folgendes zu Last gelegt:
51. Am 24. November 2011 gegen 17:30 Uhr hielten der Beschuldigte und die geschädigte Anzeigeerstatterin K. L. , die sich zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehreren Jahren bei dem Beschuldigten in Behandlung befand, sich in den Räumlichkeiten der Arztpraxis I1.-----T1. 5 in O. -X. zur Durchführung einer ärztlichen Untersuchung auf. Im Verlaufe dieser Untersuchung streichelte der Beschuldigte im Einvernehmen mit der Geschädigten diese zunächst äußerlich an ihrer Scheide und führte anschließend einen Finger in ihre Scheide ein. Während dessen befriedigte die Geschädigte den Beschuldigten manuell am Penis bis zum Samenerguss.
62. Am 19. Juni 2012 gegen 9:00 Uhr hielt der Beschuldigte sich wiederum mit der Geschädigten in der Arztpraxis L1. X1. 6 in O. -I. zur Durchführung einer ärztlichen Untersuchung auf. Im Verlauf dieser Untersuchung fasste der Beschuldigte der Geschädigten an die Brust und küsste bzw. leckte die Brust. Sodann führte er einen Finger in die Scheide der Geschädigten ein. Die Geschädigte befriedigte den Beschuldigten manuell im Genitalbereich über seiner Hose, obwohl sie zuvor erklärt hatte, dass sie sexuelle Handlungen nicht wolle.
7Der Beschuldigte bestritt die ihm in dem Strafbefehl zu Last gelegten Tathandlungen und legte gegen den Strafbefehl unter dem 21. August 2015 Einspruch ein. Nach einer entsprechenden Verständigung zwischen dem Beschuldigten und Frau L. wurde das Strafverfahren (5 Cs 70 Js 9051/12-539/15) durch Beschluss des Amtsgerichts O. vom 2. November 2016 gemäß § 153a Abs. 2 StPO eingestellt, nachdem der Beschuldigte der Auflage nachgekommen war, einen Geldbetrag von 10.000 € an Frau L. zahlen.
8Die Antragstellerin, die seitens der Staatsanwaltschaft Düsseldorf über die Stellung des Strafbefehlsantrags und die Verfahrenseinstellung unterrichtet worden war, gab dem Beschuldigten zunächst mit Schreiben vom 8. November 2016 und dann nochmals mit Schreiben vom 25. Januar 2017 Gelegenheit zur Stellungnahme zum Sachverhalt; es stehe die Entscheidung über eine berufsrechtliche Maßnahme an. Der Beschuldigte berief sich auf die nach der Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO geltende Unschuldsvermutung. Die dem Strafverfahren zugrunde liegenden Vorgänge lägen viele Jahre zurück und das Verfahren habe ihn erheblich belastet.
9Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2017, bei Gericht eingegangen am 19. Mai 2017, hat die Antragstellerin nach entsprechendem Beschluss ihres Vorstands vom 7. April 2017 die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten beantragt und diesem zu Last gelegt,
10seine Berufspflichten, § 29 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) i.V.m. § 2 Abs. 2 der Berufsordnung (BO) für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 14. November 1998 (MBl. NW 1999 S. 350) in der Fassung vom 20. November 2004 (MBl. NRW. 2005 S. 562), zuletzt geändert am 21. November 2015 (MBl. NRW. 2016 S. 148), seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm bei seiner Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen, verletzt zu haben, in dem er
11an der bei ihm seit 2006 wegen Bulimie und einer Borderline-Persönlichkeitsstörung in ärztlicher Behandlung befindlichen Patientin K. N. L. , geboren am 00.00.0000, sexuelle Handlungen vornahm,
12insbesondere am 5. April, 14. April, 10. Mai, 24. Mai, 9. Juni, 21. Juni, 7. Juli, 8. September, 22. September, 4. Oktober, 15. November, 24. November 2011 und 19. Juni 2012 deren Vulva streichelte,
13wobei er seit dem 7. Juli 2011 zusätzlich mit einem Finger in deren Vagina eindrang,
14die Patientin ihm zusätzlich am 24. November 2011 währenddessen manuell am Penis bis zum Samenerguss befriedigte und er sie am 19. Juni 2012 zusätzlich bei der ärztlichen Untersuchung an die Brust fasste und diese küsste, obwohl sie an diesem Behandlungstag zuvor erklärt hatte, dass sie sexuelle Handlungen nicht wolle.
15Zur Begründung des Antrags hat die Antragstellerin im Wesentlichen vorgetragen, aus § 29 Abs. 1 HeilBerG i.V.m. § 2 Abs. 2 BO ergebe sich ein Abstinenzgebot, an das sich der Beschuldigte nicht gehalten habe. Die Ahndung seines Verhaltens sei zur Aufrechterhaltung des Vertrauens in den Berufsstand der Ärzte unerlässlich. Es liege auch ein so genannter berufsrechtlicher Überhang vor. Dieser ergebe sich unter anderem aus der Nähe zum Kernbereich der Berufstätigkeit und der Schwere der Tat.
16Der Beschuldigte hat beantragt,
17den Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens abzulehnen.
18Er macht geltend, aus der Einstellung nach § 153a StPO dürften wegen der Unschuldsvermutung keine für ihn negativen Schlüsse gezogen werden. Eine eigene Aufklärung des Sachverhalts durch die Antragstellerin sei nicht erfolgt. Eine berufsrechtliche Ahndung sei auch deshalb ausgeschlossen, weil das angeblich begangene Unrechtsverhalten bereits Gegenstand eines Strafverfahrens gewesen sei, das eingestellt worden sei. Außerdem sei die Ahndung des angeblichen Verhaltens zur Aufrechterhaltung des Vertrauens in den Berufsstand der Ärzte nicht unerlässlich. Die Patientin habe erklärt, dass sie seine weitere "Bestrafung" nicht wünsche und nicht für erforderlich halte. Das vorgeworfene Verhalten sei ferner nicht der breiten Öffentlichkeit zur Kenntnis gelangt. Bei Untersuchungen von Patientinnen sei nunmehr eine Arzthelferin im Raum.
19Das Berufsgericht hat den Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens mit Beschluss vom 2. August 2018 gemäß § 112 HeilBerG i. V. m. § 204 Abs. 1 StPO abgelehnt. Zwar sei der Beschuldigte hinreichend verdächtig, die Pflicht, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen, verletzt zu haben, indem er sexuelle Handlungen an einer Patientin vorgenommen habe und von dieser an sich habe vornehmen lassen. Der Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens stehe aber ein Verfahrenshindernis entgegen. Es fehle an dem für die Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens erforderlichen berufsrechtlichen Überhang. Dieser liege nur dann vor, wenn der berufsrechtliche Unrechts- und Schuldgehalt der Tat über den des strafrechtlichen hinausgehe und die strafrechtliche Pflichtenmahnung nicht ausreiche, um den Beschuldigten künftig zum pflichtgemäßen Verhalten anzuhalten. Hier seien die mit der berufsrechtlichen Ahndung zu verfolgenden Ziele bereits durch das strafrechtliche Verfahren erreicht worden. § 174c StGB schütze bereits aus strafrechtlicher Sicht auch die Integrität und Lauterkeit des betreffenden Behandlungsverhältnisses sowie das Vertrauen der Allgemeinheit in dieses, das Berufsethos der Heilberufe und das öffentliche Interesse an einem funktionierenden Gesundheitswesen. An dieser Beurteilung ändere es nichts, dass das Strafverfahren wegen der den 7. Juli und den 24. November 2011 betreffenden Tatvorwürfe nach § 153a StPO und in Bezug auf die übrigen vorgeworfenen Tathandlungen nach § 154 StPO eingestellt worden sei. Hinsichtlich der Tathandlungen vom 5. April, 14. April, 10. Mai, 24. Mai, 9. Juni, 21. Juni, 7. Juli, 8. September, 22. September, 4. Oktober und 15. November 2011 genüge der Eröffnungsantrag ohnehin nicht den Bestimmtheitsanforderungen.
20Die Antragstellerin hat gegen die ihr am 17. August 2018 zugestellte Entscheidung am 21. August 2018 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, der berufsrechtliche Überhang sei gegeben. Dies folge schon daraus, dass die Pflichtverletzung den Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit betreffe. Sie sei auch in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in die Integrität der Ärzteschaft zu untergraben.
21Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
22den angefochtenen Beschluss des Berufsgerichts zu ändern und das berufsgerichtliche Verfahren zu eröffnen.
23Der Beschuldigte beantragt,
24die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
25Er verteidigt den angegriffenen Beschluss des Berufsgerichts und macht ergänzend geltend, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe genügten nicht den Anforderungen der StPO. Selbst die Staatsanwaltschaft habe nur die angeblichen Taten vom 24. November 2011 und vom 19. Juni 2012 zum Gegenstand des Strafbefehls gemacht. Ferner sei ein berufsrechtlicher Überhang nicht gegeben. Hier sei auch der erhebliche Zeitablauf zu berücksichtigen. Eine berufsrechtliche Sanktion sei daher unverhältnismäßig. Eine Gefährdung des Vertrauens des Berufsstands des Arztes sei ausgeschlossen, weil die in Rede stehenden Vorwürfe nicht in der Öffentlichkeit verbreitet worden seien.
26In Bezug auf die ärztliche Tätigkeit des Beschuldigten sind weitere Klageverfahren anhängig, so vor dem VG Düsseldorf gegen den Widerruf der Approbation des Beschuldigten (7 K 14313/17) sowie vor dem Sozialgericht Düsseldorf gegen die Entziehung der Kassenzulassung (S 29 KA 69/18) .
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
28II.
29Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 105 Abs. 1 und 2 lit. a HeilBerG i. V. m. §§ 210 Abs. 2, 311 StPO zulässig. Insbesondere hat die Antragstellerin sie am 21. August 2018 fristgemäß innerhalb der Wochenfrist des § 105 Abs. 2 HeilBerG, § 311 Abs. 2 StPO eingelegt, nachdem ihr der Beschluss des Berufsgerichts ausweislich des entsprechenden Empfangsbekenntnisses am 17. August 2018 zugestellt worden war.
30Die sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet.
31Das berufsgerichtliche Verfahren ist zu eröffnen, wenn die ernste, aus konkreten Tatsachen ableitbare Möglichkeit einer Berufspflichtverletzung und zugleich die ausreichende Wahrscheinlichkeit für eine spätere Verurteilung des Beschuldigten bestehen. Der Maßstab des § 203 StPO (hinreichender Tatverdacht) ist zu eng.
32Vgl. dazu näher Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2009 ‑ 6t E 1059/08.T -, GesR 2009, 600 = juris Rn. 38 ff.
33Diese Anforderungen sind erfüllt.
341. Es besteht die ernste, aus konkreten Tatsachen ableitbare Möglichkeit einer Berufspflichtverletzung und zugleich die ausreichende Wahrscheinlichkeit für eine spätere Verurteilung des Beschuldigten. Der Beschuldigte dürfte - wovon auch das Berufsgericht ausgegangen ist - seine Berufspflichten aus § 29 Abs. 1 HeilBerG, § 2 Abs. 2 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 14. November 1998 (MBl. NRW. 1999 S. 350) in der Fassung vom 20. November 2004 (MBl. NRW 2005, 562) - im Folgenden: BO - verletzt haben (a.), sofern sich die ihm gemachten Vorwürfe erweisen lassen. Dies erscheint bei vorläufiger Beurteilung der Beweissituation wahrscheinlich (b.).
35a. Das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten stellt sich als berufspflichtwidrig dar. Gemäß § 29 Abs. 1 HeilBerG, § 2 Abs. 2 BO sind Kammerangehörige verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. § 2 Abs. 2 Satz 2 BO stellt in der seit dem März 2012 geltenden Fassung (MBl. NRW. 2012 S. 216) klar, dass sie dabei ihr ärztliches Handeln am Wohl der Patientinnen und Patienten auszurichten haben. Die Generalpflichtenklausel des ärztlichen Berufsrechts des § 29 Abs. 1 HeilBerG, § 2 Abs. 2 BO stellt auch nach dem Maßstab des Art. 103 Abs. 2 GG eine ausreichende Grundlage für eine berufsgerichtliche Sanktion dar. Es entspricht der Struktur des Standesrechts, dass die Berufspflichten der Standesangehörigen nicht in einzelnen Tatbeständen erschöpfend umschrieben werden können. Eine vollständige Aufzählung sämtlicher mit einem Beruf verbundener Pflichten ist nicht möglich. Deshalb können Berufspflichten in einer Generalklausel zusammengefasst werden, die die Berufsangehörigen zu gewissenhafter Berufsausübung anhält.
36Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62, 308/64 -, BVerfGE 33, 125 = juris Rn. 116; Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2015 - 6t E 441/13.T u.a. -, NJW 2016, 1400 = juris Rn. 42 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2019 - OVG 90 H 2.18 -, GesR 2019, 375 = juris Rn. 90, letztere jeweils m. w. N.
37Eine gewissenhafte ärztliche Berufsausübung erfordert unter anderem, dass der Arzt
38- im Folgenden wird allein aus Gründen der leichteren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
39beim Umgang mit Patienten - wie auch in § 7 Abs. 1 Satz 1 BO festgelegt - deren Würde und ihr Selbstbestimmungsrecht respektiert, ihre Privatsphäre achtet und Rücksicht auf die Situation des Patienten nimmt. Dabei muss dem Arzt stets bewusst sein, dass das Verhältnis zwischen Arzt und Patient maßgeblich durch eine spezifische Rollenverteilung (Arzt als Helfender und Patient als Hilfesuchender), ein regelmäßig damit verbundenes strukturelles Machtgefälle sowie eine besondere Vertrauensbeziehung bestimmt ist. Selbstverständliche Voraussetzung einer professionellen Gestaltung der zwischen dem Arzt und seinem Patienten bestehenden Arbeitsbeziehung ist es, dass der Arzt das Vertrauensverhältnis zu seinem Patienten nicht zur Befriedigung eigener Interessen und Bedürfnisse missbraucht.
40Es ist offensichtlich und bedarf keiner näheren Erläuterung, dass ein Arzt, der ein Verhalten an den Tag legt, das den Tatbestand des § 174c StGB erfüllt - also: unter Missbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses sexuelle Handlungen an einer Person vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist - , diesen Anforderungen nicht genügt, mithin seine Berufspflichten verletzt, dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und sein ärztliches Handeln am Wohl der Patientin oder des Patienten auszurichten.
41Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2019 - OVG 90 H 2.18 -, a. a. O. Rn. 84; Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Juli 2014 - LBG-H E 10372/14 -, GesR 2014, 635 = juris Rn. 2; auch VG Köln, Beschluss vom 4. Juni 2019 - 7 L 673/19 -, juris Rn. 35 m. w. N.
42b. Nach Aktenlage spricht Überwiegendes dafür, dass der Beschuldigte die in der Antragsschrift genannten Taten und damit den Tatbestand des § 174c StGB verwirklichende Tathandlungen begangen hat. Grundlage für diese Annahme sind insbesondere die entsprechenden Angaben, die die Patientin wiederholt gemacht hat. Für deren Glaubhaftigkeit streiten nicht nur der Detaillierungsgrad, die Konsistenz und Anschaulichkeit der Schilderungen sowie die ihnen eignende Selbstbelastungstendenz, sondern darüber hinaus der Umstand, dass eine Reihe von Zeugenaussagen bestätigen, dass die Patientin vergleichbare Angaben auch jenen Zeugen gegenüber gemacht hat. Von Bedeutung sind dabei insbesondere, aber nicht nur die Angaben des behandelnden Therapeuten T. K1. , der sich im Dezember 2011 mit der Aufforderung des Abbruchs des Behandlungsverhältnisses an den Beschuldigten gewandt hat; der Schilderung dieses Zeugen zufolge hat der Beschuldigte bei dieser Gelegenheit nicht etwa - wie es sich aufgedrängt hätte, wäre er mit unwahren Vorwürfen konfrontiert worden - sich dagegen verwahrt und das Bestehen der sexuellen Beziehung bestritten, sondern zugesagt, die Beziehung zu beenden. Daneben sprechen die Angaben ihres damaligen Lebensgefährten und ihrer Mutter, die E‑Mails der Patientin und ihrer Mutter an den Therapeuten sowie sonstige Notizen der Patientin dafür, dass die Schilderungen im Kern wahr sind.
43Vom Vorliegen (sogar) eines hinreichenden Tatverdachts im Sinne des § 203 StPO jedenfalls bezüglich der Taten vom 24. November 2011 und vom 19. Juni 2012 sind im Übrigen auch die Staatsanwaltschaft Düsseldorf und das Amtsgericht Neuss ausgegangen, wie der Erlass des Strafbefehls durch das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft zeigt (vgl. § 408 Abs. 2 Satz 1 StPO).
442. Die Vorwürfe entsprechen dem Bestimmtheitserfordernis, und zwar auch in Bezug auf die Tathandlungen vom 5. April, 14. April, 10. Mai, 24. Mai, 9. Juni, 21. Juni, 7. Juli, 8. September, 22. September, 4. Oktober sowie 15. November 2011.
45Die Antragsschrift hat in persönlicher und sachlicher Hinsicht den Gegenstand festzulegen, über den das Berufsgericht zu entscheiden hat. Sie darf sich in der Kennzeichnung der Tat nicht darauf beschränken, den Gesetzeswortlaut wiederzugeben sowie Tatzeit, Tatort und das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mitzuteilen. Sie muss vielmehr konkrete Tatumstände nennen. Dies hat in Verbindung mit den abstrakten gesetzlichen Merkmalen und außerhalb der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen zu geschehen. Es müssen die Tatsachen, auf die sich der Vorwurf einer Verletzung von Berufspflichten stützt, konkret ausgeführt werden.
46Vgl. nur Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG NRW, Urteil vom 13. August 2014 - 6t A 1025/12.T -, GesR 2014, 715 = juris Rn. 92, und Beschluss vom 3. August 2015 - 6t E 964/13.T -, juris Rn. 109 m. w. N.
47Dabei ist der Antrag der Auslegung zugänglich. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn bei verständiger Lektüre der Antragsschrift - auch unter Heranziehung der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen - eindeutig zu entnehmen ist, welche konkreten Handlungen dem Beschuldigten zur Last gelegt werden.
48Vgl. Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG NRW, Urteil vom 13. August 2014 - 6t A 1025/12.T -, a. a. O. Rn. 94; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2019 - OVG 90 H 2.18 -, a. a. O. Rn. 53, jeweils m. w. N.
49Den demnach geltenden Erfordernissen ist hinsichtlich sämtlicher Vorwürfe genügt. Insbesondere trifft die Auffassung des Berufsgerichts nicht zu, in Bezug auf die Tathandlungen vom 5. April, 14. April, 10. Mai, 24. Mai, 9. Juni, 21. Juni, 7. Juli, 8. September, 22. September, 4. Oktober sowie 15. November 2011 beschränke sich der Vorwurf auf die Benennung der Tattage und fehle es an der Benennung konkreter Umstände, auf die sich der Vorwurf einer Verletzung von Berufspflichten stützt. Die Antragstellerin macht dem Beschuldigten hinsichtlich der Tattage 5. April, 14. April, 10. Mai, 24. Mai, 9. Juni, 21. Juni 2011 "nur" zum Vorwurf, die Vulva der Patientin gestreichelt zu haben, und bezüglich der Tattage 7. Juli, 8. September, 22. September, 4. Oktober sowie 15. November 2011 zusätzlich, einen Finger in die Vagina der Patientin eingeführt zu haben. Damit sind die vorgeworfenen Tathandlungen nicht weniger präzise beschrieben, als das hinsichtlich der Tattage 24. November 2011 und 19. Juni 2012 der Fall ist; sie beschränken sich lediglich auf das jeweils vorgeworfene Verhalten. Ob sich die Vorwürfe erweisen lassen, ist keine Frage der Bestimmtheit.
503. Der Verfahrenseröffnung steht entgegen der Auffassung des Berufsgerichts schließlich kein Verfahrenshindernis entgegen.
51a) Das Verfahren ist ordnungsgemäß eingeleitet worden. Den Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens kann die Kammer oder die Aufsichtsbehörde bei dem zuständigen Berufsgericht für Heilberufe stellen (§ 71 Abs. 1 HeilBerG). Einen solchen Antrag hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 12. Mai 2017, eingegangen am 19. Mai 2017, aufgrund des Vorstandsbeschlusses vom 7. April 2017 gestellt.
52b) Auch ein berufsrechtlicher Überhang, d. h. ein Bedürfnis für eine zusätzliche berufsrechtliche Disziplinierung neben der strafrechtlichen Sanktion, ist gegeben.
53Das Erfordernis eines berufsrechtlichen Überhangs ist - anders als in vergleichbaren Regelwerken anderer Bundesländer, vgl. beispielsweise § 50 Abs. 3 Hess. HeilBerG, Art. 67 Abs. 3 bay. HKaG - im nordrhein-westfälischen Heilberufsgesetz nicht ausdrücklich geregelt, aber gleichwohl allgemein anerkannt.
54Vgl. etwa Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 2019 - 6t E 757/18.T -, GesR 2019, 327 = juris Rn. 19, und vom 20. April 2016 - 6t E 928/14.T -, medstra 2016, 360 = juris Rn. 100, sowie Urteil vom 29. Januar 2003 ‑ 6t A 1039/01.T -, juris Rn. 44; s. auch OVG Bremen, Urteil vom 2. August 2017 - 10 LD 278/14 -, juris Rn. 65 f.; eingehend Willems, Der berufsrechtliche Überhang, in: Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein, Berlin, und Institut für Rechtsfragen der Medizin, Düsseldorf (Hrsg.), Aktuelle Entwicklungen im Medizinstrafrecht, 2017, 39 ff.
55Ein solcher berufsrechtlicher Überhang ist anzunehmen, wenn neben der grundsätzlich ausreichenden strafrechtlichen Sanktion eine berufsrechtliche Ahndung erforderlich erscheint. Bei der Beurteilung dieser Frage sind alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls in den Blick zu nehmen. Hierzu gehören auch, aber nicht nur, die von dem Berufsgericht herangezogenen Aspekte: die Schwere der Tat, die Einsicht des Beschuldigten in sein Fehlverhalten, sein Verhalten in der Zwischenzeit und die sich daraus ergebende Prognose hinsichtlich seines künftigen berufsrechtmäßigen Verhaltens, und schließlich das Erfordernis, einer etwaigen Minderung des Ansehens der Ärzteschaft entgegenzuwirken oder verlorenes Vertrauen der Öffentlichkeit in die Ärzteschaft wiederherzustellen. Es ist aber auch zu berücksichtigen, inwieweit die Tat den Kernbereich der Berufstätigkeit betraf, und ob eine Ahndung aus generalpräventiven Erwägungen erforderlich ist.
56Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2016 - 6t E 928/14.T -, a. a. O.
57Die anhand dieser Kriterien vorzunehmende Abwägung ergibt im Streitfall ein Bedürfnis für eine zusätzliche berufsrechtliche Disziplinierung. Insoweit kann unentschieden bleiben, ob sich die Frage des berufsrechtlichen Überhangs überhaupt stellt, wenn der Betreffende - wie hier - strafrechtlich nicht sanktioniert worden ist, sondern das Strafverfahren gegen ihn gemäß § 153a StPO eingestellt worden ist.
58So stillschweigend - auf der Grundlage des Hess. HeilBerG - Landesberufsgericht für Heilberufe beim Hess. VGH, Urteil vom 14. September 2011 - 25 A 1451/11.B -, ESVGH 62, 92 = juris Rn. 20; s. auch Willems, a. a. O., S. 51.
59Denn jedenfalls ist vor dem Hintergrund der konkreten Fallumstände ein berufsrechtlicher Überhang anzunehmen.
60Zwar ist zugunsten des Beschuldigten der erhebliche Zeitablauf seit den vorgeworfenen Pflichtverletzungen zu berücksichtigen, der das individuelle Pflichtenmahnungsbedürfnis als weniger gewichtig erscheinen lassen mag. Auf die gegenteilige Annahme verweist allerdings der Umstand, dass sich der Beschuldigte - unterstellt, die Vorwürfe erweisen sich als richtig - bislang in keiner Weise einsichtig gezeigt, sondern die Angaben der Patientin als krankheitsbedingte Phantasieprodukte bezeichnet hat.
61Für das Bedürfnis einer berufsrechtlichen Ahndung spricht ferner, dass das hier vorgeworfene Fehlverhalten einerseits von erheblichem Gewicht ist und sich andererseits auf eine bedeutsame Berufspflicht im Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit bezieht. Es ist in besonderem Maß die für die ärztliche Tätigkeit unverzichtbare Vertrauensbasis zwischen Arzt und Patient zu beeinträchtigen geeignet und lässt negative Auswirkungen auf das Ansehen der Ärzteschaft insgesamt befürchten. Insoweit ist der Auffassung des Beschuldigten nicht zu folgen, eine Gefährdung des Vertrauens in den Berufsstand des Arztes sei ausgeschlossen, weil die in Rede stehenden Vorwürfe nicht in der Öffentlichkeit verbreitet worden seien. Für die Annahme der Ansehensbeeinträchtigung reicht es aus, dass die vorgeworfene Berufspflichtverletzung hierzu geeignet ist, was hier zweifellos der Fall ist. Anderenfalls wäre erstens derjenige begünstigt, dem es besonders gut gelingt, die Vorkommnisse unter der Decke zu halten; zweitens ist nicht sichergestellt, dass in der Vergangenheit nicht bekannt gewordene Geschehnisse auch in der Zukunft nicht ans Licht kommen werden.
62Vgl. Willems, a. a. O. S. 54.
63Nicht zuletzt erscheint eine berufsrechtliche Ahndung aus generalpräventiven Gründen erforderlich.
64Angesichts dessen hält der Senat die Argumentation des Berufsgerichts nicht für überzeugend, in Strafverfahren wegen Verstoßes gegen § 174c StGB sei regelmäßig und auch im Streitfall die strafgerichtliche Entscheidung ausreichend für die Wahrung berufsrechtlicher Belange.
65Unter Bezug auf Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Juli 2014 - LBG-H E 10372/14 -, a. a. O.; anders inzident Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG NRW, Urteil vom 29. September 2010 - 6t A 1292/08.T-, GesR 2011, 57 = juris Rn. 2, 11, sowie Hess. VGH, Urteil vom 14. September 2011 - 25 A 1451/11.B -, a. a. O. Rn. 4, 20.
66Die Tragfähigkeit dieser Erwägung im Streitfall bzw. die Annahme eines Regelfalls im Sinne der Entscheidung des Landesberufsgerichts für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz unterliegt wiederum schon deshalb durchgreifenden Zweifeln, weil es hier - anders als in dem vom Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall - an einer Verurteilung des Beschuldigten wegen Verstoßes gegen § 174c StGB gerade fehlt; das Verfahren ist, wie der Beschuldigte wiederholt hervorhebt, vielmehr nach § 153a StPO gegen eine Zahlung von 10.000 € an die Patientin eingestellt worden. Dass das Fehlverhalten durch diese Einstellung des Verfahrens bereits erkennbar in einer Weise sanktioniert worden ist, dass der berufsrechtliche Gehalt der Tat besondere Berücksichtigung gefunden hätte, vermag der Senat nicht festzustellen.
67Hiervon abgesehen spricht gegen die weitreichende Annahme des Landesberufsgerichts für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, dass in diesen Fällen den allgemein (und auch in § 55 HeilBerG RP) für die zusätzliche berufsrechtliche Sanktionierung herangezogenen Aspekten des spezifisch berufsrechtlichen Pflichtenmahnungsbedürfnisses und der Ansehenswahrung des Berufsstandes regelmäßig erhebliches Gewicht zukommen wird, da gravierendes Fehlverhalten im Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit in Rede steht. Hielte man in diesen Fällen gleichwohl auch nur regelmäßig ein Verfahrenshindernis in Gestalt des fehlenden berufsrechtlichen Überhangs für gegeben, bliebe der Beschuldigte gerade in solchen Fällen schwerwiegenden Fehlverhaltens im Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit berufsrechtlich unvorbelastet und wäre in etwaigen nachfolgenden Verfahren so zu behandeln; darüber hinaus wäre der im Strafverfahren nicht beteiligten Ärztekammer die Möglichkeit genommen, ihre Sichtweise insbesondere zum Erfordernis der Ansehenswahrung einzubringen. Im Übrigen erscheint die Annahme des Landesberufsgerichts für Heilberufe bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz nicht ohne Weiteres eingängig, bei einmaliger Verurteilung nach § 174c StGB fehle regelmäßig ein berufsrechtlicher Übergang, bei wiederholtem Missbrauch der ärztlichen Vertrauensstellung sei eine berufsgerichtliche Ahndung aber "voraussichtlich ohne Weiteres" geboten.
68Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Juli 2014 ‑ LBG‑H E 10372/14 -, a. a. O. Rn. 8.
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- 6t E 441/13 1x (nicht zugeordnet)
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