Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 D 64/18.NE
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antrag zurückgenommen worden ist.
Die Flächennutzungsplanänderung Nr. 10 der Stadt F., sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie, ist hinsichtlich der Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unwirksam.
Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin wendet sich gegen die Flächennutzungsplanänderung Nr. 10, Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie der Antragsgegnerin.
3Im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.6.1999 sind bereits zwei Konzentrationszonen für Windenergieanlagen dargestellt. Es handelt sich um Flächen westlich von E. (Zone N., ca. 60 ha) bzw. nordwestlich von F.-F1. (F1. -Nord, ca. 45 ha). Mit der 10. Änderung des Flächennutzungsplans werden Konzentrationszonen mit einer Gesamtfläche von ca. 870 ha dargestellt. Es handelt sich dabei um die Bereiche Nr. 1 Nordwestlich von M. ("N.", 160,8 ha, Komplex aus drei Zonen westlich von E. und L., südlich der Landesstraße L 49), Nr. 2 Nordwestlich von F1. ("F1.", 469,8 ha, Komplex aus drei Zonen nördlich und westlich von F1. an der Stadtgebietsgrenze zu den Gemeinden O. und W.) und Nr. 3 Östlich von O1. ("G.", 182,9 ha, Komplex aus drei Zonen westlich der Bundesautobahn A 1 an der Stadtgebietsgrenze zur Gemeinde X. sowie "O1.", 57,7 ha, Komplex aus zwei Zonen südlich von O1. an der Stadtgebietsgrenze zur Stadt A. und Gemeinde X.). Des Weiteren wird eine Fläche zwischen den Ortsteilen F1. und G. als "Fläche für artenschutzbezogene Kompensationsmaßnahmen" mit einer Größe von ca. 1815 ha (Bereich Nr. 4) dargestellt. Grundlage der Planung ist ein gesamträumliches Konzept der Antragsgegnerin. Dieses Konzept wird in der Begründung der 10. Flächennutzungsplanänderung als Anlage in Bezug genommen.
4Das Verfahren der Aufstellung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Die Antragsgegnerin beschloss am 8.4.2014 die Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie die Öffentlichkeit wurden frühzeitig beteiligt. Die Antragstellerin gab eine schriftliche Stellungnahme ab. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung der Antragsgegnerin beschloss am 27.9.2016 die Durchführung einer förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB. Dieser Beschluss wurde am 23.11.2016 öffentlich bekannt gemacht. In der Zeit vom 5.12.2016 bis 18.1.2017 erfolgte die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung durch Auslegung des Planentwurfs mit Begründung und umweltbezogenen Stellungnahmen. Auch im Rahmen dieser Beteiligung gab die Antragstellerin eine schriftliche Stellungnahme ab. Ferner wurden die Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. Mit Schreiben vom 13.1.2017 wies der Geologische Dienst NRW auf die tektonischen Verhältnisse im Bereich der vorgesehenen Konzentrationszonen hin und führte u.a. aus: Im Bereich der Konzentrationszone F1. verlaufe entlang der Westseite das Störungssystem "Rand von F1.", das als seismisch aktiv gelte, es werde empfohlen, beidseits der Störung einen Bereich von jeweils 100 m von Bebauung freizuhalten. Im Bereich der Zone O1. verlaufe nördlich der "C. T.", südlich verlaufe der "M1. T."; beide Sprünge seien als seismisch aktiv eingestuft, es sei empfehlenswert, beidseits der Störungen einen Bereich von jeweils 100 m von Bebauung freizuhalten. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 28.3.2017 unter Bezugnahme auf die Vorlage 118/2017 die Flächennutzungsplanänderung Nr. 10, Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie, entsprechend einer in der Sitzung vorgelegten Planzeichnung. Zugleich wurde über die eingereichten Stellungnahmen im Rahmen der Behördenbeteiligung sowie der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß einer Abwägungstabelle beschlossen. Ferner wurde die Planbegründung mit Umweltbericht beschlossen. In der Begründung des Flächennutzungsplans heißt es unter Abschnitt 6.12 (Seite 22), im Bereich der seismisch aktiven Sprünge träten unterschiedliche bauwerksschädigende Bodenbewegungen auf, so dass dieser Bereich von jeglicher Neubebauung freizuhalten sei, jedoch vom Rotor überstrichen werden könne. Der Plan wurde der Bezirksregierung L1. zur Genehmigung vorgelegt. Die Genehmigung wurde mit Verfügung vom 28.8.2017 mit Auflagen erteilt. Die Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung, Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 14.9.2017 bekannt gemacht. Am 3.9.2020 hat die Antragsgegnerin die Genehmigung des Flächennutzungsplans erneut bekannt gemacht und die Rückwirkung zum 14.9.2017 angeordnet. Wegen des Inhalts der Bekanntmachung wird auf das Amtsblatt vom 3.9.2020, Nr. 66/20 (Beiakte 16) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 11.9.2018 beanstandete die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin verschiedene Mängel des Verfahrens sowie der Abwägung beim Zustandekommen der 10. Flächennutzungsplanänderung.
5Die Antragstellerin hat am 13.9.2018 Antrag auf Normenkontrolle gestellt und den Flächennutzungsplan in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.6.1999 sowie die Flächennutzungsplanänderung Nr. 10 angegriffen.
6Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Sie sei als Projektierungsunternehmen für Windenergieanlagen gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie habe zum Zwecke der Errichtung und des Betriebs von Windenergieanlagen Nutzungsverträge mit Grundstückseigentümern geschlossen, deren Grundstücksflächen aus ihrer Sicht für die Nutzung der Windenergie geeignet seien. Die gesicherten Flächen lägen außerhalb der durch den Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationszonen und größtenteils innerhalb des als Bereich Nr. 4 für artenschutzbezogene Kompensationsmaßnahmen ausgewiesenen Gebiets zwischen F1. und G. Es fehle ihr auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin nach einer gerichtlichen Feststellung der Ungültigkeit des Flächennutzungsplans einen neuen Plan mit möglicherweise günstigeren Darstellungen aufstellen werde. Der Antrag sei auch begründet. Die 10. Änderung des Flächennutzungsplans sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht und auch nicht ordnungsgemäß ausgefertigt. Mangelhaft sei auch die Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB liege auch deshalb vor, weil die Planung nach Durchführung der Offenlage in abwägungsrelevanter Weise geändert worden sei, gleichwohl sei keine erneute Offenlage durchgeführt worden. Der Plan leide an Abwägungsmängeln. Nach Abzug der harten und weichen Tabukriterien sei das verbleibende Potenzialgebiet in 7 Raumeinheiten unterteilt worden. Diese Raumeinheiten seien anschließend einer Bewertung anhand der Kriterien landschaftsästhetischer Wert, Vorbelastung, Sichtbeziehungen, landschaftskulturelle Bedeutung und Erholungsnutzung unterzogen worden, daraufhin sei einzelnen Raumeinheiten eine höhere Raumempfindlichkeit zugesprochen worden als anderen. Nach dem so entstandenen Konzept sei angenommen worden, innerhalb der Raumeinheiten 2, 3, und 6 solle grundsätzlich auf die Ausweisung von Konzentrationszonen verzichtet werden. So seien diese Bereiche einer Abwägung entzogen worden. Damit seien der Sache nach weitere Tabukriterien aufgestellt worden, ohne dass diese als solche bezeichnet worden seien. Abwägungsfehlerhaft sei auch, dass im Rahmen des gesamtstädtischen Planungskonzepts eine Mindestflächengröße von 10 ha für eine Windkonzentrationszone definiert worden sei. Die Antragsgegnerin habe auch nicht klargestellt, ob es sich dabei um ein weiches oder ein hartes Tabukriterium handeln solle. Der Sache nach habe sie ein hartes Tabukriterium angenommen, was zu einem beachtlichen Abwägungsfehler führe. Abwägungsfehlerhaft sei der Plan auch deswegen, weil Artenschutzbelange bei der Festlegung der Konzentrationszonen unzureichend berücksichtigt worden seien. Westlich und nordwestlich der Ortschaft F1. seien Konzentrationszonen ausgewiesen worden, die teilweise innerhalb eines Schwerpunktvorkommens der Vogelart Grauammer lägen, die besonders windenergiesensibel sei. Mangelhaft sei auch, dass die übrigen Raumeinheiten artenschutzrechtlich nicht betrachtet worden seien. Fehlerhaft sei des Weiteren die Darstellung des Bereichs Nr. 4 mit einer Ausgleichsfläche zwischen F1. und G. Die Darstellung von Ausgleichsflächen sei nicht zulässig, wenn - wie vorliegend - der Umfang des artenschutzrechtlichen Eingriffs noch völlig unklar sei. Unabhängig davon sei die Ausgleichsfläche jedenfalls zu groß dimensioniert. Zur Unwirksamkeit des Plans führe auch, dass die Konzentrationszonen aus verschiedenen Gründen nicht in dem ausgewiesenen Umfang für die Windenergie nutzbar seien. Der Landschaftsverband S. habe im Aufstellungsverfahren auf verschiedene Bodendenkmäler hingewiesen. Danach seien westlich von F1. verschiedene römische Landgüter vorhanden. Der Landschaftsverband halte dazu weitere Untersuchungen für erforderlich. Diesen Aspekt habe die Antragsgegnerin nicht hinreichend berücksichtigt. Die Konzentrationszonen im Bereich Nr. 3 lägen innerhalb eines 2-Kilometer Prüfradius der Erdbebenstation C1. Eine Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb dieses Bereichs könne zu einer Störung der Messergebnisse der Erdbebenstation führen. Innerhalb des Bereichs Nr. 2 nordwestlich von F1. liege der Modellflugplatz F1., welcher als weiches Tabukriterium von der Nutzung für Windenergie ausgeschlossen worden sei. Gleiches gelte für das Modellfluggelände in dem Bereich Nr. 3 östlich von O1. Der jeweils für die Flugplätze genehmigte Flugsektor der beiden Flugplätze sei von der Antragsgegnerin in der Abwägung aber nicht weiter beachtet worden. Die Bereiche Nr. 2 und Nr. 3 und die darin ausgewiesenen Konzentrationszonen für Windenergie wären durch den erforderlichen Schutzabstand von 150 m im Radius um die beiden Flugplätze erheblich in ihrer Ausdehnung beschränkt, die zur Verfügung stehende Fläche sei in Wirklichkeit um jeweils 7 ha kleiner als im Teilflächennutzungsplan angegeben. Im Teilflächennutzungsplan seien ferner auch solche Flächen als Konzentrationszonen für Windenergie ausgewiesen, die aufgrund des für eine militärische Pipeline einzuhaltenden Schutzabstands nicht vollzugsfähig sein könnten. Die Konzentrationszone Nr. 2 nordwestlich von F1. sei von der als seismisch aktiv eingestuften tektonischen Störung "Rand von F1." betroffen. Beidseits einer tektonischen Störung sei gemäß der Begründung zum Flächennutzungsplan ein Bereich von jeweils 100 m von jeglicher Neubebauung, also auch von der Bebauung mit Windenergieanlagen freizuhalten, der Bereich könne aber vom Rotor einer Anlage überstrichen werden. Diese Beschränkungszonen würden vom Flächennutzungsplan gleichwohl als Konzentrationszonen ausgewiesen, auf die Beschränkung der Bebaubarkeit werde im Teilflächennutzungsplan aber nicht hingewiesen.
7Mit Schriftsatz vom 8.9.2020 hat die Antragstellerin den Antrag hinsichtlich des Flächennutzungsplans in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.6.1999 zurückgenommen.
8Die Antragstellerin beantragt,
9die Flächennutzungsplanänderung Nr. 10 der Stadt F., sachlicher Teilflächennutzungsplan "Windenergie" hinsichtlich der Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für unwirksam zu erklären.
10Die Antragsgegnerin beantragt,
11den Antrag abzulehnen.
12Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Antrag könne keinen Erfolg haben. Das Vorbringen der Antragstellerin sei im Wesentlichen gemäß § 6 UmwRG verspätet und deshalb vom Senat nicht zu berücksichtigen. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Darstellung einer Fläche für artenschutzbezogene Kompensationsmaßnahmen wende, sei der Antrag unstatthaft. Die 10. Änderung des Plans leide nicht an formellen Mängeln. Die Bekanntmachung sei ordnungsgemäß. Auch die Offenlage-Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB sei nicht zu beanstanden. Eine erneute Offenlage und Einholung von Stellungnahmen gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB sei nicht erforderlich gewesen. Bei den in diesem Zusammenhang von der Antragstellerin benannten Änderungen habe es sich um punktuelle Ergänzungen der Begründung ohne Einfluss auf den Planinhalt selbst gehandelt. Die Fläche für artenschutzbezogene Kompensationsmaßnahmen und damit eine Darstellung des Flächennutzungsplans sei im Übrigen nicht erst nach der Offenlage in den Plan aufgenommen worden. Der Planentwurf zum Stand der Offenlage habe diese Darstellung bereits enthalten. Die Einteilung des Planungsraums in 7 Raumeinheiten habe keine Potenzialflächen der Abwägung entzogen. Sie habe zunächst die Potenzialflächen durch Abzug der harten und weichen Tabuzonen ermittelt. Erst in der Einzelfallabwägung seien die Potenzialflächen in den Raumeinheiten 2, 3 und 6 ausgeschieden worden. Sie habe auch nicht etwa das Kriterium der Mindestflächengröße von 10 ha als hartes Tabukriterium angewandt. Dies ergebe sich deutlich aus dem Plankonzept. Dort sei deutlich gemacht worden, dass das Merkmal der Mindestflächengröße von 10 ha nicht als zwingendes Kriterium, sondern als durch städtebauliche Gesichtspunkte gerechtfertigt angesehen worden sei. Insbesondere die Rückausnahme solcher Flächen, die in der Nähe bereits vorhandener Windenergieanlagen befindlich seien oder im Flächenverbund die Errichtung einer Windfarm ermöglichten, zeige, dass es sich um eine Einzelfallbetrachtung handele. Das werde nicht dadurch infrage gestellt, dass sie Flächen, auf denen die Errichtung von mindestens drei Anlagen nicht möglich sei, von der weiteren Betrachtung ausgenommen habe. Unabhängig davon, ob es sich um die Anwendung eines harten oder weichen Tabukriteriums oder die Einzelfallabwägung handele, könne es zum Ausschluss einer Fläche kommen. Die artenschutzrechtlichen Belange habe sie in einer für die Ebene der Flächennutzungsplanung hinreichenden Tiefe ermittelt und bewertet. In Bezug auf die Konzentrationszonen habe sie die voraussichtlich betroffenen Arten sowie ihre voraussichtlichen Betroffenheiten im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag überschlägig ermittelt und bewertet. Insbesondere sei das Vorkommen der windenergiesensiblen Vogelart Grauammer im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bzw. bei der konkreten Standortplanung zu berücksichtigen, das stelle aber nicht die Ausnutzbarkeit der Konzentrationszone infrage. Sie habe davon ausgehen können, dass einem im Genehmigungsverfahren auftretenden Kollisionsrisiko gegebenenfalls durch Vermeidungsmaßnahmen, insbesondere in Bezug auf die Anlagengestaltung hinreichend begegnet werden könne. Ein Abwägungsfehler resultiere nach dem dargestellten Maßstab auch nicht daraus, dass eine artenschutzrechtliche Prüfung nur für diejenigen Bereiche durchgeführt worden sei, die letztlich als Konzentrationszone dargestellt worden seien. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, Bereiche, die nicht als Konzentrationszone darzustellen seien, artenschutzrechtlich zu untersuchen. Die Darstellung der Fläche Nr. 4 für artenschutzbezogene Kompensationsmaßnahmen sei nicht zu beanstanden. Nach der Begründung handele es sich um einen Suchraum zur Durchführung von speziell auf die Feldvögel ausgerichteten Ausgleichsmaßnahmen. Es handele sich um eine reine Positiv-Planung, die weder artenschutzbezogene Maßnahmen an anderer Stelle ausschließe noch die vorhandene Nutzung einschränke. Die Umsetzung solle auf freiwilliger Basis gemeinsam mit Landwirten und Grundeigentümern erfolgen. Dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag lasse sich entnehmen, dass die Flächen auch zur Umsetzung anderer Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes dienen sollten oder durch Bebauungspläne erforderliche Ausgleichsflächen dort gefunden werden sollten. Damit halte sich die Darstellung innerhalb des durch § 5 BauGB vorgegebenen Rahmens. Die 10. Änderung des Flächennutzungsplans sei auch in Bezug auf die Konzentrationszonen vollzugsfähig. Dies gelte etwa für die Bodendenkmäler. Die Ausführungen des Landschaftsverbands S. im Schreiben vom 12.5.2016 stellten die Vollzugsfähigkeit der Konzentrationszone nicht infrage. Die Lage der Konzentrationszone Nr. 3 östlich von O1. innerhalb eines Radius von 2 km um die Erdbebenstation G. stelle die Vollzugsfähigkeit ebenfalls nicht infrage. Bei dem Radius handele es sich nur um einen Prüfradius und nicht um einen Ausschlussradius. Fehlerfrei sei auch, dass ein Bereich als Konzentrationszone dargestellt sei, der zu den Flugsektoren der Modellflugplätze F1. und G. gehöre. Die Inhaber der Modellflugplätze verfügten nicht über gesicherte Rechtspositionen, die insgesamt eine Ausnutzbarkeit des Flugsektors garantierten. Zudem könne durch eine geeignete Standortwahl innerhalb der Konzentrationszone im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren auch Belangen des Modellflugs Rechnung getragen werden. Der Vollzugsfähigkeit der Konzentrationszone stehe auch nicht das Vorhandensein einer militärisch betriebenen Pipeline entgegen. Ausreichend sei, wenn an dem Standort die Voraussetzungen für eine dem Zweck angemessene Nutzung, hier für die Windenergie, gegeben seien. Aufgrund der Planungsunschärfe der Flächennutzungsplanung seien diese Überlegungen auf die Ausnutzbarkeit der Konzentrationszone zu übertragen. Ausreichend sei, wenn insgesamt eine Anzahl an Windenergieanlagen aufgenommen werden könne, mit der der Windenergie substantiell Raum verschafft werde. Befänden sich innerhalb einer Konzentrationszone untergeordnete Flächen, die nur eingeschränkt geeignet seien, könne gleichwohl die Zone insgesamt ihre Funktion uneingeschränkt erfüllen. Hinzu komme, dass die Darstellung von Flächen, die als Standort für Windenergieanlagen ungeeignet seien, gleichwohl erforderlich sein könne, um der Windenergie substantiell Raum zu verschaffen. Die Darstellung solcher Bereiche schließe dort die Verwirklichung von Nutzungen aus, die aufgrund der dadurch ausgelösten Schutzansprüche die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen innerhalb der Konzentrationszone einschränken oder unmöglich machen würden. Aus den gleichen Gründen seien auch die Bedenken in Bezug auf Bereiche einer tektonischen Störung nicht geeignet, um die Konzentrationszonenplanung infrage zu stellen.
13Der Berichterstatter des Senats hat das Plangebiet am 17.6.2020 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen (BA 8 und 9), der Gerichtsakten sowie der Aufstellungsvorgänge zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 10, Sachlicher Teilflächennutzungsplan und zu dem im Jahr 1999 beschlossenen Flächennutzungsplan Bezug genommen
14Entscheidungsgründe:
15Soweit der Antrag zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
16In dem weiter verfolgten Umfang hat der Normenkontrollantrag Erfolg.
17Vgl. zur Tenorierung: BVerwG, Beschluss vom 16.1.2019 - 4 BN 12.18 -. juris.
18I. Der Antrag, der sich gegen die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB richtet, ist zulässig.
191. Möglicher Gegenstand einer statthaften prinzipalen Normenkontrolle ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (analog) auch die in den Darstellungen des Flächennutzungsplans zum Ausdruck kommende planerische Entscheidung der Gemeinde, mit der Ausweisung von Flächen für privilegierte Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2-6 BauGB die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an Standorten außerhalb der ausgewiesenen Flächen eintreten zu lassen.
20Vgl. BVerwG, Urteile vom 31.1.2013 - 4 CN 1.12 -, BRS 81 Nr. 60 = BauR 2013, 1255 und vom 26.4.2007 - 4 CN 3.06 -, BRS 71 Nr. 33 = BauR 2007, 1536; OVG NRW, Urteil vom 6.12.2017 - 7 D 100/15.NE -, BRS 85 Nr. 30 = BauR 2018, 468.
212. Es besteht auch eine Antragsbefugnis im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
22a) Die Antragstellerin ist als Inhaberin von Nutzungsrechten an Grundstücken im Plangebiet antragsbefugt. Entsprechende Nutzungsrechte hat sie im gerichtlichen Verfahren hinreichend geltend gemacht. Damit hat sie einen Belang aufgezeigt, der im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen war. Nach den einschlägigen Grundsätzen ergibt sich daraus eine Antragsbefugnis.
23Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.1.2019 - 10 D 23/17.NE -, BauR 2019, 1410.
24b) Der Senat ist nicht daran gehindert, das entsprechende Vorbringen der Antragstellerin zur Antragsbefugnis zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin, die sich generell auf § 6 UmwRG beruft, ist eine Berücksichtigung dieses Vorbringens nicht nach dieser Bestimmung ausgeschlossen. Die Bestimmung schließt Vorbringen zu der Sachurteilsvoraussetzung der Antragsbefugnis im Rahmen eines Normenkontrollantrags nach der Rechtsprechungspraxis des Senats nicht aus.
25Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.3.2019 - 7 D 39/17.NE -, juris; für die Anwendung des § 6 UmwRG auch auf das Vorbringen zur Klagebefugnis allerdings Kuchler, jurisPR-UmwR 2/2020 Anm. 4.
26Wie der Senat in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 29.1.2020 - 7 D 80/17.NE – (BauR 2020, 768) ausgeführt hat, betreffen die angesprochenen Neuregelungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes im Wesentlichen die Erweiterung des Umfangs der Begründetheitsprüfung von Individualrechtsbehelfen in umweltrechtlichen Streitigkeiten sowie eine darauf bezogene prozessuale Obliegenheit rechtzeitigen Vorbringens. Das Erfordernis einer Klage- bzw. Antragsbefugnis wird von diesen erweiternden Regelungen nicht erfasst, sondern als anderweitige Bedingung für die Gewährung von Rechtsschutz vorausgesetzt. § 4 Abs. 1 i. V. m. 3 UmwRG begründet keine eigenständige Klagebefugnis.
27Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30.1.2018 - 8 B 1060/17 -, juris, m. w. N.
283. Der Antragstellerin fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragstellerin kann insbesondere nicht entgegengehalten werden, dass die Konzentrationszonendarstellung aus dem Jahre 1999 ohnehin dazu führte, dass die von ihr beabsichtigte Errichtung von Windenergieanlagen trotz eines Erfolgs ihres Antrags gegen die Flächennutzungsplanänderung Nr. 10 ausgeschlossen wäre. Im Falle der gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit der angegriffenen Änderung Nr. 10 besteht für die Antragstellerin jedenfalls die Chance, dass die Antragsgegnerin die in Rede stehenden Flächen bei einer erneuten Planung in eine Konzentrationszone einbezieht. Eine entsprechende Aussicht reicht zur Begründung des Rechtschutzbedürfnisses im Normenkontrollverfahren.
29Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.12.2017 - 7 D 100/15.NE -, BRS 85 Nr. 30 = BauR 2018, 468.
30II. Der Normenkontrollantrag, der auf die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bezogen ist, ist auch begründet.
311. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der Prüfungsumfang hinsichtlich der Begründetheit im vorliegenden Verfahren nicht gemäß § 6 UmwRG beschränkt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist diese Bestimmung in Normenkontrollverfahren nicht anwendbar.
32Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.1.2020 - 7 D 80/17.NE -, BauR 2020, 768; ebenso etwa Kerkmann, BauR 2020, 914; a. A. etwa Kuchler, jurisPR-UmwR 5/2020, Anm. 1 m. w. N.
33Unbeschadet dessen geht der Senat davon aus, dass auch bei unterstellter Anwendbarkeit der Regelung nach den im Urteil vom 29.1.2020 aufgezeigten Grundsätzen das Vorbringen gemäß § 6 Satz 3 UmwRG und § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO hinsichtlich der nachfolgenden zu 2. und 3. aufgezeigten Planmängel zuzulassen war.
342. Der Plan leidet an einem durchgreifenden formellen Mangel. Der Plan ist nicht ordnungsgemäß ausgefertigt.
35Die Ausfertigung von Rechtsnormen ist rechtsstaatlich geboten, um sicherzustellen, dass diese nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt erlassen werden. Das Rechtsstaatsgebot verlangt die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen (Identitätsfunktion, Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion). Die Ausfertigung ist Wirksamkeitsvoraussetzung einer Norm.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.7.2010 - 4 C 4.08 -, BRS 76 Nr. 106 = BauR 2010, 1874.
37Aus rechtsstaatlichen Gründen bedarf auch ein Flächennutzungsplan der vorliegenden Art der Ausfertigung, weil die Darstellung der Konzentrationszonen kraft gesetzlicher Anordnung der Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bei der Zulassung von Windenergieanlagen im Außenbereich einen Grad rechtlicher Verbindlichkeit entfaltet, der über die regelmäßigen Wirkungen des Flächennutzungsplans deutlich hinausgeht.
38Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.1.2019 - 10 D 23/17.NE -, BauR 2019, 1410;ebenso OVG NRW, Urteil vom 20.1.2020 - 2 D 100/17.NE -, BauR 2020, 1120.
39Für das nordrhein-westfälische Landesrecht ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben für die Ausfertigung von Bebauungsplänen ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rates zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen habe. Die Einhaltung dieser Mindestanforderungen ist auch dann erforderlich, wenn es um die Ausfertigung eines Flächennutzungsplans geht.
40Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.1.2019 - 10 D 23/17.NE -, BauR 2019, 1410.
41Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt.
42Hinsichtlich des von der Antragsgegnerin als Original der Planurkunde vorgelegten Planexemplars (Beiakte 15) lässt sich eine hinreichende Ausfertigung in dem maßgeblichen Zeitraum zwischen Ratsbeschluss und Bekanntmachung nicht feststellen.
43Eine Ausfertigung ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vermerk des Bürgermeisters vom 30.3.2017 über die Beschlussfassung über die Anregungen nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie über die Planänderung, den die Antragsgegnerin nach ihrem in der mündlichen Verhandlung vertieften Vorbringen im Schriftsatz vom 18.9.2020 für die erforderliche Ausfertigung hält. Auf der Planzeichnung findet sich am linksseitigen Rand unter der Überschrift "Verfahren" neben weiteren Vermerken folgender auf den 30.3.2017 datierter, vom Bürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichneter Vermerk:
44"Der Beschluss des Rates über die in der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB vorgetragenen Anregungen und über die Planänderung erfolgte am 28.03.2017."
45Diesem Vermerk ist nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, dass damit bestätigt wurde, dass der Rat der Antragsgegnerin diesen Plan so beschlossen hat, wie er vorliegt. Vielmehr handelt es sich lediglich um einen Verfahrensvermerk, mit dem dokumentiert wird, dass über die Anregungen nach § 3 Abs. 2 BauGB ein Beschluss gefasst worden ist und dass ein Beschluss über "die Änderung" gefasst worden ist. Dass der vorliegende Plan (BA 15) mit dem gegebenen Inhalt vom Rat beschlossen worden ist, wird jedenfalls nicht in der erforderlichen Eindeutigkeit bestätigt. Die in Rede stehende Formulierung ist nicht etwa mit der von der Antragsgegnerin in der Verhandlung des Senats dargestellten hypothetischen Formulierungsvariante "….diese Planänderung..." synonym.
46Aus dem von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlands,
47vgl. OVG Saarl., Urteil vom 4.4.2019 - 2 C 313/18 -, BauR 2020. 772,
48folgt nichts anderes. Es betraf die Ausfertigung des Textes einer Veränderungssperre. Die Unterschrift des Bürgermeisters am Ende des Textes wurde vom Gericht als hinreichende Ausfertigung gewertet. Der Senat hat im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen, ob diese rechtliche Wertung zutrifft. Sie bezieht sich jedenfalls auf einen in wesentlicher Hinsicht anders gelagerten Einzelfall und rechtfertigt keine andere Beurteilung des vorliegenden Falls.
49Vor diesem Hintergrund vermag der Senat im Übrigen auch dem auf der Planzeichnung rechts unten angebrachten Bearbeitungsvermerk der Leiterin des Umwelt- und Planungsamts vom 30.3.2017 eine ordnungsgemäße Ausfertigung nicht zu entnehmen.
50Vermerke auf der Planurkunde aus dem Zeitraum nach der Genehmigung und vor der Bekanntmachung vom 14.9.2017 bzw. 3.9.2020, die als Ausfertigung gewertet werden könnten, sind nicht vorhanden.
513. Der Plan leidet aber auch an zwei jeweils durchgreifenden Mängeln der Abwägung. Ausgehend von den maßgeblichen Grundsätzen (dazu a) liegt ein Ermittlungs- bzw. Bewertungsmangel in Bezug auf die Eignung der festgelegten Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie im Bereich F1. (dazu b) und im Bereich O1. (dazu c) vor.
52a) Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), ermittelt und bewertet werden müssen. Sie decken sich mit denen, die die Rechtsprechung bezogen auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat.
53Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, nach dem bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, stellt inhaltliche Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Das Abwägungsgebot ist danach verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
54Bei der Planung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung verlangt das Abwägungsgebot nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Entwicklung eines schlüssigen Gesamtkonzepts, das sich auf den gesamten Außenbereich des Gemeindegebiets erstreckt. Die planerische Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten.
55Die Ausarbeitung eines Planungskonzepts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insgesamt auf der Ebene des Abwägungsvorgangs angesiedelt. Sie vollzieht sich abschnittsweise. Im ersten Abschnitt sind diejenigen Bereiche als Tabuzonen zu ermitteln, die sich für die Nutzung der Windenergie nicht eignen. Die Tabuzonen lassen sich in zwei Kategorien einteilen, nämlich in Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen sind (harte Tabuzonen), und in Zonen, in denen Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, in denen sie aber nach den städtebaulichen Vorstellungen, die die Gemeinde anhand eigener Kriterien entwickeln darf, nicht aufgestellt werden sollen (weiche Tabuzonen).
56Auf der ersten Stufe des Planungsprozesses muss sich die Gemeinde zunächst den Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen bewusst machen und ihn dokumentieren. Bei den harten Tabuzonen handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um Flächen, deren Bereitstellung für die Windenergienutzung an § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB scheitern würde. Danach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bauleitplan, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Harte Tabuzonen scheiden kraft Gesetzes als Konzentrationszonen für die Windenergienutzung aus und sind so einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen (§ 1 Abs. 7 BauGB) von vornherein entzogen.
57Demgegenüber sind weiche Tabuzonen zu den Flächen zu rechnen, die einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung zugänglich sind. Zwar dürfen sie anhand einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden werden, bevor diejenigen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall für und gegen die Nutzung einer Fläche für die Windenergie sprechen. Ihre Ermittlung und ihre Bewertung sind aber gleichwohl der Ebene der Abwägung zuzuordnen. Weiche Tabuzonen sind disponibel, was sich daran zeigt, dass städtebauliche Gesichtspunkte hier nicht von vornherein vorrangig sind und der Plangeber die weichen Tabuzonen einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen muss, wenn er als Ergebnis seiner Untersuchung erkennt, dass er für die Windenergienutzung nicht substantiiert Raum schafft. Der Rat muss die Entscheidung, eine Fläche als weiche Tabuzonen zu bewerten, nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass damit eine gesetzliche Privilegierung und damit den Eigentümern eine an sich gesicherte Nutzungsoption ohne Einzelfallprüfung entzogen wird, rechtfertigen. Dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d. h. kenntlich machen, dass er - anders als bei harten Tabukriterien - einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für seine Wertung offen legen. Diese Forderung ist mit dem abschließenden Abwägungsparameter rückgekoppelt, dass, je kleiner die für die Windenergienutzung verbleibenden Flächen am Ende ausfallen, umso mehr das gewählte methodische Vorgehen zu hinterfragen ist.
58Nach Abzug der harten und der weichen Tabuzonen verbleiben nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sogenannte Potenzialflächen, die für die Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan in Betracht kommen. Sie sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d. h., die öffentlichen Belange, die gegen die Darstellung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone für die Windenergienutzung sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, ihr an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird.
59Die Abwägung ist schließlich darauf zu prüfen, ob mit der Planung der Windenergienutzung substanziell Raum gegeben wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung, anhand welcher Kriterien sich diese Frage beantworten lässt, den Tatsachengerichten vorbehalten und verschiedene Modelle gebilligt, dabei jedoch eine gewisse Priorität für einen Flächenvergleich dergestalt erkennen lassen, dass der prozentuale Anteil der ausgewiesenen Vorrangflächen zu der nach Abzug der harten Kriterien verbleibenden Außenbereichsfläche als aussagekräftiger Ansatzpunkt gewertet werden kann.
60Für die Rechtmäßigkeit der Flächenauswahl unter Abwägungsgesichtspunkten sind die Erwägungen maßgeblich, die tatsächlich Grundlage der Abwägungsentscheidung des Plangebers waren. Entscheidend für die gerichtliche Überprüfung der Abwägungsentscheidung sind damit in erster Linie die Verlautbarungen in der Begründung, die dem Flächennutzungsplan nach § 5 Abs. 5 BauGB beizufügen ist, ergänzt durch die Erwägungen, denen der Plangeber bei seiner abschließenden Beschlussfassung gefolgt ist.
61Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.1.2019 - 2 D 63/17.NE -, juris. OVG NRW, Urteil vom 5.7.2017 - 7 D 105/14.NE -, BRS 85 Nr. 32 = BauR 2017, 1653.
62b) In Bezug auf die dargestellte Konzentrationszone Nr. 2 ist nicht hinreichend ermittelt und bewertet worden, ob sie mit Blick auf die darin liegende seismisch aktive tektonische Störung "Rand von F1." für die Windenergienutzung geeignet ist.
63Es erscheint insoweit bereits zweifelhaft, ob die Voraussetzung des § 1 Abs. 3 BauGB erfüllt ist. Das Merkmal der städtebaulichen Erforderlichkeit richtet eine Planungsschranke für den Fall auf, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen.
64Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.5.2010 - 4 C 7/09 -, BRS 75 Nr. 2 = BauR 2010, 1879.
65Für ein dauerhaftes tatsächliches Hindernis spricht hier bereits der Umstand, dass in der Stellungnahme des geologischen Dienstes NRW vom 13.1.2017 empfohlen wird, erhebliche Flächenanteile innerhalb der Zone, und zwar einen Bereich von jeweils 100 m beidseits der tektonischen Störungszone, von jeglicher Neubebauung freizuhalten und dass dies von der Antragsgegnerin selbst ausweislich der Ausführungen auf Seite 22 in Abschnitt 6.12 der Planbegründung dahin verstanden worden ist, dass insoweit jegliche Neubebauung in diesem Bereich zu unterbleiben hat. Dies mag aber vorliegend dahinstehen, nachdem die Antragsgegnerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Senats dezidiert den Standpunkt vertreten hat, eine Bebauung sei keineswegs grundsätzlich ausgeschlossen, es bedürfe lediglich - wie auch in anderen Bereichen von F., wo es verschiedene tektonische Störungen gebe, die bebaut seien - jeweils einer standortbezogenen Bodengrundbegutachtung im Einzelfall.
66Denn vor diesem Hintergrund besteht jedenfalls ein durchgreifender Ermittlungs- bzw. Bewertungsmangel im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB, der insgesamt zur Unwirksamkeit des Plans führt.
67In Bezug auf die Eignung von Konzentrationsflächen darf nicht im Ungewissen bleiben, ob auf diesen Flächen tatsächlich Windenergienutzung stattfinden kann.
68Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.4.2020 - 8 A 311/19 -, juris.
69Es muss eine hinreichende Gewähr dafür bestehen, dass der Nutzung der Windenergie keine Hindernisse entgegengehalten werden können. Der Flächennutzungsplan muss gewährleisten, dass die Errichtung der in den Positivflächen konzentrierten Anlagen regelmäßig nicht nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB an entgegenstehenden öffentlichen Belangen scheitert. Das gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bewirkte Zurücktreten der Privilegierung der Windenergie gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB in wesentlichen Teilen des Plangebiets lässt sich nur dann rechtfertigen, wenn die planende Gemeinde sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen grundsätzlich durchsetzen.
70Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.1.2008 - 4 CN 2/07 -, BRS 73 Nr. 94 = BauR 2008, 951, und Urteil vom 18.8.2015 - 4 CN 7/14 -, juris, Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 3. Auflage 2019, Rn. 101.
71In Bezug auf diese Aspekte bedarf es nach den allgemeinen Regelungen einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der planenden Gemeinde gemäß § 2 Abs. 3 BauGB.
72Vgl. dazu allg. OVG NRW, Urteil vom 21.1.2019 - 10 D 23/17.NE -, BauR 2019, 1410.
73An der erforderlichen Ermittlung bzw. Bewertung fehlt es im vorliegenden Fall im Bereich der als seismisch aktiv geltenden tektonischen Störung in der Konzentrationszone 2 ("Rand von F1.").
74Dieser seismisch aktive tektonische T. ist für die Konzentrationszone mit der Nr. 2 im Bereich F1. mit einem in der Legende erläuterten Zeichen in der Planzeichnung dargestellt. Auf der Grundlage der Ausführungen in der Begründung des Flächennutzungsplans entfällt auf einer Länge von über einem Kilometer und einer Breite von über 100 m, d. h. im Umfang von deutlich über 10 ha, eine Baumöglichkeit für Windenergieanlagen. Dies ist nicht etwa lediglich ein Streifen von geringer Breite, der wegen der unzureichenden Flächenausdehnung vernachlässigt werden könnte. Nach den Feststellungen des Senats betrifft dies jedenfalls einen Bereich, der nach Lage der Dinge nicht als unerheblich bewertet werden kann. Dabei geht der Senat davon aus, dass bei einem Rotorradius von etwa 50 m und einem Radius des Fundaments von ca. 10 m auch ein Überstreichen des Rotors in einer Breite von 40 m auch im Bereich der genannten Streifen von jeweils 100 m beidseits der tektonischen Störung in Betracht kommt.
75Vgl. zu entsprechenden Erwägungen in Bezug auf kleinere Waldflächen etwa. OVG NRW, Urteil vom 14.3.2019 - 2 D 71/17.NE -, BauR 2019, 1418.
76Dieser Belang, der für die Darstellung der vorliegenden Konzentrationszone erheblich ist, ist von der Antragsgegnerin nicht hinreichend ermittelt bzw. bewertet worden. Es hätte jedenfalls der weiteren Ermittlung dazu bedurft, ob eine Nutzung von Windenergie in der dargestellten Zone an ausreichend vielen Standorten auf der Grundlage einer Bodengrundbegutachtung im Einzelfall in Betracht gekommen oder von vornherein unwahrscheinlich oder gar ausgeschlossen gewesen wäre.
77Entgegen dem Vorbringen in der Verhandlung kann insoweit nicht auf eine standortbezogene Untersuchung der jeweiligen Bodengrundbeschaffenheit im Genehmigungsverfahren verwiesen werden. Auf der Grundlage der Stellungnahme des geologischen Dienstes NRW vom 13.1.2017 in dem Verständnis, wie es die Antragsgegnerin selbst ausweislich der Planbegründung hatte, spricht Vieles dafür, dass eine solche Bodengrunduntersuchung generell zu einem negativen Ergebnis in Bezug auf die Errichtung statisch anspruchsvoller Windenergieanlagen führen müsste.
78Hinzu kommt im Übrigen, dass die Antragsgegnerin in Bezug auf (schmalere) Bauverbotszonen an Bundesautobahnen (Bauverbotszone von 40 m) sowie Schutzstreifen an Hochspannungsleitungen in der Planung entsprechende Korridore zwischen Teilflächen der Konzentrationszonen frei gehalten und zeichnerisch dargestellt hat.
79Der Einwand der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 9.5.2020, dass durch die Festsetzung der Konzentrationszone auch sonstige Nutzungen ausgeschlossen werden, die die Windenergienutzung stören könnten, war nicht Gegenstand der Abwägungsentscheidung, sie wurde im Gerichtsverfahren nachgeschoben. Im Übrigen erscheint es fraglich, ob eine Darstellung einer Konzentrationszone nur mit dieser Begründung städtebaulich erforderlich (§ 1 Abs. 3 BauGB) und abwägungsgerecht wäre. Auch die weitere Erwägung, dass auch ohne den entsprechenden Bereich der tektonischen Störung noch ausreichend Platz für die Nutzung der Windenergie sein dürfte, war im Übrigen nicht Gegenstand der zu überprüfenden Abwägung.
80Dieser Mangel der Ermittlung bzw. Bewertung ist auch gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich.
81Er ist offensichtlich, weil er sich mit hinreichender Deutlichkeit aus den Aufstellungsunterlagen ergibt.
82Er ist des Weiteren auch erheblich, weil die konkrete Möglichkeit besteht, dass bei einer zutreffenden Ermittlung und Bewertung eine andere Darstellung getroffen wäre, bei der die Bereiche der seismischen Störzone nebst einem hinreichend breiten seitlichen Sicherheitsstreifen aus der Konzentrationszone ausgeklammert und stattdessen anderweitige Bereiche in die Planung als Konzentrationszone einbezogen worden wären.
83Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin, die sie in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, kann die Erheblichkeit des Mangels nicht deshalb verneint werden, weil die Zone von jeweils 100 m beidseits der tektonischen Störung auch bei ordnungsgemäßer Ermittlung und Bewertung nicht anders hätte überplant werden können. Hätte die - unterbliebene - hinreichende Sachverhaltsermittlung etwa zu dem Ergebnis geführt, dass eine Bebauung mit Windenergieanlagen grundsätzlich ausscheidet, wäre insoweit von einer "harten Tabuzone" und dementsprechend einem Fall des § 1 Abs. 3 BauGB auszugehen gewesen, dann hätte sich die Frage einer Darstellung anderweitiger Potenzialflächen, etwa im Bereich der Raumeinheit 5, als Konzentrationszonen gestellt.
84Der Mangel ist auch nicht etwa nachträglich unbeachtlich geworden. Er ist mit dem Rügeschreiben vom 11.9.2018 unter Abschnitt 6) c) und 9) der Sache nach hinreichend und rechtzeitig geltend gemacht worden.
85Dieser Mangel der Planung führt insgesamt zur Unwirksamkeit der in Rede stehenden Darstellungen mit Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.
86Die Unwirksamkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung hat nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit zur Folge, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen Teil erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers).
87Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2019 - 4 CN 8/18 -, BauR 2020, 215.
88Diese Grundsätze gelten zur Überzeugung des Senats auch für die Überprüfung von Flächennutzungsplandarstellungen hinsichtlich der Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Da es sich um einen nicht unerheblichen Teil der dargestellten Konzentrationszone handelt, führt dies zu einem Mangel des zugrunde liegenden gesamträumlichen Planungskonzepts und damit zu einem durchgreifenden Mangel der Planung auch hinsichtlich der Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.
89c) Ein durchgreifender Mangel der Ermittlung (§ 2 Abs. 3 BauGB) liegt auch hinsichtlich der Konzentrationszone Nr. 3 südlich O1. mit Blick auf zwei weitere seismisch aktive tektonische Störungen vor.
90Nach der Begründung des Flächennutzungsplans unter Abschnitt 6.12 (Seite 22) befinden sich im Bereich der Teilfläche Nr. 4 (gemeint ist im Anschluss an die Stellungnahme des Geologischen Dienstes NRW vom 13.1.2017 der südliche Komplex der Konzentrationszone 3) im Südosten des Geltungsbereichs des Flächennutzungsplans zwei seismisch aktive tektonische Störungen, der "C. T." sowie der "M1. T.".
91Hierzu befindet sich indes in der Planzeichnung und den sonstigen der Abwägung zugrunde gelegten Unterlagen keine Darstellung, wo diese seismisch aktiven tektonischen Störungen genau liegen und welche Ausdehnung sie im Einzelnen haben. Vor diesem Hintergrund mangelt es bereits an der erforderlichen Ermittlung dieses für die Planung erheblichen Umstands, an den nach der Begründung des Flächennutzungsplans ein kategorischer Ausschluss der Bebaubarkeit jeweils beidseits im Bereich von 100 m anknüpfen soll. Auch insoweit ist der Mangel offensichtlich, erheblich und nicht nachträglich unbeachtlich geworden. In der Rügeschrift vom 11.9.2018 ist er unter Punkt 6) c) und 9) der Sache nach hinreichend rechtzeitig angesprochen.
92Auch dieser Ermittlungsmangel führt nach den vorstehend aufgezeigten Grund-sätzen zu einem durchgreifenden Mangel der gesamten Planung in dem hier in Rede stehenden rechtlichen Zusammenhang.
93Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO.
94Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 ff. ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 VwGO.
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