Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 E 717/20
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet
Gründe:
1Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2Die Beschwerde ist bereits unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden ist. Gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Der - die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnende - Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 14. August 2020 zugestellt. Die zweiwöchige Frist zur Beschwerdeerhebung lief damit am 28. August 2020, einem Freitag, ab (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Die Beschwerdeschrift ist aber beim Verwaltungsgericht per Fax erst am 1. September 2020, also verspätet, eingegangen.
3Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) ist der Klägerin nicht zu gewähren. Gründe für eine Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Klägerin hat zudem bis heute nicht einmal einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt, obschon sie mit am 7. September 2020 gegen Empfangsbekenntnis zugestellter gerichtlicher Verfügung über die Verfristung der Beschwerde unterrichtet worden war. Die Stellung eines solchen Antrags ist damit auch nicht mehr fristgerecht möglich. Für die Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gilt gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO eine Antragsfrist von zwei Wochen. Eine Frist von einem Monat gilt gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO allein für die dort genannten Rechtsmittelbegründungsfristen.
4Ob die Beschwerde zugleich (insgesamt) unbegründet ist, bedarf keiner abschließenden Bewertung. Allerdings dürfte das Verwaltungsgericht auch unter Anlegung der von der Beschwerde hervorgehobenen verfassungsrechtlich gebotenen Maßstäbe für die Frage, ob eine Klage hinreichende Erfolgsaussichten i. S. d. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO bietet,
5vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, NJW 2003, 3190 = juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, 1936 = juris Rn. 16; Neumann, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 166 Rn. 64, jeweils m. w. N.,
6aus den von ihm angeführten Gründen zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Anfechtungsbegehren abgelehnt haben. Dabei kann auch nicht übersehen werden, dass die Klägerin nach wie vor die Wohnung, deren Inhaberschaft sie abstreitet, als ladungsfähige Anschrift angibt.
7Ob Entsprechendes auch für die zugleich verfolgte Verpflichtungsklage gilt, mag dahinstehen. Bedenken könnten sich unter der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Verpflichtungsklage zulässig sei, ergeben, wenn die Bewilligung einer Leistung nach § 4 Abs. 1 RBStV, die eine Befreiung ohne weiteres begründen würde, wie von der Beschwerde vorgetragen, für den streitbefangenen Zeitraum (allein) daran gescheitert wäre, dass die Klägerin einer kommunenscharfen Wohnsitzzuweisung nicht nachgekommen ist. Denn dann wäre es der Klägerin gerade auf der Grundlage der Wohnsitznahme in der Wohnung, an die der Beklagte die im Anfechtungsprozess streitige Beitragspflicht anknüpft, nicht möglich gewesen, für diese Zeit einen befreienden Leistungsbezug zu erreichen. In diesem Fall ergäbe sich ein weiterer Überprüfungsbedarf im Klageverfahren, ob sich daraus nicht eine vergleichbare Härte als Befreiungsgrund i. S. d. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ableiten lässt, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10.18 – (juris Rn. 25 ff.) für eine Studentin anerkannt hat, die nur ein den Regelleistungen entsprechendes bzw. geringeres Einkommen hatte und nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen konnte, aber von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegens der (sonstigen) Voraussetzungen ausgeschlossen war.
8Vgl. zur Frage, ob die Vorlage einer sog. Negativbescheinigung der für die Gewährung von Leistungen nach § 4 Abs. 1 RBStV zuständigen Stelle, dass ein Leistungsanspruch bestehe, freiwillig aber nicht beantragt werde, die Annahme eines Härtefalls begründen kann: OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2020 - 2 E 239/20 - und OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 27. August 2020 - 7 D 10269/20 -, juris Rn. 6, beide m. w. N.
9Anderes müsste freilich gelten, wenn es zudem an hinreichend tragfähigen Nachweisen fehlte, dass die Klägerin in dem streitbefangenen Zeitraum von August 2019 bis Oktober 2019 überhaupt finanziell hilfebedürftig war. Davon ist das Verwaltungsgericht unter Hinweis darauf ausgegangen, auch aus der Gerichtsakte zu dem Verfahren 2 K 3060/19 (betreffend die kommunenscharfe Wohnsitzzuweisung), in welcher sich auch eine Abschrift des das Verfahren S 8 AS 178/19 ER vor dem Landessozialgericht abschließenden Beschwerdebeschlusses befinde, ließen sich keine ausreichenden Nachweise zur finanziellen Situation der Klägerin entnehmen. Ob diese Bewertung in Ansehung der von der Klägerin als Anlage zum Prozesskostenhilfeantrag und der Erklärung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegten vorläufigen Leistungsbewilligung des Jobcenters C. vom 17. Januar 2020 für die Zeit vom 20. November 2019 bis 31. Mai 2020 (und der in diesem Zusammenhang erstellten Bescheinigung gleichen Datums über "Leistungsbezug zur Vorlage bei dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradios") überzeugen kann, lässt sich auf der Grundlage der vorliegenden Akten nicht entscheiden. Zweifel ergeben sich jedenfalls vor dem Hintergrund, dass die Leistungsbewilligung herausstellt, sie erfolge "im Wege der Umsetzung des Beschlusses vom 08.01.2020 im Beschwerdeverfahren L 7 AS 1954/19 B ER". Zugleich liegt dem Senat die vom Verwaltungsgericht herangezogene Gerichtsakte nebst Beschwerdebeschluss des Landessozialgerichts nicht vor. Anlass für eine weitere Aufklärung und abschließende Entscheidung im vorliegenden Verfahren besteht nicht, nachdem die Beschwerde bereits verfristet ist.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
11Der Beschluss ist unanfechtbar (§152 Abs. 1 VwGO).
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- 2 E 239/20 1x (nicht zugeordnet)
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- 1 BvR 1152/02 1x (nicht zugeordnet)
- 7 AS 1954/19 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 147 1x
- VwGO § 57 1x
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x