Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3d A 1595/20.BDG
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsver-fahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll- streckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der 1963 geborene Beklagte steht als Q. im Dienst der Klägerin.
3Er erlangte 1979 die mittlere Reife und absolvierte danach eine Ausbildung zum Bauzeichner bei der Verbandsgemeindeverwaltung L. , die er im Juli 1982 erfolgreich abschloss. Anschließend war er dort bis zum 30. T. 1982 in einem befristeten Angestelltenbeschäftigungsverhältnis als Bauzeichner tätig.
4Am 1. B. 1983 trat der Beklagte in den Dienst der Klägerin ein und wurde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeiwachtmeister im Bundesgrenzschutz ernannt. Am 5. B. 1983 bestätigte er den Erhalt eines Auszugs aus einem Beschluss der Bundesregierung vom 19. T. 1950, in dem u.a. darauf hingewiesen wird, dass die Teilnahme an Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Staatsordnung mit den Pflichten des öffentlichen Dienstes unvereinbar ist. Am 7. T. 1983 legte er mit folgender Formulierung den Amtseid ab:
5„Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und alle in der Bundesrepublik geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen…“
6Am 10. B. 1984 wurde der Beklagte zum Polizeioberwachtmeister im Bundesgrenzschutz und am 19. G. 1986 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Polizeihauptwachtmeister im Bundesgrenzschutz z. A. ernannt. Am 19. B. 1987 erfolgte seine Ernennung zum Polizeihauptwachtmeister im Bundesgrenzschutz und am 27. Juli 1990 die Ernennung zum Polizeimeister im Bundesgrenzschutz. Dem Beklagten wurde am 2. B. 1990 die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Er wurde in der Folgezeit mehrfach befördert.
7Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21. Juni 2005 entfiel bei seiner Amtsbezeichnung der Zusatz im Bundesgrenzschutz. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Einführung in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes mit begrenzter Ämterreichweite wurde ihm am 26. O. 2009 die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst und für die Verleihung statusrechtlicher Ämter bis zur Besoldungsgruppe A 11 BBesO zuerkannt (begrenzter Praxisaufstieg). Am selben Tag wurde er zum Polizeikommissar ernannt. Zuletzt wurde er am 27. Juli 2011 zum Q. (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) befördert.
8Die dienstlichen Leistungen des Beklagten wurden durchweg positiv beurteilt. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung als Polizeihauptmeister vom 10. Juli 2009 erhielt er als Gesamtnote die Bestnote 9 Punkte „Übertrifft die Anforderungen durch stets besonders herausragende Leistungen“. Nach dem Praxisaufstieg ist er in seinen dienstlichen Beurteilungen vom 22. G. 2011 und vom 23. Januar 2013 jeweils in der Gesamtnote mit 6 Punkten „Entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht, wobei gelegentlich herausragende Leistungen erbracht werden“ und in seiner letzten dienstlichen Beurteilung vom 12. Januar 2015 in der Gesamtnote mit 7 Punkten „Übertrifft die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen“ beurteilt worden. Diese dienstliche Beurteilung ist nach Angaben der Klägerin zum Stichtag 1. Oktober 2015 ausweislich eines Aktenvermerks, der sich nicht in der Personalakte befindet, bestätigt worden. Der Beklagte erhielt drei Geldzahlungen als Leistungsprämien für seinen Einsatz.
9Der Beklagte war zuletzt im Referat x des Bundespolizeipräsidiums (BPolP), Dienstort T1. , beschäftigt und übte dort die Funktion eines Sachbearbeiters aus.
10Er ist seit dem 4. Dezember 2004 von seiner ersten Ehefrau geschieden und seit dem 23. T. 2005 wieder verheiratet. Er hat keine Kinder.
11Der Beklagte ist bislang weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.
12Mit Schreiben vom 1. G. 2017 teilte der Vorsteher des für die Besteuerung des Beklagten zuständigen Finanzamtes F. (FA F. ) dem Präsidenten der Bundespolizeiakademie in M. mit, dass der Beklagte in mehreren an das Finanzamt gerichteten Schreiben die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland und die Befugnis zur Besteuerung bestritten habe. Die Steuererklärung 2014 habe er „unter Vorbehalt und Zwangsandrohung“ und die Steuererklärung 2015 „unter Vorbehalt“ unterschrieben. Kopien der in Bezug genommenen Schreiben des Beklagten vom 6. Dezember 2015, 10. Januar 2016 und 2. O. 2016, letzteres eingegangen beim FA F. am 2. Dezember 2016, sowie Auszüge aus der Steuererklärung 2014 waren dem Schreiben beigefügt.
13Der Beklagte hatte alle drei Schreiben selbst verfasst und versandt. Im Einzelnen äußerte er sich darin u.a. wie folgt: In dem dreiseitigen Schreiben vom 6. Dezember 2015, dem eine einseitige Anlage beigefügt war, bezeichnete er auf Seite 1 ein ihm zugesandtes elektronisch erstelltes Schreiben des FA F. als „laienhafte Fälschung“, weil es keinen Willen erkennen lasse und nicht unterschrieben sei. Weiter bezeichnete er die Bundesrepublik Deutschland als einen „Vasall“, der „unter US-Besatzung steht“. Auf Seite 2 des Schreibens führte er aus, dass auf dem Gebiet Preußens die Haager Landkriegsordnung als internationale Besatzungsordnung gelte. Diese verbiete den Einzug von Vermögen der Bewohner im besetzten Gebiet. Weiter führte er auf Seite 2 (3. Spiegelstrich) aus:
14„Von welchem Recht sind die von Ihnen angewendeten Gesetze und Verordnungen abgeleitet? […]Eine Verfassung existiert nicht. Im Grundgesetz ist eine Steuerpflicht nicht beschrieben. Außerdem müsste eine Verfassung ein vom Volk ausgedrückter Wille sein – eine Eigenschaft, die das Grundgesetz niemals für sich in Anspruch nehmen kann, da es dem Deutschen Volk in der Villa Rothschild in Frankfurt ‚gegeben‘ wurde. Es ist laut Carlo Schmidt nur die ‚Organisation der Modalität der Fremdherrschaft‘.“
15Das Finanzamt bezeichnete er auf Seite 2, 4. Spiegelstrich als „Firma“, die zu einem US-Unternehmen gehöre. Weiter führte er auf Seite 2, 7. Spiegelstrich aus: „Die BRD ist kein Staat.“ Es sei fraglich, für wen das Finanzamt Steuern einziehen wolle. Das Bundesverfassungsgericht habe 2015 festgestellt, dass das deutsche Reich fortbestehe. Auf Seite 2, 6. Spiegelstrich, heißt es, alle Staaten seien von dem OPPT zwangsvollstreckt. Als Anlage war dem Schreiben eine Publikation mit dem Titel „Allgemeine Informationen für alle zwangsvollstreckten Entitäten“ beigefügt. Wörtlich heißt es in dieser Publikation:
16„Wir, die souveränen Menschen von DAS EINE VOLK, sind keine [PERSONEN] (mehr), die Sie meinen gängeln zu können bzw. z u d ü r f e n ! Einst handelten SIE `legal`– diese Handlung ist jedoch seit dem 25. Dezember 2012 für ALLE Erfüllungsgehilfen zu einer S t r a f t a t geworden. Da die zwangsvollstreckte [FIRMA], für die Sie meinen zu arbeiten – ja vor allem der Klarheit halber erwähnt: [POLIZEI, [GERICHT], [REGIERUNG], [AMT], und in den damit verbundenen Spielrollen exemplarisch benannt, wie [POLIZIST], [GV/OGV], [RICHTER], [STAATSANWALT] […) – l e g a l und unwiderruflich ZWANGSVOLLSTRECKT wurde. […]“
17Auf Seite 3 des Schreibens des Beklagten heißt es weiter:
18„Sie müssen mit Ihrem Gewissen klar kommen, inwieweit Sie Menschen erpressen, Recht beugen, Leuten Gewalt antun, nur weil diese nicht mehr bereit sind, einer durch und durch kriminellen Clique dabei zu helfen, die Kultur, die Heimat und die Werte eines Volkes mit Lügen, political Correctness und Überfremdung in eine Art Sklavenfarm BRD ohne Recht für die indigenen Menschen zu überführen. […]Die UN hat schon 2001 die Umvolkung Deutschlands beschlossen (Thomas Barnett: Europa soll eine hellbraune Gesellschaft mit einem IQ von 90 werden – zu dumm, um zu verstehen, aber schlau genug, um zu arbeiten – dazu dient die gesteuerte Zuwanderung – 80 % nicht ausbildungsfähige, fortpflanzungsfähige, kulturfremde Männer). Dafür sammeln Sie das Geld ein. Sie arbeiten an der eigenen Vernichtung mit. […] Wenn Sie mir eines Tages Recht geben müssen, wird es wohl zu spät sein, dass sich die Deutschen gegen die Ausrottung noch wehren können. Dazu braucht man nicht ‚nazi‘ oder ‚rassistisch‘ zu sein […].
19Keine Organisation besteht ewig. Auch nicht die BRD. Was mit kriminellen Helfershelfern passiert, sollte es wieder einen Rechtsstaat geben, wird man sehen. […]Lesen Sie zum Thema Haftung im Beamtengesetz nach! […]“.
20In dem eineinhalbseitigen Schreiben vom 10. Januar 2016, adressiert an eine namentlich benannte Mitarbeiterin des FA F. , teilte der Beklagte u.a. wörtlich und wie dort hervorgehoben mit:
21„[…] Ich möchte von Ihnen als natürliche Person des Menschen aus dem Rechtskreis von vor 1913 behandelt werden. Die geerbten Rechte des Knaben/Mannes (also ich!) aus diesem Rechtskreis kann ich bis 1907 anhand der Anzeige meiner Geburt bei der Stadt L. und den Geburtsurkunden meines Vaters und Großvaters nachweisen. […]Sollten Verletzungen meiner Rechte als Mann/Mensch gem. UN-Charta durch Ihre Behörde, handelnd durch Sie, begangen worden sein, so behalte ich mir vor, Rechtsmittel gegen diese Menschenrechtsverletzungen einzusetzen und die handelnden Personen haftbar zu machen.[…]“
22In dem mehrseitigen Anhang zu diesem Schreiben, in dem er sich über die Verwendung der Steuergelder beklagte, heißt es u.a. weiter (wie dort hervorgehoben zitiert):
23[…]„Mit dem Geld, das Sie mir abnehmen, werden kriminelle Strukturen in Justiz, Wirtschaft, Bankwesen und Politik aufgebaut und unterhalten.“ […]„Mit dem Geld, das Sie mir abnehmen, wird gegen das Grundgesetz verstoßen und eine völlig undemokratisch handelnde Firma namens Europäische Union einschl. eines egen Strafverfoglung völlig immunen ESM-Direktorium finanziert.“ […]„Wenn aus dem Volk der Dichter und Denker, das von 1900 bis 1939 fast 50 % der Nobelpreise in wissenschaftlichen Disziplinen erhielt, ein durchmischtes, werteloses, unmoralisches, ungebildetes, ärmliches und ängstliches Volk mit Fußball- und Rennfahrerhelden oder talentlosen Superstars geworden ist, soll der bewusste Deutsche wegsehen und darf sich nicht gegen das Unrecht, Krieg oder die eigene Ausrottung wehren. Ich möchte in Frieden leben und mit meiner Arbeit ausschließlich das Gemeinwohl der indigenen Deutschen finanzieren. Erst dann kann anderen geholfen werden. Ob das eine “rechte“ Anschauung ist oder nicht, ist mir egal. An erster Stelle die Familie, dann die Sippe, dann die Gemeinde und dann das eigene Volk. […]“.
24In dem letzten Schreiben vom 2. O. 2016, das er an „Herrn Dr. N. H. , Leitung Firma Finanzamt F. “ adressierte, führte er wie zitiert und hervorgehoben aus:
25„Ich habe Bedenken bzgl. der Rechtmäßigkeit der Handlungen seitens der Behörde/Firma, welcher Sie vorstehen, sofern sie gegen mich als Mann und Mensch gerichtet sind.
26Diese Bedenken beziehen sich zum einen auf die Staatlichkeit Ihrer Behörde, zum anderen auf die Gültigkeit der von Ihren Mitarbeitern benutzten Gesetze […].
27Soweit ich weiß, dürfen nur Staaten Steuern einziehen. Carlo Schmidt hat in seiner Rede zum Grundgesetz eindeutig erklärt, daß die Bundesrepublik Deutschland kein Staat, sondern nur die Verwaltung der Modalität einer Fremdherrschaft ist. Der Vizekanzler der Bundesrepublik hat auf dem SPD-Parteitag öffentlich erklärt, daß Frau Merkel die Geschäftsführerin einer neuen Nichtregierungsorganisation ist. Herr Gisy hat öffentlich erklärt, daß das Besatzungsrecht in der Bundesrepublik immer noch gilt. […]
28Gem. internationalen Gesetzen wie der Haager Landkriegsordnung, die nach Auskunft des Bundespräsidialamtes noch gilt, dürfen in einem besetzten Gebiet die Bewohner nicht enteignet werden. Plünderungen sind ebenfalls verboten. […]“
29Auf Seite 2 dieses Schreibens heißt es:
30„Die Organisation Bundesrepublik Deutschland ist bei der UN nur als NGO (Non Government Organisation) gelistet. Gem. Urteil des BVerfG gibt es in Deutschland seit 1945 keine Beamten mehr. Lt. BVerfG existiert das Deutsche Reich fort. Ebensowenig gibt es lt. BVerfG seit 1956 gültige Wahlen, was alleine die Listenwahl der Parteien und die damit verbundene illegale Mittelbarkeit der Mandatsträger verdeutlicht. Ich frage hier also völlig berechtigt: Wie kann aus Unrecht Recht entstehen? […]Es herrscht Rechtsnotstand, wenn der Bürger nicht mehr erkennen kann, was gilt oder nicht, wenn die Merkelregierung ein Gesetz nach dem anderen zu Gunsten fremder Interessen bricht. […]„Im Artikel 146 GG ist geregelt, daß das GG noch gar nicht gilt, denn dort steht, daß es nach der Einheit und Freiheit für das ganze Deutsche Volk (richtig wäre die deutschen Völker) gilt. […]“.
31Weiter heißt es dort, die Einheit sei noch nicht vollzogen, und wörtlich:
32„Es haben also zum 3.10.1990 zwei „Tote“ (nicht existente Staaten) einen Vertrag geschlossen, nach welchem Sie und Ihre Bediensteten heute tätig werden und „staatliche Gesetze“ durchsetzen wollen? […]
33Ich stelle also fest, dass es weder staatliches Recht noch angewendetes Besatzungsrecht im Lande (lt. Kontrolratsgesetz Deutschlan in den Grenzen von 1937) gibt, das auch eingehalten wird. Wenn alle Wahlen seit 1956 ungültig sind, sind es somit auch die Entscheidungen der illegal Gewählten!“[…]
34Abschließend wird ausgeführt:
35„Ich fülle den Erklärungsbogen aus, damit ich nicht durch erpresserischen Zwang ohne Unterschrift und Haftenden von Ihrer Firma belangt werde“. […]
36Warum wohl hat Papst Benekikt im Bundestag den Satz des hl. Augustinus vorgetragen: „Nimmt man das Recht weg, was ist der Staat anders als eine elende Räuberbande.“ Haben nicht Parteien und Regierung das Recht weggenommen (ESSF/ESM/DUBLIN/SCHENGEN/LISSABON/ ASYLRECHT, usw.), weil sie sich selbst nicht mehr daran halten?“ […]
37In einem Postskriptum erklärte erschließlich:
38„Mir ist bewusst, dass Sie mich evtl. als „Reichsbürger“ oder „Verschwörungstheoretiker“ abtun werden. Das ist einfach […]Ich fordere Sie lediglich auf, mir eine vom Naturrecht abgeleitete, gültige und persönlich unterschriebene Herleitung zu senden, warum ich als Mann/Mensch Steuern zahlen soll. Ersatzweise bin ich auch mit einer beglaubigten Kopie der Gründungsurkunde des souveränen Völkerrechtssubjektes ‚Bundesrepublik Deutschland‘ zufrieden.“ […]
39Seine Steuererklärung für das Jahr 2014 unterzeichnete er mit dem Zusatz „unter Vorbehalt und Zwangsandrohung“ und die Steuererklärung 2015 mit dem Zusatz „unter Vorbehalt“. Seinen Namen gab er in beiden Erklärungen mit „Q1. aus der Familie H1. “ an. Auch seine Steuererklärung für das Jahr 2016 versah er mit dem Zusatz „unter Vorbehalt“. Zudem beantragte er, nachdem sein Personalausweis mit Ablauf des 10. Juni 2013 ungültig geworden war, am 13. Juni 2013 einen neuen Personalausweis, holte diesen jedoch nie ab. Der Beklagte besitzt keinen Reisepass.
40In seinem Schreiben vom 2. O. 2016 führte er auf Seite 2 unten aus: „Einen gültigen Personalausweis, der evtl. eine juristische Person begründet, besitze ich nicht. […] Ich hafte nicht für eine evtl. existierende juristische Person mit Namen Q1. H1. . Ich bin nicht Treuhänder der Person und nicht deren Verwalter.“
41Nachdem dem seinerzeitigen Leiter des Referats x1, PD I. , das Schreiben des FA F. zugeleitet worden war, informierte dieser mit Schreiben vom 9. G. 2017 das Referat x2 des BPolP (Rechtsangelegenheiten) darüber, dass der Verdacht bestehe, der Beklagte sei den sog. „Reichsbürgern“ zuzuordnen oder sympathisiere mit ihnen. Er wies ferner darauf hin, dass der Beklagte im Referat 52 als stellvertretender Teamleiter mit Führungsfunktion tätig sei und seine Tätigkeit der Prüfung nach Ü2 (Sabotageschutz) nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) unterliege.
42Das Referat x2 des BPolP teilte daraufhin dem Bürgerbüro der Stadt A. mit Schreiben vom 10. G. 2017 mit, der Schriftverkehr des Beklagten an das für ihn zuständige FA F. lege nahe, dass dieser der sog. Reichsbürgerbewegung nahe stünde – u.a. habe er auch angegeben, nicht im Besitz eines Bundespersonalausweises zu sein – und bat um Auskunft darüber, ob der Beklagte im Besitz eines Bundespersonalausweises sei, einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit oder die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung beantragt habe oder sonst Erkenntnisse dazu vorlägen, dass der Beklagte Sympathisant der sog. Reichsbürgerbewegung sei.
43Das Einwohnermeldeamt der Stadt A. informierte das Referat x2 des BPolP noch am 10. G. 2017 dahingehend, dass der Beklagte nicht im Besitz eines gültigen Personalausweises sei. Dieser sei mit Ablauf des 10. Juni 2013 ungültig geworden. Zwar habe der Beklagte am 13. Juni 2013 einen neuen Personalausweis beantragt, diesen jedoch bislang nicht abgeholt. Der Beklagte besitze auch keinen Reisepass. Die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit oder die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung habe der Beklagte nicht beantragt, und er sei auch weder dem Ordnungsamt noch in anderen Bereichen der Kommunalverwaltung der Stadt A. aufgefallen.
44Die Vizepräsidentin N1. des BPolP leitete in Vertretung des Präsidenten des BPolP mit Verfügung vom 17. G. 2017 gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein wegen des Verdachts, dass er ein Dienstvergehen begangen habe, indem er sich seit dem Jahr 2015, insbesondere durch Schreiben an das FA F. , mehrfach verfassungsfeindlich geäußert und dabei seine Nähe zum Gedankengut der sog. „Reichsbürger“ zum Ausdruck gebracht habe, sowie des Verdachts, dass seine Äußerungen fremdenfeindliche Inhalte gehabt hätten und in Bezug auf die Mitarbeiter des FA F. beleidigend oder jedenfalls unangemessen gewesen seien. Im Einzelnen machte sie die Inhalte seiner Schreiben an das FA F. vom 6. Dezember 2015, 10. Januar 2016 sowie 2. O. 2016 samt Anlagen zum Gegenstand der Vorwürfe und führte daraus exemplarisch Textpassagen auf. Ebenso machte sie zum Gegenstand der Vorwürfe, dass er in seinen Schreiben und seiner Steuererklärung für das Jahr 2014 seinen Namen mit „Q1. aus der Familie H1. “ angegeben habe und die Steuererklärung für das Jahr 2014 mit dem Zusatz „unter Vorbehalt und Zwangsandrohung“ sowie die Steuererklärung 2015 mit dem Zusatz „unter Vorbehalt“ unterschrieben habe, und dass er, nachdem sein Personalausweis mit Ablauf des 10. Juni 2013 ungültig geworden war, zwar am 13. Juni 2013 einen neuen Personalausweis beantragt, diesen jedoch nicht abgeholt habe. Aus diesen Verhaltensweisen und Äußerungen ergebe sich der dringende Verdacht, dass er schuldhaft gegen seine beamtenrechtliche Kernpflicht aus § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG, sich zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, verstoßen habe. Mit seinen Ausführungen in diesen Schreiben habe er nicht nur die von den sog. „Reichsbürgern“ verwendete Terminologie übernommen, sondern sich auch die Thesen der sog. „Reichsbürger“ sowie der diesem Gedankengut nahestehenden Organisation „One People`s Public Trust (OPPT)“ von der Nichtexistenz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und des fehlenden Bestehens einer staatlichen Ordnung unter der Geltung des Grundgesetzes zu eigen gemacht. Bei der OPPT handele es sich laut Wikipedia um eine Bewegung, deren Anhänger die Legitimation von Nationalstaaten infrage stellten und behaupteten, es handele sich hierbei lediglich um Firmen. Indem er sich in seinem Schreiben vom 6. Dezember 2015 auf den Inhalt der beigefügten Publikation der OPPT bezogen habe, habe er sogar explizit das Handeln der Polizei als rechtswidrig und als „Straftat“ bezeichnet. Zudem bestehe der Verdacht, dass insbesondere einzelne in der Einleitungsverfügung konkret zitierte Äußerungen fremdenfeindliche bzw. beleidigende oder ansonsten im Umgang mit Behörden unangemessene Inhalte gehabt hätten, und er damit gegen seine Pflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG, sich außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauensgerecht zu verhalten, verstoßen habe. Weitere Sachverhaltsermittlungen seien gegenwärtig nicht erforderlich, es bedürfe lediglich einer vollständigen Auswertung der genannten Schriftstücke und einer Bewertung des Sachverhalts unter Berücksichtigung seiner Einlassungen. Zugleich wurde dem Beklagten Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
45Mit Verfügung des BPolP vom gleichen Tag wurde dem Beklagten gemäß § 66 BBG die Führung der Dienstgeschäfte verboten und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet, nachdem ihm bereits am 13. G. 2017 von seinem Vorgesetzten vor Ort die Ausübung des Dienstes mit sofortiger Wirkung untersagt worden war. Gleichzeitig wurde ihm u.a. auch das Führen des Dienstausweises und das Führen von Dienstwaffen untersagt. Weiter wurde ihm darin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn vorläufig des Dienstes zu entheben sowie Teile seiner Bezüge einzubehalten und ihm Gelegenheit gegeben, sich innerhalb von zwei Wochen dazu und zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu äußern sowie entsprechende Belege zu übersenden.
46Der Geheim- und Sabotageschutzbeauftragte beim BPolP teilte mit Schreiben vom 27. G. 2017 mit, dass die ihm zu dem Beklagten vorliegenden Erkenntnisse eine neue Sicherheitsbeurteilung erforderlich machen würden und bis zum Abschluss der geheimschutzmäßigen Maßnahmen einer weiteren Verwendung des Beklagten im Referat 52 nicht zugestimmt werde.
47Eine Nachfrage bei dem unmittelbaren Vorgesetzten des Beklagten ergab nach einem Vermerk in der Disziplinarakte vom 8. März 2017, dass dieser angegeben hätte, der Beklagte habe weder ihm selbst noch – soweit bekannt – Kollegen gegenüber „reichsbürgertypische“ Bemerkungen gemacht, und er habe keine sonstigen diesbezügliche Erkenntnisse. Ähnlich hätten sich auch gleichgeordnete Kollegen des Beklagten geäußert.
48Der Beklagte nahm mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 10. März 2017 zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass er den Vorwurf, er würde gedanklich der „Reichsbürgerbewegung“ nahe stehen, weit zurückweise. Die unterstellte Verfassungsfeindlichkeit habe ihn entsetzt und tief getroffen. Auch wenn er Verständnis dafür habe, dass der Umgang mit tatsächlichen „Reichsbürgern“ aufgearbeitet werden müsse, und er der Bundespolizei als seinem Dienstherrn auch ein gewisses Maß an „Hysterie“ im Umgang mit dieser Problematik zugestehe, sei doch anzumerken, dass es sich vorliegend „lediglich um einen, wenngleich auch engagiert und verwaltungsrechtlich problematischen Schriftwechsel mit dem Finanzamt“ handele. Er habe stets seine gesetzlichen Pflichten erfüllt und seinen Dienst über Jahrzehnte beanstandungsfrei versehen.
49Er erhob mit weiterem Schreiben vom gleichen Tag Widerspruch gegen das Verbot des Führens der Dienstgeschäfte.
50Mit Verfügung vom 27. März 2017, zugestellt am 31. März 2017, wurde er vorläufig des Dienstes enthoben, und es wurden 50 % seiner Dienstbezüge einbehalten.
51Mit Schreiben vom 30. März 2017 übersandte der Beklagte eine Übersicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse und diejenigen seiner Ehefrau.
52Das BPolP teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 13. April 2017 mit, dass ihm nach vorliegenden Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, ungeachtet des Umstandes, dass er für seine angegebenen Belastungen schon keine Nachweise übersandt habe, die Einbehaltung in der festgesetzten Höhe zumutbar sein dürfte. Es werde ihm dennoch anheimgestellt, die entsprechenden Nachweise nachzureichen. Ferner wurde ihm mitgeteilt, dass zur weiteren Sachverhaltsaufklärung beabsichtigt sei, seine gesamte Korrespondenz mit dem FA F. seit Anfang 2014 in das Verfahren einzubeziehen und das FA F. zu bitten, diese unter Unkenntlichmachung aller Angaben zu seiner finanziellen Situation, die über die von seinem Dienstherrn gezahlten Bezüge hinausgingen, zu übersenden. Hierzu wurde er aufgefordert, eine vorbereitete und dem Schreiben beigefügte Einverständniserklärung zur Vorlage beim FA F. bis spätestens zum 5. Mai 2017 an das BPolP (ggf. mit Einschränkungen oder Erweiterungen) zurückzusenden.
53Dem ist der Beklagte nicht nachgekommen. Einen Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der teilweisen Einbehaltung der Dienstbezüge hat der Beklagte nicht gestellt.
54Eine fernmündliche Nachfrage des BPolP beim FA F. ergab nach einem Vermerk in der Disziplinarakte vom 6. Juli 2017, dass der Beklagte im Jahr 2017 seine Steuererklärung für das Jahr 2016 ohne zusätzliche Erinnerungen oder besondere schriftliche Erklärungen abgegeben habe. Er habe lediglich neben seiner Unterschrift den handschriftlichen Zusatz „Unter Vorbehalt“ angebracht.
55Nachdem auch nach Akteneinsicht durch den Prozessbevollmächtigten des Beklagten keine weitere Stellungnahme des Beklagten zu den Vorwürfen erfolgt war, wurde ihm mit Schreiben vom 18. B. 2017 das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zugeleitet und ihm Gelegenheit gegeben, sich abschließend hierzu zu äußern. Zugleich wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, Disziplinarklage gegen ihn zu erheben, und dass er innerhalb von zwei Wochen die Mitwirkung der Personalvertretung beantragen könne.
56Das Ermittlungsergebnis war zuvor auch der Gleichstellungsbeauftragten zugeleitet worden, die keine Einwände erhob.
57Der Beklagte nahm mit Schreiben vom 22. T. 2017 abschließend Stellung, ohne die Mitwirkung der Personalvertretung zu beantragen. Er führte hierzu ergänzend im Wesentlichen aus: Es sei zutreffend, dass er in der schriftlichen Auseinandersetzung mit dem Finanzamt in der Tat merkwürdige und skurrile Auffassungen vertreten habe. Dies habe er aber nicht aus innerer Überzeugung getan, sondern nur, weil er über die gleichbleibenden automatisiert erstellten Schreiben des Finanzamtes verärgert gewesen sei. Es handele sich hierbei nur um wenige Schreiben. Er habe die Schreiben durchaus provokant, gleichwohl aber persiflierend gemeint verfasst. In seiner sonstigen Dienst- und Lebensführung verhalte er sich gerade nicht wie ein Reichsbürger. Weder lehne er den Staat insgesamt ab noch widersetze er sich den staatlichen Vorgaben und Organen. Die geforderten Erklärungen des Finanzamtes als auch seine Verbindlichkeiten habe er stets sorgfältig und pünktlich erfüllt. Sicher seien seine Schreiben nicht sinnvoll gewesen, und er bedauere den erweckten Eindruck. Er habe „hierbei aber eigentlich keine böse Absicht“ gehabt. Es sei damals für ihn auch nicht ersichtlich gewesen, dass „durch einzelne Reichsbürger in anderen Fällen tatsächlich schwerwiegende Straftaten begangen worden“ seien und man insofern seitens der Bundespolizei auch hinsichtlich der Verdachtslage eines potentiellen Reichsbürgers in den eigenen Reihen sehr „aufgeregt“ reagieren müsse. Dies bedauere er ausdrücklich.
58Die Klägerin hat am 13. Dezember 2017 Disziplinarklage erhoben. Sie hat dem Beklagten darin im Wesentlichen zur Last gelegt, er habe zwischen Ende 2015 und Ende 2016 die genannten drei Schreiben an das FA F. mit Äußerungen gesandt, die eine Nähe zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ zeigten. Der Beklagte habe mit seinem Verhalten gegen die politische Treuepflicht gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG sowie gegen die sich aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG ergebende Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes verstoßen. Die politische Treuepflicht fordere von den Beamten, dass sie sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Sie müssten den Staat und seine Verfassungsordnung bejahen, sie als schützenswert begreifen, sich zu ihnen bekennen und aktiv für sie eintreten. Dies sei nicht gewährleistet, wenn ein Beamter die verfassungsmäßigen Strukturen der Bundesrepublik Deutschland in Frage stelle, wie es der Beklagte in den angeführten und zitierten Äußerungen vielfach getan habe. Denn er bekunde mehrfach, dass das Land unter „US-Besatzung“ oder „Fremdherrschaft“ stehe, das Deutsche Reich fortbestehe, die BRD kein Staat sei, sondern eine Firma oder gar eine zwangsvollstreckte Firma. Ferner folgere er daraus, dass dieser Staat wie auch das Finanzamt nicht legal handeln könnten und stelle explizit heraus, dass es keine Beamten und keine staatlichen Gesetze geben würde. Darüber hinaus sei fraglich, für wen das Finanzamt Steuern einziehe. In der dem Schreiben vom 6. Dezember 2015 als Anlage beigefügten Publikation seien schließlich Gerichte, Regierungen und die Polizei, mithin auch die Behörde, für die der Beklagte selbst tätig sei, als „Erfüllungsgehilfen zu einer Straftat“ bezeichnet.
59Die Einlassungen des Beklagten seien demgegenüber nicht geeignet, den Vorwurf, dass er der Reichsbürgerbewegung nahestehe und seine Überzeugung nach außen bekundet habe, zu entkräften. An keiner Stelle zeigten sich Anhaltspunkte dafür, dass er sich von den wiedergegebenen Äußerungen distanziere, sich selbst darüber stelle oder diejenigen, die diese Ansichten vertreten, kritisieren oder verspotten wolle. Die Behauptung des Beklagten, zu seinen Äußerungen provoziert worden zu sein, weil das FA F. auf seine „qualifizierten Anfragen“ mit Textbausteinen geantwortet habe, sei schon deshalb widerlegt, weil seinem Schreiben vom 10. Januar 2016 zu entnehmen sei, dass ihm das FA F. individuell geantwortet habe. Dennoch habe er nicht von derartigen Schreiben abgesehen. Weiter habe er den Personalausweis mit reichsbürgertypischen Argumenten abgelehnt und dies geäußert. Allein, dass er letztlich seinen Steuerpflichten nachgekommen sei, spreche nicht gegen seine Nähe zur „Reichsbürgerbewegung“. Vielmehr habe er zunächst die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung verstreichen lassen und dann in „reichsbürgertypischer Art“ argumentiert und durch seine Äußerungen deutlich gezeigt, dass er der „Reichsbürgerbewegung“ oder den sog. „Selbstverwaltern“ anhänge.
60Der Beklagte habe zwar seine Dienstpflichten hoch engagiert und mit großem zeitlichem Einsatz wahrgenommen. Dies sei jedoch nicht geeignet, den vorgeworfenen Pflichtenverstoß entfallen zu lassen.
61Der Beklagte habe sich seinen Personalausweis nach aktueller Auskunft des Bürgerbüros der Stadt A. erst am 16. G. 2018 aushändigen lassen und damit erst unter dem Druck dieses Verfahrens nach Erhebung der Disziplinarklage. Soweit der Beklagte vortrage, er habe bis dahin seinen Dienstausweis genutzt, um sich auszuweisen, werde darauf hingewiesen, dass der Dienstausweis nur für dienstliche Zwecke verwendet werden dürfe. Eine Nutzung als Ersatz für den Personalausweis sei nicht vorgesehen, auch weil dies zu einer etwaigen unzulässigen Beeinflussung, beispielweise im Fall von Polizeikontrollen führen könne.
62Die Klägerin hat beantragt,
63den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
64Der Beklagte hat beantragt,
65die Disziplinarklage abzuweisen.
66Er hat im Wesentlichen vorgetragen, er verfüge nicht über eine verfassungsfeindliche Gesinnung und sei auch kein „Reichsbürger“. Weiter beteuere er erneut, dass er die ihm vorgeworfenen Äußerungen und den reichsbürgerähnlichen Sprachgebrauch keinesfalls ernst gemeint habe. Er habe schon eingestanden, dass die diesbezügliche Wortwahl „nicht sinnvoll“ gewesen sei und er sich damals jedoch in Form einer Persiflage dazu habe hinreißen lassen, in einem entsprechenden Stil dem Finanzamt gegenüber zu schreiben. Wesentlicher Gesichtspunkt eines vermeintlichen „Reichsbürgers“ sei jedoch, dass diese die Existenz der Bundesrepublik vollständig ablehnen würden und zwar nicht nur in Worten, sondern insbesondere durch Handlungen. Er lehne die Bundesrepublik aber gerade nicht ab, sondern sei seit vielen Jahren als ein vorbildlicher Beamter bei der Bundespolizei beschäftigt und versehe seinen Dienst dort vorbildlich. Auch in seiner privaten Lebensführung „- abgesehen von den Schreiben gegenüber dem Finanzamt“ leugne er die Existenz der Bundesrepublik nicht. Er habe lediglich die Schreiben an das Finanzamt verfasst, aber ansonsten sämtlichen Bescheiden von dort, insbesondere der Forderung von Erklärungen oder Zahlungen, Folge geleistet und sei seinen Steuerpflichten stets in vollem Umfang nachgekommen. Er habe mit dem zuständigen Finanzamt vollständig kooperiert und lediglich in nicht ernst gemeinten Schreiben, zusätzlich und verfahrenstechnisch unnötig, entsprechende Ausführungen getätigt. Dass dies im Nachhinein nicht als „lustig“ und besonders „humorvoll“ angesehen werde, habe er zwischenzeitlich selbst erkennen müssen. In der Sache sei es ihm darum gegangen, sich „in gewisser Weise über das Finanzamt lustig zu machen“. „Dies auch mit der Frage, wie das Finanzamt auf solch merkwürdige Äußerungen reagieren würde und insbesondere, ob man dort auch inhaltlich auf die Thesen eingehen würde oder nicht.“ Auf die diesbezügliche Antwort des Finanzamtes, dass seine Darlegungen abwegig seien, habe er „dann nochmals intensiv nachgelegt“. Die diesbezüglichen Textpassagen habe er vollständig aus dem Internet zusammenkopiert und sei „im Hinblick auf die sehr wirren Ausführungen“ nicht davon ausgegangen, „dass man diese nur ansatzweise ernst nehmen könne“. Die von der Klägerin in den Raum gestellte Behauptung, er habe sich in die Nähe eines Reichsbürgers stellen wollen, oder die Unterstellung, er habe tödliche Schüsse auf Polizeibeamte gutgeheißen, gehe viel zu weit. Das Verwaltungsgericht Münster habe in einem Urteil vom 10. Juli 2017 – 13 K 5475/16.O –, selbst im Fall eines „nachgewiesenen Reichsbürgers“ bei dem betroffenen Polizeibeamten nicht die Notwendigkeit gesehen, diesen aus dem Dienst zu entfernen. Er bedauere außerordentlich, dass er die diesbezüglichen Schreiben verfasst habe. Er habe die dortigen Bearbeiter lediglich ärgern wollen. Er könne nur versichern, dass dies zu einem Zeitpunkt gewesen sei, als Reichsbürger und deren Einstellung in der Öffentlichkeit noch keinesfalls bekannt gewesen seien und auch nicht von einer entsprechenden Gefährlichkeit ausgegangen worden sei. Er stehe sehr wohl auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und identifiziere sich in hohem Maße mit der Bundesrepublik und insbesondere mit der Bundespolizei als seinem Dienstherrn. Die Unterstellung, er verhalte sich verfassungsfeindlich, sei schon dadurch widerlegt, dass er in all den Jahren hochgradig engagiert mit hoher Einsatzbereitschaft seinen Dienst verrichtet habe, auch zuletzt als stellvertretender Teamleiter im Team „Netze“ des Referats x. Insbesondere bei der Bewältigung des Sondereinsatzes „Massenmigration“ habe er eigeninitiativ ein System zur computertechnischen Erfassung der großen Zahlen an Migranten entworfen und installiert. Er sei maßgeblich damit betraut gewesen, neu gegründete Aufnahmezentren der Bundespolizei zu verkabeln und habe weit über die normale Dienstpflicht hinaus Arbeitsstunden geleistet. Zum Beweis dafür, dass er hoch engagiert und mit großem zeitlichen Einsatz seine Dienstpflichten wahrgenommen habe, werde er beantragen, den Leiter des Referats x, Q1. M1. , und einen Kollegen, S. C. , als Zeugen zu vernehmen. Der Zeuge M1. habe ihn sogar aufgefordert, weniger zu arbeiten, weil er um seine Gesundheit gefürchtet habe. Der Beweisantritt sei notwendig, um zu der Behauptung der Klägerin, dass er charakterlich für den Dienst ungeeignet sei, eine umfassende charakterliche Einschätzung des Beklagten vornehmen zu können. Die bloße Betrachtung der drei Schreiben greife zu kurz. Schließlich scheine es gerade das Charakteristische eines Reichsbürgers zu sein, dass er seine Grundüberzeugung in allen Lebenslagen vorbringe. Dies aber habe er gerade nicht getan. Er sei auch schon seit längerer Zeit Besitzer eines Personalausweises. Dass er seinen Personalausweis lange Zeit nicht abgeholt habe, habe schlicht daran gelegen, dass er diesen nicht benötigt habe. In den wenigen Fällen, in denen er sich habe ausweisen müssen, habe er dies mit seinem Dienstausweis getan. Die damalige Streitigkeit mit dem Finanzamt sei längst abgeschlossen. Unter den Vorwürfen und der Suspendierung habe er massiv zu leiden und sein gesundheitlicher Zustand habe sich massiv verschlechtert.
67Hinsichtlich seines weiteren Vorbringens wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2020 vor dem Verwaltungsgericht Bezug genommen. Dort hat der Beklagte den schriftsätzlich angekündigten Beweisantrag zur Zeugeneinvernahme hilfsweise für den Fall gestellt, dass das Gericht auf eine andere Disziplinarmaßnahme als eine Verwarnung, einen Verweis oder eine Geldbuße erkennen wollte.
68Mit dem angefochtenen Urteil vom 29. April 2020, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
69Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er macht im Wesentlichen geltend, das von ihm unstrittig begangene Dienstvergehen sei nicht so schwerwiegend, dass eine Entfernung aus dem Dienst notwendig sei. Vielmehr sei eine mildere Disziplinarmaßnahme bis zu einer Kürzung der Dienstbezüge oder einer Rangherabsetzung ausreichend. Es werde nicht bestritten, dass die Äußerungen in den drei Schreiben Zweifel an seiner Verfassungstreue hervorrufen könnten. Entscheidend sei jedoch seine innere Einstellung. Die bloße Äußerung einer Einstellung, die nicht der inneren Willensbildung entspreche, reiche für eine Entfernung nicht aus. Die Schreiben seien aus einer spontanen Situation heraus gefertigt worden und nicht ernst gemeint. Sie entsprächen nicht seiner inneren Überzeugung, sondern seien von ihm versandt worden, um das Finanzamt zu ärgern. Es sei daran zu erinnern, dass er sich ansonsten nicht wie ein Reichsbürger verhalten habe. Die Einschätzung, ob ein Beamter verfassungstreu sei, müsse sich an dessen gesamten Lebensverhältnissen orientieren. Die Bewertung seines dienstlichen Verhaltens sei insoweit von Bedeutung, weshalb die Ablehnung der Beweisanträge durch das Verwaltungsgericht fehlerhaft sei. Es überzeuge auch nicht, dass das Verwaltungsgericht den Umstand, dass er über längere Zeit hinweg seinen Personalausweis nicht abgeholt habe, als Ausdruck seiner inneren Überzeugung betrachte. Dies sei durch nichts belegt. Er sei regelmäßig im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen, auch solchen mit erweiterten Sicherheitsermittlungen, überprüft worden. Man habe keine Beanstandungen feststellen können. Von daher erweise sich die Annahme eines schweren Dienstvergehens als nicht überzeugend.
70Der Beklagte beantragt,
71unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils auf eine geringere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen.
72Die Klägerin beantragt,
73die Berufung zurückzuweisen.
74Sie verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und macht geltend, die Berufung könnte bereits in Ermangelung einer ausreichenden Begründung unzulässig sein. Den Ausführungen des Beklagten sei nicht zu entnehmen, weshalb das Urteil in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft sei. Er wiederhole im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag, was für eine ordnungsgemäße Begründung nicht ausreiche. Darüber hinaus sei die Berufung auch unbegründet. Der Beklagte habe sich zu keinem Zeitpunkt kritisch mit den Vorwürfen auseinandergesetzt, sondern sie als humoristisch bewertet. Gerade weil es sich um einen längeren Zeitraum gehandelt habe, könne nicht von einem Augenblicksversagen ausgegangen werden. Der durch das Verhalten des Beklagten entstandene Ansehens- und Vertrauensverlust sei derartig hoch, dass eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst nicht in Betracht komme.
75Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung im einzelnen bezeichneten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen.
76E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
77Die Berufung hat keinen Erfolg.
78A.
79Sie ist zulässig.
80Gemäß § 64 Abs. 1 BDG ist die Berufung innerhalb eines Monats einzulegen und zu begründen. Nach Abs. 1 Satz 4 muss die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. Die Berufungsgründe sind im Einzelnen anzuführen. Aus dem Berufungsvorbringen muss sich ergeben, welche tatsächlichen oder rechtlichen Darlegungen im angefochtenen Urteil für falsch gehalten werden und welche Erwägungen aus Sicht des Berufungsklägers geboten sind. Dies sollte so konkret erfolgen, dass das Berufungsgericht imstande ist, die Beanstandungen zu beurteilen und über ihre Stichhaltigkeit zu entscheiden. Die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags oder nur pauschale Angriffe gegen das Urteil genügen nicht.
81Vgl. Schmiemann in: Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, 12. Lieferung 02.2019, § 64 Rn. 11 f.
82Die Berufungsbegründung entspricht diesen Anforderungen. Das Urteil wurde am 14. Mai 2020 zugestellt (Bl. 78), die Berufung ist fristgerecht mit Begründung am 12. Juni 2020 beim Verwaltungsgericht eingegangen (Bl. 81). Die Berufungsbegründung lässt erkennen, dass die erstinstanzliche Entscheidung für falsch gehalten wird, weil nicht hinreichend auf die innere Einstellung des Beklagten abgestellt worden sei, Indizien unzutreffend gewürdigt und Beweisanträge des Beklagten unzutreffend abgelehnt worden seien. Die Beanstandungen sind so konkret, dass der Senat sie beurteilen und über ihre Stichhaltigkeit entscheiden kann.
84B.
85Die Berufung ist unbegründet.
86Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Er hat ein schweres Dienstvergehen begangen, indem er die drei Schreiben vom 6. Dezember 2015, 10. Januar 2016 und vom 2. O. 2016 verfasst und an das Finanzamt versandt hat. Dadurch hat der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Vorab nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug. Darüber hinaus gelangt er zu diesem Ergebnis aufgrund eigener Würdigung der Sach- und Rechtslage.
87I.
88Formelle Mängel stehen einer Entscheidung über die Disziplinarklage nicht entgegen.
89Das Verwaltungsgericht hat zu Recht davon abgesehen, der Klägerin zur Behebung wesentlicher Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens gemäß § 55 Abs. 3 BDG eine Frist zu setzen. Auch der Senat sieht hierzu keine Veranlassung (§ 65 Abs. 2 BDG). Insbesondere wurde der Beklagte auf die Möglichkeit einer Beteiligung des Personalrats hingewiesen (§ 78 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 BPersVG). Hiervon hat er keinen Gebrauch gemacht.
90II.
91Hinsichtlich der Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf der vorgeworfenen Handlungen wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, denen sich der Senat aufgrund des Akteninhalts nach eigener Überzeugungsbildung anschließt.
92Danach steht fest, dass der Beklagte die drei Schreiben vom 6. Dezember 2015, vom 10. Januar 2016 (mit Anhang) und vom 2. O. 2016 verfasst und nebst einer Anlage „Das eine Volk“ (Anlage zum Schreiben vom 6. Dezember 2015) an das FA F. versandt hat. Wegen des genauen Wortlauts wird auf Bl. 7 bis 15 und Bl. 20 bis 23 der Disziplinarakte (Heft 1) Bezug genommen. Aufgrund der Kopie der Einkommensteuererklärung des Beklagten für das Veranlagungsjahr 2014 steht fest, dass er diese Steuererklärung mit dem Zusatz „unter Vorbehalt und Zwangsandrohung“ und der Namensangabe „Q1. aus der Familie H1. “ unterzeichnet hat. Aufgrund der Aktenlage steht zudem fest, dass er unter dem 10. Juni 2013 einen neuen Personalausweis beantragt, diesen aber erst am 16. G. 2018 und damit nach Einleitung des Disziplinarverfahrens abgeholt hat, und dass er keinen gültigen Reisepass besessen hat bzw. besitzt.
93Der Beklagte hat im behördlichen Disziplinarverfahren und im Disziplinarklageverfahren eingeräumt, dass er die drei Schreiben an das Finanzamt verfasst und versandt hat. Darüber hinaus hat er bestätigt, dass er seinen Personalausweis lange Zeit nicht abholt hat. Den weiteren äußeren Geschehensablauf hat der Beklagte nicht in Abrede gestellt.
94III.
95Der Beklagte hat durch das festgestellte Verhalten – das Verfassen und Versenden der genannten Schreiben – ein einheitliches Dienstvergehen i.S.d. § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen und gegen die Pflicht zur Verfassungstreue gem. Art. 33 Abs. 5 GG und § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen.
961)
97Nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG müssen sich Beamtinnen und Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung i.S.d. Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
98Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse und die damit verbundenen Eingriffsrechte des Staates sind durch Art. 33 Abs. 4 GG einem Personenkreis vorbehalten, dessen Rechtsstellung in besonderer Weise Gewähr für Verlässlichkeit und Rechtsstaatlichkeit bietet. Beamte realisieren die Machtstellung des Staates, sie haben als „Repräsentanten der Rechtsstaatsidee“ dem ganzen Volk zu dienen und ihre Aufgaben im Interesse des Wohls der Allgemeinheit unparteiisch und gerecht zu erfüllen. Beamte stehen daher in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Aufgrund dieser Treuepflicht gehört es zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, dass sich der Beamte zu der Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, bekennt und für sie eintritt.
99Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 – 2 C 25.17 –, juris Rn. 15.
100Der Beamte, der „sozusagen als Staat Befehle geben kann“, muss sich mit den Prinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung ohne innere Distanz identifizieren. Damit ist nicht eine Verpflichtung gemeint, sich die Ziele oder eine bestimmte Politik der jeweiligen Regierung zu eigen zu machen. Gefordert ist aber die Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren und für sie einzutreten. Dies schließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik zu üben und für Änderungen der bestehenden Verhältnisse mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln einzutreten, solange damit nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage in Frage gestellt werden. An einer „unkritischen“ Beamtenschaft können Staat und Gesellschaft kein Interesse haben. Unverzichtbar ist aber, dass der Beamte den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Der Staat ist darauf angewiesen, dass seine Beamten für ihn einstehen und Partei für ihn ergreifen.
101Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 – 2 C 25.17 –, juris Rn. 16.
102Die Treuepflicht fordert mehr als nur eine formale korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten insbesondere, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Vom Beamten wird erwartet, dass er diesen Staat und seine Verfassung als einen hohen positiven Wert erkennt und anerkennt, für den einzutreten sich lohnt. Der Staat – das heißt konkreter, jede verfassungsmäßige Regierung und die Bürger – muss sich darauf verlassen können, dass der Beamte in seiner Amtsführung Verantwortung für diesen Staat, für „seinen" Staat zu tragen bereit ist, dass er sich in dem Staat, dem er dienen soll, zu Hause fühlt – jetzt und jederzeit.
103Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975, – 2 BvL 13/73 –, juris Rn. 42.
104Die Grundentscheidung des Grundgesetzes zur Konstituierung einer wehrhaften Demokratie lässt es nicht zu, dass Beamte im Staatsdienst tätig werden, die die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnen und bekämpfen. Diesen Personen fehlt die Eignung für die Ausübung eines öffentlichen Amtes. Ihnen kann von den Bürgern nicht das zur Wahrnehmung des öffentlichen Amtes berufserforderliche Vertrauen entgegengebracht werden.
105Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 – 2 C 25.17 –, juris Rn. 18.
106Von einem Beamten muss verlangt werden, dass er von der Unterstützung jeglicher Aktivitäten absieht, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Verletzt ein Beamter durch sein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten die ihm obliegende Pflicht, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, kann dies geeignet sein, das zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis unheilbar zu zerstören, und somit seine Dienstentfernung rechtfertigen.
107Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.05.2001 – 1 DB 15.01 –, juris Rn. 18.
108Disziplinarmaßnahmen setzen allerdings ein konkretes Dienstvergehen voraus. Dieses besteht nicht bereits in der „mangelnden Gewähr" dafür, dass der Beamte jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde, sondern erst in der nachgewiesenen Verletzung jener Amtspflicht. Das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, reichen für die Annahme einer Verletzung der dem Beamten auferlegten Treuepflicht grundsätzlich nicht aus. Ein Dienstvergehen besteht insoweit erst, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht.
109Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1975, – 2 BvL 13/73 –, juris Rn. 45.
110Ggf. ist festzustellen, ob eine Gesamtschau der vorgeworfenen Handlungen und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbilds des Beklagten eine innere Abkehr von den Fundamentalprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eindeutig erkennen lässt.
111Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.05.2001 – 1 DB 15.01 –, juris Rn. 18 ff.
112Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob die politische Überzeugung des Beklagten einen Einfluss auf die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten im Übrigen hatte und es nicht zu konkreten Beanstandungen seiner Dienstausübung gekommen ist. Die Treueverpflichtung des Beamten auf die Verfassungsordnung stellt ein personenbezogenes Eignungsmerkmal dar und betrifft das dienstliche wie das außerdienstliche Verhalten des Beamten gleichermaßen.
113Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 – 2 C 25.17 –, juris Rn. 85.
114Dementsprechend bedurfte es keiner Vernehmung der vom Beklagten benannten Zeugen zu seinem dienstlichen Verhalten. Dass es insoweit keine Beanstandungen gab, sondern dass der Beklagte hoch engagiert war und seinen Pflichten mit großem zeitlichen Einsatz nachkam, steht im Übrigen zwischen den Beteiligten nicht im Streit und folgt auch aus den dienstlichen Beurteilungen.
1152)
116Ausgehend von diesen Maßstäben steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte die drei Schreiben seinerzeit in dem Wissen verfasst und versandt hat, dass sie mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht in Einklang stehen, dass er nach dem Empfängerhorizont (vgl. die §§ 133, 157 BGB) dadurch Zweifel bei anderen (Mitarbeiter im Finanzamt) an der Handlungsbefugnis der deutschen Staatsorgane aufkommen lassen und die Bundesrepublik und ihre freiheitliche demokratische Grundordnung in diesem Sinne delegitimieren wollte, dass über einen Zeitraum zwischen den drei Schreiben von ca. 11 Monaten eine innere Abkehr des Beklagten von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sicher vorlag und dass die drei Schreiben Ausdruck dieser inneren Abkehr sind.
117a)
118Dies folgt aus einer Gesamtschau des oben festgestellten Verhaltens und seines sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes, was eine innere Abkehr von den Fundamentalprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erkennen lässt. Mit den drei Schreiben hat der Beklagte zugleich Folgerungen im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus seinen Überzeugungen gezogen.
119Zu berücksichtigen ist zunächst die Intensität, mit der der Beklagte die bestehende Rechtsordnung der Bundesrepublik in Zweifel gezogen hat. So bezeichnete er bereits in seinem Schreiben vom 6. Dezember 2015 jeweils mit ausführlicher Begründung das Finanzamt als „Firma“ und die Bundesrepublik Deutschland als „Organisation“, die keine Verfassung habe und kein Staat sei. In seinem Schreiben vom 10. Januar 2016 verlangte er u.a., „als natürliche Person des Menschen aus dem Rechtskreis von vor 1913 behandelt“ zu werden. Sein Schreiben vom 2. O. 2016 beendete er mit dem Hinweis „Mir ist bewusst, dass Sie mich evtl. als ‚Reichsbürger‘ oder Verschwörungstheoretiker abtun werden. […] Ich fordere Sie lediglich auf, mir eine vom Naturrecht abgeleitete, gültige und persönlich unterschriebene Herleitung zu senden, warum ich als Mann/Mensch Steuern zahlen soll.“ Ferner führte er in seinem Schreiben vom 2. O. 2016 Folgendes aus (zitiert ohne Hervorhebungen im Original):
120„Sehr geehrter Herr H.
121Ich habe Bedenken bzgl. der Rechtmäßigkeit der Handlungen seitens der Behörde/Firma, welcher Sie vorstehen, sofern sie gegen mich als Mann und Mensch gerichtet sind. […]
122„Ich frage also hier völlig berechtigt: Wie kann aus Unrecht Recht entstehen?[…]
123Ich stelle also fest, daß es weder staatliches Recht noch angewendetes Besatzungsrecht im Lande (Lt. Kontrollgesetz: Deutschland in den Grenzen von 1937) gibt, das auch eingehalten wird. […]
124Ich habe jedem evtl. bestehenden Vertragsverhältnis zwischen mir, meiner natürlichen Person mit Ihrer Organisation widersprochen, da es auf einem Irrtum begründet wurde und somit gem. BGB nichtig ist. Schenkungen wurden und werden grundsätzlich nicht von mir gemacht. Einen gültigen Personalausweis, der evtl. eine juristische Person begründet, besitze ich nicht. […] Ich hafte nicht für eine evtl. existierende juristische Person mit Namen Q1. H1. . Ich bin nicht Treuhänder der Person und nicht deren Verwalter. […]
125Da bis dato niemand in irgendwelchen „Ämtern/Behörden/Firmen" meine Fragen beantworten konnte/wollte, und aus den Gesetzen keinerlei Steuerpflicht abzuleiten ist,fordere ich alle seit 1990 gezahlten Steuern zurück. […]
126Ich stelle Ihnen hier diese Fragen, die auf veröffentlichten Tatsachen von Gerichten, der UN oder von Politikern beruhen.
127Ich fülle den Erklärungsbogen aus, damit ich nicht durch erpresserischen Zwang ohne Unterschrift und Haftenden von Ihrer Firma belangt werde.“
128In den drei Schreiben kommt eine fundamentale Ablehnung der bundesrepublikanischen Rechtsordnung zum Ausdruck. Eine Identifizierung des Beklagten mit der Bundesrepublik ohne innere Distanz, wie es die Treupflicht erfordert, ist nicht zu erkennen. Der Beklagte lehnte die bundesrepublikanische Rechtsordnung in den Schreiben ab und stellte die verfassungsrechtlichen Grundlagen in Frage, statt dafür einzutreten. Er fühlte sich in der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik ersichtlich nicht zu Hause.
129Zu berücksichtigen ist weiter der lange Zeitraum von ca. 11 Monaten, in dem der Beklagte sein Verhalten fortgesetzt hat. Es handelte sich nicht um eine einmalige Entgleisung. Zudem spricht nichts in den Schreiben dafür, dass es sich um etwas anderes handeln könnte als den Ausdruck innerer Überzeugung des Beklagten. So hat der Beklagte auch nach eigenen Angaben selbst nach einem Hinweis des Finanzamtes, dass seine Darlegungen abwegig seien, „nochmals intensiv nachgelegt“, statt von seinem Handeln Abstand zu nehmen.
130Auch in der Steuererklärung für das Veranlagungsjahr 2014 kommt zum Ausdruck, dass der Beklagte die bestehende Rechtsordnung nicht innerlich akzeptierte, sondern die Erklärung lediglich unter Vorbehalt wegen Zwangsandrohung unterzeichnete.
131Schließlich kommt auch der Tatsache, dass er seinen Personalausweis seit 2013 mehrere Jahre nicht abholte und sich erst nach Erhebung der Disziplinarklage am 16. G. 2018 aushändigen ließ, vor dem Hintergrund seiner schriftlichen Äußerungen Bedeutung für die Annahme zu, dass seine Schreiben Ausdruck seiner inneren Überzeugung waren. Seinen Ausführungen im Schreiben vom 2. O. 2016, in dem er auf Seite 2 unten ausgeführt hat: „Einen gültigen Personalausweis, der evtl. eine juristische Person begründet, besitze ich nicht. […] Ich hafte nicht für eine evtl. existierende juristische Person mit Namen Q1. H1. .“, ist zu entnehmen, dass er aufgrund seiner inneren Einstellung keinen gültigen Personalausweis besitzen wollte. Vor diesem Hintergrund ist das Nichtabholen des Personalausweises Ausdruck seiner inneren, in den Schreiben zum Ausdruck kommenden Überzeugung. Die Erklärung, er habe keinen Personalausweis benötigt und ggf. stattdessen seinen Dienstausweis genutzt, stellt angesichts des unmissverständlichen Wortlauts der zitierten Passage eine Schutzbehauptung dar. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass es bedenklich ist, wenn ein Polizeibeamter seinen Dienstausweis anstelle seines Personalausweises verwendet. Ein solches Verhalten kann den Eindruck erwecken, sich Vorteile verschaffen zu wollen.
132b)
133Soweit der Beklagte behauptet, er habe einen „Scherz“ machen wollen und seine Schreiben seien als Persiflage zu verstehen, handelt es sich zur Überzeugung des Senats ebenfalls um eine Schutzbehauptung. Nichts in den drei Schreiben vom 6. Dezember 2015, 10. Januar 2016 und 2. O. 2016 deutet darauf hin, dass der Beklagte seine Äußerungen darin nicht ernst gemeint haben könnte (s.o.). Gegen einen Scherz spricht zudem die Dauer, über die der Beklagte sein Verhalten fortgesetzt hat, und dass er selbst nach einem Hinweis des Finanzamtes nicht von seinem Verhalten abrückte (s.o.).
134Seine Einlassung, er habe die Schreiben lediglich verfasst, weil er sich über die automatisiert erstellten Schreiben der Finanzverwaltung „geärgert“ habe, vermag ebenfalls nicht die Belege für eine innere Abkehr des Beklagten von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu entkräften. Zum einen erklärt die Einlassung nicht, warum er sich zum Ausdruck seines „Ärgers“ bewusst des typischerweise von den sog. Reichsbürgern vertretenen Gedankenguts bediente und deren staatsnegierende Einstellung zum Inhalt seiner Ausführungen machte. Zum anderen zeigen seine Ausführungen in dem Schreiben vom 10. Januar 2016, dass er jedenfalls vor der Anfertigung dieses Schreibens bereits ein individuell verfasstes Schreiben des FA F. erhalten hatte.
135c)
136Der Senat verkennt nicht, dass sich u.a. aus dem einwandfreien dienstlichen Verhalten des Beklagten Gesichtspunkte ergeben können, die gegen seine innere Abkehr von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sprechen können. Diese Anhaltspunkte lassen jedoch weder für sich betrachtet noch in einer Gesamtschau Zweifel daran aufkommen, dass der Beklagte mit den drei an das Finanzamt gerichteten Schreiben seine innere Überzeugung kundgetan hat, die Ausdruck einer Abkehr von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist.
137Das gilt auch insoweit, als sich der Beklagte dienstlich stets korrekt und engagiert verhalten hat, dass er seinen Rechtspflichten im Übrigen nachgekommen ist und (im Ergebnis) Steuern bezahlt hat und dass er sich abgesehen von den streitgegenständlichen Vorwürfen auch außerdienstlich immer korrekt verhalten hat. Das ansonsten korrekte Verhalten wird durch die Sicherheitsüberprüfungen des Beklagten (Ü2 bzw. Ü3) bestätigt.
138Doch sind diese Umstände nicht gewichtig genug, um angesichts der eindeutigen und wiederholten Äußerungen in mehreren Schreiben an das FA F. Zweifel an seiner inneren Abkehr von der freiheitlich demokratischen Grundordnung aufkommen zu lassen.
139Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob die politische Überzeugung des Beklagten einen Einfluss auf die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten hatte und dass es nicht zu konkreten Beanstandungen seiner Dienstausübung gekommen ist. Die Treueverpflichtung des Beamten auf die Verfassungsordnung stellt wie ausgeführt ein personenbezogenes Eignungsmerkmal dar und betrifft das dienstliche wie das außerdienstliche Verhalten des Beamten gleichermaßen.
140Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 – 2 C 25.17 –, juris Rn. 85.
141Der Beklagte hat sich ferner nachträglich von seinem Verhalten distanziert und dieses bedauert, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Insoweit ist allerdings einschränkend in den Blick zu nehmen, dass die Distanzierung erst unter dem Eindruck des Disziplinarverfahrens erfolgte, als dem Beklagten eine statusberührende Maßnahme vor Augen stand. Dies reduziert die Überzeugungskraft der Distanzierung. Eine höhere Indizwirkung hätte es gehabt, wenn der Beklagte vor Einleitung des Disziplinarverfahrens gegenüber dem Finanzamt seine früheren Äußerungen korrigiert hätte. Zwar hält es der Senat für möglich, dass sich der Beklagte nicht als Reichsbürger verstand und sich nicht mit allen Anliegen der Reichsbürgerbewegung identifizierte. Doch kann eine innere Abkehr von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung wie hier unabhängig davon gegeben sein, ob man sich (umfänglich) als Reichsbürger ansieht.
1423)
143Der Beklagte handelte vorsätzlich und schuldhaft.
144Er hat die Schreiben vorsätzlich zu einem bestimmten Zweck erstellt und versandt. Die in diesem Verhalten zum Ausdruck kommende innere Abkehr des Beklagten von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung steht nach dem vorangegangenen ebenfalls fest.
145Dem Beklagten war zur Überzeugung des Senats aufgrund seiner beruflichen Stellung als Polizeibeamter bewusst, dass er die Verfassung einschließlich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und die Gesetze zu befolgen und zu verteidigen hatte und dass die Schreiben dem widersprachen.
146Zudem ist der Senat aufgrund einer Gesamtschau der festgestellten Umstände davon überzeugt, dass dem Beklagten bewusst war, dass das ihm vorgeworfene Verhalten geeignet war, in den Augen Dritter die Bundesrepublik und ihre freiheitliche demokratische Grundordnung im oben genannten Sinne zu delegitimieren. Hiervon ist der Senat ungeachtet dessen auch aufgrund der beruflichen Stellung des Beklagten und seines Werdegangs überzeugt.
1474)
148In dem Versenden der Schreiben liegt außerdem – ohne dass es entscheidend darauf ankommt – eine außerdienstliche Dienstpflichtverletzung nach § 47 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 34 Satz 3 BeamtStG. Danach muss das Verhalten von Beamtinnen und Beamten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Diesen Anforderungen widerspricht die Verhaltensweise des Beklagten. Angesichts der Bedeutung der Treuepflichtverletzung des Beklagten fällt diese Pflichtverletzung jedoch nicht eigenständig ins Gewicht.
149Offen bleiben kann, ob der Beklagte zudem gegen die Pflicht zur Neutralität und Mäßigung verstoßen hat (§ 33 Abs. 2 BeamtStG), weil damit ebenfalls kein die Schwere der Dienstpflichtverletzung erhöhender Umstand gegeben wäre.
150IV.
151Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Gesichtspunkte muss der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Er hat durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG).
152Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BDG).
153Wer durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG).
154Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen.
155Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 63.11 –, juris Rn. 13.
1561)
157Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte.
158Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2007 – 1 D 16.05 –, juris Rn. 55.
159Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist.
160Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 - 2 C 16.10 –, juris Rn. 29.
161Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung.
162Vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2004 - 1 D 18.03 –, juris Rn. 47.
163Ausgangspunkt ist dementsprechend die Verletzung der Treuepflicht. Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflicht haben ein immenses Gewicht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass es nicht zu einer erheblichen Störung der Dienstgeschäfte beim Finanzamt und beim Kläger gekommen ist. Die hier in Rede stehende Pflichtverletzung betrifft eine Kernaufgabe von Polizeibeamten, nämlich den Schutz und die Gewähr der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Die sich im vorgeworfenen Verhalten des Beklagten auch gegenüber Dritten manifestierende innere Abkehr von dieser Grundordnung ist bei Polizeibeamten in keiner Weise hinnehmbar und führt zu einer Wertung dieses Verhaltens als schweres Dienstvergehen i. S. d. § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG, das die Verhängung der Höchstmaßnahme indiziert.
164Dem steht nicht entgegen, dass das Verhalten des Beklagten nicht strafbewehrt ist. Es offenbart vielmehr erhebliche Persönlichkeitsmängel, die eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen.
165Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.03.2018 – 10 L 9.17 –, juris Rn. 58; Bayer. VGH, Beschluss vom 05.10.2020 – 16b DC 20.1871 –, juris Rn. 17.
166Verstöße gegen die Treuepflicht stellen sich regelmäßig als schwerwiegendes Dienstvergehen dar, so dass grundsätzlich auch eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht kommt.
167Vgl. Keller, jurisPR-ITR 11/2019 Anm. 6. D.
168Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses lassen es nicht zu, Personen mit der Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt zu betrauen, die die freiheitliche demokratische Verfassungsordnung ablehnen.
169Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 – 2 C 25.17 –, juris Rn. 91.
170Bei Verhaltensweisen und Kundgabeformen, die wie hier Ausdruck einer tatsächlich verfassungsfeindlichen Gesinnung sind, ist die Höchstmaßnahme indiziert.
171Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2020 – 2 WD 17.19 –, juris Rn. 44.
172Zwar ist zu Gunsten des Beklagten zu unterstellen, dass sich dieser nicht als sog. Reichsbürger ansieht und der Gruppierung der Reichsbürger nicht (formell) angehört. Doch kommt es hierauf nicht an, weil er sich bei einer Gesamtschau der Umstände unabhängig von einer Bezeichnung als Reichsbürger von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung innerlich abgewandt hat (s.o.).
1732)
174Ist danach die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das dem Beklagten zur Last fallende einheitliche Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zu seinem Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist.
175Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht.
176Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 6.
177a)
178Das Verhalten des Beklagten stellt sich nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat dar. Dies würde voraussetzen, dass die Dienstpflichtverletzung eine Kurzschlusshandlung darstellt, die durch eine spezifische Versuchungssituation hervorgerufen worden ist, und dass sich eine Wiederholung in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten ausschließen lässt. Das wiederum hängt davon ab, ob sich der Beamte zuvor dienstlich wie außerdienstlich tadellos verhalten hat, wobei Verfehlungen auf einem völlig anderen Gebiet außer Betracht bleiben. Es kommt darauf an, ob das Fehlverhalten nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit des Beamten eine einmalige Entgleisung darstellt.
179Vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2014 – 2 B 60.14 –, juris Rn. 29, m.w.N.
180Dem Beklagten fällt ein wiederholter Pflichtenverstoß über einen längeren Zeitraum zur Last, so dass keine einmalige Entgleisung vorliegt. Auch lag keine spezifische Versuchungssituation vor.
181b)
182Die Beklagte war zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlungen jeweils schuldfähig. Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit oder eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) gibt es nicht. Auch der Beklagte macht dies nicht geltend.
183c)
184Der Milderungsgrund der „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase" im Tatzeitraum kann dem Beklagten nicht zu Gute gehalten werden.
185Eine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums kann je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat. Die Berücksichtigung einer schwierigen, inzwischen überwundenen Lebensphase liegt dabei vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge der Lebensumstände darstellt.
186Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.03.2016 – 2 B 43.15 –, juris Rn. 11.
187Es muss sich um eine persönlich besonders belastende Situation gehandelt haben, die so gravierend ist, dass die Pflichtverletzung des Beamten in einem milderen Licht erscheint, weil ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten vom Beamten nicht mehr erwartet und damit nicht mehr vorausgesetzt werden kann.
188Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.06.2016 – 2 B 49.15 –, juris Rn. 11.
189Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich.
1903)
191Stehen dem Beklagten keine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten“ Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies allerdings nicht, dass die entlastenden Aspekte seines Persönlichkeitsbildes bei der Maßnahmebemessung unberücksichtigt bleiben dürften. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt.
192Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 63.11 –, juris Rn. 25.
193Ausgehend von diesen Maßstäben kommt den in den Blick zu nehmenden entlastenden Gesichtspunkten sowohl isoliert betrachtet als auch in ihrer Gesamtschau kein solches Gewicht zu, dass sie eine Maßnahmemilderung für das dem Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen rechtfertigten.
194Dem Beklagten ist zu Gute zu halten, dass er nunmehr von seinem Verhalten abgerückt ist und dieses bedauert, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat. Zu seinen Gunsten ist ferner anzunehmen, dass die innere Abkehr von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach dem dritten Schreiben und der Einleitung des Disziplinarverfahrens endete. Der Senat wertet die Erklärungen des Beklagten trotz teilweiser Verharmlosungen (Unterstellung eines gewissen Maßes an „Hysterie“, s.o.) als Zeichen der Reue. Doch führt dies angesichts der Intensität und der Dauer des Treuepflichtverstoßes nicht zu einer durchgreifenden Entlastung.
195Für den Beklagten spricht weiter, dass er den äußeren Geschehensablauf eingeräumt hat. Der Senat wertet dies zu Gunsten des Beklagten wie ein volles Geständnis, weil er daraus zugleich die innere Abkehr des Beklagten von der freiheitlich demokratischen Grundordnung herleitet. Doch erfolgte dies nicht aus freien Stücken vor Einleitung des Disziplinarverfahrens, was ein größeres Gewicht hätte, sondern erst unter dem Druck des Disziplinarverfahrens und angesichts einer in Bezug auf den äußeren Geschehensablauf erdrückenden Beweislage.
196Dass sich der Beklagte beim Verfassen der Schreiben über die möglichen Konsequenzen im Verhältnis zu seinem Dienstherrn nicht im Klaren gewesen ist, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft mitgeteilt hat, führt zu keiner anderen Einschätzung. Er hat – wie oben dargelegt – vorsätzlich und schuldhaft gehandelt. Unter Berücksichtigung seiner Stellung als Polizeibeamter besteht kein Zweifel daran, dass ihm bewusst war, dass die Schreiben pflichtwidrig waren, auch wenn er die Dimension der Pflichtwidrigkeit und der möglichen dienstrechtlichen Folgen ggf. verkannt hat. Angesichts des Inhalts der Schreiben verringert sich dadurch nicht das Gewicht der vorliegenden Dienstpflichtverletzung in einem Umfang, dass eine andere Maßnahme als die Entfernung aus dem Dienst in Betracht kommen könnte.
197Der Senat hat im Blick, dass der Beklagte nicht vorbelastet ist, sich dienstlich stark engagiert und mehrere Leistungsprämien erhalten hat. Das im Übrigen beanstandungsfreie dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Beklagten, die langjährige unbeanstandete Dienstausübung und seine positiven Leistungsbeurteilungen sprechen zwar für den Beklagten, führen aber weder für sich genommen noch in der Gesamtschau mit den weiteren angesprochenen Gesichtspunkten zu einem anderen Abwägungsergebnis. Eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen fällt jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen, wie sie hier in Rede stehen, neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das innerdienstliche Verhalten abgesenkt werden.
198Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.2013 – 2 B 63.12 –, juris Rn. 13.
199Der Senat berücksichtigt ferner, dass sich das ihm vorgeworfene Verhalten auf sein Auftreten gegenüber dem Finanzamt beschränkt hat – also sich gegenüber einer Behörde zugetragen hat – und dass es weder dort noch beim Kläger zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Dienstgeschäfte gekommen ist. Dies ändert aber nichts an der inneren Abkehr des Beklagten von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und daran, dass sich diese Auffassung in dem ihm vorgeworfenen Verhalten manifestiert hat. Angesichts der Schwere des Dienstvergehens führt es nicht zu einer durchgreifenden Entlastung des Beklagten.
2004)
201Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 BDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten insbesondere im Hinblick auf seinen Status.
202Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005
203– 2 C 12.04 –, juris Rn. 26.
204Aus den gesetzlichen Vorgaben folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten.
205Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.2007
206– 2 C 9.06 –, juris Rn. 16.
207Die Würdigung aller Aspekte unter Beachtung auch dieses Kriteriums führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen schweren Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können. Der Beklagte hat gegen die Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen, deren strikte Einhaltung für die Aufrechterhaltung des Rechtsstaats auch in den Augen der Allgemeinheit von zentraler Bedeutung ist. Der Beklagte ist – auch unter Berücksichtigung der oben genannten mildernden Gesichtspunkte – als Beamter untragbar geworden. Er hat außerdem aufgrund der Intensität seines Verhaltens das Vertrauen irreparabel zerstört, dass er in einer kritischen Situation – wenn der Staat in besonderer Weise auf seine Verfassungstreue angewiesen wäre – aktiv für den Bestand der Bundesrepublik und ihrer freiheitlichen demokratischen Grundordnung eintreten würde, ohne erneut innerlich von ihr abzukehren.
2085)
209Angesichts des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Er beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich zur Überzeugung des Senats aufgrund seiner Stellung als Polizeibeamter bewusst war und unabhängig davon aufgrund seines Amtseides und seiner Erklärung vom 5. B. 1983 zum Erhalt eines Auszugs aus einem Beschluss der Bundesregierung vom 19. T. 1950 bewusst gewesen sein musste, dass er die Verfassung einschließlich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und die Gesetze zu befolgen und zu verteidigen hatte.
210Auch die Gesamtdauer des Disziplinarverfahrens von inzwischen mehr als vier Jahren führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme. Die Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens bietet keine Handhabe, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist.
211Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C 3.12 –, juris Rn. 53, m.w.N.
212V.
213Zu einer Abänderung des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BDG) besteht kein Anlass.
214Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO.
215Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 BDG, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711,709 Satz 2 ZPO.
216Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
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