Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 A 390/19

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Insoweit ist das angefochtene Urteil wirkungslos.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet gewesen ist, den Antrag vom 3. Juni 2016 auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für das Aufstellen von Altkleidersammelcontainern an den Standorten „Am I.          “, „F.     -straße“, „G.          Straße“, „H.---straße “ und „N.          Straße“ in Bezug auf die Kalenderjahre 2018 und 2019 jeweils zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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