Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 E 577/21

Tenor

  • 1. Das Gesuch des Klägers, die an dem Beschluss des Senats vom 19. Mai 2021 – 13 E 426/21 – beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.

  • 2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. Juni 2021 wird zurückgewiesen.

  • 3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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