Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 E 577/21
Tenor
1. Das Gesuch des Klägers, die an dem Beschluss des Senats vom 19. Mai 2021 – 13 E 426/21 – beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. Juni 2021 wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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Gründe:
21. Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist unzulässig, weil es offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist. In diesem Fall darf der Senat über das Ablehnungsgesuch abweichend von § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO in seiner nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden. Ebenso bedarf es keiner dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 Abs. 3 ZPO.
3Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 – 2 BvR 1397/09 –, BVerfGE 131, 239 = juris, Rn. 43; BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 – 2 KSt 1/11 –, NVwZ 2013, 225 = juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2014 – 13 D 112/14 –, juris, Rn. 2 ff.
4Die Behauptung des Klägers, die an dem Beschluss des Senats vom 19. Mai 2021 beteiligten Richter in dem vorangegangenen Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilverfahren – 13 E 426/21 – würden lediglich Art. 19 Abs. 4 GG leer laufen lassen und ansonsten nichts taugen, kann eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen. Mit diesem pauschalen Vorwurf gegenüber sämtlichen an der Entscheidung beteiligten Mitgliedern des Senats legt er weder individuelle, auf die Person der abgelehnten Richter bezogene Gründe für die Besorgnis einer Befangenheit dar, noch ist der Begründung seines Ablehnungsgesuchs zu entnehmen, dass sich aus der vorangegangenen Entscheidung selbst Anhaltspunkte für eine Befangenheit der abgelehnten Richter ergäben. Vielmehr lässt die allein seine persönliche Geringachtung zum Ausdruck bringende Art und Weise der Anbringung einen missbräuchlichen Einsatz des Ablehnungsrechts erkennen.
52. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
6Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens zu Recht bereits deswegen abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Es hat zutreffend auf die Gründe der Entscheidungen im vorgelagerten Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilverfahren (Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. April 2021 – 1 L 438/21 –; Beschluss des Senats vom 19. Mai 2021 – 13 E 426/21 –) Bezug genommen, die auch für das Klageverfahren entsprechende Geltung beanspruchen.
7Das Beschwerdevorbringen gebietet keine abweiche Entscheidung. Der Kläger hat weiterhin nicht dargetan, dass er einen den Anforderungen des § 5 SchliO entsprechenden Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gestellt hat. Sein Einwand, das EU-Recht zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz garantiere zwingend eine Streitschlichtung, die europäische ADR-Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten habe Vorrang und könne nicht durch Sonstiges untergraben werden, geht ins Leere. Dem Kläger steht ein Streitbeilegungsverfahren offen, das in Einklang mit Unionsrecht und dem nationalen Verbraucherschutzrecht steht. Die Vorschrift des § 47a TKG, welche das Schlichtungsverfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur regelt, setzt die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienst-RL) in nationales Recht um. Sie greift die Verpflichtung aus Art. 34 Universaldienst-RL auf, transparente, nichtdiskriminierende, einfache und kostengünstige außergerichtliche Verfahren zur Beilegung von Streitfällen zur Verfügung zu stellen, an denen Verbraucher beteiligt sind und die Fragen im Zusammenhang mit der Universaldienst-RL betreffen. Dementsprechend wurde die Verbraucherschlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur im Jahr 2010 von der EU-Kommission notifiziert. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VBSG) zum 1. April 2016, das der Umsetzung der Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten dient, wurde § 47a TKG zudem angepasst. Insbesondere stellt § 47a Abs. 3 Satz 2 TKG klar, dass die Verbraucherschlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur die Anforderungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes zu erfüllen hat.
8Vgl. Scholz/Pieper, in: Fetzer/Scherer/Graulich, TKG, 3. Aufl. 2021, § 47a Rn. 1; Lueg, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 32. Edition, Stand: 1. Februar 2021, § 47a Rn. 1.
9Dass dies nicht der Fall wäre, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Angesichts dessen ist ebenso wenig erkennbar, dass die Vorschriften der Schlichtungsordnung der Bundesnetzagentur „nach den für die §§ 305 ff., 315 BGB geltenden Maßstäben“, unabhängig davon, dass sie nicht in deren Anwendungsbereich fallen, zu beanstanden wären.
10Die weiteren Ausführungen des Klägers anlässlich der nach Ergehen des angegriffenen Beschlusses durch das Verwaltungsgericht erfolgten Abfrage seiner aktuellen ladungsfähigen Anschrift sind für die hier maßgebliche Frage der hinreichenden Erfolgsaussichten schon nicht entscheidungserheblich.
113. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
12Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Referenzen
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- VwGO § 152 1x
- VwGO § 54 1x
- § 5 SchliO 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei 1x
- ZPO § 45 Entscheidung über das Ablehnungsgesuch 1x
- VwGO § 166 2x
- VwGO § 154 1x
- §§ 305 ff., 315 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- 2 KSt 1/11 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 44 Ablehnungsgesuch 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- 13 D 112/14 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1397/09 1x (nicht zugeordnet)
- 1 L 438/21 1x (nicht zugeordnet)