Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 560/20
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen zu 1. unter dem 23. Ja-nuar 2018 erteilte Baugenehmigung zur "Errichtung einer Logistikhalle mit Büro- und Sozialtrakt – 2. Bauabschnitt Logistikpark N. -Insel".
3Das Baugrundstück befindet sich auf der sogenannten „N1. “, einer langgestreckten (künstlich angelegten) Landzunge zwischen den Kanälen „Hafenmund “ und „Hafenkanal“ im Bereich des S. Hafens in E. , in deren nördlicher Spitze sich die Skulptur "F. des Q. " befindet. Die N1. war im Zuge der Entwicklungen des S. Hafens seit der Mitte des 19. Jahrhunderts hinsichtlich ihrer Nutzung und ihres Zuschnitts immer wieder Veränderungen unterworfen. Jahrzehnte lang – bis etwa 2000 – wurden hier zunächst Speditionsgüter und Kohle, später vorrangig Erz und Fertigeisen umgeschlagen. Seither liegt der nördliche Teil der N1. brach; der südliche Teil wird im Wesentlichen für logistische Dienstleistungen genutzt und ist mit Baukörpern, unter anderem Logistikhallen, besetzt.
4Die Klägerin ist seit November 2013 Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung S1. , Flur 6, Flurstück 52 (postalisch: E1.---straße 31, E. ). Das Grundstück liegt östlich des Hafenmundes und gegenüber dem aktuell unbebauten Teil der „N1. “. Es ist mit dem Gebäude „T. “ bebaut. Hierbei handelt es sich um einen zweigeschossigen Baukörper (ca. 22 x 30 x 9 m) mit (ausgebautem) Walmdach, der an der Stelle der nach einem Brand im Jahre 1946 abgerissenen, ursprünglich in Fachwerkbauweise errichteten T. ab dem Jahr 1951 neu errichtet und 1952 fertig gestellt wurde. In der grüngestempelten – vom Architekten X. T1. gefertigten – Baubeschreibung zum Bauschein vom 9. März 1951 heißt es u. a.: "Städtebaulich ist der Neubau so geplant, dass sowohl vom Hafenmund aus als auch von den am Bauplatz sich kreuzenden Straßen ein guter Blick gewährleistet ist." Dieser Entwurf sah einen zweiteiligen Baukörper mit einer dazwischen liegenden Eingangshalle vor, ausgeführt wurde aber nur der nördliche Baukörper. In dem Bereich, der für den südlichen Baukörper vorgesehen war, befindet sich heute der H. -T2. -Platz, an den sich – etwa an der Ecke L.----straße /L1.------straße – das (optisch neun- bis zehngeschossige) Gebäude des Hotels M. W. (mit dem Restaurant C. ) anschließt. Die T. liegt östlich oberhalb des Leinpfads (Uferweg), der von hier aus nördlich bis zur G. -F1. -Brücke verläuft und auf einer Länge von ca. 350 m hafenseitig bebaut ist, und westlich der E1.---straße . Am Schiffsanleger befindet sich auf dieser Seite das Museumsschiff "P. I. ". Zwischen E1.---straße und M1.---pfad befinden sich nördlich der T. mehrere etwa gleich hohe Bauten, von denen einzelne (z. B. das "Haus S2. ", E1.---straße 15) ebenfalls als (Einzel-) Baudenkmal eingetragen sind.
5Im Anschluss an die N1. folgt weiter westlich der ebenfalls etwa 150 m breite Hafenkanal. Dann folgt der "Q1. " (auf Höhe der T. etwa knapp 50 m breit), an den sich der an dieser Stelle etwa 170 m breite Schifffahrtskanal der S3. anschließt, der sodann nördlich in den S2. mündet. Etwa auf Höhe dieser Mündung befindet sich in etwa 670 m Entfernung von der T. die bis zu 25 m hohe Skulptur "S4. ".
6Das ursprüngliche (1946 abgebrannte) Gebäude der T. wurde in der 1. Hälfte des 20. Jahrhunderts tatsächlich zum Frachthandel der Binnenschiffer (Abschluss von Schiffsfracht- und Schiffergeschäften zwischen den Eignern der Schiffe und den Spediteuren) im Sinne einer "Börse" genutzt. Das 1952 errichtete neue Gebäude wies in den ersten Jahren einen Bezug zur Binnenschifffahrt dadurch auf, dass die „Institution T. “ das Gebäude nutzte, deren Hauptaufgabe die Förderung der Zusammenarbeit der am Binnenschiffsverkehr beteiligten Gruppen ist. Danach und bis heute wurde bzw. wird das neue Gebäude im Wesentlichen zu Büro-, Verwaltungs- und Repräsentationszwecken genutzt sowie im Erdgeschoss in der Nachfolge eines vormals dort befindlichen Restaurants von einer Event-Gastronomie. Zwischenzeitlich war dort auch die städtische Musikschule untergebracht. In den Jahren 1998/1999 wurden aufgrund einer Baugenehmigung vom 4. Februar 1999 zum Umbau und zur Renovierung der T. im Dachgeschoss (anstelle der bisherigen Nutzung als Hausmeisterwohnung) u. a. Dachgauben für die Büronutzung (auch zur Hafenseite) angebracht. Das Bauwerk wird an der Schmalseite mit einem repräsentativen Eingangsbereich über den dortigen H. -T2. -Platz erschlossen, auf dem ehemals das L2. -X. -Denkmal platziert war, und ist mit seiner seitlichen (westlichen) Fassade zur in diesem Bereich teilweise parallel zum Hafenmund verlaufenden E1.---straße (Uferweg) ausgerichtet.
7Die T. ist seit dem 1. August 2013 vorläufig und seit dem 18. November 2013 endgültig als Einzeldenkmal in die Denkmalliste der Beklagten eingetragen.
8Bereits in den Jahren 1997/1998 gab es seitens der Unteren Denkmalbehörde (UDB) der Beklagten die Absicht, die T. als Baudenkmal in die Denk-malliste einzutragen. Dieses Eintragungsverfahren wurde seitens der UDB ausweislich einer Mitteilung vom 20. August 1998 nicht weiter verfolgt. Seit dem Jahre 2003 gab es erneute Überlegungen, eine Eintragung als Denkmal vorzunehmen. Unter dem 13. Januar 2011 erfolgte die Anhörung der Rechtsvorgängerin der Klägerin zur Eintragung in die Denkmalliste, und zwar unter Beifügung von Fotos, die (allein) das Gebäude T. vom H. -T2. -Platz und von der Ecke E1.---straße /H. -T2. -Platz zeigen. Nachdem die damalige Eigentümerin moniert hatte, mit der Unterschutzstellung auch der festen inneren Einrichtung und der Ausstattung des Sitzungsaales seien deutliche Einschränkungen der Nutzung verbunden, und es sei auch unrichtig, dass die Institution "T. " dort nach wie vor tätig sei, fand im Anschluss an ein Ortstermin statt, in dessen Folge der Eintragungstextentwurf u. a. im Hinblick darauf, dass dem Gebäude heute keine Funktion mehr im Kontext der Binnenschifffahrt zukomme, angepasst wurde. Der Vorgang wurde sodann "aufgrund eines Wiedervorlagefehlers" bis zum Mai 2013 nicht weiter bearbeitet. Der sodann gefertigte geänderte Eintragstextentwurf enthielt (erstmals) gesonderte ausdrückliche Ausführungen zu städtebaulichen Gründen für die Erhaltung und Nutzung, die später auf der Grundlage einer Stellungnahme des Dr. T3. aus L3. ergänzt wurden.
9Die T. , die in der Kurzbeschreibung des Denkmals in der Denkmalliste als "ortsbildprägendes Gebäude der Nachkriegszeit in Ziegelmauerwerk " bezeichnet wird, umfasst ausweislich der Beschreibung zum Umfang des Denkmals:
10"Das Gebäude in seiner die äußere Erscheinung und die Ansichten zum Hof prägenden Substanz sowie im Inneren das vordere Treppenhaus mit seiner bauzeitlichen Ausstattung und die Raum-strukturen des großen Börsensaales und des In-nenhofes. Zum Denkmalbestand gehören dar-über hinaus die nordwestliche Begrenzungsmau-er des Grundstücks entlang des Uferweges so-wie Wulst und Konsolen auf der Kaimauer als Relikte des Vorgängerbaus."
11Für die Unterschutzstellung wird im Eintragungstext im Weiteren unter anderem die Bedeutung für Städte und Siedlungen angeführt, wobei hier u. a. herausgestellt wird, dass die heutige T. mit dem baulichen und städtebaulichen Anknüpfen an den einst das Stadtbild prägenden Vorgängerbau ein für S1. bis heute identitätsstiftendes und zugleich herausragendes Zeugnis der Nachkriegsgeschichte des aktuell größten Binnenhafens Europas ist. Ferner wird die Bedeutung der T. und ihre funktionale Sonderstellung für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse betont, auch wenn dem Gebäude heute keine Funktion mehr im Kontext der Binnenschifffahrt zukomme. Für die Erhaltung und Nutzung werden wissenschaftliche Gründe, hier insbesondere architektur- und stadthistorische Gründe, sowie städtebauliche Gründe angeführt. Aus architekturgeschichtlicher Sicht lägen die wissenschaftlichen Gründe im Zeugniswert eines hochwertigen Gebäudes gediegen-konservativer Prägung. Im Zusammenhang mit den städtebaulichen Gründen für Erhaltung und Nutzung wird ausgeführt, sowohl die alte T. als auch die neue T. seien als stadtbildprägendes Gebäude konzipiert, das sowohl zum Altstadtkern als auch zur S3. - bzw. S5. sichtbar gewesen sei. Außerdem wird auf die Bedeutung des Bauwerks T. als ein die Hafenseite dominierender Großbau mit platz- und ortsbildprägender Funktion abgestellt.
12Gegen den denkmalrechtlichen Bescheid über die Eintragung in die Denkmalliste vom 18. November 2013 erhob die Klägerin Klage (VG Düsseldorf 25 K 9557/13), zu deren Begründung sie im Wesentlichen vortrug, die T. weise keine besondere Bedeutung für Städte und Siedlungen auf. Auch eine Bedeutung für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse im Zusammenhang mit der Rheinschifffahrt sei nicht zu erkennen. Die Klage gegen die Unterschutzstellung nahm die Klägerin am 1. Oktober 2014 zurück.
13Die Stadt E. erstellte in Abstimmung mit dem Beigeladenen zu 2. seit etwa 2005 den Entwurf einer "Denkmalbereichssatzung – Historischer Ortskern E. S1. ", deren räumlicher Geltungsbereich westlich am V.---weg (M1.---pfad ) endete; der Hafenmund, die N1. und weiter westlich gelegene Bereiche werden von dem Entwurf nicht erfasst, in dem (dort S. 14) die Adresse der T. "(zugleich H. -T2. -Platz)" als bereichsprägend bezeichnet wird. Unter § 3 (Sachlicher Geltungsbereich/Schutzgegenstände) ist unter 3.3 "Stadtansicht und Silhouette" davon die Rede, geschützt seien die prägenden Elemente der Stadtansicht von Westen. Ebenso geschützt seien die prägenden Elemente der Silhouette von Westen, gekennzeichnet durch die nahezu einheitliche Höhe der Wohnbebauungsdachfirste und die Türme oberhalb der Dachlandschaft (dort S. 21). Als Schutzgegenstände sind hinsichtlich der "Stadtansicht" bezeichnet u. a. "die Solitärbauten entlang der Uferseite der E1.---straße (markante Umrisse) (Abb. 1, 56 )" sowie "die Stichstraße (I1. -T4. -Gasse) und die Durchblicke von der E1.---straße zum Hafenmund zwischen den freistehenden, oberhalb von Hafenmund und Hafenpromenade gereihten Solitärbauten (E1.---straße 31 und 29, 15 und 13)". Hinsichtlich der "Silhouette" soll geschützt werden "das schmale, längliche Band des Ortskerns mit markanter Firsthöhe der Dachlandschaft auf fast eben verlaufendem Gelände, aus dem Kirchtürme an den Fabrikstraße und der Turm der sog, O. herausragen" (Abb. 54 bis 56), sowie weitere (Kirch-)Türme. In dem dem Entwurf (dort S. 77 ff.) beigefügten Gutachten des Beigeladenen zu 2. aus dem Jahre 2008 heißt es, die Erhaltung des überlieferten Ortsgefüges liege im öffentlichen Interesse u. a. aus städtebaulichen Gründen. Die städtebauliche Aussage schlage sich u. a. nieder im Stadtgefüge insgesamt mit Ausrichtung auf S6. und Hafen, in der Ausbildung der inneren Stadträume, in markanten Blickbezügen und in der Wirkung nach außen, insbesondere in der Silhouette, bestimmt durch die Kirchtürme, die Fassaden der öffentlichen Bauten am Ufer, den Hafenmund und die Brückentürme am S7. -I2. -Platz (dort S. 78/79). Der Satzungsentwurf ist in der Folgezeit nicht beschlossen worden und wird von der Beklagten nicht weiter verfolgt.
14Mit Baugenehmigung vom 23. Januar 2018 genehmigte die Beklagte der Beigeladenen zu 1. auf dem der T. gegenüberliegenden – aktuell unbebauten – und von keinem Bebauungsplan erfassten Bereich der „N1. “ (Grundstück Gemarkung S1. , Flur 6, Flurstücke 66, 57, 45, 48 und 44; postalisch: T5. 18, E. ) die Errichtung einer Logistikhalle mit einer Grundfläche von 24.630 m². Vom Gebäude der T. durch den Hafenmund getrennt, liegt die genehmigte Halle an der nächsten Stelle etwa 150 m entfernt, die südliche Hallenkante ist etwa 294 m, die nördliche etwa 190 m von der hafenseitigen Mitte der T. entfernt. Das genehmigte Gebäude soll über eine maximale Ausdehnung von 313,3 m x 85 m verfügen, wobei die maximale Längsseite der T. gegenüberliegen soll. Die Gebäudehöhe liegt bei 12,40 m. Der geplanten Errichtung der Logistikhalle (2. Bauabschnitt), die zur Lagerung und Kommissionierung von Kaufmannsgütern dienen soll, ging in unmittelbarer Nähe, im weiter südwestlich angrenzenden Bereich auf der N1. (in Höhe des W1.-----kanals ) die Errichtung einer weiteren Logistikhalle (1. Bauabschnitt) mit einer Grundfläche von 25.736,06 m² voraus.
15Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wurde der Beigeladene zu 2. im Zuge der Benehmensherstellung mit Blick auf § 9 Abs. 1 b) und Abs. 3 DSchG NRW beteiligt. Von dort wurde das Vorhaben der Beigeladenen zu 1. als denkmalrechtlich bedenklich angesehen. Zur Begründung führte der Beigeladene zu 2. im Wesentlichen aus: Das geplante Bauvorhaben füge sich bezüglich seiner Kubatur und der überbaubaren Grundstücksfläche sowie hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein. Es beeinträchtige zudem das Ortsbild massiv. Die historische Entwicklung, Prägung und Wertigkeit des Ortsbilds des Stadtteils S1. und der zugehörigen Hafenbereiche seien spätestens durch die vorliegenden Gutachten zum Denkmalbereich S1. bekannt. Das beantragte Vorhaben würde den Blick auf diese, d. h. auf die Kubatur der Baukörper, aus südwestlicher Richtung nahezu vollständig abriegeln. Ferner würde gegenüber der üblichen Bebauung bzw. vormaligen Bebauung ein erheblicher Maßstabssprung eintreten. Außerdem würde die sinnvolle Nutzung der T. erheblich eingeschränkt, deren unverstellter Blick auf die Hafenbecken mit ihren Schiffsbewegungen eines der Alleinstellungsmerkmale der dort – damals – untergebrachten Gastronomie sei. Die Möglichkeiten der Vermarktung der insoweit genutzten Räumlichkeiten würden in Zukunft deutlich erschwert, da der Blick nun ausschließlich auf den zur S. Seite monolithisch ausgebildeten, maßstabssprengenden Baukörper des Logistikzentrums falle. Es entstehe eine unattraktive "Hinterhoflage" für ein architektonisch anspruchsvoll gestaltetes Gebäude, das an prominenter Stelle mit dezidiertem Blick auf das Hafengeschehen konzipiert worden sei.
16Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme und nach weiterer der Beigeladenen zu 2. angekündigten Abwägung durch die UDB wurde die streitige Baugenehmigung erteilt. Die UDB stellte insbesondere heraus, dass für die Abwägung nur die Belange der eingetragenen Baudenkmäler, nicht aber die Belange, die in dem Entwurf der Denkmalbereichssatzung erwähnt seien, angesetzt werden dürften.
17Die Klägerin, der die Baugenehmigung zuvor nicht übermittelt worden war, hat am 8. März 2018 Klage erhoben mit der Begründung, sie habe einen denkmalrechtlichen Abwehranspruch. Das Vorhaben liege in der engeren Umgebung und beeinträchtige das Erscheinungsbild des Denkmals „T. “ erheblich. Insbesondere werde das Vorhaben im Falle seiner Realisierung durch seine bloße Masse und die Monotonität der baulichen Gestaltung (Rückwand ohne Gliederung) die ursprünglich vorzufindenden Maßstäblichkeiten und Bebauungszusammenhänge, aus denen sich die T. als dominierend heraushebe, völlig sprengen und nur noch als untergeordnet erscheinen lassen. Schließlich würden auch die Nutzungsmöglichkeiten der T. massiv eingeschränkt, wenn der Blick statt wie bislang auf Hafenbecken und S2. dann auf eine monotone Rückwand der Logistikhalle gerichtet sein werde.
18Die Klägerin hat beantragt,
19die der Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmi-gung der Beklagten zur Bebauung des Grund-stücks Gemarkung S1. , Flur 6, Flurstücke 66, 57, 45, 48, 44 (T5. 18, 47119 E. ) vom 23. Januar 2018 aufzuheben.
20Die Beklagte hat beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie hat vorgetragen, die Klägerin könne sich auf eine Beeinträchtigung des Er-scheinungsbildes der T. im Sinne von § 9 Abs. 1 DSchG NRW nicht berufen, da die Vorschrift dieser Klägerin als Eigentümerin des Denkmals T. kein subjektives Recht vermittle. Es fehle insbesondere an einer im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung erheblichen Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit des geschützten Denkmals. Eine Freistellung der N1. und somit freie Sicht auf die T. von I3. aus bzw. freie Sicht von der T. auf den S2. Richtung I3. , wie sie sich heute darstelle, habe es in der Vergangenheit nicht gegeben. Historisch seien an diesem Ort zumindest seit Bestehen der T. immer Anlagen vorhanden gewesen, die dem Hafenbetrieb dienten und somit die Sichtachsen einschränkten. Auch die genehmigte Logistikhalle sei eine bauliche Anlage, die dem Hafenbetrieb zuzuordnen sei. Soweit in dem Unterschutzstellungstext die T. als dominierender Großbau der Hafenseite beschrieben werde, sei hiermit die Hafenseite S1. mit dem ehemaligen Schiffbauplatz, dem heutigen H. -T2. -Platz gemeint. Auf dieser Hafenseite von S1. dominiere das Baudenkmal T. auch dann noch, wenn gegenüber der N1. das Logistikgebäude errichtet werde.
23Die Beigeladene zu 1. hat ebenfalls beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Die Klagebegründung biete keinen Anhalt für eine wesentliche Herabsetzung des Denkmalwertes der T. . Die Unterschutzstellungsbegründung gebe für den von der Klägerin reklamierten Umgebungsschutz nichts her.
26Der Beigeladene zu 2. hat – ohne einen Antrag zu stellen – seine Bedenken aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und – mit einer Stellungnahme vom 25. September 2018 – vertieft. Darin heißt es im Wesentlichen: Bei Realisierung des Vorhabens würden die Blickbeziehungen von der S3. - bzw. S8. -dung auf einer Länge von über 300 m komplett abgeriegelt. Die die Hafenseite dominierende Funktion des Denkmals und seine Beziehung zu anderen S. Binnenschifffahrtsgebäuden könnten dann von der Wasserseite aus weder aus dem Hafenkanal und der S3. noch vom südlichen S9. mit seinem bekannten öffentlichen Aussichtspunkt (Kunstwerk "S4. ") aus wahrgenommen werden. Insofern wäre die ortsbildprägende Wirkung des Denkmals in großem Umfang reduziert und seine städtebauliche Bedeutung damit erheblich beeinträchtigt. Es könne nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass der Bau der Logistikhalle in der "engeren Umgebung" des genannten Denkmals erfolgen solle. Bei dem Vorhaben handele es sich um einen alle bisherigen Maßstäbe am Ort sprengenden Großbau, der geeignet sei, die T. als Gebäude und damit auch in ihrer städtebaulichen und stadtgeschichtlichen Rolle winzig erscheinen zu lassen. Auch von der Stadtseite aus werde die T. in ihrem Erscheinungsbild stark beeinträchtigt. Dieses sei bis zum Jahr 2000 durch das vielfältige, dynamische und kleinteilige Hafengeschehen als Hintergrund des Blicks auf die T. geprägt gewesen und dann durch den jetzigen freien Blick auf den S2. und die S10. sowie den dortigen Schiffsverkehr abgelöst worden. Beide Zustände bildeten bzw. hätten einen inhaltlich adäquaten und maßstabsgerecht gefassten Raum hinter dem Denkmal gebildet, welcher die stadtseitige Wirkung des Denkmals maßgeblich mitbestimme. Im Zuge des Bauvorhabens würde dieser wasserseitige Raum durch die Reizarmut eines räumlich äußerst begrenzten Blicks auf die montone Wand der Logistikhalle abgelöst.
27Das Verwaltungsgericht hat am 15. Juli 2019 einen Ortstermin durchgeführt, die im Anschluss daran gestellten Beweisanträge der Klägerin mit Beschluss vom 20. September 2019 abgelehnt und mit ohne mündliche Verhandlung ergangenem Urteil vom 14. Januar 2020 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es zusammenfassend ausgeführt: Die Baugenehmigung verletze nachbarschützende Abwehrrechte der Klägerin als Denkmaleigentümerin nicht, insbesondere verstoße sie nicht zu deren Lasten gegen Vorschriften des Denkmalschutzrechts. Aus der Eintragung des Denkmals "T. " in die Denkmalliste ergebe sich zunächst, dass das Denkmal in seinem Schutzumfang das Gebäude in seiner die äußere Erscheinung und die Ansichten zum Hof prägenden Substanz sowie im Inneren das vordere Treppenhaus, die Raumstrukturen des großen Börsensaals und des Innenhofs umfasse; darüber hinaus gehörten danach (nur) noch die nordwestliche Begrenzungsmauer des Grundstücks entlang des Uferwegs sowie Wulst und Konsole auf der Kaimauer als Relikte des Vorgängerbaus zum Denkmalbestand. Dass die Umgebung der T. integraler Bestandteil des Erscheinungsbildes des Denkmals sei, ergebe sich daraus nicht. Auch die weitere Beschreibung des Denkmals stelle allein auf das Bauwerk selbst und seine architektonische Gestaltung ab und hebe im Übrigen maßgeblich die repräsentative Gestaltung der "Schauseite" des Gebäudes zum südlich gelegenen H. -T2. -Platz hervor. Soweit im weiteren Eintragungstext der Unterschutzstellung das öffentliche Interesse an der Unterschutzstellung mit der Bedeutung der T. für Städte und Siedlungen sowie für die Arbeits- und Produktionsverhältnisse herausgestellt werde, fänden sich auch dort keine Anhaltspunkte für einen Umgebungsschutz in dem von der Klägerin und dem Beigeladenen zu 2. reklamierten Umfang. Der ohnehin nur in engen Grenzen anerkannte Schutz der Objekt-Raum-Beziehung zwischen dem Denkmal und seiner Umgebung reduziere sich in Bezug auf die T. auf den Standort des freistehenden Gebäudes am H. -T2. -Platz am westlichen Rand der früheren Altstadt von S1. mit seinem in diese Richtung ausgerichteten repräsentativen Eingangsbereich und seiner dortigen Wahrnehmung als ein die Hafenseite von S1. dominierender Großbau. Diese Sichtbarkeit werde durch das auf der N1. und damit jenseits der "Schauseite" der T. und von diesem – durch den Hafenmund getrennte – Bauvorhaben der Beigeladenen zu 1. unter keinem Ansatz nachteilig und schon gar nicht erheblich beeinträchtigt.
28Auf den Antrag der Klägerin hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 13. November 2020 die Berufung zugelassen, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: Das angegriffene Vorhaben sei objektiv geeignet, den Denkmalwert der T. wesentlich herabzusetzen. Die Beziehung zwischen dem Denkmal und seiner engeren Umgebung sei hier von einigem Gewicht für den der T. innewohnenden Denkmalwert. Davon ausgehend setze das Vorhaben nach seiner Art und Ausführung den Denkmalwert tatsächlich herab. Es komme insoweit zum einen auf das Erscheinungsbild des Denkmals mit Blickrichtung aus dem vormaligen Altstadtkern Ruhrorts, also über den heutigen H. -T2. -Platz und zum anderen auf Sicht- und Blickbeziehungen zwischen S10. , S5. (Mündung Hafenkana]) und T. an. Das Verwaltungsgericht habe den konkreten Aussagegehalt des Eintragungstextes hinsichtlich der Sichtbeziehungen zur S3. bzw. S5. (Mündung Hafenkanal) sowie die objektive Eignung des Vorhabens, den Denkmalwert der T. wesentlich herabzusetzen, zu Unrecht nicht weiter aufgeklärt. Die Beziehung zwischen dem Denkmal und dem westlichen Rand der vorherigen Altstadt von E. -S1. , also die Blickrichtung über den H. -T2. -Platz, sei von einigem Gewicht für den der T. innewohnenden Denkmalwert. Diese dem Denkmalwert innewohnende Sichtbeziehung werde durch das Vorhaben in erheblicher Weise nachteilig beeinträchtigt. Dem Umgebungsschutz werde nicht ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass die T. – unbestritten – mit der dem H. -T2. -Platz zugewandten repräsentativen "Schauseite" auch nach Verwirklichung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens von der früheren Altstadt (Höhe Hotel M. W. ) aus weiterhin sichtbar sei. In den Gründen für die Eintragung als Denkmal sei davon die Rede, dass der freistehende Bau (nicht nur) zum H. -T2. -Platz eine repräsentative Fassade ausbilde und ihm als ein die Hafenseite dominierender Großbau mit platz- und ortsbildprägender Funktion städtebauliche Bedeutung zukomme. Es gehe dabei ersichtlich nicht um die Frage, ob die T. überhaupt noch sichtbar sei, sondern darum, ob sie auch bei unterstellter Verwirklichung des Bauvorhabens in der relevanten Sichtbeziehung noch als ein die Hafenseite dominierender Großbau mit platz- und ortsbildprägender Funktion wahrgenommen werden würde. Aus den von ihr eingereichten Fotoanimationen ergebe sich, dass jedenfalls der H. -T2. -Platz in der Wahrnehmung des Betrachters nach Vollendung des Bauvorhabens nicht mehr durch die T. dominiert würde, sondern die wesentliche Dominanz der T. augenscheinlich verloren ginge. Insoweit bezieht sich die Klägerin auf die Ausführungen der Beigeladenen zu 2. im Schriftsatz vom 25. September 2018. Das hier in Rede stehende Bauvorhaben sei auf Grund seiner maßstabssprengenden Ausmaße und seiner Reizarmut geeignet, das Erscheinungsbild der T. erheblich zu beeinträchtigen und zwar dahingehend, dass die städtebaulichen Gründe für die Erhaltung und Nutzung nicht mehr nachvollziehbar seien. Das Verwaltungsgericht habe richtig erkannt, dass die Stellungnahmen der Denkmalpflegeämter grundsätzlich der Beratung und Unterstützung der Denkmalbehörden und der Gerichte dienten. Gleichwohl habe es die Auffassung der Beigeladenen zu 2. für unbeachtlich gehalten und führe hierzu aus, es würde an einem „kommunikativen" Kontakt zwischen Vorhabengrundstück und Denkmal fehlen, weil die beiden Grundstücke nicht aneinander grenzten, sondern durch das Hafenbecken rund 150 m voneinander entfernt seien. Auch dieser Abstand ändere aber nichts daran, dass es für die Beeinträchtigung des Denkmalwertes durch die vorgesehene Bebauung keine Rolle spiele, ob die Grundstücke unmittelbar aneinandergrenzten, wie sich auch aus den genannten Animationen ergebe. Naturgemäß könne das zwischenliegende Hafenbecken für die Sichtbeziehungen, die Wahrnehmbarkeit und die Wirkung auf den Betrachter keine Rolle spielen, weil es nicht überbaut werden könne. In der optischen Wahrnehmung aus Blickrichtung vormaliger Altstadt bilde die N1. den Hintergrund, vor dem das Denkmal „T. " seine dominierende Wirkung entfalte. Das Verwaltungsgericht habe sich mit den Ausführungen der Beigeladenen zu 2. nicht weiter auseinandergesetzt und auch – entgegen ihrem Antrag – kein Gutachten zu der Frage eingeholt, ob die vorgesehene Bebauung nach ihrer Art und Ausführung nach objektiv geeignet ist, den Denkmalwert wesentlich herabzusetzen. Der sich aus dem Eintragungstext ergebende Umgebungsschutz beschränke sich im Übrigen nicht auf die Sichtbeziehung von der früheren Altstadt über den H. -T2. -Platz, sondern umfasse ebenfalls die wasserseitigen Sichtbeziehungen. Der Erklärungsinhalt des Eintragungstextes müsse auch bezogen auf die Frage, inwieweit die Sichtbeziehungen zur S10. bzw. zur Mündung Hafenmund für den Denkmalwert von Bedeutung seien, durch Auslegung ermittelt werden. Dem Wortlaut nach enthalte die Eintragung sowohl unter der Darstellung der für den Denkmalwert maßgeblichen Bedeutung für Städte und Siedlungen als auch der Darstellung der städtebaulichen Gründe für die Erhaltung und Nutzung deutliche Hinweise auf die Sichtbeziehung zwischen Denkmal und S3. bzw. S11. /Hafenmund und ihre Bedeutung für dessen Denkmalwert. So werde auf die „prominente Lage" an der S10. , später auch dem S. Hafenmund abgestellt und ausgeführt, dass die „vier symmetrisch konzipierten Fassaden mit Ziegeln und Natursteindetails im Stadtraum prägnante Ansichten" bildeten. Diese Umstände würden bei den städtebaulichen Gründen für die Erhaltung und Nutzung aufgegriffen, wenn davon die Rede sei, dass die alte und auch die neue T. als stadtbildprägendes Gebäude konzipiert gewesen seien, die sowohl zum Altstadtkern als auch zur S3. bzw. S5. sichtbar gewesen sei. Dabei könne man nicht aus der Verwendung der Vergangenheitsform herleiten, dass die Sichtbeziehungen für den Denkmalwert keine Rolle spielten. Denn im Anschluss heiße es im Eintragungstext, dass der freistehende Bau somit nicht nur zum H. -T2. -Platz, sondern auch über der Ufermauer eine repräsentative Fassade ausbilde. Damit nehme der Eintragungstext bei der Darstellung der städtebaulichen Gründe für Erhaltung und Nutzung auf den schon bei der Darstellung der Bedeutung für Städte und Siedlungen angesprochenen Umstand Bezug, das vier symmetrisch konzipierte Fassaden mehrere prägnante Ansichten bildeten, insbesondere nämlich auch über die Ufermauer, also in Richtung auf S10. bzw. S5. . Der nächste Satz der Darstellung der städtebaulichen Gründe für die Erhaltung und Nutzung stelle dann darauf ab, dass es sich bei der T. um den Auftakt einer Reihe von ähnlich gestalteten, funktionell der Binnenschifffahrt zuzurechnenden Gebäude handele, die zwischen E1.---straße und S5. ein städtebauliches Ensemble bildeten. Auch insoweit werde bezogen auf die bei der Prüfung der Bedeutung für Städte und Siedlung festgestellte prominente Lage an der S10. , später auch dem S. Hafenmund, ersichtlich die Wasserzugewandtheit des Gebäudes thematisiert. Dem entspreche es, dass von der T. als ein die Hafenseite dominierender Großbau mit platz- und ortsbildender Funktion die Rede sei. Denn als die Hafenseite dominierend erscheine die T. nach der Darstellung insbesondere der städtebaulichen Gründe für die Erhaltung und Nutzung eben auch, sogar primär beim Blick über den Hafen von der S5. bzw. von der S10. auf S1. . Aus dieser Blickrichtung wirke die T. ortsbildprägend, mit Blickrichtung von der vormaligen Altstadt platzprägend. Der besondere Bezug zur S10. bzw. zur Hafenmündung, also insgesamt zum Hafengeschehen, erschließe sich dann auch bei weiterer Berücksichtigung der in der Geschichte und Lage dargestellten Entwicklung der Binnenschifffahrt in S1. und insbesondere bei der Darstellung der Bedeutung für Städte und Siedlungen. Der Neubau der "alten" T. werde dort als einer der zentralen Funktionsbauten im Hafenkontext des durch die Binnenschifffahrt auf S2. und S3. geprägten Ortsteils S1. zutreffend beschrieben. Auch dies lasse erkennen, dass sich der Schutz der Beziehungen zwischen Denkmal und Umgebung eben nicht nur auf den Blick über den H. -T2. -Platz reduziere. Neben der Auslegung auf Grundlage des Wortlautes der Erklärung müssten darüber hinaus die Begleitumstände in die Auslegung der Erklärung einbezogen werden. Nach Einholung gutachterlicher Beratung durch den externen Sachverständigen Dr. T6. T3. hätten die maßgeblichen Ausführungen zu den Sichtbeziehungen zwischen T. und S10. bzw. S5. Eingang in den Eintragungstext gefunden; diese Überlegungen seien durch die UDB (Herr N2. ) übernommen worden. Hierzu sei Beweis angetreten worden durch Vernehmung dieser beiden Zeugen, den das Verwaltungsgericht zu Unrecht als unzulässig abgelehnt habe. Bei korrekter Auslegung des Eintragungstextes müsse man also davon ausgehen, dass die Blickbeziehung zwischen T. und S10. / S5. von einigem Gewicht für den dem Denkmal T. inne wohnenden Denkmalwert sei. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass die Sichtbeziehungen, die im erstinstanzlichen Ortstermin von einem von der Beigeladenen zu 1. zur Verfügung gestellten Boot festgestellt worden seien, nicht die sich aus dem Führerstand heutzutage gebräuchlicher Binnenschiffer ergebende Sichtposition abbildete. Dieser Umstand sei bei der Frage der Eignung zur wesentlichen Herabsetzung des Denkmalwertes ggf. mit zu berücksichtigen. Allerdings sei zwischen allen Verfahrensbeteiligten unstreitig, dass die T. derzeit von dem besonders markanten Punkt der S10. , zugleich Endpunkt des S12. und Standort des überregional bekannten Kunstwerkes "S4. ", gut sichtbar sei und diese Sichtbeziehung durch das Vorhaben der Beigeladenen zu 1. unterbunden würde.
29Die Klägerin beantragt,
30das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
31Die Beklagte beantragt,
32die Berufung zurückzuweisen.
33Sie macht geltend, nach ständiger Rechtsprechung sei ein strenger rechtlicher Maßstab anzulegen. Grundrechtlich geboten sei lediglich ein Mindestmaß denkmalrechtlichen Drittschutzes. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen zu 1. objektiv geeignet sein müsse, den Denkmalwert der T. derart herabzusetzen, dass die im öffentlichen Interesse liegende Zielsetzung, das Denkmal mit seiner Beziehung zur Umgebung, soweit diese denkmalrechtlich schutzwürdig sei, zu erhalten, vereitelt werde und die Inpflichtnahme der Klägerin zur Erhaltung und Pflege des Denkmals deshalb nicht mehr gerechtfertigt erscheine. Eine derartige Herabsetzung des Denkmalwertes werde sich hier jedoch evident nicht ergeben. Die T. werde vielmehr auch nach der Errichtung der Logistikhalle als ein die Hafenseite von S1. dominierender, freistehender Großbau am H. -T2. -Platz am westlichen Rand der früheren Altstadt von S1. wahrgenommen werden können. Ein wesentlicher Grund hierfür liege darin, dass die Logistikhalle gerade nicht direkt am H. -T2. -Platz errichtet werde, sondern in einer Entfernung von ca. 150 m auf der anderen Seite des Hafenmundes. Ein weiter entferntes und auf der anderen Seite eines Gewässers gelegenes Gebäude sei offenkundig weniger geeignet, eine dominierende Wirkung auf einen Platz zu entfalten als ein solches, das direkt an den Platz angrenze. Das Verwaltungsgericht habe dies treffend mit einem fehlenden „kommunikativen Kontakt" umschrieben. Die von der Klägerin bereits erstinstanzlich geforderte Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Prüfung der Frage, ob der Denkmalwert „wesentlich herabgesetzt" werde, sei schon deshalb nicht geboten, weil diese Frage eine Rechtsfrage sei. Einen weitergehenden Umgebungsschutz habe das Verwaltungsgericht zu Recht verneint. Hier müsse man sich im Ausgangspunkt klar machen, dass bei Annahme eines solch weitgehenden Umgebungsschutzes und einer „erheblichen Beeinträchtigung", wenn die Blickbeziehungen zwischen T. und S10. / S5. gestört würden, die Klägerin unter Berufung auf den Denkmalschutz nicht nur das Vorhaben der Beigeladenen zu 1., sondern nahezu jede Bebauung der N1. würde verhindern können. Würden dort z. B. nicht eine, sondern mehrere einzelne Logistikhallen errichtet oder Wohnbebauung oder auch nur ein Park mit Baumreihen entstehen, würden die Blickbeziehungen zwischen T. und S10. / S5. gleichermaßen unterbrochen. Mit der Bejahung eines so weitreichenden Umgebungsschutzes würde man der Klägerin also ein weitgehendes „Vetorecht" bei der zukünftigen Gestaltung der N1. einräumen. Die Klägerin hätte es in der Hand, gegen ihr missliebige Bauvorhaben - wie das der Beigeladenen zu 1. - zu klagen. und wie auch immer geartete, ihr genehme Bauvorhaben klaglos zu akzeptieren. Die Annahme, dass auch Blickbeziehungen zwischen T. und S10. /S5. Teil des Umgebungsschutzes seien, sei indes schon wegen der äußeren Umstände unzutreffend. Dabei werde zum einen übersehen, dass die N1. in den vergangenen Jahrzehnten zumeist industriell bzw. hafentypisch genutzt worden sei, unter anderem für den Umschlag von Speditionsgütern und von Kohle sowie von Erz und Fertigeisen, und dass die damit verbundenen Halden mit den Umschlagsgütern die beschriebenen Blickbeziehungen über viele Jahre tatsächlich gar nicht zugelassen hätten. Die Klägerin führe selbst - beschönigend - aus, auf der N1. sei „bis zum Jahr 2000 [...] vielfältiges, dynamisches und kleinteiliges Hafengeschehen" zu beobachten gewesen; bei weitläufigen Halden werde man aber weder von Vielfalt noch von Dynamik noch von Kleinteiligkeit sprechen können. An anderer Stelle erkläre die Klägerin ein tatsächlich erst seit einigen Jahren zu beobachtendes Brachliegen der N1. und die Blickbeziehungen, die dieses seither ermögliche, zum historischen „Normalzustand", den es für alle Zukunft zu erhalten gelte. Die Brache sei aber nicht der „Normalzustand" und die Blickbeziehungen seien hier ein lediglich temporärer, aus Sicht der Klägerin positiver Effekt, der indessen für den Denkmalwert ohne jede Relevanz sei. Zum anderen entspreche die Vorstellung, die T. sei aus der Ferne als markanter, die Hafenseite von S1. dominierender Großbau erkennbar, nicht den Tatsachen. Die T. trete vielmehr - wie unter anderem der eigens durchgeführte Ortstermin durch das Verwaltungsgericht gezeigt habe - bei einer Betrachtung von weiter entfernten Punkten aus schon heute völlig in den Hintergrund. Als dominierender Großbau wirke die T. heute und auch noch nach Errichtung der Logistikhalle nur aus der Nähe, d. h. für einen Betrachter, der auf dem H. -T2. -Platz oder direkt am Ostufer der N1. stehe. Bei Betrachtung der S. Uferbebauung von der S10. aus, sei die T. teilweise heute schon nur eingeschränkt zu sehen und werde von dort jedenfalls nicht als „dominierender Großbau" wahrgenommen, sondern füge sich vielmehr in das Gesamtensemble der Uferbebauung ein, ohne sich daraus als Gebäude hervorzuheben. Die Ausführungen der Klägerin zur Auslegung des Eintragungstextes überzeugten nicht. Insbesondere lasse weder der Umstand, dass im Eintragungstext von einer „prominenten Lage an der S10. " gesprochen werde, noch der Umstand, dass dort mit Blick auf die Fassaden von „im Stadtraum prägnanten Ansichten" gesprochen werde, auf einen weitergehenden Umgebungsschutz schließen. Mit dem Wort „prominent" werde lediglich die Bedeutsamkeit der Einmündung der S3. in den S2. betont. Die „im Stadtraum prägnanten Ansichten" beschrieben die Gestaltung der Fassaden, die sich von anderen Fassaden im Stadtraum abhöben. Auch der Umstand, dass von einer Konzeption als stadtbildprägendes Gebäude die Rede sei, das sowohl zum Altstadtkern als auch zur S3. bzw. S5. sichtbar gewesen sei, spreche nicht für einen weiterreichenden Umgebungsschutz. Eine Prägung des Stadtbildes könne vielmehr allein schon mit Blick auf die überschaubaren Dimensionen der T. nur in ihrem unmittelbaren Umfeld intendiert gewesen sein. Auch die wasser- und landseitige Inaugenscheinnahme im Rahmen des erstinstanzlichen Ortstermins habe gezeigt, dass sich die Wahrnehmung der T. von entfernteren Standorten jenseits des Hafenmundes, hier von unterschiedlichen Standorten in südöstlicher Richtung des sich hier weiter ausdehnenden S. Hafens Richtung S2. , mit zunehmendem Abstand verflüchtige und im Wesentlichen auf die seitliche Fassade des Gebäudes beschränke. Im Bereich der Einfahrt in die S3. , in Höhe der T7. "S4. " sei im Bereich der S13. lediglich das Obergeschoss der T. nebst Dach vom Schiff aus zu erkennen.
34Die Beigeladene zu 1. beantragt ebenfalls,
35die Berufung zurückzuweisen.
36Sie trägt im Wesentlichen vor, das mit der beklagten Baugenehmigung zugelas-sene Bauvorhaben sei zwar als Logistikhalle naturgemäß ungleich größer als das denkmalgeschützte Gebäude "T. " und auch von seiner baulichen Ge-staltung naturgemäß "weniger reizvoll". Dennoch bedeute die künftige Nachbar-schaft zwischen der streitbefangenen Logistikhalle und der denkmalgeschützten T. nicht die für den Erfolg von Klage und Berufung unstreitig notwendige "erhebliche Beeinträchtigung" des Erscheinungsbilds des Denkmals bzw. der "wesentlichen Herabsetzung des Denkmalwertes". Das denkmalgeschützte Gebäude T. werde durch die streitbefangene Logistikhalle in seinem Erscheinungsbild allein insoweit "beeinträchtigt", als es nach Errichtung der Halle naturgemäß von jedermann, der sich südlich der Halle befinde (z. B. im Bereich der S10. und dem unmittelbar südlich davon befindlichen Standort der Landmarke "S4. ") nicht mehr gesehen werden könne (ebenso wenig, wie man das Denkmal schon gegenwärtig z. B. vom S. Neumarkt aus sehen könne, weil sich auch dort andere Bebauung dazwischen befände). Dies liege in der Natur der Sache. Auch andere denkmalgeschützte Objekte könnten in der Regel nicht von überall gesehen werden, sondern teilten das Schicksal, dass man bereits ein oder spätestens zwei Straßen weiter wegen anderer dazwischen liegender Bebauung keinen Blick mehr auf das Denkmal habe. Entscheidend sei die Frage, ob und ggf. inwieweit die "Sichtbeziehungen", auf deren künftigen Wegfall die Klage sich hier im Wesentlichen stütze, den Denkmalwert des Objekts ausmachten, d. h. sie diesen so prägten, dass die mit dem Bau der streitbefangenen Halle zwangsläufig einhergehenden Einschränkungen des freien Blicks auf das Denkmal dessen Wert so erheblich einschränkten, dass die mit der angefochtenen Baugenehmigung implizit erteilte Erlaubnis nach § 9 Abs. 3 DSchG unzulässig und damit zu Lasten der Klägerin rechtswidrig sei. Das denkmalgeschützte Gebäude der Klägerin könne im Übrigen auch nach Realisierung der streitbefangenen Halle vom davor gelegenen H. -T2. -Platz, aber auch vom Nordufer der südlich gelegenen N1. , wo vor der streitbefangenen Halle eine Promenade und ein Binnenkreuzfahrtschiffanleger verblieben, weiterhin ohne jedwede Einschränkung durch das genehmigte Vorhaben betrachtet und bewundert werden. Die Klägerin lasse außer Acht, dass die Logistikhalle gerade nicht "unmittelbar neben der T. " stehe, sondern in einer Entfernung von mindestens 150 m am anderen Ufer des W1.-----kanals ; wegen der "Reizarmut" der Halle könne gerade nicht davon ausgegangen werden, dass sie einen auf dem H. -T2. -Platz stehenden Betrachter vom baulichen Erscheinungsbild der T. so ablenken könnte, dass deren Denkmalwert verloren ginge. Aus diesem Grund sei dem erstinstanzlichen Urteil beizupflichten, wenn es einen "kommunikativen" Kontakt zwischen Vorhabengrundstück und Denkmal verneine. Soweit die Berufungsbegründung in diesem Zusammenhang geltend mache, dass der Hafenmund für die Sichtbeziehungen, die Wahrnehmbarkeit und die Wirkung auf den Betrachter keine Rolle spielen könne, verkenne sie, dass die "trennende Wirkung" des Hafenbeckens zumindest für die Wahrnehmbarkeit und Wirkung des Denkmals auf den Betrachter auf dem H. -T2. -Platz durchaus eine Rolle spiele und zwar dahingehend, dass die angebliche Dominanz der Halle auf den Betrachter deutlich relativiert werde. Das Hafenbecken bilde keine Sichtbarriere, während die streitbefangene Halle unbestrittenermaßen den freien Blick von der S10. und das noch südlich davon gelegenen "S4. " auf die T. künftig verstellen werde; dies sei aber auch nicht anders als die östlich von der T. bestehende Bebauung, die den freien Blick vom S. Neumarkt (welcher der T. noch näher liege als das "S4. ") den Blick auf die T. verstelle. Ein "freier Blick" als solcher gehöre weder generell zu den Rechten eines Grundstückseigentümers noch ändere sich daran etwas, soweit sich auf seinem Grundstück ein denkmalgeschütztes Objekt befinde. Etwas anderes könnte nur dann ausnahmsweise gelten, wenn tatsächlich auch die von der Klägerin reklamierten Sichtachsen ausdrücklich von der Festlegung des Denkmalschutzes mit erfasst wären. Dies sei hier aber nicht der Fall. Insbesondere sei es nicht so, dass sich bei einer objektiven Auslegung des Eintragungstextes ein "Schutz" der "Sichtbeziehung zwischen Denkmal und S3. bzw. Ruhrhafen/S10. und ihre Bedeutung für dessen Denkmalwert" ergebe. Abgesehen davon, dass der konkrete Wortlaut zum Umfang des Denkmals für eine etwaige Einbeziehung der von der Klägerin in den Mittelpunkt ihrer Argumentation gerückten "Bedeutung der Sichtachsen für den Denkmalwert" schlichtweg nichts hergebe, lasse sich auch aus den sonstigen Ausführungen im Rahmen der Begründung des Denkmalwertes nichts für ein Gebot zur "Freihaltung bestimmter Sichtachsen" herauslesen. Das gelte auch, soweit in der Begründung zur Denkmaleintragung u. a. davon die Rede sei, dass die alte und auch die neue T. jeweils als stadtbildprägendes Gebäude konzipiert gewesen sei, welches sowohl zum Altstadtkern als auch zur S3. bzw. S5. sichtbar gewesen sei. Auch aus diesem ursprünglichen "Gebäudekonzept" folge keine Verpflichtung zur Freihaltung entsprechender Sichtachsen - weder ursprünglich (weil dann der Eigentümer der T. wie jeder andere Gebäudeeigentümer auch sich den "freien Blick" durch Erwerb der diesen möglicherweise bei Bebauung verstellenden Grundstücke hätte sichern müssen) noch nachträglich als Folge der Eintragung des Gebäudes in die Denkmalliste. Die Eintragung und die damit verbundene grundsätzliche Anerkennung der Denkmalwürdigkeit eines Gebäudes verschaffe weder dem Eigentümer der denkmalgeschützten Immobilie ein Recht auf Freihaltung von im Rahmen der Denkmaleintragung nicht näher definierten Sichtachsen noch könne es das Baurecht von Grundstückseigentümern in der Umgebung prinzipiell erheblich einschränken, und zwar erst recht nicht für solche Grundstücke, die nicht etwa unmittelbar an das denkmalgeschützte Gebäude angrenzten und daher zumindest eine gewisse Rücksicht auf das Erscheinungsbild des Denkmals nehmen müssten, sondern vielmehr - wie im vorliegenden Fall - ein Grundstück, das sich in einer Entfernung von mindestens 150 m auf der anderen Seite des dazwischenliegenden W1.-----kanals befinde. Die unmittelbare Verknüpfung der T. mit der "S5. " sei schon zum Zeitpunkt der Eintragung in die Denkmalliste nicht mehr gegeben gewesen, weil sich dazwischen die ursprünglich (beim Bau der T. ) noch nicht vorhandene N1. und die industrie- bzw. hafentypische Nutzung geschoben hätten. Die "Wasserzugewandtheit" des Gebäudes der denkmalgeschützten T. bleibe auch künftig erhalten. Dementsprechend sei sie künftig (genauso wie heute) vom W2.-----kanal aus bzw. auch vom Nordufer der N1. zu sehen - ebenso wie vom S2. aus, wenn auch von dort nicht mehr "völlig uneingeschränkt", wenn sich der Betrachter exakt südlich der streitbefangenen Halle befinde. Insoweit gelte aber nichts anderes als für die tatsächlich nicht mögliche "Sicht vom S. Neumarkt", die ebenfalls schon bei Eintragung in die Denkmalliste nicht mehr gegeben gewesen sei. Ergebe sich damit schon aus dem Wortlaut der Eintragung des Gebäudes T. in die Denkmalliste und auch aus dem Kontext der dort dokumentierten Begründung bei objektiver Betrachtung nichts, was den (vermeintlichen) "Anspruch auf Freihaltung bestimmter Sichtsachsen" stützen könne, gebe es auch weiterhin keinen Grund, den Motiven der Eintragung in die Denkmalliste durch Befragung von Gutachtern bzw. Mitarbeitern der UDB nachzugehen. Soweit die Berufungsbegründung betone, dass das Bestehen bestimmter Motive zum damaligen Zeitpunkt doch eine ggf. aufzuklärende "Tatsache" sei, wäre diese "Tatsache" jedenfalls keine entscheidungserhebliche Tatsache. Denn eine extensive Auslegung des Denkmalbegriffs – wie die Klägerin sie vornehme – sei im konkreten Fall gerade nicht Gegenstand der tatsächlich erfolgten Eintragung geworden. Es bleibe daher dabei, dass zwar die Denkmalwürdigkeit der T. als Gebäude unbestritten sei und als solche auch gewisse Rücksichtnahmepflichten bezüglich der Bebauung von Grundstücken im Umfeld nach sich ziehe, doch gehe letzteres nicht so weit, dass prinzipiell auch ein entsprechender "Sichtachsenschutz" im Sinne der Klägerin anzuerkennen wäre. Von einer erheblichen Beeinträchtigung könne vorliegend nicht die Rede sein, denn die Erhaltung und weitere sinnvolle Nutzung des Denkmals bleibe uneingeschränkt, ebenso seine Wahrnehmbarkeit durch die Öffentlichkeit. Die einzige "Einschränkung" bestehe darin, dass die T. künftig nicht mehr von solchen Standorten aus gesehen werden könne, von denen der Blick durch die Halle "verbaut" sein werde. Dies reiche jedoch nicht aus, um von einer erheblichen Beeinträchtigung im genannten Sinne auszugehen. Etwas anderes ergebe sich nicht aus dem von der Klägerin erneut vorgetragene Argument, es komme für die Bewertung der Bedeutung der Sichtbeziehungen auf den besonderen Blickwinkel aus dem Führerstand moderner Rheinschiffe an, weil man von dort wegen der erhöhten Position auch Dinge erkenne, die sich dem einfachen Betrachter an Land oder auch auf einem normalen Schiff (wie es für den Ortstermin im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zur Verfügung stand) nicht erschließen würden; diese Perspektive habe mit dem Denkmalschutz objektiv nichts zu tun.
37Der Beigeladene zu 2. stellt kleinen Sachantrag. Er bezieht sich im Wesentlichen auf seine bereits erstinstanzlich abgegebene Stellungnahme vom 25. August 2018, die er in der mündlichen Verhandlung näher erläutert hat.
38Der Berichterstatter hat am 1. Juli 2021 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die hierüber gefertigte Nieder-schrift und die dabei aufgenommenen Fotografien Bezug genommen.
39Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
40E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
41Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt nachbarliche Abwehrrechte der Klägerin nicht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ihr steht ein – hier allenfalls in Rede stehendes - auf denkmalschutzrechtlichen Vorschriften beruhendes Abwehrrecht gegen das Vorhaben nicht zu.
42Ohne Erfolg macht sie geltend, der Beklagte habe bei der Erteilung der Baugenehmigung entgegen § 9 Abs. 3 DSchG NRW die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere des Umgebungsschutzes nach § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW zu ihren Lasten nicht bzw. unzureichend berücksichtigt.
43Der Eigentümer eines Baudenkmals kann sich auch im Lichte des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht auf ein generelles Abwehrrecht gegenüber Veränderungen der Umgebung im Sinne des § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW berufen. Der Eigentümer eines Baudenkmals kann grundrechtlich verankerten Drittschutz gegen benachbarte Anlagen (nur) beanspruchen, wenn diese sein Denkmal erheblich beeinträchtigen,
44vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 4 C 3.08 –, BVerwGE 133, 247 und Beschlüsse vom 16. November 2010 – 4 B 28.10 -, BauR 2011, 657, vom 10. Januar 2013 – 4 B 6.13 -, BauR 2013, 1671, vom 12. Januar 2016 – 4 BN 11.15 -, ZfBR 2016, 263 und vom 14. September 2017 – 4 B 28.17 -, BRS 85 Nr. 155 = juris Rn. 7 sowie OVG NRW, Urteile vom 8. März 2012 – 10 A 2037/11 – juris und Beschlüsse vom 3. Juni 2020 – 10 A 2096/19 -, juris Rn. 6, vom 24. Mai 2019 – 2 B 162/19 ., juris Rn. 8 ff. und vom 17. Mai 2019 - 7 B 1263/18 -, juris Rn. 6,
45was nach dem jeweiligen Landesrecht zu beurteilen ist.
46Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 – 4 B 22.12 –, BRS 79 Nr. 211 = juris Rn. 2 [zu OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 – 10 A 2037/11 -, BauR 2012, 1781] und vom 14. September 2017 – 4 B 28.17 -, BRS 85 Nr. 155 = juris Rn. 8.
47Der Abwehranspruch des Denkmaleigentümers in der Umgebung eines Denkmals wird also erst dann ausgelöst, wenn im Einzelfall unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Denkmals eine besondere Beeinträchtigung festzustellen ist, mithin der Denkmalwert durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt wird.
48Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 – 10 A 2037/11 -, juris Rn. 43 ff. und Beschlüsse vom 3. Juni 2020 – 10 A 2096/19 -, juris Rn. 6 sowie vom 12. Februar 2013 – 8 A 96/12 -, juris Rn. 22 ff.
49Das ist anzunehmen, wenn die Realisierung des streitigen Vorhabens den Denkmalwert dergestalt beeinträchtigen könnte, dass die dem Eigentümer auferlegten denkmalrechtlichen Pflichten vor dem Hintergrund des Art. 14 GG nicht mehr verhältnismäßig wären und die mit der Unterschutzstellung einhergehenden Belastungen somit einen nicht mehr zu rechtfertigenden Eingriff in das Eigentumsgrundrecht des Eigentümers darstellen würden.
50Ein Abwehrrecht besteht daher nur, wenn die zu schützende Beziehung zwischen dem Denkmal und seiner engeren Umgebung von einigem Gewicht für den dem Denkmal innewohnenden Denkmalwert ist und überdies das umstrittene Vorhaben nach seiner Art und Ausführung zumindest objektiv geeignet ist, den Denkmalwert wesentlich herabzusetzen.
51Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 – 10 A 2037(11 -, juris Rn. 11 und Beschlüsse vom 3. Juni 2020 – 10 A 2096/19 -, juris Rn. 10, vom 3. August 2015 – 10 B 605/15 -, juris Rn. 3 und vom 12. Februar 2013 – 8 A 96/12 -, juris Rn. 22 ff.
52Nach diesen Grundsätzen ist hier von einer solchen erheblichen Beeinträchtigung nicht auszugehen.
53Denn nach Auswertung der Akten, insbesondere der zur Unterschutzstellung, sowie in Ansehung der vorliegenden Lichtbilder, Fotomontagen und der von dem Berichterstatter bei der Ortsbesichtigung gewonnene Eindrücke, die er dem Senat vermittelt hat, wird der Denkmalwert des Denkmals "T. ", soweit er in der Beziehung zwischen dem Denkmal und seiner Umgebung liegt, durch die Verwirklichung des Vorhabens jedenfalls nicht wesentlich herabgesetzt.
54Dabei bedarf es keiner Vertiefung, ob die teilweise auch als "T5. " bezeichnete N1. , auf der das Vorhaben realisiert werden soll, (in ihrer Gesamtheit) tatsächlich – wie naheliegend ist und im Übrigen auch von der Beklagten angenommen wird - zur engeren Umgebung des (Einzel-) Baudenkmals i. S. d. § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW gehört. Denn jedenfalls fehlt es an einer erheblichen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals im vorstehenden Sinne.
55Die T. wird als Einzelbaudenkmal durch die Errichtung der mit der angegriffenen Baugenehmigung, die die denkmalrechtliche Erlaubnis einschließt (vgl. § 9 Abs. 3 DSchG NRW), genehmigten Logistikhalle in ihrem geschützten Erscheinungsbild nicht erheblich beeinträchtigt.
56Die Bewertung, ob der denkmalrechtliche Umgebungsschutz in nachbarrechtswidriger Weise erheblich beeinträchtigt ist, ist eine Rechtswertung, die den Gerichten obliegt. Die Gerichte haben dabei die Stellungnahmen der in besonderem Maße fachkundigen Denkmalpflegeämter (§ 22 Abs. 2 DSchG NRW) auf die ihnen in tatsächlicher Hinsicht zukommende Aussagekraft zu untersuchen und zu entscheiden, inwieweit sie für die allein ihnen obliegende fallbezogene rechtliche Subsumtion und die gegebenenfalls erforderlichen rechtlichen Wertungen fruchtbar gemacht werden; in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung kommt diesen Stellungnahmen allerdings weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren Bindungswirkung zu.
57Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2021 – 10 A 2137/20 -, juris Rn. 6, m. w N.; vgl. auch VG Münster, Urteil vom 9. März 2021 - 2 K 7350/17 -, juris Rn. 39 [unter Bezugnahme auf OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2020 – 7 A 2408/18- ] und VG Köln, Urteil vom 31. Oktober 2012 – 4 K 3146/10 -, juris Rn. 65.
58Ob das denkmalrechtliche Erscheinungsbild erheblich beeinträchtigt wird, hängt nicht zuletzt von der Eintragung in die Denkmalliste sowie deren Inhalt und Be-gründung für die Ermittlung des Umfangs des denkmalrechtlichen Schutzes auch mit Blick auf den Umgebungsschutz ab.
59Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 2013 – 7 B 1155/13 -, juris Rn. 8 und vom 15. September 2015 – 7 A 2591/14 -, juris Rn. 11; vgl. auch Davydov, in Davydov/Hönes/Otten/ Ringbeck, Denkmalschutzgesetz NRW, 3. Aufla-ge 2012, § 9 Anm. 2.4.2, S. 166.
60Dabei ist zu berücksichtigen, dass das denkmalrechtliche Erscheinungsbild im Sinne des § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW nicht zu verwechseln ist mit dem bloßen - ungestörten - Anblick des Denkmals als Objekt. Dieser Anblick allein wäre nach den Zielsetzungen des Denkmalschutzgesetzes kaum schutzwürdig. Seine Beeinträchtigung könnte Eingriffe in die Eigentumsrechte Dritter nicht rechtfertigen. Das denkmalrechtliche Erscheinungsbild ist vielmehr als der von außen sichtbare Teil eines Denkmals zu verstehen, an dem jedenfalls der sachkundige Betrachter den Denkmalwert, der dem Denkmal innewohnt, abzulesen vermag. Da das Erscheinungsbild des Denkmals mit Blick auf Maßnahmen in seiner Umgebung geschützt wird, muss die Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung außerdem für den Denkmalwert von Bedeutung sein. Für die Bestimmung des Erscheinungsbildes eines Denkmals kommt es folglich zunächst darauf an, welche Teile der denkmalgeschützten Sache und/oder welche Landschaftsteile dem Denkmalschutz unterliegen und welches die Gründe für die Unterschutzstellung sind. Zudem ist zu untersuchen, ob die Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung für den Denkmalwert relevant ist.
61Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 – 10 A 2037/11 -, BRS 79 Nr. 210 = juris Rn. 68 und Beschluss vom 3. Juni 2020 - 10 A 2096/19 -, juris Rn. 8; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2015 – 7 A 823/14 -, BRS 83 Nr. 136, S. 820 (826 f.).
62Nach nordrhein-westfälischem Recht hängt die Denkmaleigenschaft einer Sache davon ab, ob ein öffentliches Interesse an deren Erhaltung und Nutzung besteht. Ein solches Interesse ist zu bejahen, wenn die Sache bedeutend für die Ge-schichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse ist und zugleich für die Erhaltung und Nut-zung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Grün-de vorliegen. Je nachdem, welche dieser Bedeutungs- und Erhaltungskategorien für die Unterschutzstellung ausschlaggebend waren und für welche Teile der Sa-che sie bejaht worden sind, kommt dem Denkmal ein individueller Aussagewert zu, der mit dem ihm innewohnenden Denkmalwert identisch ist und auch sein denkmalrechtliches Erscheinungsbild - wie es in § 9 DSchG NRW geschützt ist - maßgeblich prägt. Dass es einen wesentlichen Unterschied für das zu schützen-de Erscheinungsbild eines Denkmals bedeutet, ob etwa ein Gebäude mit all sei-nen Außenbauteilen und den das Gebäude umgebenden Freiflächen Denkmal-schutz genießt, oder ob ausschließlich seine seitliche Fassade, sein Kellergewöl-be oder gar nur die baufesten Einrichtungen in seinem Inneren unter Schutz ste-hen, unterliegt keinem Zweifel. Zur Ermittlung des individuellen Aussagewertes eines Denkmals ist in erster Linie auf die Eintragung in der Denkmalliste und die ihr beigefügte Begründung abzustellen, denn nach nordrhein-westfälischem Recht ist die Eintragung für die Denkmaleigenschaft konstitutiv (§ 3 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW). Eine Beeinträchtigung des denkmalrechtlich geschützten Erschei-nungsbildes eines Baudenkmals im Sinne des § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW liegt vor, wenn der mit dem Erscheinungsbild angesprochene Denkmalwert durch das Vorhaben herabgesetzt wird.
63Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 – 10 A 2037/11 -, juris Rn. 69 f.
64Mit der Eintragung einer Sache in die Denkmalliste wird deren öffentlich-rechtliche Eigenschaft als Denkmal verbindlich festgesetzt. Sie ist daher als dinglicher Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 VwVfG NRW zu verstehen, der der Bekanntgabe (§ 41 Abs. 1 VwVfG NRW) bedarf, wobei einer Bekanntgabe an die jeweils Beteiligten ausreicht.
65Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 12. April 2013 - 10 A 671/11 -, juris Rn. 25 ff., m. w. N.
66Daran anknüpfend wird der Verwaltungsakt mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird (§ 43 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW). Damit ist die Unter-schutzstellung vom 18. November 2013 der Klägerin gegenüber mit dem darin wiedergegebenen Text der Eintragung wirksam geworden; nach Rücknahme der gegen die Unterschutzstellung gerichteten Klage (VG Düsseldorf 25 K 9557/13) ist sie der Klägerin gegenüber unanfechtbar.
67Inhalt und Begründung der Eintragung sind für die Ermittlung des denkmalrechtli-chen Schutzes auch mit Blick auf den Umgebungsschutz wesentlich.
68Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 7 B 1155/13 -, juris Rn. 8 f. m. w. N.
69Bei der Beurteilung des Denkmalwerts eines Denkmals und der Erheblichkeit ei-nes Eingriffs in diesen ist das Gericht nicht an die Stellungnahmen der Denkmalpflegeämter gebunden. Diese dienen vielmehr – wie gesagt - lediglich der Beratung und Unterstützung der Denkmalbehörden und der Gerichte.
70Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2021 – 10 A 2137/20 -, juris Rn. 6, sowie Urteil vom 8. März 2012 -– 10 A 2037/11 -, BRS 79 Nr. 210 = juris Rn. 80 m. w. N
71Nach diesen Grundsätzen ist jedenfalls eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der T. als Baudenkmal auch unter Berücksichtigung der der denkmalrechtlichen Unterstellung zugrundeliegenden Erwägungen hier zu verneinen.
72Die T. ist als Baudenkmal mit der Kurzbeschreibung "Ortsbildprägendes Gebäude der Nachkriegszeit" in die Denkmalliste eingetragen. Im Bescheid vom 18. November 2013 ist der "Umfang des Denkmals" umschrieben mit:
73"Das Denkmal T. , E1.---straße 31-33, umfasst das Gebäude in seiner die äußere Erscheinung und die Ansichten zum Hof prägenden Substanz sowie im Inneren das vordere Treppenhaus mit seiner bauzeitlichen Ausstattung und die Raumstrukturen des großen Börsensaales und des Innenhofes. Zum Denkmalbestand gehören darüber hinaus die nordwestliche Begrenzungsmauer des Grundstücks entlang des Uferwegs sowie Wulst und Konsolen auf der Kai-mauer als Relikte des Vorgängerbaus".
74Damit wird der Umfang des Denkmals bereits im Eintragungstext detailliert - und begrenzt auf das Bauwerk, seine architektonische Gestaltung und seine repräsentative Gestaltung - beschrieben. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Definition des Umfangs des Denkmals mehrfach geändert worden ist: Hieß es zunächst noch, das "Gebäude [sei] in seiner äußeren Erscheinung" geschützt, wurde hieraus im Laufe des Eintragungsverfahrens die Formulierung "das Gebäude in seiner die äußere Erscheinung prägenden Substanz "; die in den Eintragungstext einfloss und aus der dann letztlich "das Gebäude in seiner die äußere Erscheinung und die Ansichten zum Hof prägenden Substanz …" wurde (Hervorhebung nicht im Original). Vergegenwärtigt man sich ferner, dass die Unterschutzstellung hier erst 2013 und damit zu einem relativ späten Zeitpunkt und nach intensiven internen Diskussionen erfolgte, kommt der "Definition" des Denkmals hier eine bereits herausgehobene Bedeutung zu.
75Eine Analyse des Eintragungstextes insgesamt ergibt keine Veranlassung, den umschriebenen Umfang – aus Sicht des Adressaten – in einem anderen (weiteren) Sinne – etwa mit der Zielrichtung eines Schutzes bestimmter Sichtbeziehungen - zu verstehen: Wie bereits das Verwaltungsgericht herausgestellt hat, finden sich in den eingetragenen Gründen für die Unterschutzstellung keine Anhaltspunkte für einen Umgebungsschutz in dem von der Klägerin und des Beigeladenen zu 2. reklamierten Umfang.
76Im Einzelnen gilt:
77Was den 6seitigen Eintragungstext angeht, so verhält sich dieser auf S. 1 und 2 "Geschichte und Lage" zu der "alten", 1946 zerstörten T. und schließt damit, dass 1951 beschlossen worden sei, die Schifferböse an dem alten Standort neu zu errichten. In der "Beschreibung" auf S. 2 und 3 ist im Wesentlichen von dem Bauwerk als solchem (Kubatur, [fehlender Erker] usw.) und seiner Wirkung auf den H. -T2. -Platz ("Die Schauseite zum Platz ist besonders hervorgehoben …"), zu dem hin das Gebäude seine repräsentative Wirkung erkennbar besonders entfalten soll, die Rede. Nach der Feststellung: "Das hohe Walmdach mit nur geringem Dachüberstand scheint ursprünglich ganz ohne Dachgauben ausgeführt worden zu sein, was den kubischen Charakter des Bauwerks noch unterstrich. Inzwischen ist es ausgebaut und ringsum mit Gauben versehen, deren Positionen sich zwar auf die Fensterachsen beziehen, die aber als Gruppe mit dem Unterbau keine Einheit bilden", die die erst Ende der 1990er Jahre zum Hafenseite hin ausgebildeten sechs (wie im Übrigen im Ortstermin erkennbar geworden ist, offenbar nicht denkmalgerechten) Gauben in den Blick nimmt, beschäftigt sich die Beschreibung mit dem "Inneren" der T. . Dann wird der genannte "Umfang des Denkmals" definiert. Einen Anhaltspunkt für den Schutz von Sichtachsen liefern diese Ausführungen nicht.
78Sodann wird im Eintragungstext die "Prüfung der Denkmaleigenschaften" vorgenommen. Hierbei geht es auf S. 3 und 4 um die Prüfung der "Bedeutung für Städte und Siedlungen"; diese Prüfung verhält sich im 1. Absatz zur "alten T. ". Im 2. Absatz geht es dann um den Neubau von 1951, der das 1946 zerstörte Gebäude habe ersetzen wollen, dann wird skizziert, dass und wie der Archtiekt X. T8. den für den Neubau ausgelobten Wettbewerb für sich entscheiden konnte. Im Anschluss wird die T. als "repräsentativer blockhafter Bau in gediegen-konservativer Handschrift" bezeichnet, dessen vier symmetrisch konzipierte Fassaden … im Stadtraum prägnante Ansichten bilden" (Hervorhebung – auch im Folgenden - nicht im Original). Auch wenn die vier Fassaden genannt werden, wird besonders hervorgehoben die Eingangsfassade, die auch weiterhin – wie der Vorgängerbau - zum vormaligen (L2. -X. -) Denkmalsplatz, dem heutigen H. -T2. -Platz orientiert und damit "zur früheren Altstadt S14. wirksam" sei. Mit dem Anknüpfen an den Vorgängerbau sei die heutige T. "ein für S1. bis heute identitätsstiftendes und herausragendes Zeugnis der Nachkriegsgeschichte des aktuell größten Binnenhafens Europas, sie sei "daher bedeutend für die Städte und Siedlung, hier insbesondere für S1. und E. ". Aus diesen Passagen ergibt sich der von der Klägerin in den Raum gestellte Schutz von Sichtbeziehungen zwischen T. und anderen z. B. jenseits der N1. befindlichen wasserseitigen Ansichten ebenfalls nicht.
79Dann geht der Eintragungstext auf die Bedeutung für die "Entwicklung der Ar-beits- und Produktionsverhältnisse" ein (S. 4). Hier beschäftigt sich der 1. Absatz erneut mit der "alten" T. . Zur neuen T. ist davon die Rede, von Anfang an habe die T. [gemeint ist hier erkennbar die Institution] das Gebäude nicht allein bewirtschaften können, die letzte prägende und denkmalgerechte Instandsetzung sei 1998 erfolgt, seither sei der Innenhof neu überglast. Die Institution "T. " habe noch in der Nachkriegszeit die oberen Sitzungsräume genutzt, dem Gebäude T. komme heute "keine Funktion im Kontext der Binnenschiffahrt mehr zu", während die Institution "T. " bis heute bestehe. Hieraus lässt sich ein Schutz von Sichtbeziehungen ebenfalls nicht ableiten.
80Der Eintragungstext beschäftigt sich dann mit der Prüfung der "wissenschaftli-chen Gründe für die Erhaltung und Nutzung". Dabei ist davon die Rede, der Ar-chitekt sei in stadthistorischer Hinsicht angetreten, "der S. Hafenfront in Anknüpfung an die gediegen-konservative Architektursprache an der Zwischen-kriegszeit ein neues zeitgemäßes Gesicht zu verleihen". 1954 sei dann das "Haus S2. " (E1.---straße 15-17, das ebenfalls als Baudenkmal eingetragen ist), 1956 das benachbarte N3. Reederei Gebäude und schließlich 1965 auf der I4. [d. h. der westlich gegenüberliegenden] S15. die Verwaltung der S16. Schifffahrtsgesellschaft entstanden. Die Entwürfe des Architekten X. T8. stellten architektonisch wie städtebaulich einen bedeutenden Neuanfang dar. Noch bis in die 1960er Jahre sei über die bauliche Ergänzung der T. durch ein Museum diskutiert worden, zumal das Gebäude im Vergleich zu der ursprünglichen Planung "als Torso empfunden" worden sei. Insoweit sei es aber bezeichnend für die Entwicklung S14. , dass diese Planung, "die zu einer Homogenisierung der S17. geführt hätte", nicht zum Abschluss gekommen sei. Deshalb sei es umso wichtiger, den realisierten Bestand als Zeugnis der Zeit zu erhalten. Hieraus ergibt sich ein Schutz von Sichtbeziehungen trotz der Erwähnung der Verwaltung der S16. Schifffahrtsgesellschaft auf der anderen (I4. )n S15. nicht; vielmehr hat ihre Erwähnung einen eher referierenden Charakter, ohne an die Sichtbarkeit dieser beiden Gebäude untereinander anzuknüpfen. Erkennbar soll vielmehr der vorhandene (Bau-)Bestand des Denkmals unter Schutz gestellt werden.
81Sodann verhält sich der Eintragungstext zu den "städtebaulichen Gründen für die Erhaltung und Nutzung". Insoweit heißt es: "Sowohl die alte T. als auch die neue T. wurde als stadtbildprägendes Gebäude konzipiert, das sowohl zum Altstadtkern als auch zur S3. - bzw. S5. sichtbar war. Der freistehende Bau bildet somit nicht nur zum H. -T2. -Platz, sondern auch über der Ufermauer eine repräsentative Fassade aus. Er bildet zugleich den Auftakt einer Reihe von ähnlich gestalteten, gediegen-konservativen Gebäuden, die funktionell der Binnenschifffahrt zuzurechnen sind und zwischen E1.---straße und S5. ein städtebauliches Ensemble bilden. Der Baukörper der T. in seiner zeitgenössischen Gestaltung stellt daher, an städtebaulich prominenter Stelle gelegen, eine stadtgeschichtlich bedeutsames Bauwerk dar. Als ein die Hafenseite dominierender Großbau mit platz- und ortsbildprägender Funktion kommt der T. eine städtebauliche Bedeutung zu".
82Diese Ausführungen belegen den Schutz von Sichtbeziehungen – jedenfalls in der Form, wie sie der Klägerin vorschwebt – nicht. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass sich die Beschreibung eingangs der Prüfung der städtebaulichen Gründe für die Erhaltung und Nutzung, wonach die alte wie die neue T. als stadtbildprägendes Gebäude konzipiert worden seien, die wohl zum Altstadtkern als auch zur S3. - bzw. S5. sichtbar gewesen seien, erstmals in der Überarbeitung des Eintragungstext durch Herrn Dr. T3. vom 11. September 2013 findet, und städtebauliche Gründe bis zu diesem Zeitpunkt nicht gesondert angegeben waren. Daraus lässt sich indessen nicht etwa schließen, dass nunmehr mit der Bezeichnung als "stadtbildprägend" bereits Sichtbeziehungen integraler Bestandteil des Denkmals wären. Denn bereits zuvor war das Denkmal unverändert als "ortsbildprägendes Gebäude" der Nachkriegszeit in Ziegelsichtmauerwerk bezeichnet worden und im Rahmen der Darstellung der Bedeutung für Städte und Siedlungen die Zentralität und das Identitätsstiftende des Denkmals hervorgehoben worden. Dass die T. als stadtbildprägender Bau konzipiert gewesen ist, mag zutreffend sein, allerdings ist das 1950/1951 ursprünglich für die T. vorgesehene Konzept gerade nicht realisiert worden, da nur der nördliche Teil des Entwurfs realisiert wurde; am Standort des vorgesehenen südlichen Teils befindet sich heute der H. -T2. -Platz, was im Übrigen dessen Bezug zum Denkmal herausstellt. Die auch von der Klägerin zitierte Passage im Eintragungstext, dass der freistehende Bau somit nicht nur zum H. -T2. -Platz, sondern auch über der Ufermauer eine repräsentative Fassade ausbilde, lässt sich mit der hier vorgenommenen Reichweite des denkmalrechtlichen Erscheinungsbildes in Übereinstimmung bringen und gibt für eine (wesentliche) Bedeutung der (uneingeschränkten) Sichtbarkeit der T. von weiter westlich entfernten Standorten nichts her. Hierfür lässt sich im Übrigen auch anführen, dass u. a. der H. -T2. -Platz und der Bereich über der Ufermauer am Hafenmund vom räumlichen Geltungsbereich des Denkmalsbereichssatzungsentwurfs "Historischer Ortskern E. S1. " erfasst sind, der weiter westlich gelegene Bereich (N1. usw.) aber nicht. Soweit in der Eintragung von der Lage an städtebaulich prominenter Stelle die Rede ist, ist damit ersichtlich die Lage zum Altstadtkern S14. gemeint, zumal in erster Linie von der (orts- bzw.) "platz(bild)-prägenden" Funktion die Rede ist. Zwar ist – hier an einer einzigen Stelle - von einer Sichtbarkeit sowohl zum Altstadtkern als auch zur S10. die Rede. Allerdings liegt der Fokus des Gesamtpassus darauf, dass die T. mit den anderen zum Hafen gerichteten Gebäuden ein "städtebauliches" Ensemble bildet, das durch eine Denkmalbereichssatzung hätte geschützt werden können (von den Möglichkeiten des § 5 Abs. 4 DSchG NRW ist kein Gebrauch gemacht worden), aber nicht Gegenstand der vorliegenden (Einzel-)Unterschutzstellung ist. Ohne weitere – und hier fehlende – konkrete Anhaltspunkte kann die etwaige "Wirkung" eines städtebaulichen Ensembles an V.---weg /E1.---straße auch nicht in die Unterschutzstellung der T. als Einzelbaudenkmal "hineingelesen" oder als "immanent" hineininterpretiert werden.
83Insgesamt ist vom Schutz von "Sichtachsen" zur Erhaltung des Erscheinungsbildes des Denkmals im Eintragungstext also aus den genannten Gründen nicht ansatzweise die Rede, was aber zu erwarten gewesen wäre, wenn diese eine (wesentliche) Funktion für die Denkmaleigenschaft der T. gehabt hätten.
84Auch außerhalb des – aus den genannten Gründen in erster Linie maßgeblichen - Eintragungstextes sind Anhaltspunkte für einen engeren "kommunikativen Kontakt" zwischen der T. und dem über das Vorhabengrundstück (westlich) hinausgehenden Bereich nicht hinreichend deutlich zu erkennen.
85An einem solchen kommunikativen Kontakt kann es fehlen, wenn das Denkmal nicht an das Vorhabengrundstück angrenzt, sondern von diesem abgerückt ist.
86Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Mai 2019 – 2 B 162/19 -, juris Rn. 11 (für eine Entfernung zwischen Denkmal und Vorhaben-grundstück von [mindestens] 150 m) und vom 30. Oktober 2014 – 7 A 1739/13 -, juris Rn. 38 (für eine Entfernung von ca. 160 m).
87Das ist hier der Fall, da das Denkmal von dem Vorhaben (selbst) an der nächsten Stelle 150 m entfernt ist.
88Eine (denkmalrechtlich für das einzelne Baudenkmal "T. " und nicht als Teil eines Denkmalbereichs) geschützte Bedeutung der Sichtbeziehung jenseits der N1. kann auch nicht mit dem Argument bejaht werden, die T. müsse in dieser relevanten Sichtbeziehung auch noch als ein "die Hafenseite dominierender Großbau" wahrgenommen werden können.
89Insoweit hat Herr T9. vom Beigeladenen zu 2. in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage, was mit der u. a. in diesem Zusammenhang auch in den Stellungnahmen des Beigeladenen zu 2. erwähnten "Dominanz" der Hafenseite durch die T. gemeint sei, ausgeführt, mit der dominierenden Wirkung der T. sei in erster Linie gemeint, dass die Bauten an der Hafenpromenade über der Ufermauer wie z. B. die T. großteilig und repräsentativ seien, während es in der "S. Innenstadt" eine eher kleinteilige Bebauung gegeben habe (und auch noch gebe).
90Diese dominierende Wirkung zum Altstadtkern hin wird von der Errichtung der Logistikhalle aber nicht, jedenfalls nicht erheblich beeinträchtigt. Denn unter Auswertung des vorliegenden Fotomaterials und des Eindrucks des Berichterstatters von den örtlichen Gegebenheit, die er dem Senat nicht zuletzt anhand der im Ortstermin gefertigten Fotos vermittelt hat, spricht nichts Greifbares dafür, dass der H. -T2. -Platz in der Wahrnehmung des Betrachters nach Vollendung des Vorhabens nicht mehr durch die T. , sondern durch die Logistikhalle dominiert würde. Vielmehr lassen die Fotos/Simulationen, auf die die Klägerin sich insoweit beruft, eine nach wie vor (mindestens mit-) bestimmende Funktion der T. für den genannten Platz erkennen. Denn vom H. -T2. -Platz oder auch vom M1.---pfad aus kann die T. bei Realisierung des Vorhabens weiterhin (mindestens weitgehend) uneingeschränkt wahrgenommen werden. Dass es durch das Vorhaben im Hinblick auf den Raum hinter dem Denkmal zu einer "Maßstabsverschiebung" kommt und sich die "räumliche Tiefenwirkung" der "T. " verändern werde, wie die Vertreter des Beigeladenen zu 2. in der mündlichen Verhandlung unter Bezug auf ein "vielfältiges, dynamisches und kleinteiliges Hafengeschehen" und den ab 2000 gegebenen freien Blick (vgl. auch S. 13 der Stellungnahme vom 25. September 2018) ausgeführt haben, lässt sich in Ansehung der konkreten Verhältnisse in der Örtlichkeit allenfalls in Teilen und nur bei einer Beschränkung auf eine Sicht von einzelnen Punkten des H. -T2. -Platzes aus nachvollziehen. Für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung im dargelegten Sinne reicht dies nicht aus.
91Ein erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalwertes von der Stadtseite aus lässt sich daraus und auch sonst mit Blick auf den – wie dargestellt - ohnehin hier nur eingeschränkten Umgebungsschutz sowie unter Einbeziehung der Perspektiven, die sich bei der Näherung an den Hafenmund vom H. -T2. -Platz aus eröffnen, und unter Berücksichtigung der verbleibenden freien Ansichten, insbesondere auch auf die hafenzugewandte Fassade von der E1.---straße und der verbleibenden Promenade auf der N1. aus, nichts tragfähig ableiten. Das gilt erst recht mit Blick auf die Entfernungen zwischen Vorhaben und "T. " sowie der verbleibenden Freiflächen auf der N1. . Schon diese Umstände erhellen, dass die Befürchtung des Beigeladenen zu 2. aus der Stellungnahme vom 28. Juni 2017 im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens, es entstehe eine unattraktive "Hinterhoflage" nicht trägt. Entsprechend vermag sich der Senat auch nicht der Einschätzung anschließen, dass sich bei Realisierung des streitigen Vorhabens einem sachkundigen Betrachter der Denkmalwert der "T. " nicht mehr erschließen könnte. Insbesondere sind keine in Tatsachen gründende Anhaltspunkte ersichtlich, dass ohne den Erhalt der derzeitigen oder früheren Struktur des "Rückraums" als Freifläche bzw. kleinteiliges Hafengeschehen die historische Bedeutung des Denkmals oder dessen Ortsbildprägung nicht mehr ablesbar wäre.
92Die für die Unterschutzstellung im Besonderen herausgestellte Gestaltung des Gebäudes als repräsentativer blockhafter Bau bleibt weiterhin hinreichend sichtbar, ebenso die bei der Unterschutzstellung (u. a. im Rahmen der Prüfung der städtebaulichen Gründe) herausgestellten architektonischen Besonderheiten der Fassaden, einschließlich im Besonderen der über der Ufermauer ausgebildeten repräsentative Fassade.
93Der Senat vermag sich im Weiteren auch der Deutung des Beigeladenen zu. 2 und der Klägerin nicht anzuschließen, dass der Denkmalwert der "T. " (auch) wegen der auf einer Länge von 300 Metern abgeriegelte Blickbeziehung von der S3. - bzw. S5. aus, erheblich beeinträchtigt sei. Die diesbezügliche Annahme, es werde zu einer vollständigen Marginalisierung des Denkmals im Blickfeld des Betrachters kommen. (vgl. S. 13 der Stellungnahme vom 25. September 2018), geht in der gegebenen Örtlichkeiten an den Gründen für die Unterschutzstellung vorbei.
94Von einer dominierenden Wirkung der T. z. B. von der Wasserseite oder aber von der I4. Brücke aus kann schon im Bestand keine Rede sein, da sie entweder nur in Teilen oder nur entfernt am Ende (oder Anfang) der – nicht nur, aber auch aus mehreren Einzeldenkmalen bestehenden – Hafenseite zu erkennen ist, wie die beiden Ortstermine ergeben haben. Das lässt sich auch aus der von dem Beigeladenen abgegebenen Stellungnahme vom 25. September 2018 (dort z. B. Abb. 10, Seite 12) ableiten. Der Eindruck der T. (als Einzelbaudenkmal) verflüchtigt sich, je weiter der Betrachter vom M1.---pfad bzw. der Uferpromenade sich entfernt. Dies ist besonders im Ortstermin deutlich geworden, bei dem der Berichterstatter und die Beteiligten die G. -F1. -Brücke in voller Länge begangen haben. Bereits zu Beginn der weiter westlich verlaufenden Brücke ist die T. zwar noch wahrnehmbar, wirkt aber schon recht weit entfernt. Dieser Eindruck verstärkt sich noch beim weiteren Begehen dieser Brücke Richtung I3. , wenn die T. nur noch ganz entfernt und eher schemenhaft als Ende der Bauten am M1.---pfad bis zum H. -T2. -Platz wahrzunehmen ist. Dominant ist in diesem Zusammenhang allenfalls das Hotel M. W. , das die T. deutlich überragt. Im Übrigen betrifft diese Perspektive auch einen Blickwinkel, der von der Halle aus gar nicht verstellt wird.
95Außerdem ist von einer (wie auch immer gearteten) "Sichtbeziehung" im Eintragungstext – wie bereits gesagt - außerhalb der Beschreibung des Umfangs des Denkmals nicht die Rede. Soweit darin davon gesprochen wird, der "freistehende Bau [bilde] ... nicht nur zum H. -T2. -Platz, sondern auch über der Ufermauer eine repräsentative Fassade" aus, ergibt sich daraus eine denkmalrechtlich bedeutsame Sichtbeziehung zwischen dem Vorhabenstandort und dem Denkmal nicht. Dem entspricht es, dass z. B. die der im Rahmen des Unterschutzstellungsverfahrens erstellten Beratungsvorlage beigefügten Fotografien einen Sichtbezug z. B. vom Vorhabenstandort auf die T. nicht hervortreten lassen.
96Unabhängig davon kann die T. von der östlichen Seite der N1. aus (wie auch bei der Einfahrt in den Hafenmund) weiterhin uneingeschränkt wahrgenommen werden, und in deren nördlichen Bereich gibt es – etwa auf Höhe des "F. des Q. " die Möglichkeit, sie als Baudenkmal in vollem Umfang und weitgehend uneingeschränkt wahrzunehmen. Lediglich vom (süd)westlichen Rand der N1. , der noch einiges mehr als 150 m von der T. entfernt ist (ca. 250 m), ist die Sicht versperrt. Dieser Bereich liegt allerdings an deren äußerem Rand und war bis wenige Jahre vor der Unterschutzstellung der T. als Baudenkmal durch eine seinerzeit noch existierende (z. B. auf dem als Anlagen 2 und 3 zum Schriftsatz der Beigeladenen zu 1. vom 27. März 2019 überreichten Fotos erkennbare) Lagerhalle bzw. durch meterhohe Halden und Kräne geprägt, sodass nunmehr nicht erstmals eine teilweise oder zumindest zeitweise auch weitgehende bzw. vollständige Einschränkung des Erscheinungsbildes zu besorgen ist. Zwar gab es bislang nicht in allen Teilen dauerhaft eine massive Unterbindung dieser Sichtbeziehung, allerdings befand sich auch zuvor am (süd)westlichen Rand der N1. eine kompakte Lagerhalle, die auf den genannten Fotos gut zu erkennen ist. Vor diesem Hintergrund wäre jedenfalls eine im oben genannte Sinne erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Einzelbaudenkmals zu verneinen. Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten originär wasserrechtlichen Sichteinflüsse hat im Übrigen das Verwaltungsgericht aus Anlass des Ortstermins festgestellt, dass vom Schiff aus im Bereich des S18. in Richtung Hafenkanal aus keine Sicht zur T. besteht und im weiteren Verlauf des Hafenkanals in Höhe der (ca. 2,5 m hohen) Aufschüttung die T. nicht erkennbar ist. Im Anschluss daran ist das Gericht vom Hafenkanal aus wieder Richtung S2. gefahren, hat dort gedreht und ist von dort aus weiter Richtung S3. gefahren. Im Bereich des Wendepunktes war wiederum nur die oberste Etage der T. nebst Dach erkennbar. Im Bereich der Einfahrt in die S3. , in Höhe der T7. S4. war im Bereich der S13. ebenfalls das Obergeschoss nebst Dach zu sehen. Dem damit festgestellten Umstand, dass die hafenseitige Ansicht auf die T. vom gesamten bis in den S2. einmündenden Hafenmund durch das genehmigte Bauvorhaben nicht berührt wird, ist die Klägerin im Nachgang allein mit den Hinweis entgegengetreten, die Position, von der aus die Feststellungen getroffen worden seien, entspreche nicht der, die ein Schiffsführer heute auf die T. haben werde. Dabei handelt es sich aber nicht um die maßgebliche Sichtweise, zumal weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass es sich dabei um die aus fachkundiger denkmalpflegerischer Sicht maßgeblich handelte.
97Aus der Stellungnahme des Beigeladenen zu 2. vom 25. September 2018 folgt nichts anderes. Die darin angeführten Sichtachsen von unterschiedlichen Standorten im Bereich des sich südöstlich ausdehnenden S. Hafens sind – wie gesagt - nicht Gegenstand der Unterschutzstellung und damit nicht geschützt. Dies gilt aus den genannten Gründen insbesondere für die dominierende Wirkung der T. . Im Übrigen hat die N1. wegen der auf ihr in der Vergangenheit erfolgten wechselnden industriellen Nutzungen (z. B. Umschlag von Speditionsgütern, Kohle, Erz und Fertigeisen) und den damit verbundenen Halden mit den Umschlagsgütern derartige Blickbeziehungen nicht stets ermöglicht. Diese Einschätzung wird durch die Stellungnahme des Beigeladenen zu 2. vom 25. September 2018 (dort insb. S. 3 bis 9, dort insb. Abb. 6 und 7) auch bestätigt. Insoweit ist auch bezeichnend, dass der Beigeladene zu 2. die N1. in seiner Stellungnahme vom 25. September 2018 (dort S. 3 und 5) selbst als "T5. " (so auch die postalische Bezeichnung) charakterisiert, so dass sie bereits seinerzeit als speditions- bzw. logistikaffin wahrgenommen wurde, was nicht zuletzt auch an den von den Beigeladenen vorgelegten Fotos deutlich wird. Im Übrigen hebt auch der Beigeladene zu 2. in der genannten Stellungnahme (dort S. 16) hervor, dass "eine Fortführung der Hafennutzung denkmalpflegerisch wünschenswert" und der "Bau von Logistikhallen vermutlich unvermeidbar" sei, hält aber den Masterplanentwurf der Stadt E. aus dem Jahre 2010 – also zu einem Zeitpunkt, als die T. noch nicht unter Denkmalschutz stand - für vorzugswürdig. Hier konkret zu beurteilen hat der Senat aber – anhand des dargestellten engen Prüfungsmaßstabs -, ob das konkret genehmigte Vorhaben das Erscheinungsbild des Einzelbaudenkmals T. im Sinne der oben genannten Rechtsprechung erheblich beeinträchtigt und damit den Denkmalwert in nachbarrechtswidriger Weise herabsetzt, was – wie ausgeführt - zu verneinen ist. Bei diesem Befund, der die der Stellungnahme des Beigeladenen zu 2. zukommende Aussagekraft in tatsächlicher Hinsicht berücksichtigt, die allerdings die dem Senat obliegende rechtliche Wertung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals vorliegt, weder ersetzt noch vorzeichnet, waren und sind weitere Ermittlungen nicht veranlasst.
98Vgl. hierzu allgemein auch OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2021 – 10 A 2137/20 -, juris Rn. 6 m. w. N.
99Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. aufzuerlegen, da dieser – anders als die Beigeladene zu 1. – keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
100Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
101Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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