Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 1641/20
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 7. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1Die Klägerin bewarb sich im Juli 2017 bei der Beklagten für das Wintersemester 2017/2018 um einen Studienplatz im zulassungszahlenbegrenzten Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre (1. Fachsemester). In dem Zulassungsantrag waren der sogenannte Major - der gewählte Studienschwerpunkt - mit „Marketing“ und der sogenannte Minor mit „Management“ bezeichnet.
2Mit Bescheid vom 18. Oktober 2017 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, sie habe die für das Wintersemester 2017/2018 geltende Auswahlgrenze nicht erreicht. Hierfür bestimmte die „Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 1. Juni 2017“ (ZZO 2017), ABl. 2017, 993, in ihrem § 5:
3Im Rahmen des Auswahlverfahrens werden folgende Kriterien herangezogen und in einen Punktwert transformiert (maximal 100 Punkte, vgl. Anlage 1):
41. Note im Zeugnis des Bachelorstudiums bzw. des berufsqualifizierenden Abschlusses gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 (maximal 40 von 100 Punkten),
52. Allgemeine quantitative Kompetenzen in Mathematik, Statistik, Volkswirtschaftslehre (maximal 15 von 100 Punkten),
63. Fachliche Kompetenzen: einschlägige Vorkenntnisse und Erfahrungen für den im Masterstudiengang gewählten Schwerpunkt (z.B. Auslandsaufenthalte, Englischkenntnisse und Praxiserfahrung) (maximal 30 von 100 Punkten),
74. Persönliche Kompetenzen: weitere einschlägige Qualifikationen wie etwa besondere Auszeichnungen im Studium, Preise und das Motivationsschreiben (maximal 15 von 100 Punkten).
8Für die Punktevergabe sah Anlage 1 der ZZO 2017 Folgendes vor:
9 10Die für die Klägerin von der Beklagten ermittelte Gesamtpunktzahl aus den vier in § 5 ZZO 2017 genannten Bereichen betrug 39,75 Punkte. Bei einer Zulassungsgrenze von 55 Punkten kam sie damit auf Rangplatz 669 der Warteliste.
11Die Klägerin suchte mit der Begründung, das Auswahlverfahren sei rechtswidrig gewesen, erfolglos um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach (VG Münster, Beschluss vom 8. Februar 2018 - 9 L 1634/17 -, nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 13 B 280/18 -, juris).
12Am 8. November 2017 hat sie Klage erhoben und zur Begründung Folgendes vorgetragen: Da die von der Beklagten gewählten Auswahlkriterien nicht sämtlich vom Gesetzgeber bestimmt seien, sei die Auswahlsatzung nicht von einer gesetzlichen Ermächtigung gedeckt. Auch für das Auswahlverfahren in Studiengängen, die im örtlichen Vergabeverfahren vergeben würden, gelte nach dem Hochschulzulassungsrecht, dass die Hochschulen in ihrer Auswahlsatzung nur die Auswahlkriterien des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) bis f) des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (StV 2008) zugrunde legen dürften. Dieses Verständnis ergebe sich aus der Numerus clausus-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 - zum Studiengang Humanmedizin zum Verständnis des § 2 Satz 2 HZG NRW 2008. Im Übrigen genüge § 5 ZZO 2017 nicht den gesetzlichen Vorgaben, wonach dem Grad der Qualifikation eine maßgebliche Bedeutung zukommen müsse.
13Die Klägerin hat beantragt,
14die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 18. Oktober 2017 zu verpflichten, sie im Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018 zuzulassen.
15Die Beklagte hat beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie hat vorgetragen, ihre Zulassungsordnung entspreche den gesetzlichen Anforderungen. Die Vorschriften des Hochschulzulassungsrechts für die örtliche Studienplatzvergabe verwiesen insgesamt auf Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StV 2008, der einen nicht abschließenden Katalog von Auswahlkriterien enthalte, wie sich aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ ergebe. Demnach könnten auch andere als die explizit benannten Auswahlkriterien Anwendung finden.
18Durch Urteil vom 7. Mai 2020 hat das Verwaltungsgericht Münster die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Zugangs- und Zulassungsordnung erweise sich als formell und materiell rechtmäßig und damit wirksam. Der Katalog der Auswahlkriterien nach § 5 ZZO 2017 beruhe auf einer hinreichenden, im Einklang mit dem Vorbehalt des Gesetzes und dem vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Wesentlichkeitsgrundsatz stehenden Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 6 Sätze 1 und 2 HZG NRW 2008. § 5 ZZO 2017 verstoße mit seinem Bewertungssystem auch nicht gegen das aus § 4 Abs. 6 Sätze 1 und 2 HZG NRW 2008 folgende und sinngemäß geltende Gebot des Art. 10 Abs. 1 Satz 2 StV 2008, wonach dem Grad der Qualifikation ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden müsse. Davon, dass die Klägerin die maßgebliche Auswahlgrenze nicht erreicht habe, sei die Beklagte zutreffend ausgegangen.
19Zur Begründung ihrer vom Senat mit Beschluss vom 21. Juni 2021 zugelassenen Berufung hat die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag vertieft. Sie ist weiterhin der Auffassung, es fehle an einem mit höherrangigem Recht im Einklang stehenden Auswahlverfahren. Jedenfalls die Auswahlkriterien „Fachliche Kompetenzen für den gewählten Schwerpunkt gemäß § 5 Nr. 3“ und „Persönliche Kompetenzen gemäß § 5 Nr. 4“ seien nicht vom Kriterienkatalog des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StV 2008 gedeckt. § 3 HZG NRW 2008 beanspruche Geltung für alle örtlich zulassungsbeschränkten Studiengänge. Eine Differenzierung zwischen zulassungsbeschränkten Masterstudiengängen und sonstigen örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen sei nicht möglich. Im Übrigen könne die Rechtsfrage, ob der Hochschule der Kreis der möglichen Auswahlkriterien im örtlichen Vergabeverfahren gesetzlich vorgegeben werden müsse, offenbleiben, weil § 5 ZZO 2017 dem Grad der Qualifikation kein maßgebliches Gewicht beimesse. Aus dem Erfordernis der maßgeblichen Bedeutung des Grades der Qualifikation folge das Erfordernis, dass sich weitere Auswahlkriterien sachlich trennscharf unterscheiden lassen müssten und sachlich zusammenhängende Qualifikationsmerkmale nicht künstlich in verschiedene Gruppen aufgespalten werden dürften, die jede für sich zwar einen geringeren Einfluss auf die Auswahlentscheidung hätten als der Grad der Qualifikation, nicht aber in der Summe. § 5 Nr. 3 und Nr. 4 ZZO 2017 fehle es an einer hinreichenden Abgrenzbarkeit. Bezugspunkt aller Auswahlkriterien sei „der gewählte Schwerpunkt“, weil das Studium nur aus dem gewählten Schwerpunkt bestehe. Der Beklagten sei es möglich, rückwirkend eine neue Auswahlsatzung zu erlassen, auch wenn diese faktisch nur für sie, die Klägerin, von Bedeutung sei. Jedenfalls bis zum Abschluss eines rechtmäßig durchgeführten Auswahlverfahrens sei sie zuzulassen.
20Die Klägerin beantragt,
21das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 18. Oktober 2017 zu verpflichten, sie im Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018 zuzulassen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Sie meint, das Auswahlverfahren sei rechtmäßig gewesen, und führt ergänzend aus, die rückwirkende Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens für das streitgegenständliche Wintersemester sei nicht mehr möglich, weil die Bewerbungsunterlagen vernichtet worden seien.
25Die Berichterstatterin hat am 29. Juli 2021 einen Erörterungstermin durchgeführt. Die Beteiligten haben dort auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das hierüber gefertigte Sitzungsprotokoll, den Inhalt der Gerichtsakten 13 A 1641/20 und 9 L 1634/17 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe:
27Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage (A.) zu Recht als unbegründet abgelehnt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018 (B.).
28A. Die Verpflichtungsklage ist zulässig.
29I. Sie ist nicht wegen Ablaufs des Wintersemsesters 2017/2018 unzulässig geworden. Das Begehren der Klägerin, nach den für die Zulassung zu diesem Semester maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen sobald wie möglich und ohne erneute - unter anderen tatsächlichen und möglicherweise auch anderen rechtlichen Voraussetzungen zu prüfende - Bewerbung zum Studium zugelassen zu werden, hat sich durch das Ende des Wintersemesters 2017/2018 nicht erledigt. Dabei ist unerheblich, ob die Klägerin rückwirkend zum Studium zugelassen werden könnte; es genügt, dass allein durch den Ablauf des Wintersemesters eine Zulassung zum Studium - und sei es auch nur zu einem späteren Semester - nicht unmöglich wird.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1973 - VII C 7.71 -, juris, Rn. 16; Sächs. OVG, Beschluss vom 20. Mai 2019 - 2 B 73/19. NC -, juris, Rn. 11; Nds, OVG, Urteil vom 7. April 2016 - 2 LB 60/15 -, juris, Rn. 35; Bay. VGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 7 ZB 13.10359 -, juris, Rn. 14 ff.
31II. Für den Anspruch, nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Wintersemester 2017/2018 zum Studium zugelassen zu werden, kommt es auch nicht darauf an, ob sich die Klägerin für die nachfolgenden Semester erneut um Zulassung zum Studium beworben hat. Wenn sie dies - etwa in der Erkenntnis, dass infolge veränderter Verhältnisse die Bewerbung aussichtslos sei - nicht tat, berührt dies den Antrag, auf Grund einer früheren Bewerbung zum Studium zugelassen zu werden, nicht. Insofern wird das Recht hochschulreifer Bewerber auf Zulassung zum Studium durch die in jedem Semester verschiedenen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs konkretisiert und damit auch verselbständigt.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1973 - VII C 7.71 -, juris, Rn. 16.
33III. Die tatsächliche Vergabe der in der Zulassungszahlenverordnung ausgewiesenen Studienplätze führt auch nicht zum Untergang eines bestehenden innerkapazitären Zulassungsanspruchs eines im Auswahlverfahren der Hochschule rechtswidrig übergangenen Bewerbers, mit der Folge, dass die Verpflichtungsklage deshalb unzulässig wäre. Dies schließt die Zulassung nach den Rechtsverhältnissen des abgelaufenen Semesters nicht aus. Insoweit denkbar wäre etwa eine überkapazitäre Aufnahme des zu Unrecht übergangenen Bewerbers oder eine Aufnahme zu einem späteren Semester.
34Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2012 ‑ 13 B 54/12 -, juris, Rn. 1; vgl. ferner VerfGH Bad.-Württ., Urteil vom 30. Mai 2016 - 1 VB 15/15 -, juris, Rn. 83; Nds. OVG, Beschluss vom 2. Juli 2021 - 2 NB 437/20 -, juris, Rn. 20; Sächs. OVG, Beschluss vom 27. Februar 2012 - NC 2 B 14/12 -, juris, Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24. Mai 2011 - 9 S 599/11 -, juris Rn. 5 ff.; vgl. für das Schulrecht BVerfG, Beschluss vom 12. März 2019 - 1 BvR 2721/16 -, juris, Rn. 32.
35Die Annahme eines fortbestehenden Zulassungsanspruchs steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung,
36vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. November 2013 - NC 1108712 -, juris, Rn. 104, sowie Beschluss vom 17. Februar 2011 - NC 9 S 1429/10 ‑, juris, Rn. 5,
37wonach die Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität regelmäßig ausscheidet, wenn die Plätze bereits tatsächlich belegt sind. Während es im Falle des rechtswidrig übergangenen Bewerbers um einen bereits bestehenden Zulassungsanspruch geht, kann der Bewerber um einen „außerkapazitären“ Studienplatz nur die gleiche Teilhabe an der Vergabe vorhandener Plätze beanspruchen. Diese Studienplatzvergabe steht unter dem „Vorbehalt des Möglichen“, weshalb diesem Zulassungsbegehren entgegengehalten werden kann, dass die Ressourcen durch anderweitige Vergabe bereits ausgeschöpft sind.
38Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24. Mai 2011 - 9 S 599/11 -, juris, Rn. 13.
39B. Die Verpflichtungsklage ist jedoch unbegründet. Die mit Bescheid vom 18. Oktober 2017 erfolgte Ablehnung des Zulassungsantrags der Klägerin ist rechtmäßig. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu (§ 113 Abs. 5 VwGO).
40I. Die Entscheidung über den streitgegenständlichen Antrag auf Zulassung zum Studium zum Wintersemester 2017/2018 richtet sich nach den im Bewerbungssemester maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen, auch wenn diese sich zwischenzeitlich geändert haben.
41Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 ‑ 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 -, juris, Rn. 95 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1973 - VII C 7.71 -, juris, Rn. 17.
42Maßgeblich für das Zulassungsbegehren der Klägerin sind deshalb die Regelungen des § 3 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 6 Sätze 1 und 2 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG NRW 2008) vom 18. November 2008 (GV. NRW. 710) in der zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrags über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung vom 21. März 2016, zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung „Stiftung für Hochschulzulassung“ und zur Änderung des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsstaatsvertragsgesetz) vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. 239) geänderten Fassung sowie die Regelungen der „Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 1. Juni 2017“ (ZZO 2017). Diese Ordnung bestimmt für den streitgegenständlichen Masterstudiengang ein zweistufiges Zugangs- und Auswahlverfahren.
43II. Unstreitig erfüllt die Klägerin die in §§ 2, 3 ZZO 2017 vorgesehenen Voraussetzungen für den Zugang zum streitgegenständlichen Masterstudium.
44III. Die zweite Verfahrensstufe betrifft das sich bei einem Bewerberüberhang - wie hier - anschließende und rechtlich nicht zu beanstandende Auswahlverfahren nach § 5 ZZO 2017 in Verbindung mit der zugehörigen Anlage 1 zur ZZO (1.). Danach kommt eine Zulassung nicht in Betracht, weil die Klägerin mit ihrem Rangplatz die Auswahlgrenze nicht erreicht (2.).
451. § 5 ZZO 2017 ist formell und materiell rechtmäßig und damit wirksam.
46a) Die Regelung beruht auf § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 HZG NRW 2008 und der daraus folgenden sinnentsprechenden Anwendung von Art. 10 Abs. 1 Satz 2 StV 2008.
47Gemäß § 3 Abs. 1 HZG NRW 2008 werden Bewerber für Studiengänge, für die Zulassungszahlen festgesetzt und die nicht in das Zentrale Auswahlverfahren einbezogen worden sind - diese Voraussetzungen sind hier gegeben -, durch die Hochschule ausgewählt und zugelassen (Satz 1). Soweit das HZG NRW 2008 nichts anderes bestimmt, gelten Artikel 5 Abs. 2, Artikel 8 Abs. 2 und 3, Artikel 9, Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsätze 1 und 2, Nrn. 2 und 3 sowie Abs. 2 bis 4 Staatsvertrag sinngemäß (Satz 2). § 2 Satz 2 HZG NRW 2008 gilt entsprechend (Satz 3). § 4 Abs. 6 HZG NRW 2008 enthält darüber hinaus spezialgesetzliche Bestimmungen für die Auswahl und die Zulassung zu Studiengängen, die mit einem Mastergrad abgeschlossen werden. Er sieht in seinem Satz 1 vor, dass an die Stelle des Grades der Qualifikation das Prüfungszeugnis über den ersten berufsqualifizierenden Abschluss i. S. d. § 49 Abs. 6 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) tritt. Nach § 4 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 HZG NRW 2008 entfallen die gemäß § 3 Abs. 1 HZG NRW 2008 bei der sinngemäßen Anwendung des Staatsvertrages zu bildenden Quoten nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Vergabe in der Quote nach dem Grad der Qualifikation der Hochschulzugangsberechtigung) und Nr. 2 StV 2008 (Vergabe nach der Wartezeitquote). Dementsprechend bestimmt sich die Vergabe von Masterstudienplätzen nach den in Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StV 2008 vorgesehenen Regeln über das Auswahlverfahren der Hochschule. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StV 2008 sieht hierfür vor, dass die Studienplätze nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere nach dem dort in Buchst. a) bis f) benannten Katalog von Auswahlkriterien vergeben werden, die einzeln oder in Kombination zur Grundlage des Auswahlverfahrens gemacht werden können. Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 StV 2008 ist sicherzustellen, dass bei der Auswahlentscheidung dem Grad der Qualifikation ein „maßgeblicher Einfluss" gegeben wird. Der Grad der Qualifikation bestimmt sich bei Studiengängen, die mit einem Mastergrad abschließen, nach dem Ergebnis des Bachelorzeugnisses.
48Vgl. zu alldem etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2017 - 13 B 1400/16 -, juris, Rn. 3 ff.
49b) § 5 ZZO 2017 verstößt nicht gegen die (einfach-)gesetzlichen Anforderungen der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 6 Sätze 1 und 2 HZG NRW 2008 i. V. m. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StV 2008. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass § 5 Nrn. 3 und 4 ZZO 2017 im Kriterienkatalog des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a) bis f) StV 2008 keine Entsprechung finden, soweit dort etwa auf Auslandsaufenthalte (vgl. § 5 Nr. 3 ZZO) oder Auszeichnungen, Preise oder Stipendien (vgl. § 5 Nr. 4 ZZO) abgestellt wird.
50aa) Der Landesgesetzgeber hat den Hochschulen durch den die Grundsätze der örtlichen Studienplatzvergabe regelnden § 3 Abs. 1 HZG NRW 2008 die Verwendung der in Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) bis f) StV 2008 benannten Kriterien für das bei einem Überhang geeigneter Bewerber durchzuführende Auswahlverfahren nicht abschließend vorgegeben.
51(1) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 HZG NRW 2008, der in seinem maßgeblichen Abs. 1 keine konkreten Auswahlkriterien benennt, sondern in seinem Satz 2 umfassend auf Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StV 2008 verweist und damit diese Regelung in Gänze und nicht nur hinsichtlich des Satzes 1 Buchst. a) bis f) in Bezug nimmt. Dadurch unterscheidet sich diese Regelung maßgeblich vom Wortlaut des § 2 HZG NRW 2008, in dem es heißt:
52„§ 2 Zentrale Studienplatzvergabe
53Bewerber für Studiengänge, die gemäß Artikel 7 oder 14 des Staatsvertrages zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (Staatsvertrag) in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, werden gemäß Abschnitt 3 des Staatsvertrages ausgewählt und zugelassen. Die Anwendung der Auswahlmerkmale gemäß Artikel 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a bis f Staatsvertrag regeln die Hochschulen durch Satzung.“
54Wie aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ in Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StV 2008 folgt, bleibt der Hochschule damit Raum für weitere, nicht explizit in Buchst. a) bis f) genannte Auswahlkriterien. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StV 2008 führt insoweit lediglich exemplarisch einen Katalog von Auswahlkriterien an, die gegebenenfalls in Kombination zur Grundlage des Auswahlverfahrens gemacht werden dürfen und mit denen die Vielfalt der möglichen Anknüpfungspunkte zur Erfassung der Eignung abgebildet werden kann.
55Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2017 ‑ 13 B 1398/16 -, juris, Rn. 4; VG Münster, Beschlüsse 3. November 2011 - 9 L 417/11 -, juris, Rn. 17, und vom 17. November 2010 - 9 L 512/10 -, juris, Rn. 41; entsprechend auch Art. 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 StV 2019 sowie dazu Gesetzentwurf der Landesregierung vom 17. Juni 2019 zum Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung und zur Neufassung des Hochschulzulassungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen, LT-Drs. 17/6538, S. 28 f.: „Das Landesrecht kann weitere Kriterien erfinden, was durch das Wort „insbesondere“ zum Ausdruck kommt, …“.
56(2) Es spricht auch nichts dafür, dass der den Hochschulen im örtlichen Vergabeverfahren durch § 3 Abs. 1 Satz 2 HZG NRW 2008 nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StV 2008 eröffnete Spielraum bei der Bestimmung von Auswahlkriterien über die nach § 3 Abs. 1 Satz 3 HZG NRW 2008 vorgesehene entsprechende Anwendung des § 2 Satz 2 HZG NRW 2008 wieder eingeschränkt werden sollte.
57α) Hätte der Landesgesetzgeber gleichlaufende Regelungen für die zentrale Studienplatzvergabe und die Vergabe von Studienplätzen in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen beabsichtigt, hätte eine gleichlautende oder möglicherweise sogar eine gemeinsame Regelung nahegelegen. Hiervon hat der Landesgesetzgeber aber abgesehen und in § 3 Abs. 1 Satz 3 HZG NRW 2008 im Übrigen auch nur eine entsprechende Anwendung des § 2 Satz 2 HZG NRW 2008 bestimmt.
58β) Der Gesetzgeber hat mit § 2 Satz 2 HZG NRW 2008 zudem (auch) den eigenständigen Zweck verfolgt, die Option zur Ausgestaltung der Auswahlmerkmale an die Hochschule weiterzugeben und die zuvor in § 3 des Gesetzes über die Durchführung von Auswahlverfahren in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen (Auswahlverfahrensgesetz - AuswVfG NRW) vom 14. Dezember 2004 (GV. NRW. 785) geregelte Satzungsermächtigung aufrecht zu erhalten.
59Vgl. LT-Drs. 14/7318, S. 40 zu § 2.
60§ 3 AuswVfG NRW sah vor, dass die nähere Ausgestaltung des Auswahlverfahrens der Hochschulen von diesen durch Satzung zu regeln war. In der Funktion als Satzungsermächtigung kommt der durch § 3 Abs. 1 Satz 3 HZG NRW 2008 angeordneten entsprechenden Anwendung des § 2 Satz 2 HZG NRW 2008 neben dem Satz 2 somit ein eigenständiger sinngebender Bedeutungsgehalt zu.
61γ) Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 -, juris, Rn. 147, davon ausgegangen ist, dass der das zentrale Vergabeverfahren regelnde § 2 Satz 2 HZG NRW 2008 so zu verstehen sei, dass er den Hochschulen nur die Anwendung der Auswahlkriterien in Artikel 10 Abs. 1 Nr. 3 a) bis f) StV 2008 gestatte, ist dies im vorliegenden Zusammenhang irrelevant. Einen Rückschluss auf den Regelungsgehalt des abweichend formulierten § 3 HZG NRW 2008 lässt dies nicht zu. Zu örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen hat sich das Bundesverfassungsgericht auch nicht weiter verhalten, sondern vielmehr ausdrücklich klargestellt, dass seine Ausführungen nur für grundständige Massenstudiengänge gelten, die wie das Studium der Humanmedizin über den Zugang zu einem weit gesteckten Berufsfeld entscheiden. Ob für spezialisierte Studiengänge im Rahmen eines spezifischen Lehr- und Forschungsprofils - wie hier - Abweichendes gilt, hat es offen gelassen.
62Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 ‑ 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 -, juris, Rn. 117 und 119.
63(3) Auch die das örtliche Vergabeverfahren betreffende Gesetzesbegründung zum Hochschulzulassungsgesetz 2008 streitet nicht für das von der Klägerin angenommene Verständnis, denn danach sollte den Hochschulen die Möglichkeit eröffnet werden, sich - entsprechend ihrer Wünsche - die Bewerberinnen und Bewerber nach eigenen Kriterien aussuchen zu können.
64Vgl. LT-Drs. 14/7318, S. 40 zu § 3 HZG 2008.
65Schließlich hat der Landesgesetzgeber im Zuge der im Jahr 2019 erfolgten Neuregelung des Hochschulzulassungsgesetzes die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Anlass genommen, die Auswahlkriterien auch für die örtlich zulassungsbeschränkten Studienplätze gesetzlich abschließend zu bestimmen (vgl. § 9 HZG NRW 2019, für Masterstudiengänge: § 10 Abs. 6 HZG NRW 2019). Im Gesetzesentwurf der Landesregierung zum Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung und zur Neufassung des Hochschulzulassungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen, LT-Drs. 17/6538, S. 16, heißt es hierzu:
66„Die Änderungen im Zentralen Vergabeverfahren werden zum Anlass genommen, die Regelungen zu der Studienplatzvergabe in den örtlich-zulassungsbeschränkten Studiengängen zeitgemäß im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Hochschulen weiterzuentwickeln. … Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben wird den Hochschulen eine Vielfalt an Auswahlkriterien zur Verfügung gestellt, anhand derer sie hochschul- oder sogar studiengangindividuell ihre Auswahlverfahren näher ausgestalten und so ein ausgewogenes Gesamtsystem für die Bewerberinnen und Bewerber im Sinne des Grundrechts der Berufsfreiheit etablieren können.“
67Speziell zu § 9 HZG NRW 2019 ist auf Seite 42 weiter ausgeführt,
68„In Absatz 1 wird das System der Hauptquoten bei der Studienplatzvergabe in den örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen neu gefasst. … In Absatz 2 wird das hochschuleigene, studiengangbezogene Auswahlverfahren in Anlehnung an die Regelungen in Artikel 10 Absatz 3 Staatsvertrag näher geregelt. Es eröffnet den Hochschulen einen vielfältig zusammensetzbaren Kriterienkatalog, mit dem auf das Profil der einzelnen Hochschule, des einzelnen Studiengangs oder des Bewerberkreises eingegangen werden kann.“
69bb) Soweit danach davon auszugehen ist, dass der Landesgesetzgeber den Hochschulen durch §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 6 Sätze 1 und 2 HZG NRW 2008 die in Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) bis f) StV 2008 benannten Auswahlkriterien nicht abschließend vorgegeben hat, steht dies mit dem Wesentlichkeitsgrundsatz im Einklang. Das aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG folgende Recht eines Studienbewerbers auf gleiche Teilhabe an staatlichen Studienangeboten und gleichheitsgerechte Zulassung zum Studium,
70vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 ‑ 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 -, juris, Rn. 106,
71wird durch das Fehlen eines abschließenden Katalogs an Auswahlkriterien nicht beeinträchtigt.
72(1) Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen.
73Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 ‑ 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 -, juris, Rn. 52.
74Wann es aufgrund der Wesentlichkeit einer Entscheidung einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, hängt vom jeweiligen Sachbereich und der Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstands sowie von der Bedeutung der Regelung für die Verwirklichung der Grundrechte ab. Deshalb bestimmt das Bundesverfassungsgericht die Wesentlichkeit vor allem aus Sicht der Grundrechte und fordert eine parlamentsgesetzliche Regelung der Gegenstände, die für die Verwirklichung von Grundrechten von großer Bedeutung sind und sie besonders intensiv betreffen.
75Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981 ‑ 1 BvR 640/80 -, juris, Rn. 55.
76Dies zu Grunde gelegt, fehlt es bezogen auf die Auswahlentscheidung bei nur örtlich zulassungsbeschränkten Masterstudiengängen nicht an einer den obigen Anforderungen genügenden gesetzlichen Leitentscheidung.
77α) Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass ein Studienbewerber nach § 49 Abs. 6 Satz 1 HG NRW Zugang zu einen Studiengang hat, der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, wenn er einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss nachweist, auf den der Masterstudiengang aufbaut. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers verfügt der Studienbewerber damit bereits über einen ersten eine Berufsaufnahme ermöglichenden Abschluss. Zwar führt der erfolgreiche Abschluss eines Bachelorstudiums nicht zu einem „Verbrauch“ des Art. 12 Abs. 1 GG.
78Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2011 ‑ 13 B 2011 - , juris, Rn. 17; Bay. VGH, Beschluss vom 26. November 2020 - 7 CE 20.2216 -, juris, Rn. 17; VerfGH Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2013 -150/12, 150 A/12 -, juris, Rn. 42; vgl. zum Zweitstudium: BVerfG, Beschluss vom 3. November 1982 - 1 BvR 900/78 u.a. -, juris, Rn. 63, 65, sowie BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1983 ‑ 7 C 100.82 -, juris, Rn. 10.
79Allerdings bedingt die Versagung eines schon auf einen berufsqualifizierenden Abschlusses aufbauenden Masterstudiengangs grundsätzlich eine geringere Eingriffsintensität in das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht als die Versagung eines Studienplatzes für die beabsichtigte erstmalige Aufnahme eines grundständigen Studiengangs.
80Vgl. dazu auch LT-Drs. S. 43, zu § 10 Abs. 6 HZG NRW 2019.
81β) In Rechnung zu stellen ist überdies, dass der Abschluss eines Masterstudiums an einer bestimmten (renommierten) Hochschule - wie auch der hier in Rede stehende konsekutive Masterstudiengang mit dem Studienschwerpunkt „Marketing“ und dem sogenannten Minor „Management“ - für die Ausübung eines bestimmten Berufs regelmäßig nicht zwingend erforderlich ist. Er mag zwar die beruflichen Chancen bezogen auf bestimmte Stellenangebote erhöhen.
82Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 ‑ 6 C 19.15 -, juris, Rn. 7, wonach auch die Wahrnehmung von Chancen, die die Bewerber der angestrebten beruflichen Tätigkeit näher bringen oder die beruflichen Perspektiven verbessern, in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG fallen.
83Sein Vorhandensein entscheidet regelmäßig aber nicht maßgeblich über das „Ob“ einer Berufsaufnahme. Soweit der erfolgreiche Abschluss eines Masterstudiengangs ausnahmsweise Voraussetzung für die Aufnahme eines reglementierten Berufs sein kann (z. B. beim Lehramt), kann dem zudem in einer Art. 12 Abs. 1 GG genügenden Weise bereits bei der Ausgestaltung des Zugangsverfahrens Rechnung getragen werden kann.
84Vgl. zu den aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Voraussetzungen für den Zugang zu einem postgradualen Masterstudiengang BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 6 C 19.15 -, juris, Rn. 7 ff.
85Dem stehen die landesrechtlichen Vorschriften des Hochschulgesetzes NRW nicht entgegen.
86Vgl. nunmehr ausdrücklich § 49 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 HG NRW in der seit dem 1. Oktober 2019 geltenden Fassung: „…; es kann dabei nicht bestimmt werden, dass der vorangehende Abschluss durch eine Gesamtnote in einer bestimmten Höhe qualifiziert sein muss oder dass die Note einer Modulabschlussprüfung des vorangehenden Studienganges in einer bestimmten Höhe vorliegen muss, wenn der erfolgreiche Abschluss des Studienganges, der mit einem Mastergrad abschließt, Voraussetzung für die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne des § 3 Absatz 5 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung ist.“
87γ) Kommt ein Studienbewerber wegen einer Überzahl geeigneter Bewerber an einer bestimmten Hochschule nicht zum Zuge, wird der damit einhergehende Nachteil zudem abgefedert. Ihm steht es - anders als bei einem bundesweit zulassungsbeschränkten Studium wie etwa der Humanmedizin - regelmäßig frei, auf vergleichbare oder ähnliche (zulassungsfrei) angebotene Masterstudiengänge zurückzugreifen.
88Vgl. zu (zulassungsfreien) Masterstudiengängen die Informationen auf der von der Hochschulrektorenkonferenz angebotenen Informationsplattform Hochschulkompass, abrufbar unter: https://www.hochschulkompass.de/home.html.
89δ) Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass es darüber hinausgehender gesetzlicher Regelungen für die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen, nämlich dem aus Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Teilhaberecht der Hochschulbewerber auf der einen Seite und der durch Art. 5 Abs. 3 GG verbürgten Freiheit von Forschung und Lehre auf der anderen Seite bedürfte, um den Grundrechtspositionen der Beteiligten angemessen Geltung zu verschaffen. Diesbezügliche Leitentscheidungen hat der Gesetzgeber getroffen, indem er den Hochschulen sowohl bei der Auswahlentscheidung als auch auf der Zugangsebene einen Wertungsrahmen bei der Bestimmung der fachlich und persönlich auf den gewünschten Masterstudiengang bezogenen Zugangs- und Auswahlkriterien einräumt. Dies findet seine Rechtfertigung in dem direkten Erfahrungsbezug der einzelnen Hochschule und deren grundrechtlich geschützter Freiheit von Forschung und Lehre, was die eigene Schwerpunktsetzung einschließt und damit auch eine Profilbildung ermöglicht. Hochschulen sind dementsprechend berechtigt, ihren Masterstudiengang nach eigenen wissenschaftlichen Kriterien zu prägen und dabei eigene Schwerpunkte zu setzen,
90vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2017 ‑ 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 -, juris, Rn. 120; Nds. OVG, Beschluss vom 9. August 2021 - 2 NB 57/21 -, juris, Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 9. September 2014 - 7 CE 14.1059 -, juris Rn. 15,
91sowie die hierfür geeigneten Studierenden auszuwählen. Demgegenüber ist den Hochschulen, was die Freiheit der Lehre betrifft, das Ausbildungsprogramm einschließlich seines Inhalts bei den im zentralen Vergabeverfahren vergebenen Studienplätzen (Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie) durch den Inhalt der jeweiligen Approbationsordnungen weitgehend vorgegeben.
92(2) Im Übrigen kann auch keine Rede davon sein, dass der Gesetzgeber die Wahl der Auswahlkriterien für einen Masterstudiengang ohne weitergehende gesetzliche Vorgaben in einer Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG widersprechenden Weise in das Belieben der Hochschule stellt. Vielmehr folgt auch für diese Studiengänge aus dem Gebot der Gleichheitsgerechtigkeit, dass die Auswahlkriterien sachgerecht sein und sich an dem Kriterium der Eignung orientieren müssen.
93Vgl. entsprechend für die Humanmedizin BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 -, juris, Rn. 106.
94Zudem ist, wie ausgeführt, normativ durch § 4 Abs. 6 Sätze 1 und 2 HZG NRW 2008 sichergestellt, dass die Hochschule dem Grad der Qualifikation einen maßgeblichen Einfluss beizumessen hat.
95(3) Der Senat lässt dahinstehen, ob § 3 HZG NRW 2008 im Übrigen - also hinsichtlich örtlich zulassungsbeschränkter Studiengänge, bei denen es sich nicht um konsekutive Masterstudiengänge handelt - verfassungswidrig ist. Selbst wenn dem so wäre, wirkte sich dies im vorliegenden Verfahren nicht aus. Die Verfassungswidrigkeit würde nicht die gesamte Norm erfassen, weil § 3 Abs. 1 HZG NRW 2008 inhaltlich teilbar ist und hinsichtlich der Masterstudiengänge eine sinnvolle Teilregelung verblieben wäre (arg. § 139 BGB), deren Fortgeltung dem hypothetischen Willen des Normgebers jedenfalls bis zu der inzwischen erfolgten umfassenden Neuregelung entsprochen hätte.
96Vgl. zur teilweisen Nichtigkeit einer gesetzlichen Regelung BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 2 BvL 16/09 -, juris, Rn. 29.
97Abgesehen davon wäre dem Landesgesetzgeber (auch) im Fall einer unterstellten Gesamtnichtigkeit des § 3 HZG NRW 2008 aus den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 17. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 -, juris, Rn. 251 ff., genannten, im örtlichen Vergabeverfahren zumindest teilweise entsprechend geltenden Gründen (unterschiedliche Möglichkeiten des Landesgesetzgebers, den Grundrechtsverstoß zu beseitigen; gravierende negative Folgewirkungen eines regelungslosen Zustands auf Seiten der Studierenden bzw. der Hochschulen) eine Übergangsfrist einzuräumen gewesen. Bei Ablauf des hier in Rede stehenden Wintersemesters 2017/2018 wäre eine solche nicht abgelaufen gewesen. Zwischenzeitlich ist eine Neuregelung erfolgt.
98cc) § 5 ZZO 2017 ist schließlich auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das aus § 4 Abs. 6 Sätze 1 und 2 HZG NRW 2008 folgende und sinngemäß geltende Gebot des Art. 10 Abs. 1 Satz 2 StV 2008 rechtswidrig, wonach dem Grad der Qualifikation bei Anwendung im Übrigen sachgerechter Auswahlkriterien ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden muss.
99(1) Zu diesem Erfordernis hat der Senat in seinem Beschluss vom 11. April 2017 - 13 B 1400/16 -, juris, Rn. 10 ff., Folgendes ausgeführt:
100„b) Ein „maßgeblicher Einfluss" kommt dem Grad der Qualifikation bzw. der im Prüfungszeugnis über den ersten berufsqualifizierenden Abschluss ausgewiesenen Bachelornote zu, wenn ihm bei der Verbindung mit anderen Auswahlmaßstäben das relativ stärkste - nicht aber zwingend ein überwiegendes - Gewicht zukommt.
101Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 - 13 B 1424/13 -, juris, Rn. 23; vom 26. Januar 2011 - 13 B 1640/10 -, juris, Rn. 25; vgl. auch die Definitionen in § 4 Abs. 3 Satz 3 Hochschulzulassungsgesetz Mecklenburg- Vorpommern und § 3 Abs. 1 Satz 5 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes.
102Dies ist zwar nicht unmittelbar dem Art. 10 Abs. 1 StV zu entnehmen, denn unter welchen Voraussetzungen dem Grad der Qualifikation bzw. dem Prüfungszeugnis über den ersten berufsqualifizierenden Abschluss ein maßgeblicher Einfluss zukommt, besagt er nicht. Dies hat auch der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber nicht bestimmt. Schon der Wortsinn legt aber nahe, dass ein "maßgeblicher Einfluss" des jeweiligen Auswahlkriteriums nicht gleichbedeutend mit einem alle anderen Kriterien überwiegenden Gewicht sein kann. Nach dem natürlichen Sprachverständnis bedeutet "Maßgeblichkeit" einen für das Ergebnis bedeutenden Einfluss, ohne jedoch das Ergebnis völlig zu determinieren und andere Einflussgrößen in ihrer Wirksamkeit auszuschalten.
103Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juli 2012 - 13 B 597/12 -, juris, Rn. 10, und vom 26. Januar 2011 - 13 B 1640/10 -, juris, Rn. 25.
104Auch nach den Vorstellungen des Landesgesetzgebers im Gesetzesentwurf der Landesregierung über die Durchführung des Auswahlverfahrens in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen (Auswahlverfahrensgesetz - AuswVfG -),
105vgl. § 2 des Auswahlverfahrensgesetzes vom 14. Dezember 2004, GV. NRW. 2004, 785, aufgehoben durch § 8 Abs. 2 HZG vom 18. November 2008 - GV. NRW. 2008, 710,
106sollte der Begriff so verstanden werden, dass der im Prüfungszeugnis ausgewiesene Grad der Qualifikation stets zwingend zu berücksichtigen ist, während weitere Kriterien fakultativ herangezogen werden können. Bei der Anwendung eines oder weiterer Kriterien neben dem Grad der Qualifikation sei diesem in jedem Fall ein erhebliches Gewicht beizumessen.
107Vgl. LT-Drs. 13/6102, Gesetzentwurf der Landesregierung über die Durchführung von Auswahlverfahren in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen (Auswahlverfahrensgesetz - AuswVfG), S. 2, vgl. entsprechend auch BT-Drs. 15/3475, S. 9 zu § 32 Abs. 3 HRG.
108Ein solches erhebliches Gewicht sei anzunehmen, wenn die im Zulassungsverfahren notwendige Reihung der Bewerber zu 60 % nach dem Notendurchschnitt und zu 40 % nach anderen Kriterien erfolge. Denkbar sei auch, wenn der Notendurchschnitt zu 40 % berücksichtigt werde, 30 % nach einem Testergebnis und 30% nach dem Ergebnis eines Auswahlgesprächs bewertet würden, weil auch in diesem Fall der maßgebliche Einfluss der Durchschnittsnote des Schulabschlusses gewahrt bleibe. Möglich sei zudem ein gestuftes Verfahren, z. B. eine direkte Zulassung bis zu einer bestimmten Durchschnittsnote und danach die Anwendung weiterer Kriterien neben der Schulabschlussnote, die auch in diesen Fällen jeweils maßgeblich berücksichtigt werden müsse.
109Vgl. LT- Drs. 13/6102, S. 9; vgl. auch BT-Drs. 15/3475, S. 9 zu § 32 Abs. 3 HRG; Koch, Regelungen der Länder zum Hochschulzugang, RdJB 2005, S. 374 (379), sowie den von der Antragsgegnerin übersandten Internetauszug: Bundesministerium für Bildung und Forschung, "Die Reform der Hochschulzulassung durch das 7. HRGÄndG", Stand 14.10.04.
110Für ein hiervon abweichendes Verständnis bei der nach § 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 HZG gebotenen sinngemäßen Anwendung des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 StV besteht kein Anlass. Es ist nicht anzunehmen, dass der Landesgesetzgeber dem im Landes- und Bundesrecht geläufigen Begriff des "maßgeblichen Einflusses des Grades der Qualifikation" in diesem Zusammenhang eine andere Bedeutung beimessen wollte.“
111An dieser Einschätzung hält der Senat im vorliegenden Hauptsacheverfahren fest.
112(2) Dies zu Grunde gelegt ist § 5 ZZO 2017 nicht zu beanstanden.
113α) Die in § 5 Nr. 2 bis 4 ZZO 2017 genannten Auswahlkriterien sind sachgerecht. Insbesondere ist die Aussagekraft der im Erststudium nachgewiesenen ECTS-Punkte in den Fächern Mathematik, Statistik und Volkswirtschaft für das in Rede stehende Masterstudium und die der wertungsrelevanten „fachlichen Kompetenzen“ (§ 5 Nr. 3 ZZO 2017) nicht zweifelhaft.
114β) Die in § 5 Nr. 2 bis 4 ZZO 2017 benannten Auswahlkriterien sind hinsichtlich des im Einzelnen vorzunehmenden Bewertungsvorgangs zudem rechtssicher anwendbar und hinreichend bestimmt abgrenzbar. Die in der Anlage 1 zur ZZO 2017 enthaltenen Erläuterungen ermöglichen der fachkundig besetzten Auswahlkommission (vgl. § 6 ZZO) eine zweifelsfreie Zuordnung von Kompetenzen. So erfasst der Begriff der „Fachlichen Kompetenzen“ nach § 5 Nr. 3 ZZO ausschließlich besondere auf den Schwerpunkt bezogene fachlich einschlägige Kenntnisse und Fertigkeiten, etwa schwerpunktrelevante Sprachkenntnisse oder fachrelevante Praktika. Demgegenüber werden mit den „Persönlichen Kompetenzen“ im Sinne des § 5 Nr. 4 personale Eigenschaften und Merkmale des Studienbewerbers erfasst, deren Vorhandensein prognostisch Rückschlüsse auf eine erfolgreiche Bewältigung der mit dem Masterstudium (im gewählten Schwerpunkt) verbundenen hohen Ansprüche zulassen, wie etwa dessen Motivation oder ein besonderes Engagement. Die Berücksichtigung von Kompetenzen bezogen auf den Schwerpunkt (Major) rechtfertigt sich aus den Umständen, dass sich das Masterstudium nach der Masterprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre zusammensetzt aus einem Major (Accounting, Finance, Management oder Marketing) und einem weniger gewichtigen Minor, der Studierende für den Major und den Minor unterschiedliche Module zu wählen hat und er für den Major die Zulassung erhält (vgl. § 7 der Prüfungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Westfälischen Wilhelms-Universität in der Änderungsfassung vom 10. April 2012, ABl. S. 1680).
115γ) Schließlich misst § 5 ZZO 2017 in Verbindung mit Anlage 1 dem im Bachelorzeugnis ausgewiesenen Grad der Qualifikation bei der Auswahlentscheidung den erforderlichen maßgeblichen Einfluss bei, weil die Bachelornote mit maximal 40 Punkten und die übrigen Auswahlkriterien mit maximal 15, 30 und 15 Punkten in die Auswahlentscheidung einfließen.
1162. Nach Maßgabe des mithin wirksamen § 5 ZZO 2017 ist der Zulassungsantrag der Klägerin in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt worden. Die Klägerin verfehlt im Auswahlverfahren nach § 5 ZZO 2017 den bei 55 Punkten liegenden Grenzrang.
117a) In Anwendung des § 5 Nr. 1 ZZO 2017 hat die Klägerin aufgrund der mit der Bewerbung durch das vorläufige (vgl. § 3 Nr. 1 Satz 4 ZZO 2017) Zeugnis der Universität Siegen nachgewiesenen Note von „befriedigend (2,7)“ einen Punktwert von gerundet 4,22 erreicht. Dieser Wert folgt rechnerisch aus der in der Anlage 1 der ZZO 2017 bestimmten stückweisen linearen Interpolation zwischen der Bachelor-Note 1,0, die 40 Punkte erbringt, und der für den Zugang zum Auswahlverfahren mindestens notwendigen Gesamtnote von 2,9, der null Punkte zugewiesen sind. Bei 19 mit einem Punktwert über Null zu versehenden Notenstufen von jeweils 0,1 folgt hieraus eine Stufung von (40./.19 =) gerundet 2,11 je Notenstufe 0,1 besser als die Note 2,9.
118b) Im Anwendungsbereich des § 5 Nr. 2 ZZO 2017 „Allgemeine quantitative Kompetenzen“ hat die Klägerin den Höchstwert von 15 Punkten erreicht.
119c) Was den Bewertungsbereich des § 5 Nr. 3 ZZO 2017 „Fachliche Kompetenzen für den im Masterstudiengang gewählten Schwerpunkt“ betrifft, hat die Auswahlkommission entsprechend dem Inhalt der hierzu im Verfahren 9 L 1634/17 (Bl. 45) vorgelegten Notiz der Beurteilergruppe 3 (§ 6 ZZO 2017) die von der Klägerin vorgelegten Nachweise mit 11 von 30 möglichen Punkten bewertet (4 von max. 9 Punkten für den Umfang und die Qualität der Ausbildung im gewählten Schwerpunkt; 4,5 von max. 9 Punkten für die einschlägige Praxiserfahrung; 0 von max. 8 Punkten für Auslandsaufenthalte sowie 2,5 von max. 4 Punkten für Englischkenntnisse).
120Soweit die Klägerin im zugehörigen Eilverfahren gerügt hat, sie habe mit der Bewerbung neben dem Nachweis zu ihrem Praktikum über die Dauer von insgesamt sechs Monaten bei der Firma B. auch den Nachweis eines Praxisseminars in Zusammenarbeit der Universität Siegen und der C. F. T. GmbH erbracht, was zu einem höheren Punktwert als 4,5 führen müsse, bedarf es keiner Entscheidung, ob dies zutrifft. Denn selbst wenn im Bewertungsbereich „einschlägige Praxiserfahrung“ die Höchstpunktzahl von 9 eingestellt würde, hätte die Klägerin die Auswahlgrenze nicht nur geringfügig verfehlt.
121d) Für die persönlichen Kompetenzen im Sinne des § 5 Nr. 4 ZZO 2017 hat die Klägerin 6,25 von 15 Punkten erhalten (9 L 1634/15, Bl. 45: 1,5 von max. 5 Punkten für das sonstige Engagement; 2,25 von max. 5 Punkten für die Motivation für den Hochschulstandort, 2,5 von max. 5 Punkten für die Motivation für den Schwerpunkt). Durchgreifende Einwände gegen die von der Beurteilerkommission nachvollziehbar begründete Bewertung hat die Klägerin nicht vorgebracht.
122Ist nach alldem davon auszugehen, dass die Klägerin im Auswahlverfahren zu Recht nicht zum Zuge gekommen ist, kann dahinstehen, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben würden, dass die Fehlerhaftigkeit eines Auswahlverfahrens allein keinen Anspruch auf eine innerkapazitäre Zulassung begründet, vielmehr feststehen muss, dass der Studienplatzbewerber bei fehlerfreier Durchführung eines Auswahlverfahrens den begehrten Platz erhalten hätte.
123Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1973 - VII C 7.71 -, juris, Rn. 23; Nds. OVG, Beschluss vom 2. Juli 2021 - 2 NB 437/20 -, juris, Rn. 21; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24. Mai 2011 - 9 S 599/11 -, juris, Rn. 28; Sächs. OVG, Beschluss vom 27. Februar 2012 - NC 2 B 14/12 -, juris, Rn. 12.
124Nach alldem kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin als Minus zu ihrem Verpflichtungsbegehren eine Neubescheidung nach rückwirkender Durchführung eines auf ihre Person beschränkten neuen Auswahlverfahrens - die Bewerbungsunterlagen der übrigen Bewerber sind nach Auskunft der Beklagten nicht mehr vorhanden, im Übrigen dürften insoweit bestandskräftige Ablehnungs- und Zulassungsbescheide vorliegen - beanspruchen könnte.
125Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
126Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen betreffen nicht mehr geltendes nordrhein-westfälisches Landesrecht.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 3 Abs. 1 Satz 3 HZG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 132 1x
- 1 BvL 4/14 4x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 6 HZG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 640/80 1x (nicht zugeordnet)
- 13 B 1400/16 2x (nicht zugeordnet)
- § 5 Nr. 3 ZZO 4x (nicht zugeordnet)
- 13 B 1398/16 1x (nicht zugeordnet)
- HRG § 32 Auswahlverfahren 2x
- § 9 HZG 2x (nicht zugeordnet)
- § 3 AuswVfG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 167 1x
- 13 B 1424/13 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 2721/16 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 ZZO 12x (nicht zugeordnet)
- 13 B 54/12 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 900/78 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Nr. 1 Satz 4 ZZO 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Nr. 2 bis 4 ZZO 2x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 HZG 4x (nicht zugeordnet)
- § 2 Satz 2 HZG 6x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- 9 L 1634/17 3x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 HZG 2x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 HZG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 HZG 5x (nicht zugeordnet)
- 1 BvL 3/14 4x (nicht zugeordnet)
- 1 BvL 3/14 4x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 2 HZG 1x (nicht zugeordnet)
- 13 B 280/18 1x (nicht zugeordnet)
- 2 NB 437/20 2x (nicht zugeordnet)
- 9 L 512/10 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 139 Teilnichtigkeit 1x
- § 10 Abs. 6 HZG 2x (nicht zugeordnet)
- 2 B 73/19 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvL 4/14 1x (nicht zugeordnet)
- 9 S 599/11 3x (nicht zugeordnet)
- § 2 HZG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1989/12 1x (nicht zugeordnet)
- § 49 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 HG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Nrn. 3 und 4 ZZO 1x (nicht zugeordnet)
- Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvL 4/14 3x
- 13 B 597/12 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 5 Nr. 3 und Nr. 4 ZZO 1x (nicht zugeordnet)
- 9 L 417/11 1x (nicht zugeordnet)
- 2 NB 57/21 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 2, 3 ZZO 2x (nicht zugeordnet)
- § 5 Nr. 4 ZZO 2x (nicht zugeordnet)
- 2 BvL 16/09 1x (nicht zugeordnet)
- 13 B 1640/10 2x (nicht zugeordnet)
- 2 LB 60/15 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Nr. 1 ZZO 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 14/12 2x (nicht zugeordnet)
- 9 S 1429/10 1x (nicht zugeordnet)
- 1 VB 15/15 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1322/12 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 101 1x
- 13 A 1641/20 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Nr. 2 ZZO 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 ZZO 1x (nicht zugeordnet)
- 9 L 1634/15 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 Satz 2 HZG 1x (nicht zugeordnet)