Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 D 264/20.NE
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. I/St 24 "Industriegebiet T.---------straße (heute: H.-----------straße )" der Antragsgegnerin für den Bereich des sog. T1. (im Folgenden: Teilaufhebung).
3Die Antragstellerinnen zu 2. und 3. sind Eigentümerinnen von Grundstücken, die jeweils im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. I/St 24 liegen, als Industriegebiet festgesetzt sind und an die Fläche der Teilaufhebung angrenzen. Die Grundstücke sind an die Antragstellerin zu 1. verpachtet, die dort ein Logistikunternehmen betreibt.
4Das Gebiet der Teilaufhebung umfasst das im Landschaftsplan C. -T2. ausgewiesene Naturschutzgebiet Nr. 2.1/16 „F. -C1. -T3. “ sowie einen Teilbereich der nördlich angrenzenden Fläche des Gewässers T3. und dessen Aue zwischen der H.-----------straße und der Bahnstrecke C. -Q. , die wiederum im genannten Landschaftsplan als Landschaftsschutzgebiet 2.2-3 "Feuchtsenne" ausgewiesen sind. Dieser Bereich gehörte seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. I/St 24 (ursprüngliche Bezeichung I/St III/2) am 20. April 1976 zu den Flächen, die als Industriegebiet ausgewiesen waren. Die gesamten von der Teilaufhebung betroffenen Flächen stehen im Eigentum der Stadt C. .
5Im Flächennutzungsplan war der Bereich ursprünglich als gewerbliche Baufläche dargestellt, wobei diese Darstellung nachrichtlich von der Darstellung für das Naturschutzgebiet „T4. “ überlagert war. Letztere wurde nach Ausweisung als Naturschutzgebiet in dem seit dem 3. Juni 1995 rechtskräftigen Landschaftsplan C. -T2. aufgenommen. Der Flächennutzungsplan ist durch die 240. Änderung im Parallelverfahren geändert worden und stellt das Aufhebungsgebiet nunmehr als „Fläche für Wald“ dar, wobei die nachrichtliche Darstellung des Naturschutzgebietes „T4. “ beibehalten wird.
6Ausweislich der Begründung dient die Teilaufhebung dem Zweck, einen gesehenen Widerspruch zwischen der Festsetzung als Industriegebiet und dem tatsächlichen Vorhandensein eines Naturschutzgebietes aufzulösen. Der Naturschutz begründe sich durch das hohe Alter des Baumbestandes und seine besondere Bedeutung für Baumhöhlen bewohnende Arten wie den Schwarz- und Grünspecht, die Hohltaube sowie verschiedene Fledermausarten. Zur Erhaltung der hohen ökologischen Wertigkeit der Waldfläche seien im Landschaftsplan bereits mehrere Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung festgesetzt worden. Hierbei handele es sich etwa um die Wiederaufforstung mit ausschließlich Baumarten der potentiellen natürlichen Vegetation, die Untersagung von Kahlhieben, die natürliche Bewirtschaftung von Waldflächen und den Erhalt von Einzelbäumen über die Hiebreife hinaus. Im Zusammenhang mit der Erweiterung der Betriebsflächen des Logistikbetriebes der Antragstellerin zu 1. habe im Jahr 2011 ein Rechtsgutachten zur Gewichtung und Priorisierung der unterschiedlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes und des Landschaftsplanes ergeben, dass der zeitlich vorgelagerte Bebauungsplan aus dem Jahr 1976 nicht durch andere inhaltliche Festsetzungen des 1995 beschlossenen Landschaftsplanes C. -T2. überlagert werden könne. Aus diesem Grund solle mit der Teilaufhebung des Bebauungsplanes im Zusammenwirken mit den landschaftsplanerischen naturschutzrechtlichen Rahmenbedingungen die Fläche zukünftig planungsrechtlich als Außenbereich gemäß § 35 BauGB beurteilt werden.
7Das Planungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
8In seiner Sitzung vom 3. November 2015 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss der Antragsgegnerin, das Verfahren zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. I/St 24 und die 240. Änderung des Flächennutzungsplanes „Naturschutzgebiet T4. “ einzuleiten. In der zugehörigen Sitzungsvorlage 1383/2014 – 2020 ist festgehalten, der Rat der Stadt C. habe am 12. März 2015 per Grundsatzbeschluss entschieden, den Bebauungsplan für diesen Teilbereich aufzuheben. Durch diese Teilaufhebung solle Rechtsklarheit dahingehend geschaffen werden, dass hier der Status als Naturschutzgebiet maßgeblich sei. Zudem sei u. a. beschlossen worden, dass der T4. im städtischen Eigentum verbleibe und gemäß den Vorgaben des Landschaftsplanes als Naturwald gepflegt werde, um dessen einzigartige Qualität dauerhaft zu sichern. Der entsprechende Klarstellungsbedarf sei dadurch entstanden, dass sich zwischenzeitlich herausgestellt habe, dass der Bebauungsplan nicht durch andere inhaltliche Festsetzungen des später beschlossenen Landschaftsplanes überlagert werden könne.
9Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand im Rahmen einer Bürgerversammlung am 2. Februar 2016 statt, die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte zwischen dem 17. Dezember 2015 und dem 5. Februar 2016.
10In seiner Sitzung vom 19. September 2017 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss der Antragsgegnerin die Teilaufhebung des Bebauungsplanes mit Begründung als Entwurf und die öffentliche Auslegung der Planunterlagen. Diese fand im Zeitraum vom 22. November bis 22. Dezember 2017 statt. Parallel erfolgte die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange.
11In diesem Verfahren erhoben die Antragstellerinnen mit im Wesentlichen gleichlautenden Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten jeweils Einwände gegen die beabsichtigte Bauleitplanung. Durch sie werde dem Gewerbebetrieb eine dringend benötigte Erweiterungsfläche genommen. Die Antragstellerin zu 1. habe sich seit Jahren intensiv um eine Einigung mit der Stadt C. dahingehend bemüht, eine Erweiterung in das heutige Plangebiet hinein realisieren zu können. Sie habe sich auf das bestehende Planungsrecht eingerichtet und sehe in der Aufhebung der Nutzung des Industriegebietes einen erheblichen Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Ferner sei durch die Planung zu erwarten, dass in dem angrenzenden Plangebiet, das durch die Betriebsanlagen der Antragstellerin zu 1., die im Eigentum der Antragstellerinnen zu 2. und 3. stünden, umgeben werde, vermehrt ein Naturtourismus stattfinde und dadurch der Betriebsablauf erheblich gestört werde; das sei geradezu Grundlage der Planung. Der Betrieb verursache auf der angrenzenden H.-----------straße , die ein Industriegebiet erschließe, ein erhöhtes Verkehrsaufkommen, das sich mit vermehrten Besuchen von Naherholungssuchenden, die das Naturschutzgebiet erwanderten, nicht vertrage. Die Antragstellerinnen befürchteten daher, dass die derzeit bestehende gewerbliche Nutzung mittel- oder langfristig nicht mehr möglich sei, jedenfalls aber deutlich unattraktiver werde. Vergleichbare Bedenken erhoben die städtische Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft (WEGE) C. mbH und die IHK P. zu C. . Diese wiesen insbesondere auf die knappen Gewerbe- und Industrieflächen im Stadtgebiet hin. In der Folge der Teilaufhebung sei eine Betriebsverlagerung des Logistikunternehmens vorgezeichnet, was sich auch finanziell negativ auf die wirtschaftliche Attraktivität der Stadt auswirke.
12In seiner Sitzung vom 6. Juni 2019 beschloss der Rat der Antragsgegnerin über die im Verfahren der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden eingegangenen Stellungnahmen auf der Grundlage der Ratsvorlage 8511/2014-2020 die Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren und die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. I/St 24 als Satzung. In der Abwägung der Einwände der Antragstellerinnen heißt es darin, der Rat der Antragsgegnerin habe sich in seiner Sitzung vom 12. März 2015 nach intensiver Diskussion und Darlegung der einzelnen Argumente dazu entschlossen, zur Schaffung von Rechtsklarheit aufgrund der sich widersprechenden Festsetzungen des Bebauungsplanes (Industriegebiet) und des Landschaftsplanes (Naturschutzgebiet) den Status als Naturschutzgebiet für maßgeblich zu halten. In dieser Diskussion seien auch die möglichen Folgen für das Unternehmen und den Bereich insgesamt aufgezeigt und abgewogen worden. Die genannten Gründe bestünden nach wie vor. Ein erweiterter Tourismus sei nicht zu erwarten. Grundsätzlich sei das Betreten eines unter Naturschutz stehenden Waldes untersagt. Ausgenommen hiervon seien ausdrücklich ausgewiesene Wege, die nicht verlassen werden dürften. Innerhalb des T1. gebe es solche Wege nicht. Damit sei das Betreten des Waldes für die Öffentlichkeit sowie auch die Nutzung als Naherholungsgebiet nicht zulässig. Zudem liege der T4. nicht in der Nähe eines Wohn- oder Naherholungsgebietes und sei auch nicht an das Erholungswegenetz angeschlossen. Zudem sei durch Halteverbotsschilder bereits jetzt jegliches Parken auf der H.-----------straße im Bereich des T1. untersagt. Auch habe die Festsetzung des T1. als Naturschutzgebiet vor mehr als 20 Jahren zu keinem Naturtourismus geführt; dies werde sich durch die Teilaufhebung nicht ändern. Ein erhöhtes Verkehrsaufkommen sei auszuschließen. Die befürchteten betrieblichen Einschränkungen könnten damit nicht nachvollzogen werden. In Abwägung der Einwände der IHK wird zudem darauf hingewiesen, die hohe ökologische Bedeutung des T1. rechtfertige die Entscheidung, dass die Belange des Naturschutzes hier als vorrangig betrachtet würden. Es handele sich um einen naturnahen, von der Buche dominierten Altholzbestand, bei dem ca. jeder dritte Altbaum eine oder mehrere Höhlen aufweise. Diese Baumhöhlen seien wichtige Lebensstätte einer Reihe gefährdeter Tierarten wie Schwarzspecht, Grünspecht, Hohltaube und verschiedener Fledermausarten. Es handele sich um den am besten mit Baumhöhlen ausgestatteten Wald in C. .
13Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde in der Ratssitzung vom 6. Juni 2019 zur Rechtfertigung des Aufhebungsbeschlusses zudem angeführt, dass in dem Wald 65 hohe Bäume und ca. 90 Spechthöhlen vorhanden seien und die Fläche selbst seit ca. 500 Jahren als Wald dargestellt sei. Dies zeige, dass ein Flächenersatz, wie er bei einer Nutzung des Gebietes für Logistikzwecke erforderlich werden würde, kaum zu realisieren sei. Zudem kämen Kompensationsmaßnahmen auf der Grundlage des hier unabhängig von der Festsetzung eines Naturschutzgebietes einschlägigen § 44 BNatSchG nicht in Betracht, weil die kumulativen Voraussetzungen eines überwiegenden öffentlichen Interesses, des Fehlens einer zumutbaren Alternative sowie des Nichtentstehens einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes einer Population der betroffenen Arten – hier insbesondere des Kleinen Abendseglers und des Schwarzspechtes – nicht vorlägen und die betriebliche Nutzung der Flächen unweigerlich zur Zerstörung des Lebensraumes beider Arten führen müsse. Eine bauliche Nutzung der Fläche sei damit unabhängig von deren Schutzstatus letztlich ausgeschlossen.
14Der Satzungsbeschluss wurde am 26. Juni 2019 vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und aufgrund einer Bekanntmachungsanordnung vom 1. Oktober 2019 am 21. November 2019 zusammen mit der Genehmigung der 240. Änderung des Flächennutzungsplans ortsüblich bekannt gemacht.
15Die Antragstellerinnen haben am 20. November 2020 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt, nachdem sie gegenüber der Antragsgegnerin aus ihrer Sicht bestehende Mängel mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 gerügt hatten. Mit der angegriffenen Teilaufhebung werde eine für den Logistikbetrieb lange Zeit bestehende und durch Ortsrecht verankerte Erweiterungsmöglichkeit aufgehoben. Stattdessen werde die Grundlage dafür geschaffen, dass in dem angrenzenden Plangebiet, das durch Betriebsanlagen des Logistikbetriebes „eingehegt“ werde, der Betriebsablauf erheblich gestört werde. Es würden Festsetzungen getroffen, die sich mit den weiter bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. I/St 24 nicht vertrügen. Ohne jeglichen planungsrechtlichen Puffer würden zukünftig der Logistikbetrieb und die besonders bedeutsamen, Baumhöhlen bewohnenden Arten nebeneinander existieren müssen. Für die Antragsteller sei daher unabhängig von den weggeplanten Erweiterungsmöglichkeiten derzeit kaum absehbar, mit welchen Auflagen der Betrieb künftig rechnen müsse. Vor diesem Hintergrund sei an ihrer Antragsbefugnis nicht zu zweifeln. Sie könnten sich jedenfalls auf eine mögliche Verletzung des bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebotes berufen. Sie hätten bereits im Planungsverfahren das Interesse der Antragstellerin zu 1. an einer Erweiterungsmöglichkeit geltend gemacht, um den Logistikstandort zukunftssicher zu machen. Die Bebauungsplanänderung führe dazu, dass eine bislang bebaubare Fläche nun nicht mehr bebaut werden könne. Die Antragsgegnerin habe mit der Bebauungsplanung die lange zwischen den Beteiligten diskutierte Erweiterungsmöglichkeit des Logistikbetriebes weggeplant. Sie hätten sich seit Jahren intensiv um eine Einigung mit der Antragsgegnerin dahingehend bemüht, dass eine Erweiterung in das heutige Plangebiet hinein realisiert werden könne. Der Logistikbetrieb habe sich auf das bestehende Planungsrecht eingerichtet und sehe in der Aufhebung der Nutzung als Industriegebiet einen erheblichen Eingriff in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Zudem werde durch die Planung die Grundlage dafür geschaffen, dass in dem angrenzenden Plangebiet vermehrt ein Naturtourismus stattfinde und dadurch der Betriebsablauf erheblich gestört werde. Letztlich stehe zu erwarten, dass die derzeit bestehende gewerbliche Nutzung der Pachtflächen mittel- oder langfristig nicht mehr möglich, jedenfalls aber deutlich unattraktiver werde. Der Bebauungsplan sei materiell fehlerhaft. Ihm fehle die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung und er weise Abwägungsfehler auf. Die Teilaufhebung trage nicht zur städtebaulichen Ordnung bei. Die Planung ziele ausweislich ihrer Begründung auf die Schaffung von Rechtsklarheit aufgrund der sich widersprechenden Festsetzungen des Bebauungsplanes und des Landschaftsplanes. Insoweit habe die Antragsgegnerin jedoch übersehen, dass die in Bezug genommenen Regelungen des Landschaftsplanes ihrerseits nicht wirksam seien, so dass ein Planungserfordernis hier nicht bestanden habe. Der Landschaftsplan vom 3. Juni 1995 verstoße vielmehr gegen den Vorrang der Bauleitplanung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 LG NRW a. F. und sei deshalb unwirksam. Eine Durchbrechung des Vorrangs der Bauleitplanung nach § 16 Abs. 1 Satz 3 LG NRW a. F. sei ebenfalls nicht möglich gewesen. Dies hätte einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich erfordert. Die Unwirksamkeit des Landschaftsplanes hätte die Antragsgegnerin bei der Beurteilung, ob es überhaupt ein Planungserfordernis gebe, berücksichtigen müssen. Darüber hinaus sei der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft. Ihre betrieblichen (Erweiterungs-)Interessen und ihr Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Insofern reiche die Erwägung nicht aus, dass die Antragsgegnerin selbst Eigentümerin der von der Teilaufhebung betroffenen Flächen sei und deshalb auch etwaige Erweiterungsabsichten der Antragstellerin zu 1. blockieren könne. Denn dies lasse unberücksichtigt, dass der Logistikbetrieb nunmehr planungsrechtlich unmittelbar an den Außenbereich angrenze und dadurch möglichen Einschränkungen unterliege. Der Umweltbericht habe lediglich geprüft, ob die geplante Teilaufhebung zu einer Verschlechterung der bestehenden Umweltsituation führen könne und dies verneint. Eine Betrachtung in die umgekehrte Richtung habe aber augenscheinlich nicht stattgefunden. Es liege jedoch auf der Hand, dass hier insbesondere die Gefahr bestehe, dass nun der Nachtbetrieb auf dem direkt an das Wäldchen angrenzenden Park- und Umschlagplatz eingeschränkt werde, weil dort die ganze Nacht über Lkw-Verkehr mit allen damit verbundenen Folgen wie Licht- und Lärmimmissionen in Richtung des Waldes und seiner Bewohner abgewickelt werde. Es sei nicht ausgeschlossen, dass es nun zu einem Teilwiderruf der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung komme, weil sie die über § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG einzuhaltenden Bestimmungen nicht mehr erfüllen könne. Die Pflicht, im Rahmen der Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplanes das Verhältnis zum Baurecht in den Blick zu nehmen, ergebe sich unmittelbar auch aus § 18 BNatSchG, der in Abs. 1 fordere, dass für den Fall, dass aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten seien, über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden sei. Eine solche Entscheidung habe hier nicht stattgefunden, noch sei in der Abwägung überhaupt berücksichtigt worden, wie das Verhältnis zwischen Naturschutzgebiet und den angrenzenden Industriegebietsflächen aufeinander abzustimmen sei. Die Konflikte, die sich für sie aus dem Kraft des Bebauungsplanes heranrückenden Naturschutz ergäben, würden anhand zahlreicher Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes deutlich, insbesondere §§ 1, 2 Abs. 1, 13, 15, 23 Abs. 2, 39 und 44 sowie § 65. Dass in dem T4. besonders geschützte Arten und Populationen vorkämen, ergebe sich aus den Aufstellungsvorgängen. „Dies ist gerade die zentrale Begründung für die bauleitplanerische Entscheidung gewesen. So werden regelmäßig vom späten Sonntagabend bis zum nächsten Samstagnachmittag durchgängig Be- und Entladetätigkeiten durchgeführt. Hiermit sind Verkehrsbewegungen auf beiden Seiten des T5. verbunden. Ferner soll das Grundstück H.-----------straße 140 mittelfristig mit einem Logistikgebäude bebaut werden. Ein besonders großer Bedarf wird für die Errichtung eines Gefahrgutlagers in P. gesehen. Derzeit müssen potentielle Kunden aus diesem Bereich bis nach N. fahren, um sie dort zwischenzulagern.“ Die sich aus dem Naturschutzrecht ergebenden Pflichten und damit verbundenen Konflikte seien in den Abwägungsmaterialien nicht erwähnt worden.
16Nachdem die Antragstellerinnen in der Antragsschrift als Antrag formuliert hatten, den Bebauungsplan Nr. I/St 24 „J. T.---------straße (heute: H.-----------straße )“ der Antragswirkung für unwirksam zu erklären,
17beantragen sie nunmehr,
18die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. I/St 24 „J. T.---------straße (heute: H.-----------straße )“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
19Die Antragsgegnerin beantragt,
20die Anträge abzulehnen.
21Die Anträge seien jedenfalls unbegründet. Eine Beschränkung der Bebaubarkeit oder der gewerblichen Nutzung der Grundstücke der Antragstellerinnen sei nicht erfolgt. Dies ergebe sich insbesondere nicht aus Vorschriften des BNatSchG oder des LNatSchG. Die Vorschriften der §§ 14 ff. BNatSchG gälten nicht im Bereich von Bebauungsplänen bzw. beträfen nur Handlungen innerhalb eines Naturschutzgebietes. Die Vorschriften des Artenschutzes (§§ 39 ff., 44 BNatSchG) gälten hingegen unabhängig vom planungsrechtlichen Status eines Gebietes. Auch sonst bestehe kein Abwägungsmangel, insbesondere habe sie den Antragstellerinnen nie Nutzungsrechte an der von der Teilaufhebung betroffenen Fläche eingeräumt. Die Fläche habe sich in all den Jahrzehnten, in denen sie als J. festgesetzt gewesen sei, auch nicht als solches entwickelt.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Die Normenkontrollanträge haben keinen Erfolg. Sie sind weder zulässig noch begründet.
25I. Die Normenkontrollanträge sind bereits unzulässig, weil den Antragstellerinnen die erforderliche Antragsbefugnis und ein Rechtsschutzbedürfnis fehlen.
261. Vor diesem Hintergrund mag dahinstehen, wie es sich auswirkt, dass die Antragstellerinnen ursprünglich ausdrücklich und eindeutig beantragt haben, den Bebauungsplan Nr. I/St 24 „J. T.---------straße (heute: H.-----------straße )“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Erst in der mündlichen Verhandlung – d. h. lange nach Ablauf der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO – haben sie den Antrag gestellt, dessen Teilaufhebung für unwirksam zu erklären und letztlich damit das Gegenteil des ursprünglich angekündigten Antrags. Angesichts des Umstandes, dass dieser Antrag selbst eindeutig und von einem Anwalt formuliert wurde, erscheint jedoch zumindest fraglich, ob er in einen Antrag auf Unwirksamkeitserklärung der Teilaufhebung ausgelegt bzw. umgedeutet werden kann.
27Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 27. August 2008 - 6 C 32.07 -, NJW 2009, 162, m. w. N.; Beschlüsse vom 12. August 2008 – 6 B 50.08 –, juris, Rn. 5 ff., und vom 9. Februar 2005 – 6 B 75.04 –, juris, Rn. 11 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2018 – 4 A 1268/18.A -, juris, und vom 15. Dezember 2017 – 7 A 2570/17 -, juris; siehe aber auch: BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 6 B 53/19 –, juris Rn. 3, und Urteil vom 1. September 2016 – 4 C 4/15 –, BVerwGE 156, 94 = juris Rn. 9.
282. Den Antragstellerinnen fehlt die erforderliche Antragsbefugnis. Sie können nicht geltend machen, durch die angegriffene Teilaufhebung in eigenen Rechten verletzt zu sein bzw. fehlt ihnen jedenfalls das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
29Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen, als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn die jeweilige Antragstellerin hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes in einem eigenen Recht verletzt wird.
30Dasselbe gilt für die ersatzlose Aufhebung von Festsetzungen eines Bebauungsplans, wie hier die streitige Teilaufhebung. Eine Aufhebungssatzung kann sich ebenso wie eine planerische Festsetzung in Bezug auf die von ihr erfassten Flächen als Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen und es muss der Aufhebung eines Bebauungsplans wegen ihrer Eingriffsqualität eine ordnungsgemäße Abwägung der abwägungsrelevanten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB vorausgehen.
31Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1990 - 4 B 143.90 -, BRS 52 Nr. 30 = juris Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 8. April 2014 – 2 D 43/13.NE –, juris Rn. 27 f., vom 7. August 2006 - 7 D 67/05.NE -, juris Rn. 32, vom 4. November 2002 - 7a D 141/00.NE -, juris Rn. 26, und vom 23. Januar 1990 - 10a NE 48/88 -, BRS 50 Nr. 46 = juris Rn. 14; OVG Saarl., Urteil vom 30. Oktober 2001 - 2 N 4/00 -, BRS 64 Nr. 52 = juris Rn. 33 f.
32Die bloße Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung genügt allerdings im Einzelfall dann nicht für eine Antragsbefugnis im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung offensichtlich ausscheidet. An dieser Möglichkeit fehlt es dann, wenn Rechte der jeweiligen Antragstellerin unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. Die Annahme eines solchen Falls ist wiederum ausgeschlossen, wenn seine Prüfung nennenswerten Umfang oder über Plausibiltätserwägungen hinausgehende Intensität erfordert. In jedem Fall ist die Prüfung (nur) auf der Grundlage der Darlegungen der Antragstellerinnen unter Einbeziehung des wechselseitigen Schriftverkehrs, nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen.
33Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2013 ‑ 4 BN 13.13 ‑, juris, Rn. 4, und vom 10. Juli 2012 - 4 BN 16.12 -, juris, Rn. 3; Urteil vom 16. Juni 2011 – 4 CN 1.10 -, DVBl. 2011, 1414 = juris Rn. 12.
34Macht ein Eigentümer oder sonst dinglich oder obligatorisch Nutzungsberechtigter eines außerhalb des Plangebiets – hier des Geltungsbereichs der Teilaufhebung - gelegenen Grundstücks - wie hier die Antragstellerinnen - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Im Weiteren können alle (betroffenen) Interessen unbeachtet bleiben, die entweder – objektiv – geringwertig oder aber – sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang – nicht schutzwürdig sind. Nicht schutzwürdig sind namentlich auch Interessen, wenn sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen musste, dass „so etwas geschieht“, und wenn deshalb seinem etwaigen Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand einer gegebenen Situation, etwa einer bestimmten Markt- oder Verkehrslage, die Schutzbedürftigkeit fehlt. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
35Vgl. zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 14. September 2015 - 4 BN 4.15 -, BauR 2015, 967 = juris Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2015 – 2 D 91/14.NE -, BauR 2016, 1006 = juris; zu sonst dinglich oder obligatorisch Nutzungsberechtigten: BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2015 – 4 CN 5/14 –, juris Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2016 – 2 D 56/14.NE –, juris 47.
36Wird ein Bebauungsplan geändert oder aufgehoben, so ist das Interesse der Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes ausgehend hiervon nicht nur dann abwägungserheblich, wenn durch die Planänderung ein subjektives öffentliches Recht berührt oder beseitigt wird. Abwägungsrelevant ist vielmehr insoweit jedes mehr als geringfügige private Interesse am Fortbestehen des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung, auch wenn es lediglich auf einer einen Nachbarn nur tatsächlich begünstigenden Festsetzung beruht. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch eine Änderung des Plans nicht aus. Das bedeutet aber nur, dass die Aufhebung oder Änderung eines Bebauungsplans, auch wenn sie für die Planbetroffenen nachteilig sind, rechtmäßig sein können. Für die Antragsbefugnis ist es für sich genommen unerheblich, dass mit der Aufhebung oder Änderung bestehender Bebauungspläne stets gerechnet werden muss. Entscheidend für die Antragsbefugnis im Sinne von § 47 Abs. 2 VwGO ist vielmehr, ob die Planänderung einen letztlich über die Abwägungsbeachtlichkeit zu einer Rechtsposition erstarkten privaten Belang mehr als nur unerheblich berührt. Einen solchen Belang kann indes das bloße Interesse am Erhalt des status quo für sich genommen nicht darstellen, da es einen solchermaßen abstrakten, voraussetzungslosen Planerhaltungsanspruch nicht gibt.
37Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 2019 – 4 BN 44/18 -, ZfBR 2019, 689 = juris Rn. 9 ff., und vom 9. Oktober 1996 – 4 B 180.96 -, BRS 58 Nr. 3 = juris; OVG NRW, Urteil vom 27. September 2016 – 2 D 8/15.NE -, BRS 84 Nr. 30 = juris Rn. 32, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2017 – 4 BN 1.17 -, juris; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 234.
38Ausgehend hiervon fehlt es den Antragstellerinnen an der erforderlichen Antragsbefugnis. Hinsichtlich der Antragstellerinnen zu 2. und 3. ist bereits nicht zu erkennen, inwieweit sich die bauplanungsrechtliche Situation ihrer Grundstücke durch die Teilaufhebung verändern sollte. Für diese bleibt vielmehr die Gebietsausweisung als J. uneingeschränkt erhalten. Lediglich an jeweils einer Grundstücksseite wird ein schon bisher unbebautes, bewaldetes Grundstück zum Außenbereich, und dies gerade zu dem Zweck, jegliche bauliche Entwicklung – die wie gesagt seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. I/St 24 im Jahr 1976 nie stattgefunden hat, ohne dass die Antragstellerinnen zu 2. und 3. auf eine bauliche, der früheren Festsetzung entsprechende Nutzung in irgendeiner Weise hätten Einfluss nehmen können – auszuschließen.
39Von daher fehlt es auch an einer potentiellen Betroffenheit in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht, wobei dies die Antragstellerinnen zu 2. und 3. ohnehin nicht unmittelbar betreffen würde. Ob die Grundstücke demgegenüber an Wert verlieren könnten, ist von vornherein nicht abwägungserheblich. Im Übrigen folgt ihre fehlende Antragsbefugnis aus den nachfolgenden, unmittelbar die Antragstellerin zu 1. betreffenden Ausführungen.
40Auch die Antragstellerin zu 1. hat aufgrund der Planung keine Verschlechterung abwägungserheblicher Belange zu gewärtigen. Ihre betriebliche Situation wird durch die Veränderung des Nachbargrundstücks von einem J. zu einer jeglicher baulichen Nutzung entzogenen Außenbereichsfläche nicht verändert. Dies gilt namentlich für Fragen des Immissionsschutzes. Eine bauliche Nutzung des Nachbargrundstücks ist infolge der Planung rechtlich weitgehend und faktisch vollständig ausgeschlossen, nachdem die Eigentümerin sich grundsätzlich und dauerhaft für eine naturbelassene Fläche entschieden hat. Die Entstehung (neuer bzw. neuartiger) Immissionsorte scheidet daher realistischerweise aus. Auch werden ihr keine Entwicklungsperspektiven genommen, weil das Grundstück seit Jahrzehnten unverändert im Eigentum der Antragsgegnerin steht und sämtliche Bemühungen, es zu erwerben, ungeachtet unterschiedlichster politischer Mehrheiten nie realisiert werden konnten. Dass sich hieran etwas ändern könnte und der Plangeber dies abwägend hätte berücksichtigen müssen, ist nicht zu erkennen. Hierfür reichen namentlich die in der mündlichen Verhandlung erneut betonten intensiven Versuche der Antragstellerinnen, die Flächen zu erwerben, nicht aus. Eine planungsrechtlich ggf. beachtliche Ankaufsperspektive setzte zumindest einer Verkaufsbereitschaft der Eigentümerin voraus, an der es hier – wie zuletzt der Grundsatzbeschluss des Rates der Antragsgegnerin vom 12. März 2015 gezeigt hat – dauerhaft fehlt.
41Dies gilt selbst dann, wenn die Antragstellerin zu 1. tatsächlich auf diese Fläche betrieblich angewiesen sein sollte, wie sie im Aufhebungsverfahren unter Drohung eines Wegzuges geltend gemacht hat. Auch dies gibt ihr keinen Nutzungsanspruch für fremdes Eigentum. Aus dem gleichen Grund liegt auch kein Eingriff in ihren Betrieb vor, für den sie die Fläche der Teilaufhebung nicht in Anspruch nehmen darf und durfte. Ob sie sich auf das dort bestehende – fremde – Recht zur baulichen Nutzung eingestellt hat, ist damit ebenfalls ohne Belang.
42Unbeschadet dessen würde allerdings auch der Eigentumserwerb nichts daran ändern, dass eine bauliche Nutzung zu den betrieblichen Zwecken der Antragstellerin zu 1. aufgrund der im Gebiet vorhandenen Biotopstrukturen nicht genehmigungsfähig wäre, wie sich nicht zuletzt aus der seitens der Antragstellerinnen unwidersprochen gebliebenen Stellungnahme der Umweltdezernentin der Antragsgegnerin zu § 44 BNatSchG anlässlich des Satzungsbeschlusses nachvollziehbar ergibt. § 44 BNatSchG gilt jedoch unabhängig vom Planungsstatus eines Grundstücks. Schon aufgrund dieser Zusammenhänge ist auch nichts Greifbares dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin zu 1. infolge der Teilaufhebung, die unmittelbar allein dazu führt, dass die Fläche wieder dem Außenbereich zugehört, mit weitergehenden, ihren Betrieb einschränkenden Auflagen zu rechnen hätte, als dies schon bisher – wie sich etwa bei der ihr erteilten Baugenehmigung vom 20. September 2011 gezeigt hat - der Fall gewesen ist. Diese knüpften auch allenfalls an das tatsächliche Vorkommen streng geschützter Arten, nicht an die naturschutzrechtliche Qualifikation der Fläche selbst, an. Dass solche im T4. vorkommen, stellt aber auch die Antragstellerin zu 1. nicht in Frage. Für diese Tiere ist indes der planungsrechtliche Status des Gebietes irrelevant, sie haben sich dort in den letzten 45 Jahren auch trotz der Ausweisung als J. und der benachbarten Nutzungen hier angesiedelt oder sind dem Standort treu geblieben.
43Lediglich klarstellend weist der Senat mit Blick auf den Vortrag der Vertreter der Antragstellerinnen in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass mit diesem Befund nichts darüber ausgesagt ist, ob das von der Antragstellerin offenbar geplante Hochregallager auf dem Grundstück H.-----------straße 140 genehmigungsfähig ist oder ob ihm etwa § 44 BNatSchG wegen des benachbarten T1. und seiner Biotopstrukturen entgegensteht. Wie gesagt, sind dessen Anforderungen unabhängig davon zu beachten, welchen planungsrechtlichen Status diese Fläche hat. Die bei jedweder baulichen Entwicklung zu beachtenden naturschutzrechtlichen Einschränkungen bleiben vielmehr uneingeschränkt bestehen, sie sind lediglich nicht planbedingt. Gleiches gilt für den in den Raum gestellten möglichen Teilwiderruf der bestehenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen. Auch dieser könnte hier allenfalls an die tatsächlichen Biotopstrukturen anknüpfen, nicht an den formalen Gebietsstatus.
44Ohne in der Realität gründende Umstände befürchtet die Antragstellerin zu 1. betriebliche Erschwernisse durch einen „Naturtourismus“. Abgesehen davon, dass von einer (erheblichen) Beeinträchtigung der auskömmlichen Erschließung selbst unter Zugrundelegung ihres Vortrags nicht einmal ansatzweise die Rede sein dürfte und sich ein etwaiger Naturtourismus kaum an der formalen bauplanungsrechtlichen Gebietsausweisung ausrichten dürfte - die „Touristen“ kommen ja nicht deswegen nicht, weil die Fläche als J. festgesetzt ist oder strömen „in Massen“, weil es sich nunmehr um eine Außenbereichsfläche i. S. v. § 35 BauGB handelt -, hat die Antragsgegnerin unwidersprochen – und zutreffend – darauf hingewiesen, dass die Fläche (weiterhin) nicht betreten werden darf. Warum also Naturliebhaber in größerer Zahl einen Ausflug hierhin machen sollten, erschließt sich nicht, zumal auch die Ausweisung als Naturschutzgebiet bereits im Jahr 1995 dies offenbar nicht bewirkt hat.
45Nach Vorstehendem fehlt es hier zudem an einem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerinnen. Sie stellen sich durch die Unwirksamkeit der Teilaufhebung nicht besser, weil die Antragsgegnerin als Grundstückseigentümerin einen Verkauf generell und insbesondere an eine der Antragstellerinnen unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens nunmehr auch durch Ratsbeschluss vor Beginn des hiesigen Aufhebungsverfahrens ausgeschlossen hat, nachdem es den Antragstellerinnen auch zuvor trotz jahrzehntelangen intensiven Bemühungen nicht gelungen war, Eigentum von der Antragsgegnerin zu erwerben. Auch im Übrigen steht – wie ausgeführt - nicht zu erwarten, dass die Nutzung dieser Flächen und/oder diejenigen der Antragstellerinnen sich durch den Ausgang des Verfahrens verändern könnte.
46II. Vor diesem Hintergrund ist der Normenkontrollantrag aber jedenfalls unbegründet.
47a) Die Aufhebungsentscheidung leidet an keinen formellen Mängeln, die zu ihrer Unwirksamkeit führen könnten. Solche haben die Antragstellerinnen nicht (fristgerecht) gerügt, ohne Rüge beachtliche Fehler sind nicht ersichtlich.
48b) Die Teilaufhebung erweist sich auch nicht als - durchgreifend - materiell fehlerhaft. Sie ist städtebaulich erforderlich (dazu unter aa) und leidet nicht an beachtlichen Abwägungsfehlern (dazu unter bb).
49aa) Die Teilaufhebung ist im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich.
50Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die nur grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
51Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4.
52Gemessen daran ist die angegriffene Teilaufhebung dem Grunde nach städtebaulich gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin verfolgt mit ihr die angesichts der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse jedenfalls nicht fernliegende Absicht, die bauplanerischen Festsetzungen an die bestehende und von ihr als Grundstückseigentümerin auch zukünftig gewünschte Nutzung anzupassen und deshalb die Überplanung des Bereichs aus den in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aufgeführten Belange zurückzunehmen. Was hieran auch nur in die Nähe eines planerischen Missgriffs rücken sollte, erschließt sich nicht. Dass ein J. nicht an die Grenze zum Außenbereich geplant werden dürfte, ist auch abgesehen von den jedenfalls berücksichtigungsfähigen konkreten örtlichen Verhältnissen auch bei einer generalisierenden Betrachtung nicht zu erkennen. Im Übrigen zeichnet die Planung hier allerdings auch nur eine tatsächliche Entwicklung nach und bewirkt keine „neue“ städtebauliche Situation.
53bb) Vor diesem Hintergrund weist die angegriffene Teilaufhebung auch keine durchgreifenden Abwägungsmängel auf.
54§ 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung wie bei der (Teil-)Aufhebung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet.
55Vgl. grundlegend: BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 ff. = juris Rn. 29, und vom 5. Juli 1974 ‑ 4 C 50.72 ‑, BVerwGE 45, 309 ff. = juris Rn. 45.
56Wird ein Bebauungsplan – hier im Wege einer Teilaufhebung - geändert, so ist zudem ein etwaiges Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes abwägungserheblich. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans. Änderungen des Bebauungsplans sind nicht ausgeschlossen. Die Planbetroffenen besitzen jedoch ggf. ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die ortsrechtlichen Festsetzungen des Plans nicht ohne Berücksichtigung ihrer Belange geändert werden. Nimmt der Plangeber Veränderungen bestehender Festsetzungen vor, muss er sich im Klaren darüber sein, dass er damit möglicherweise in das ursprüngliche planerische Konzept eingreift, und es bedarf ggf. besonderer Überlegungen, ob diese Änderungen sachgerecht sind. Greift der Änderungsplan zudem in ein bestehendes Recht zur Bebauung ein, bedarf es besonderer Sorgfalt bei der Abwägung. Denn der normativen Entziehung oder Beschränkung desselben kommt erhebliches Gewicht zu, das sich im Rahmen der Abwägung auswirken muss. Beim Erlass wie bei der Änderung eines Bebauungsplans muss im Rahmen der planerischen Abwägung das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an der gewollten städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden.
57Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 ‑ 1 BvR 1402/01 ‑, BRS 65 Nr. 6 = juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2010 - 10 D 92/08.NE -, juris Rn. 40; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 372 ff.
58Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin hier gerecht geworden, namentlich sind ihr die von den Antragstellerinnen gerügten Abwägungsfehler nicht unterlaufen. Insbesondere hat sie erkannt und ihrer Planung gerade zugrunde gelegt, dass sich die im Landschaftsplan C. -T2. seit immerhin mehr als 20 Jahren enthaltene Ausweisung eines Naturschutzgebietes „T4. “ nicht mit den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. I/St. 24 vereinbaren lässt. Sie hat diese seit 2011 bekannten rechtlichen Zusammenhänge mithin entgegen der Annahme der Antragstellerinnen nicht verkannt, sondern erkennbar lediglich auf den sich aus den tatsächlichen Verhältnissen, die in der für sich genommen den naturschutzrechtlichen Anforderungen entsprechenden Ausweisung als Naturschutzgebiet manifestiert hat, resultierenden Widerspruch zu den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen abgestellt. Dass sie diesen Konflikt im Sinne des Naturschutzrechtes aufgelöst hat oder zumindest die Voraussetzungen hierfür schaffen will – ggf. mag hier ein erneutes Unterschutzstellungsverfahren erforderlich sein -, ist weder für sich genommen noch in der hier erfolgten Form abwägungsfehlerhaft. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bereits nach § 42a Abs. 2 LG NRW a. F. die Untere Landschaftsbehörde – hier die Antragsgegnerin – die Möglichkeit gehabt hätte, im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. I/St 24 per ordnungsbehördlicher Verordnung ein Naturschutzgebiet festzusetzen und § 23 BNatSchG sich nicht (mehr) auf den planungsrechtlichen Außenbereich beschränkt und der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin einer entsprechenden Ausweisung nicht (mehr) entgegensteht.
59Jenseits dessen war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, an der Industriegebietsausweisung festzuhalten – im Gegenteil dürfte diese angesichts der unbestrittenen ökologischen Werthaltigkeit der Flächen heute kaum mehr möglich sein. Ein „Planungsverbot“ aufgrund einer vor mehr als 40 Jahren getroffenen bauleitplanerischen Entscheidung ist dann aber nicht begründbar – selbst in dem hier nicht vorliegenden Fall einer Planänderung gegen den Willen des Eigentümers könnte eine Änderung einer über einen solch langen Zeitraum nicht genutzten Festsetzung ohne Weiteres abwägungsgerecht erfolgen.
60Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 26. März 2021 – 2 D 65/19.NE -, BauR 2021, 1560 = juris Rn. 42 ff., 51 f.
61Angesichts dessen bewegt sich die Antragsgegnerin zugleich unzweifelhaft im Rahmen ihres planerischen Abwägungsspielraums, wenn sie in Anbetracht der konkreten Gegebenheiten den Belangen des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB (Belange des Umweltschutzes) Vorrang gegenüber denjenigen des § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB (Belange der Wirtschaft) einräumt.
62Inwieweit sich aus den von den Antragstellerinnen zitierten Regelungen des Naturschutzrechtes Anhaltspunkte für eine fehlende oder fehlerhafte Berücksichtigung ihrer Belange ergeben sollten, erschließt sich im Weiteren nicht. Insbesondere § 18 BNatSchG schützt den potentiellen Verursacher einer Beeinträchtigung von Natur und Landschaft nicht, sondern dient ausschließlich dem Schutz der Natur im Rahmen von durch eine Bauleitplanung ermöglichten Eingriffen. Dass solche hier durch die Teilaufhebung nicht begründet, sondern gerade verhindert werden, hat die Antragsgegnerin zutreffend erkannt. Solche Eingriffe sind aufgrund der Planung also nicht (mehr) zu erwarten – in diesem Sinne dient die Teilaufhebung also gerade der von § 18 BNatSchG vorrangig geforderten Vermeidung von Eingriffen in Natur und Landschaft. Lediglich klarstellend ist in diesem Kontext erneut darauf hinzuweisen, dass die Regelung nicht an formale Schutzkategorien anknüpft und damit nicht von einer wirksamen Ausweisung eines Naturschutzgebietes abhängt. Dies gilt gleichermaßen für die sonstigen Vorschriften des früheren Landschaftsgesetzes.
63Die von den Antragstellerinnen angesprochenen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, die mit Ausnahme des § 15 BNatSchG ebenfalls gleichermaßen für den Außen- wie für den Innenbereich gelten, zeigen im Gegenteil lediglich, dass in den tatsächlichen Gegebenheiten eine abwägungsgerechte Planung mit dem vor etwa 45 Jahren festgesetzten Ergebnis kaum mehr möglich wäre. Auf diesen Befund durfte die Antragsgegnerin reagieren, wenn sie hierzu nicht im Sinne des Fördergebotes des § 2 BNatSchG und unter Beachtung des unionsrechtlichen Schutzregimes insbesondere für die hier (auch) in Rede stehenden Vogelarten sogar gehalten war.
64Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO.
65Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
66Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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Referenzen
- §§ 14 ff. BNatSchG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 39 ff., 44 BNatSchG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 159 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 35 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 44 BNatSchG 4x (nicht zugeordnet)
- § 18 BNatSchG 3x (nicht zugeordnet)
- § 23 BNatSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 15 BNatSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 BNatSchG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 100 Kosten bei Streitgenossen 1x
- VwGO § 167 1x
- § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 LG 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs. 1 Satz 3 LG 1x (nicht zugeordnet)
- BImSchG § 6 Genehmigungsvoraussetzungen 1x
- VwGO § 47 2x
- § 1 Abs. 7 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
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- § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB 4x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 132 1x
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- 1 BvR 1402/01 1x (nicht zugeordnet)
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