Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 2626/19
Tenor
Das Berufungsverfahren der Klägerin wird eingestellt.
Soweit der Rechtsstreit auf die Berufung der Beigeladenen zu 1. bis zur Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen der Hauptbeteiligten noch anhängig war, wird er eingestellt. Das auf die mündliche Verhandlung vom 7.5.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist insoweit wirkungslos.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. im zweitinstanzlichen Verfahren. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren sowie der Beigeladenen zu 2. auch im zweitinstanzlichen Verfahren werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren bis zum 11.3.2021 ebenfalls auf 15.000,00 Euro, für die Zeit danach auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
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Gründe
2Nachdem die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren gemäß §§ 87 a Abs. 1 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
3Nachdem die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit, soweit er hinsichtlich der Schließungsverfügung sowie nach Rücknahme der Berufung der Klägerin hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens auf Erlaubniserteilung nicht bereits durch das angegriffene Urteil rechtskräftig abgeschlossen ist, am 26.10.2021 und am 10.11.2021 übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist insoweit für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).
4Die Kostenentscheidung beruht unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der erstinstanzlichen Kostenentscheidung auf den §§ 126 Abs. 3 Satz 2, 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO entspricht es unter Berücksichtigung der gerichtlichen Verfügung vom 19.2.2021, im Umfang des verbliebenen Streitgegenstands der Berufung der Beigeladenen zu 1. (Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung des Antrags der Klägerin auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis) die Kosten des Verfahrens beider Instanzen der Klägerin aufzuerlegen. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. im Berufungsverfahren aufzuerlegen. Diese hat im Berufungsverfahren ‒ im Gegensatz zur Beigeladenen zu 2. ‒ ein Rechtsmittel eingelegt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Im erstinstanzlichen Verfahren hingegen hatte sie ebenso wie die Beigeladene zu 2. keinen Antrag gestellt.
5Der Beklagten sind auch unter Berücksichtigung des rechtskräftig gewordenen Teils der erstinstanzlichen Kostenentscheidung nicht deshalb Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil das Urteil bezogen auf die Aufhebung der Schließungsverfügung, gegen die sich im Berufungsverfahren niemand gewandt hat, rechtskräftig geworden ist. Denn diese Verfügung, die sich erstinstanzlich nicht streitwerterhöhend ausgewirkt hat, ist in der zu Lasten der Beklagten ergangenen erstinstanzlichen Kostenentscheidung nicht eigenständig berücksichtigt worden.
6Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG und trägt dem Umstand Rechnung, dass seit Rücknahme der Berufung der Klägerin im Rahmen der verbleibenden Berufung der Beigeladenen zu 1. nur noch der Antrag der Klägerin streitgegenständlich war, über ihren Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis neu zu entscheiden. Das Interesse der Klägerin hieran ist mit der Hälfte des Mindestbetrags für den Jahresgewinn von 15.000,00 Euro, der für die auf den Betrieb einer Spielhalle gerichteten Klage heranzuziehen war, angemessen bewertet (vgl. Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [NVwZ-Beilage 2013, 58 (68)]). Die gleichfalls angegriffene Schließungsverfügung wird bei der Bemessung des Streitwertes nicht berücksichtigt, weil sie mit der Ablehnung der Spielhallenerlaubnis verbunden war.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.8.2021 – 4 A 3297/19 –, juris, Rn. 3 ff.
8Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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Referenzen
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