Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 D 105/19.NE
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 80 - Am B. - der Stadt I. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 80 - Am B. - der Antragsgegnerin.
3Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung B., Flur …, Flurstücke 54, 152, 14, 153, 93, 104, 161, 193 und 201. Das Flurstück 201 liegt - getrennt durch einen Wirtschaftsweg - in unmittelbarer Nachbarschaft des Plangebiets. Auf dem Flurstück 201 betreibt der Sohn der Antragstellerin einen Milchviehbetrieb mit bis zu 242 Kühen. Es handelt sich um eine Teilaussiedlung von der Hofstelle auf dem Flurstück 14 (U.-straße 190). Das Flurstück 201 ist mit einem Offenstall für Milchvieh, einem Güllelager und 4 Fahrsilos für Mais und Gras bebaut.
4Das Plangebiet liegt im Stadtteil B. der Antragsgegnerin und erstreckt sich nordwestlich der U.-straße entlang der Straße Am B. nördlich bis zum rückwärtig gelegenen Wirtschaftsweg, Flurstück 86 der Flur 1. Es umfasst das Flurstück 87 der Flur 1 sowie das Flurstück 3 der Flur 5. Das Plangebiet grenzt im Nordosten an Wiesen (Flurstück 141, Flur 1), im Nordwesten an einen Wirtschaftsweg (Flurstück 86, Flur 1), im Südosten an die bebauten Grundstücke an der U.-straße (Flurstücke 141, 153 und 154, Flur 1) und im Südwesten an die Straße Am B. (Flurstück 85, Flur 1) und den Wirtschaftsweg "Zum S."
5Im Regionalplan des Regierungsbezirks, Teilabschnitt Region B., ist das Plangebiet als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich ohne besondere Schutzfunktion ausgewiesen. Seit der 25. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin im Jahr 1998 stellt der Flächennutzungsplan das Plangebiet als Wohnbaufläche dar.
6Mit Schreiben vom 22.10.1997 bestätigte die Bezirksregierung unter dem Betreff "Verfahren gem. § 20 LPlG zur Änderung des Flächennutzungsplanes des Planungsverbandes I. im Bereich B.", dass die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich B. den Zielen der Raumordnung der Landesplanung angepasst sei.
7Das Planaufstellungsverfahren verlief folgendermaßen: Der Planungs-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Antragsgegnerin beschloss am 23.4.2018 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 80 - B. - Am B. - und die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer Bürgerversammlung am 29.5.2018. Die Bekanntmachung erfolgte in den örtlichen Zeitungen am 28.4.2018 und auf der Homepage der Antragsgegnerin. Der Sohn der Antragstellerin erhob bereits mit Schreiben vom 25.5.2018 und erneut in der Bürgerversammlung Einwendungen, u. a. bemängelte er Abweichungen des Geruchsgutachtens zur Genehmigungslage. Am 24.9.2018 beschloss derPlanungs-, Umwelt- und Verkehrsausschuss der Antragsgegnerin die förmliche Behördenbeteiligung und die Durchführung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Die Bekanntmachung unter Angabe des Auslegungszeitraums vom 16.10.2018 bis einschließlich zum 16.11.2018 erfolgte am 6.10.2018 in den örtlichen Zeitungen und auf der Homepage der Antragsgegnerin. Mit Schreiben vom 14.11.2018 erhob der Sohn der Antragstellerin Einwendungen. In seiner Sitzung am 3.7.2019 beschloss der Rat der Antragsgegnerin über die Einwendungen und fasste den Satzungsbeschluss. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 26.10.2019 in den örtlichen Zeitungen und auf der Homepage der Antragsgegnerin.
8Die Antragstellerin hat am 20.11.2019 den Normenkontrollantrag gestellt.
9Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Normenkontrollantrag sei zulässig. Der angegriffene Bebauungsplan beeinträchtige sie und ihren Sohn in ihren betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. In den Festsetzungen B) zu den Kennzeichnungen gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB werde auf die DIN-EN 1997-1 verwiesen, ohne dass die Antragsgegnerin sichergestellt hätte, dass die Betroffenen vom Inhalt der in Bezug genommenen DIN-Vorschriften verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen könnten. Der Bebauungsplan stehe in Widerspruch zu den gemäß § 1 Abs. 4 BauGB zu beachtenden Zielen der Raumordnung. Der Regionalplan für den Regierungsbezirk, Teilabschnitt Region B. lege das Gebiet des Ortsteils B. als Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) fest. Bestimmtes Ziel sei, die Arbeits- und Produktionsbedingungen der landwirtschaftlichen Betriebe zu erhalten. Mit der Planung würden aber die Erweiterungsmöglichkeiten ihres Betriebes eingeschränkt. Der Bebauungsplan widerspreche auch dem Ziel 1 des Regionalplans im Bereich der raumverträglichen und standortgerechten Flächenvorsorge. Danach solle sich die Siedlungsentwicklung der Gemeinden grundsätzlich auf den Flächen vollziehen, die als Siedlungsbereiche dargestellt seien. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme i. S. d. Erläuterung (1) zu diesem Ziel seien nicht gegeben. Hier sei die Schaffung von Wohnbauflächen im bisher unbebauten siedlungsnahen Freiraum mit zehn Bauplätzen nicht am Bedarf der ansässigen Bevölkerung ausgerichtet und diene auch nicht zur Sicherung der städtebaulichen Ordnung. Alle Prognosen der Bevölkerungsentwicklung für die Stadt I. gingen von einen Rückgang der Bevölkerung aus. Für den Ortsteil B. existierten offensichtlich keine eigenen Prognosen. In den letzten Jahren habe die Antragsgegnerin mehrere Bebauungspläne im Ortsteil B.aufgestellt. Die Bevölkerungsentwicklung dürfte vor allem darin begründet sein, dass Bauland für Bauwillige aus anderen Orten zur Verfügung gestellt worden sei. So hätten sich in dem in unmittelbarer Nähe zu ihrem landwirtschaftlichen Betrieb gelegenen Bebauungsplangebiet (Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 03 - B.-) überwiegend Personen angesiedelt, die erstmalig ihren Wohnsitz in B. begründet hätten. Im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 44 "B.- Am T.-platz " 1. Änderung seien noch zahlreiche Grundstücke verfügbar. Der Bebauungsplan leide an weiteren Mängeln. Die zur Festsetzung des unteren Bezugspunkts für die einzuhaltende Höhe in Nr. 2.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug genommene Bordsteinoberkante der Verkehrsfläche vor der Mitte des jeweiligen Grundstückes sei zu unbestimmt. Es sei nicht festgelegt, an welcher Stelle die Zufahrt über die Grundstücke zu erfolgen habe und wie viele Zufahrten es insgesamt geben werde. In Nr. 4.1 der textlichen Festsetzungen fehle die Festsetzung der Mindestbreite der Zufahrten. Zudem lasse sich dem Bebauungsplan nicht entnehmen, was eine extensive Dachbegrünung darstelle. Nr. 4.2 der textlichen Festsetzungen verweise auf eine nicht existierende Nr. 3.1. Nr. 10.1 der textlichen Festsetzungen decke sich nicht mit der Begründung des Bebauungsplans (Seite 21). Der in Nr. 10.1 getroffene Bezug auf die Zahl der Grundstücke finde sich in der Bebauungsplanung nicht wieder. Nr. 10.4 lege nicht fest, wen die Verpflichtung zur Pflanzung von Hochstämmen treffe. Auch fehle an dieser Stelle eine Kopplung mit den Wohngrundstücken. Zudem stelle die genaue Vorgabe von zu pflanzenden Hölzern einen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Der generelle Ausschluss bestimmter unerwünschter Pflanzen sei unzulässig. Die Antragsgegnerin habe es unterlassen, den Bedarf an Stellplätzen konkret zu ermitteln. Auch die Immissionen ihres Betriebes seien fehlerhaft ermittelt worden. Das von ihr im Zuge der beabsichtigten Erweiterung des Gebäudes in Auftrag gegebene Immissionsgutachten der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen komme zu dem Ergebnis, dass die Geruchsimmissionen im Plangebiet zwischen 27 % und 10 % der Stunden lägen. Die heranrückende Wohnbebauung führe dazu, dass die Konfliktlage, die mit der Teilaussiedlung vermieden werden sollte, erneut eintrete. Beide Grassilagen würden genutzt und seien immer geöffnet. Dies entspreche der üblichen landwirtschaftlichen Praxis. Deshalb gehe das Geruchsgutachten der Landwirtschaftskammer auch von drei geöffneten Silagen aus. Zudem dürfte die Silageanlage nach der Baugenehmigung unmittelbar an den Wirtschaftsweg angebaut werden. Die Geruchsberechnung gehe stattdessen von dem tatsächlichen Zustand aus. Die Silageanlage sei, sollte sie formell illegal sein, jedenfalls materiell genehmigungsfähig.
10Die Antragstellerin beantragt,
11den Bebauungsplan Nr. 80 - Am B. - der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
12Die Antragsgegnerin beantragt,
13den Antrag abzulehnen.
14Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Normenkontrollantrag sei unbegründet. Die einschlägigen DIN Normen seien Architekten, Bauingenieuren und Bauvorlageberechtigten bekannt. Der Bebauungsplan sei auch mit den Zielen der Raumordnung vereinbar. Die Antragstellerin verkenne, dass sich der streitgegenständliche Bebauungsplan aus der Darstellung des Flächennutzungsplans entwickele. Die Bezirksregierung habe mit Schreiben vom 23.10.1997 die Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung nach § 20 LPlG alter Fassung (§ 34 LPlG neuer Fassung) erklärt. Entgegen der Annahme der Antragstellerin sei im Wohnungsmarktbericht NRW 2018 auf Seite 20 ersichtlich, dass im Kreis I. ein Bevölkerungszuwachs von ca. 2 % prognostiziert werde. Auch aus den Basisdaten von IT. NRW ergebe sich ein klarer Wohnflächenbedarf im Stadtgebiet bis zum Jahr 2030. Aufgrund der Nähe zum Stadtzentrum I. seien in dem Ortsteil B. weitere Bauflächen entwickelt worden. Es bestünde eine enorme Nachfrage nach Baugrundstücken im gesamten Stadtgebiet. Vor der Entwicklung des Baugebiets Am B. wären in diesem Stadtteil keine Baugrundstücke verfügbar gewesen. Deshalb seien keine Steigerungen der Einwohnerzahl zu verzeichnen. Dies habe auch zur Folge, dass B. Bürger Baugrundstücke in anderen Ortsteilen bzw. Nachbarkommunen erworben hätten und eine Abwanderung aus B. zu verzeichnen sei. Die gerügten Festsetzungen seien ebenfalls nicht fehlerhaft. Die Höhen der Zufahrten seien im Plan „Planung der Überfahrten und Rückhaltung“ des Ingenieurbüros Professor Dr. O. konkretisiert. Die Festsetzung einer Mindestbreite der Garagenzufahrten sei entbehrlich, da die Möglichkeit der Zufahrt den Ausbau in ausreichender Breite erfordere. Die Festsetzung zur Dachbegrünung in einer Stärke von mindestens 5 cm reiche aus, um eine fachgerechte extensive Grünfläche nach den einschlägigen Richtlinien und technischen Regelung zu planen und herzustellen. Nr. 4.2 der textlichen Festsetzungen müsse richtigerweise auf Nr. 4.1 der textlichen Festsetzungen verweisen. Hier sei im Zuge einer redaktionellen Ergänzung eine Korrektur der Nummerierung möglich. Die ökologische Bilanzierung zur Ermittlung des Kompensationsbedarfes finde eine belastbare Grundlage in der Planung. Bereits in der Begründung zum Bebauungsplan werde unter Nr. 4.2 ausgeführt, dass auf ca. zehn Grundstücken freistehende Wohngebäude oder Doppelhaushälften in Einzelbauweise vorgesehen seien. Die in Nr. 10.4 der textlichen Festsetzungen getroffene Festsetzung werde im Rahmen des städtebaulichen Vertrages als Bepflanzungsmaßnahme dem Vorhabenträger auferlegt. Die Pflanzenliste für die Privatgärten habe empfehlenden Charakter. Nur für eine bestimmte Schnitthecke an der nordöstlichen Grenze, Übergang zur freien Landschaft, sei mit dem Kirschlorbeer eine Laubholzart ausgeschlossen worden. Dies sei für das städtebauliche Ziel einer hohen Artenvielfalt förderlich. Der Bebauungsplan enthalte auch keine Abwägungsmängel. Es seien keine abwägungsbeachtlichen Belange im Bereich der Parkplätze verkannt worden. Auch seien die Immissionen des Betriebes der Antragstellerin nicht fehlerhaft ermittelt worden. Spätestens seit der Rechtskraft des Flächennutzungsplans müsse die Antragstellerin bzw. ihr Sohn immissionsschutzrechtlich Rücksicht auf die Wohnbauflächenausweisung im Flächennutzungsplan sowie auf das bestehende Baugebiet (VEP Nr. 3 B.) nehmen. Die Aussiedlung sei erst nach der Rechtskraft des Flächennutzungsplanes beantragt und genehmigt worden. Das Immissionsgutachten der Landwirtschaftskammer vom 14.6.2014 könne nicht herangezogen werden, da dieses für die Prognoseberechnung sowohl die geplanten Tierplatzzahlen als auch die vom Antragsteller geplante Biogasanlage zur Grundlage mache. Aufgrund diverser ablehnender Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer sowie der unteren Wasserbehörde habe die Antragstellerin die Genehmigungsfähigkeit der Biogasanlage bis zum heutigen Tage nicht dargelegt. Nicht die Anzahl der Fahrsilos sei gemäß der VDI 3894, Blatt 1 - Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen (September 2001) geruchstechnisch relevant, sondern lediglich die angeschnittenen Flächen. Die Ausführungen der Antragstellerin zur durchgeführten Praxis stünden im Widerspruch zur Baugenehmigung. Nach der Auflage 7 zur Baugenehmigung vom 22.8.2013 seien die Anschnittstellen nach jeder Entnahme mit einer Folie abzudecken. Die Antragstellerin könne sich nicht auf den genehmigten Bestand berufen. Die Fahrsilos seien formell illegal. Sie seien in der tatsächlichen Ausführung nicht von der Baugenehmigung gedeckt. Es handele sich wegen der Verschiebung um 15 m vielmehr um ein aliud. Die ursprüngliche Baugenehmigung sei wegen der abweichenden Ausführung der Silos erloschen.
15Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 14.7.2021 besichtigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die dazu gefertigte Niederschrift und die Lichtbilder Bezug genommen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Vorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18Der Antrag ist zulässig
19Die Antragstellerin ist antragsbefugt.
20Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO.
21Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.1.2018- 4 BN 33.17‑, BRS 86 Nr. 192, m. w. N.
22Macht ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks- wie hier die Antragstellerin - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Im Weiteren können alle (betroffenen) Interessen unbeachtet bleiben, die entweder objektiv geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind.
23Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.10.2018 - 2 D 22/17.NE -, BRS 86 Nr. 191 = BauR 2019, 508, m. w. N.
24Eine Antragsbefugnis ist danach mit Blick auf das Vorbringen der Antragstellerin anzunehmen, die angegriffene Planung beeinträchtige möglicherweise den von ihrem Sohn betriebenen Aussiedlerhof.
25Jedenfalls war hier das Interesse der Antragstellerin an der unbeeinträchtigten Fortführung des bestehenden Betriebes abwägungserheblich. Dementsprechend werden in der Planbegründung auf Seite 18 unter Nr. 6.4 die geruchs- und lärmbedingten Auswirkungen des landwirtschaftlichen Betriebes auf das geplante Wohngebiet unter Verweis auf das eingeholte Gutachten zum Immissionsschutz in der Nachbarschaft zum Bebauungsplan Nr. 80 in I. B. des Dipl. Ing. M. vom 23.6.2017 erwogen und in die Abwägung eingestellt.
26Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der erfolgten Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
27Der Antragstellerin fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag.
28Für das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Es genügt, wenn - im Sinne einer tatsächlichen Prognose - zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Plan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird.
29Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.12.2012 - 7 D 64/10.NE -, BRS 81 Nr. 21 = BauR 2013, 917; BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 - 4 CN 3.18 -, BRS 86 Nr. 33 = BauR 2019, 813.
30Es erscheint hier nicht ausgeschlossen, dass sich die Antragsgegnerin mit Blick auf die gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans für den Erlass eines neuen Bebauungsplans entscheidet, der für die Antragstellerin günstigere Festsetzungen, z. B. zum Abstand der Wohnbebauung zu ihrem landwirtschaftlichen Betrieb, enthält.
31Der Normenkontrollantrag ist begründet.
32Der Plan steht nicht mit § 1 Abs. 4 BauGB in Einklang, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind.
33Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Raumordnungspläne im Sinne des § 1 Abs. 1 ROG sind gemäß § 2 Abs. 1 LPlG NRW unter anderem auch die Regionalpläne.
34Der angefochtene Bebauungsplan verstößt gegen die Regionalplanung, weil der Regionalplan für den maßgeblichen Bereich des Bebauungsplans einen allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich darstellt.
35Der Regionalplan für den Regierungsbezirk, Teilabschnitt Region B. (GEP) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.6.2003, GV. NRW. Nr. 26 S. 301, zuletzt geändert durch die 20. Änderung vom 3.2.2020, GV NRW S. 156 - die Änderungen betrafen nicht den hier maßgeblichen Bereich - stellt für den Bebauungsplanbereich einen „AFAB“, einen allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich, dar und trifft hierzu unter 2.1.1 textliche Zielfestlegungen. Nach dem Ziel 1 unter Abschnitt 2.1.1 "Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche", Seite 41 des Regionalplans, gilt:
36„In den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen soll die landwirtschaftliche Nutzungsfähigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen erhalten werden; den allgemeinen Anforderungen der Landschaftsentwicklung und des Bodenschutzes ist dabei Rechnung zu tragen. In den Bereichsteilen mit besonders guten landwirtschaftlichen Produktionsbedingungen ist die Inanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen für andere Nutzungen nur bei unabweisbarem Bedarf möglich.“
37Es handelt sich bei der Darstellung in Verbindung mit dem ersten Satz des Ziels 1, erster Halbsatz, nicht nur der Bezeichnung, sondern auch der Sache nach um ein Ziel der Raumordnung und Landesplanung im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB. Die Fassung als "Soll-Formulierung“ steht dem nicht entgegen. Raumordnungsrechtliche Soll-Vorschriften können Ziele der Raumordnung enthalten, sofern auch die Ausnahmefälle, die nicht der Zielbindung unterliegen sollen, räumlich und sachlich bestimmt oder jedenfalls bestimmbar sind.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BRS 76 Nr. 1 = BauR 2011, 781; OVG NRW, Urteil vom 27.1.2021 - 7 D 90/18.NE -, BauR 2021, 793 = juris, m. w. N.
39Im Sinne dieser Grundsätze sind hier auch die Ausnahmefälle hinreichend bestimmbar. Dies ergibt sich aus der Erläuterung (1) zu dem Ziel, wonach eine anderweitige Inanspruchnahme im Rahmen der sonstigen Ziele in Betracht kommt, wenn ein angemessener Ausgleich erfolgt (Seite 43 des Regionalplans). Dies ist nach den Zielvorgaben der Raumordnungsgrundsätze (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG) dahin zu verstehen, dass eine Inanspruchnahme von bisher landwirtschaftlich genutztem Freiraum für Wohnbaulandentwicklungen etwa durch eine gegenläufige Änderung von Bauleitplänen ausgeglichen werden kann.
40Nach dem Ziel 1 unter Abschnitt 1 "Raumverträgliche und standortgerechte Flächenvorsorge", Seite 11 des Regionalplans, ist die Gemeinde zudem gehalten, ihre Siedlungsentwicklung auf den Flächen zu vollziehen, die als Siedlungsbereiche dargestellt sind. Dieses Ziel 1 lautet:
41"Im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung und zur Verwirklichung der landesplanerisch angestrebten Schwerpunktbildung soll sich die Siedlungsentwicklung der Gemeinden auf den Flächen vollziehen, die im GEP als Siedlungsbereiche dargestellt sind. Innerhalb der Siedlungsbereiche soll sich die gemeindliche Siedlungstätigkeit vorrangig auf Siedlungsschwerpunkte ausrichten."
42In der Erläuterung (1) zum Abschnitt 1 "Raumverträgliche und standortgerechte Flächenvorsorge" (Seite 12 des Regionalplans) heißt es allerdings:
43"Der Verzicht auf eine zeichnerische Darstellung von Ortschaften mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als 2000 Einwohnern als Siedlungsbereich hat weder ein allgemeines Bauverbot zur Folge noch wird die weitere Entwicklung dieser Ortschaften im Rahmen der Bauleitplanung verhindert. Vielmehr kann es zur Sicherung der städtebaulichen Ordnung und für eine örtlich bedingte angemessene Entwicklung solcher Ortschaften erforderlich sein, im Flächennutzungsplan entsprechende Bauflächen bzw. Baugebiete darzustellen und daraus Bebauungspläne zu entwickeln. Dies kommt in Betracht zur Bestandssicherung und zur städtebaulich sinnvollen Abrundung vorhandener Ortschaften. Dabei sollte der Umfang der Baugebietsausweisung an dem Bedarf der in diesen Ortschaften ansässigen Bevölkerung (natürliche Bevölkerungsentwicklung, Belegungsdichte) orientiert werden. Im Rahmen der Tragfähigkeit der vorhandenen Infrastruktur und unter besonderer Berücksichtigung landespflegerischer Erfordernisse kann im Einzelfall eine städtebauliche Abrundung oder Ergänzung auch über den Bedarf der in den Gemeindeteilen ansässigen Bevölkerung hinaus sinnvoll sein. Dies darf der grundsätzlich angestrebten Ausrichtung der Siedlungsstruktur auf Siedlungsschwerpunkte nicht zuwiderlaufen (s. LEP NRW, B.III.1.32). Innerhalb der Gebiete, die besondere Bedeutung für die Erholung haben, kann unter Berücksichtigung des Orts- und Landschaftsbildes und bei vorhandener, geeigneter Ver- und Entsorgung ein zusätzlicher Bedarf im Rahmen der vorhandenen Infrastruktur gerechtfertigt sein."
44Nach der Änderung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan vom 12.7.2019 (GV NRW 2019 Nr. 15 Seite 341) heißt es zu Ziel 2.4 "Entwicklung der Ortsteile im Freiraum" u. a.:
45"Auch Ortsteile, die im regionalplanerisch festgelegten Freiraum liegen, haben eine Entwicklungsperspektive. Die bedarfsgerechte Entwicklung dieser Ortsteile (i. d. R. gemäß § 35 Abs. 5 LPlG-DVO Wohnplätze mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als 2000 Einwohnerinnen und Einwohnern) ist im Rahmen der Tragfähigkeit der vorhandenen Infrastruktur möglich.
46Bedarfsgerecht bedeutet hierbei zum einen bezogen auf den Ortsteil regelmäßig, dass der natürlichen Bevölkerungsentwicklung im Ortsteil, abnehmenden Belegungsdichten von Wohnungen, steigenden Wohnflächenansprüchen der Einwohner oder Sanierungs- oder Umstrukturierungsmaßnahmen im Baubestand z. B. zur Beseitigung städtebaulicher Missstände durch die Ausweisung zusätzlicher Wohnbauflächen Rechnung getragen werden kann. Hierzu sind auch Angebotsplanungen von Bauflächen und Baugebieten für einen mittel- bis langfristigen Planungshorizont möglich. Darüber hinaus ist in diesen Ortsteilen eine städtebauliche Abrundung oder Ergänzung von Wohnbauflächen im Rahmen der Tragfähigkeit der vorhandenen Infrastruktur möglich."
47Die danach in den Blick zu nehmenden Voraussetzungen für eine Ausdehnung der Wohnbaufläche in den Freiraum im Ortsteil B., der aktuell weniger als 1.000 Einwohner hat, liegen nicht vor.
48Um die Planung unter Bedarfsgesichtspunkten dem in Rede stehenden Ziel anzupassen, ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts im Regelfall zumindest eine belastbare Prognose zur Bevölkerungsentwicklung beziehungsweise zu einem aus anderen Gründen gestiegenen Bedarf an Wohnbauflächen für die ortsansässige Bevölkerung zu fordern.
49Mit ortsansässiger Bevölkerung ist dabei der Bedarf der Bevölkerung gemeint, die dem Wohnplatz angehört, der entwickelt werden soll.
50Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.10.2013 - 10 D 4/11.NE -, juris.
51Als Grund für die 25. Änderung des Flächennutzungsplans wird in den Verwaltungsvorgängen zwar ausgeführt, die Änderung diene zur Entwicklung eines 1,5 ha großen Wohngebietes, welches zur Deckung der Grundstücks- und Wohnungsnachfrage der B. Bevölkerung erforderlich sei. In der Bebauungsplanbegründung finden sich indessen keine näheren Ausführungen zum Wohnbedarf der ortsansässigen Bevölkerung. Unter Nrn. 3.1 und 3.2 wird lediglich darauf hingewiesen, dass das Plangebiet als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich ohne besondere Schutzfunktion dargestellt sei und der Flächennutzungsplan das Plangebiet als Wohnbaufläche ausweise. Als eines der mit der Planung verfolgten Ziele wird die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung neuen Wohnraumes zur Deckung des allgemeinen Wohnbedarfs unter Berücksichtigung der örtlichen Wohnbedürfnisse genannt (Nr. 1.1 der Planbegründung). Eine konkretere Erläuterung des Wohnbedarfs findet sich in der Planbegründung nicht.
52Mit Schriftsatz vom 22.10.2021 macht die Antragsgegnerin geltend, dem Wohnungsmarktbericht NRW 2018 sei auf Seite 20 zu entnehmen, dass im Kreis I. bis zum Jahr 2030 ein Bevölkerungszuwachs von ca. 2 % prognostiziert werde. Auch aus den Basisdaten der IT.NRW ergebe sich ein weiterer Wohnflächenbedarf im Stadtgebiet bis zum Jahr 2030. Im Stadtteil B. seien ohne das streitgegenständliche Baugebiet fast keine Bauflächen mehr verfügbar. Aufgrund der zentrumsnahen Lage im Stadtgebiet gehöre B. zu einem Stadtteil mit einer hohen Nachfrage nach Baumöglichkeiten.
53Diese Angaben beziehen sich schon nicht auf den Wohnungsbedarf der in B. ansässigen Bevölkerung, der für die in Rede stehende Beurteilung maßgeblich ist, worauf der Senat in seiner Verfügung vom 11.11.2021 bereits hingewiesen hat. Einen entsprechenden Bedarf hat die Antragsgegnerin auch nicht in ihrem Schriftsatz vom 18.11.2021 aufgezeigt. Der dortige Hinweis auf die Nachfrage nach Baugrundstücken im gesamten Stadtgebiet, insbesondere wegen der Nähe zum Stadtzentrum, reicht dazu nicht. Im Ortsteil B. ist die Zahl der Einwohner mit Hauptwohnsitz ausweislich der vorgelegten Melderegisterdaten seit 2016 im Wesentlichen rückläufig (2016: 969 Einwohner, 2017: 959 Einwohner, 2018: 953 Einwohner, 2019: 968 Einwohner, 2020: 960 Einwohner und 2021: bislang 950 Einwohner). Dass diese Entwicklung auf einem ungedeckten Wohnungsbedarf der in B. ansässigen Bevölkerung beruht, ist nicht belegt. Soweit die mangelnde Veräußerungsbereitschaft von Grundstückseigentümern in der Ortslage angesprochen wird, ist zudem nicht dargelegt, dass die vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Instrumentarien der Innenentwicklung (z. B. Bauleitplanung, Baugebote) ausgeschöpft worden sind.
54Andere Gesichtspunkte, die nach den dargelegten Grundsätzen zur Rechtfertigung der Planung im Hinblick auf § 1 Abs. 4 BauGB beitragen könnten, hat die Antragsgegnerin - auch in der mündlichen Verhandlung - nicht aufgezeigt. Insbesondere hat die Antragsgegnerin nichts dazu dargetan, dass der Ortsteil trotz seiner geringen Einwohnerzahl über eine tragfähige Infrastruktur verfügt, die ausnahmsweise eine über den Bedarf der ansässigen Bevölkerung hinausgehende Entwicklung erlauben könnte.
55Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, die Planung sei aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden und die Bezirksregierung habe mit Schreiben vom 22.10.1997 bestätigt, dass dessen 25. Änderung den Zielen der Raumordnung und Landesplanung nach § 20 LPlG a. F. bzw. § 34 LPlG n. F. angepasst sei, ändert dies nichts an einem möglichen Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB.
56Diese Zustimmung ist nur als Anpassungsbestätigung nach § 20 LPlG NRW a. F. bzw. § 34 LPlG NRW n. F zu werten. Dies ergibt sich schon aus dem Bezug auf die entsprechende Zielrichtung des Schreibens der Antragsgegnerin vom 22.10.1997. Eine solche Anpassungsbestätigung ist für die gerichtliche Überprüfung durch den Senat nicht verbindlich. Eine derartige Abstimmung entbindet die Antragsgegnerin nicht davon, die dargestellten Ziele der Raumordnung zu beachten und steht auch nicht einer entsprechenden gerichtlichen Prüfung entgegen.
57Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.1.2021 - 7 D 90/18.NE -, BauR 2021, 793, m. w. N.
58Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
59Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
60Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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