Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 2255/21
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 9.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.
2I. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
3Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 9.
4Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.
5Hiervon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt.
6Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die auf § 23 Abs. 4 BeamtStG beruhende Entlassungsverfügung sei formell und materiell nicht zu beanstanden. In formeller Hinsicht liege weder ein Anhörungsmangel noch eine fehlerhafte Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und des Personalrats vor. Die zunächst unterbliebene Anhörung sei mit Schreiben vom 1.2.2021 nachgeholt worden, sodass ein etwaiger Verstoß gegen die Anhörungspflicht jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt worden sei. Die Gleichstellungsbeauftragte und der Personalrat seien durch die Vorlage der Verfügung zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte in kurzer und knapper Form zutreffend über den Sachverhalt, der der beabsichtigten Entlassung zugrunde gelegen habe, informiert worden. Der Kläger, der überdies beim Personalrat vorgesprochen habe, könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die erfolgte Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftragten und des Personalrats sei unzureichend, da ein Informationsdefizit von diesen nicht geltend gemacht worden sei. Eine irreführende oder auf Täuschung beruhende Unterrichtung, die eine Anfechtbarkeit der getroffenen Maßnahme zur Folge hätte, sei nicht ersichtlich. In materiell-rechtlicher Hinsicht begegne die Entlassungsverfügung ebenfalls keinen Bedenken. Aufgrund des Verhaltens des Klägers während seiner Dienstzeiten am 16. und 25.7.2020 habe der Beklagte unter Berücksichtigung des ihm insoweit zukommenden Beurteilungsspielraums berechtigte Zweifel an der persönlichen Eignung des Klägers für das Amt des Polizeivollzugsbeamten angenommen. Der Beklagte habe der Entlassungsverfügung hinsichtlich seiner tragenden Erwägungen einen zutreffenden und hinreichend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt. Der Kläger wende insoweit ohne Erfolg ein, er sei entgegen den Ausführungen in der Entlassungsverfügung nicht bei diversen Gelegenheiten darauf hingewiesen worden, dass es nicht zulässig sei, dienstliche Situationen mit dem privaten Handy zu fotografieren und zu filmen. Denn die Beweisaufnahme habe ergeben, dass entsprechende Hinweise zum einen von Seiten des Zeugen LPD N. und zum anderen von der Zeugin POK’in P. jeweils am ersten Praktikumstag des Klägers erfolgt seien. Beide hätten einen entsprechenden Gebrauch von privaten Mobiltelefonen verboten. Bei diesen Verboten habe es sich um dienstliche Weisungen im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gehandelt. Hiergegen habe der Kläger mit der Videoaufnahme von einer Fahrt unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten via Snapchat verstoßen. Der Einwand des Klägers, er habe keine Videoaufnahme von einer derartigen Fahrt gemacht, weil er nichts aufgezeichnet habe, was bei einem Betrachter einen Bezug zu einer solchen Fahrt herstellen könne, gehe an dem ihm gemachten Vorwurf vorbei. Dieser bestehe darin, dass er trotz entgegenstehender Anweisungen überhaupt eine Snapchat-Aufnahme während einer Blaulichtfahrt gefertigt habe. Nach diesem Vorfall sei dem Kläger durch seinen Tutor noch einmal verboten worden, im Dienst Aufnahmen mit seinem privaten Handy zu machen, dennoch habe er unstreitig am 25.7.2020 anlässlich des Transports eines Beschuldigten zu einer Justizvollzugsanstalt in einem Streifenwagen erneut eine Aufnahme, ein „Selfie“, via Snapchat angefertigt, auf dem jedenfalls zum Teil der Beschuldigte abgebildet gewesen sei, und dieses an einen Kollegen versendet. Auf die näheren Einzelheiten, insbesondere, ob der Kläger durch seinen Tutor darauf hingewiesen worden sei, dass ein entsprechendes Verhalten eine Entlassung zur Folge haben könne, und inwieweit der Beschuldigte auf dem Bild erkennbar gewesen sei, komme es nicht entscheidungserheblich an, weil der Beklagte seine Einschätzung der charakterlichen Eignung des Klägers offenkundig nicht entscheidungstragend auf diese Umstände gestützt habe. Der Beklagte habe mit seiner Würdigung zur fehlenden charakterlichen Eignung des Klägers auch den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Ein Verstoß eines Kommissaranwärters gegen eine dienstliche Weisung sei regelmäßig geeignet, Rückschlüsse auf seine charakterliche Eignung zu ziehen, jedenfalls wenn es sich nicht um eine (einmalige) Nichtbeachtung einer Weisung von geringer Tragweite gehandelt habe. Die Missachtung der in Streit stehenden Weisung hinsichtlich des Gebrauchs eines privaten Handys bei Ausübung des Dienstes sei geeignet, Nachteile von erheblicher Tragweite in Bezug auf die Dienstausübung im Polizeivollzugsdienst nach sich zu ziehen. Foto- und Videoaufnahmen von dienstlichen Situationen seien, worauf der Beklagte zutreffend abstelle, geeignet, Rechte von Kolleginnen und Kollegen als auch die Rechte Dritter zu verletzen und zu einem Imageverlust für die Polizei zu führen. Zudem gefährde der Gebrauch eines Handys während der Dienstausübung den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb und Erfolg polizeilicher Arbeit. Dem könne der Kläger auch nicht die Aktivitäten anderer Polizeibehörden auf Social-Media-Plattformen entgegenhalten. Insoweit verkenne er die Zielrichtung der Kritik an seinem Verhalten, die in dem Verstoß gegen dienstliche Weisungen liege, die er im Rahmen seines Remonstrationsrechts nicht angegriffenen habe und grundsätzlich auch befolgen müsse, wenn er sie für rechtswidrig halte. Überdies sei kein Wertungswiderspruch erkennbar in dem Verbot eigenmächtiger privater Aufnahmen von dienstlichen Situationen mit dem Handy einerseits und behördlich autorisierten und gezielten Veröffentlichungen von Aufnahmen von dienstlichen Situationen in Social-Media-Plattformen anderseits. Ob der Kläger durch sein Verhalten gegen die Achtung der Menschenwürde verstoßen habe, könne dahinstehen, weil sich angesichts der Formulierung in der Verfügung ein solcher Vorwurf nicht entnehmen lasse und dies zudem keine tragende Erwägung des Beklagten darstelle. Die Einschätzung des Beklagten, der bisherige beanstandungsfreie Verlauf der Ausbildung ändere nichts daran, dass das Vertrauen in die persönliche Integrität und Zuverlässigkeit des Klägers aufgrund seines in den ersten Wochen des Praktikums gezeigten Verhaltens als nachhaltig erschüttert anzusehen sei, sei rechtsfehlerfrei. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht ersichtlich. Die Entlassungsverfügung sei zudem frei von Ermessensfehlern. Insbesondere sei die Maßnahme auch erforderlich, weil die von dem Kläger geforderte vorrangige Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht in gleicher Weise zur Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung von Funktion und Integrität des öffentlichen Dienstes geführt hätte wie die verfügte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Es bestünden auch keine Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Entlassungsverfügung. Solche ergäben sich insbesondere nicht aus § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG, wonach Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Regel die Möglichkeit erhalten sollen, den Vorbereitungsdienst zu beenden und die Prüfung abzulegen. Eine Entlassung könne dennoch gerechtfertigt sein, wenn - wie hier - begründete Zweifel an der persönlichen Eignung gegeben seien.
7Das gegen diese näher erläuterten Feststellungen gerichtete Zulassungsvorbringen greift nicht durch.
81. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Entlassungsverfügung formell rechtmäßig ist.
9a) Der Kläger moniert, die vor Erlass der Entlassungsverfügung unterbliebene Anhörung sei nicht, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, von dem Beklagten mit Schreiben vom 1.2.2021 nachgeholt worden. Mit den auf dieses Schreiben von ihm vorgetragenen Argumenten habe sich der Beklagte in dem Schreiben vom 12.3.2021 nicht hinreichend auseinandergesetzt. Der Beklagte sei trotz seines - des Klägers - Hinweises auf die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes ausweislich der Stellungnahme nicht bereit gewesen, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Mit seinen kritischen Einwänden zur Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Aktenvermerke habe sich der Beklagte ebenfalls nicht auseinandergesetzt, sondern diese als reine Schutzbehauptung bewertet. Das Verwaltungsgericht habe dieses Schreiben des Beklagten auch nicht inhaltlich überprüft.
10Diese Ausführungen überzeugen nicht.
11Dahinstehen kann, ob der Beklagte - wie in der Entlassungsverfügung ausgeführt -von einer Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW, gestützt auf § 28 Abs. 2 VwVfG NRW absehen durfte, da ein etwaiger Verfahrensmangel durch die im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Nachholung der Anhörung - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen - geheilt worden ist.
12Die Heilung eines Anhörungsmangels gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen diese Voraussetzungen grundsätzlich nicht. Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt vielmehr voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.8.2017 - 9 VR 2.17 -, NVwZ 2018, 268 = juris Rn. 10 m. w. N., und Urteil vom 17.12.2015 - 7 C 5.14 -, BVerwGE 153, 367 = juris Rn. 17; Schemmer in: BeckOK, VwVfG, 55. Ed., 1.4.2022, § 45 Rn. 42.1.
14Dies zugrunde gelegt ist eine ordnungsgemäße Nachholung der Anhörung durch die Schreiben des Beklagten vom 1.2.2021, 12.3.2021 und 9.4.2021 erfolgt. Mit dem Schreiben vom 1.2.2021 hat der Beklagte dem Kläger ausdrücklich nachträglich die Gelegenheit gegeben, zu der Entlassungsverfügung Stellung zu nehmen. Er hat in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass er die daraufhin eingehenden Stellungnahmen des Klägers zum Anlass nehmen werde, seine bisherige Rechtsauffassung unter Einbeziehung der vom Kläger vorgetragenen Argumente noch einmal einer Bewertung zu unterziehen. Dies ist im Folgenden auch geschehen. Der Kläger hat die Gelegenheit zur Stellungnahme mit Schriftsätzen vom 17., 25.2. und 29.3.2021 wahrgenommen. Die von dem Kläger erhobenen Einwände hat der Beklagte ausweislich seiner Ausführungen in den Schreiben vom 12.3.2021 und 9.4.2021 einer erneuten Würdigung unterzogen und dargestellt, aus welchem Grund er auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers an der Entlassungsverfügung aufgrund fehlender persönlicher Eignung und der Anordnung der sofortigen Vollziehung festhalte. Dabei musste der Beklagte nicht zu jedem vom Kläger angeführten Aspekt im Einzelnen Stellung nehmen. Erforderlich und im Streitfall erfolgt ist eine Auseinandersetzung mit dem wesentlichen Vorbringen des Klägers. Dabei handelte es sich auch nicht um den bloßen Austausch von Stellungnahmen im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung, sondern um eine dem Gericht nur zur Kenntnisnahme übersandte außergerichtliche Korrespondenz zwischen den Beteiligten.
15Weitergehende Pflichten trafen den Beklagten zur wirksamen Nachholung der Anhörung nicht. Insbesondere war er nicht gehalten, wie der Kläger jedoch zu meinen scheint, den klägerischen Ausführungen zu folgen und etwa die gerügten unterbliebenen Aufklärungen vorzunehmen. Dass die von dem Beklagten gezogenen Schlüsse nicht im Sinne des Klägers waren, begründet ersichtlich keinen Anhörungsmangel. Ebenso wenig ist für das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Anhörung erforderlich, dass die daraufhin angestellten Erwägungen des Beklagten sachlich zutreffend sind. Deren inhaltliche Tragfähigkeit ist vielmehr eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit.
16b) Fehl geht auch der im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen wiederholende Einwand, die Entlassungsverfügung sei formell rechtswidrig, weil die Gleichstellungsbeauftragte sowie der Personalrat nicht bzw. nicht ordnungsgemäß beteiligt worden seien.
17(1) Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, dies ergebe sich aus einer unzureichenden Information der Gleichstellungsbeauftragten und des Personalrats, da diesen seine Gegenäußerung zu den Vorwürfen vorenthalten worden sei.
18Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte mit Schreiben vom 20.11.2020 unter Beifügung der Verfügung des Verbots der Dienstgeschäfte, aus der sich der dem Kläger gemachte Vorwurf ergibt, über den Sachverhalt und die Absicht, den Kläger mangels Eignung für den Polizeivollzugsdienst zu entlassen, informiert worden. Eine Unterrichtung in kurzer und knapper Form reicht insoweit aus. Halten der Personalrat oder die Gleichstellungsbeauftragte weitere Informationen für erforderlich, müssen sie diese anfordern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats begründet eine etwaige Verletzung des der Sphäre der Personalvertretung bzw. der Gleichstellungsbeauftragten zuzuordnenden, von ihnen selbst nicht geltend gemachten weitergehenden Informationsanspruchs nicht die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Maßnahme.
19Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.2004 - 2 B 54.04 -, juris Rn. 5, und Urteil vom 12.10.1989 - 2 C 22.87 -, BVerwGE 82, 356 = juris Rn. 24; OVG NRW, Beschlüsse vom 15.1.2019 - 6 A 1553/18 -, juris Rn. 6 f., vom 9.7.2018 - 6 B 522/18 -, IÖD 2018, 190 = juris Rn. 8 ff., vom 26.4.2018 - 6 B 68/18 -, juris Rn. 7, vom 29.11.2017 - 6 A 1840/16 -, juris Rn. 4, und vom 29.6.2016 - 6 A 2067/14 -, NWVBl. 2017, 114 = juris Rn. 10 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 17.3.2004 - 2 A 360/03 -, IÖD 2005, 16 = juris Rn. 61.
20Ausweislich der im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Stellungnahme vom 8.3.2021 hat die Gleichstellungsbeauftragte bei ihrer Beteiligung am 20.11.2020 ergänzende Informationen angefragt und diese vor ihrer Zustimmung erhalten. Danach hat sie die Maßnahme mitgezeichnet. Der Personalrat hat unter dem 20.11.2020 erklärt, er stimme der Maßnahme aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit durch Vorabbeschluss zu. Weder die Gleichstellungsbeauftragte noch der Personalrat haben zum damaligen Zeitpunkt oder später in ihren Stellungnahmen vom 8.3.2021 und 10.3.2021 eine unzureichende Unterrichtung am 20.11.2020 gerügt.
21Der Einwand des Klägers, es sei nicht ersichtlich, welche Informationen der Personalrat aufgrund seiner Vorsprache erhalten habe, erschließt sich dem Senat nicht. Denn jedenfalls dem Kläger muss bekannt sein, welche Informationen er dem Personalrat im Rahmen einer Vorsprache unterbreitet hat. Dieses Vorbringen lässt jedoch den Schluss zu, dass auch der Kläger annimmt, sein Gespräch mit Herrn C1. habe Eingang in die Personalratsberatung gefunden, auch wenn er das Gespräch mit diesem nicht aufgrund dessen Funktion als Personalratsmitglied geführt habe. Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob eine Vorsprache des Klägers beim Personalrat stattgefunden hat, da eine solche für die Annahme einer - nach dem Vorstehenden erfolgten - ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats nicht erforderlich war. Gleiches gilt für die von dem Kläger monierte fehlende Vorsprache bei der Gleichstellungsbeauftragten.
22(2) Für eine Irreführung der Gleichstellungsbeauftragten und des Personalrates ist ‑ angesichts der ergänzenden Stellungnahmen im erstinstanzlichen Verfahren nach Vorlage der gerichtlichen Korrespondenz auch aus deren Sicht - nichts erkennbar. Der bereits erstinstanzlich erhobene Einwand, dass die Gleichstellungsbeauftragte und der Personalrat aufgrund der einseitigen Information des Beklagten davon ausgehen mussten, er habe gegen die Vorwürfe keine Einwände erhoben, greift aus dem vom Verwaltungsgericht angeführten Grund (vgl. Urteilsabdruck Bl. 7), dem der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nichts entgegensetzt, nicht durch.
23(3) Die Zweifel des Klägers an der tatsächlich erfolgten Zustimmung des Personalrats und damit der Richtigkeit des Verwaltungsvorgangs entbehren, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, jeder Grundlage. Auch mit seinem Zulassungsvorbringen nennt er keine Anhaltspunkte für die von ihm angestellte Vermutung, dem Personalrat sei es angesichts der Kürze der Zeit nicht möglich gewesen, einen Beschluss zu fassen. Dem steht sowohl der vorstehend genannte Aktenvermerk über die Fassung eines Vorabbeschlusses als auch die Stellungnahme des Personalrats vom 10.3.2021 entgegen, in welcher dieser bestätigt, am 20.11.2020 seine Zustimmung zu der beabsichtigten Entlassung des Klägers erteilt zu haben. Mithin fehlte es und fehlt es weiterhin an einem substantiierten Vortrag des Klägers, der zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung Anlass bieten könnte.
242. Die Einwände des Klägers gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung gehen gleichfalls fehl.
25Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG können Beamtinnen und Beamte
26- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
27auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Es genügt jeder sachliche, d. h. nicht willkürliche Grund, auch die Annahme mangelnder charakterlicher Eignung. Hierfür ist die Einschätzung entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Die Einschätzung der charakterlichen Eignung ist dem Dienstherrn vorbehalten.
28Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20.7.2016 - 2 B 17.16 -, NVwZ-RR 2016, 831 = juris Rn. 26; OVG NRW, Beschlüsse vom 30.12.2020 - 6 B 827/20 -, juris Rn. 11, vom 19.10.2020 - 6 B 1062/20 -, juris Rn. 7, und vom 18.2.2019 - 6 B 1551/18 -, juris Rn. 5; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7.5.2020 - 1 M 51/20 -, juris Rn. 5 m. w. N.
29Insoweit können bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde genügen, ob der Beamte auf Widerruf die persönliche Eignung für sein Amt besitzt. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist aus diesem Grund nicht von dem Nachweis eines konkreten Dienstvergehens abhängig. Eignungszweifel können sich dabei sowohl aus dem dienstlichen als auch dem außerdienstlichen Verhalten ergeben.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.10.2020 - 6 B 1062/20 -, a. a. O., Rn. 9, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7.5.2020 - 1 M 51/20 -, a. a. O., Rn. 5 m. w. N.
31Die Einschätzung des Beklagten, es seien Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst gegeben, wird unter Berücksichtigung des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.
32a) Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich zunächst nicht, dass der Beklagte von einem unrichtigen oder unvollständig festgestellten Sachverhalt ausgegangen ist.
33(1) Der Kläger rügt ohne Erfolg, es sei dem Beklagten - entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts - entscheidungstragend darauf angekommen, dass „wortwörtlich explizit“ ein generelles Verbot des Fotografierens bzw. Filmens dienstlicher Situationen ausgesprochen worden sei, das es allerdings nicht gegeben habe.
34Die vom Kläger zur Begründung seiner Auffassung wiedergegebenen Ausführungen in der Entlassungsverfügung, er sei seit Beginn seiner Ausbildung „bei diversen Gelegenheiten darauf hingewiesen“ worden, dass es nicht zulässig sei, dienstliche Situationen mit dem privaten Handy zu fotografieren oder zu filmen, insbesondere habe ihm auch die Unzulässigkeit bekannt sein müssen, derartige Aufnahmen zu veröffentlichen, vermögen seinen Vortrag bereits nicht zu stützen. Denn diese stellen gerade nicht auf ein ihm gegenüber ausgesprochenes explizites Verbot ab, sondern darauf, dass die Thematik mehrfach angesprochen worden ist, sodass ihm die Unzulässigkeit seines Verhaltens hätte bewusst sein müssen. Aus dem Verwaltungsvorgang sowie der durchgeführten Beweisaufnahme im erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren ergibt sich, dass es entsprechende Ermahnungen zu Handyaufnahmen während des Dienstes und zur Veröffentlichung solcher Aufnahmen auf Social-Media-Plattformen tatsächlich gegeben hat. Die Unzulässigkeit der Nutzung von Smartphones zum Zwecke der Anfertigung von Foto- und Videoaufnahmen und deren Veröffentlichung war danach sowohl Gegenstand der Begrüßungsreden von LPD N. und POK’in P. als auch der Unterredung mit seinem Tutor, PK N1. , nach dem Vorfall am 16.7.2020. Dies stellt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage. Darüber hinaus würde er damit seinem eigenem Vorbringen widersprechen. Denn auch der Kläger hat etwa im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angeben, LPD N. habe in der Begrüßungsrede gesagt, „er möchte, dass keine Fotos aufgenommen werden und dass man bei einem Fehlverhalten ein unschönes Gespräch bei ihm hätte.“ Auf entsprechenden Vorhalt seines Prozessbevollmächtigten hat der Kläger diese Aussage zwar dahin relativiert, es könne auch sein, dass LPD N. gesagt habe, es sollten möglichst keine Fotos aufgenommen werden; dies ändert jedoch nichts an der unbestrittenen Thematisierung und der klar zum Ausdruck gebrachten Haltung des Dienstherrn zu solchen Aufnahmen. Angesichts der Bestätigung durch den Kläger selbst ist das Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise nachvollziehbar, es erscheine ausgeschlossen, dass LPD N. zum Zeitpunkt seiner Vernehmung noch gewusst habe, was er im Zusammenhang mit der Nutzung von Smartphones im Rahmen der Begrüßungsansprache gesagt habe. Ebenso hat weder der Kläger in Abrede gestellt noch bestehen sonst Zweifel daran, dass die Zeugin POK’in P. die Nutzung von Smartphones während des Dienstes kritisch angesprochen und insbesondere ausgeführt hat, es sollten keine „Fotos gepostet werden“. Zudem hat PK N1. ausweislich einer Aktennotiz und eines Berichts vom 15.8.2020 den Kläger nach dem Vorfall am 16.7.2020 angewiesen, er solle während des Dienstes keine Aufnahmen machen; wenn er Bilder oder Aufnahmen im Dienst machen wolle, solle er ihn vorher um Erlaubnis bitten. Es besteht kein Anlass an diesen Angaben zu zweifeln, zumal der Kläger sie bestätigt hat.
35Das weitere Zulassungsvorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe das Vorbringen der Zeugen LPD N. und POK’in P. unzutreffend gewürdigt, insbesondere habe es kein Verbot der (generellen) Handynutzung gegeben, geht an der Sache vorbei. Denn im Streitfall maßgeblich und der Entlassungsverfügung zugrunde gelegt ist der Umstand, dass der Kläger - wie vorstehend dargestellt - mehrfach auf die Unzulässigkeit der eigenmächtigen Handynutzung zur Anfertigung von Foto- und Videoaufnahmen hingewiesen worden ist. Auf die Frage eines generellen Verbotes der Handynutzung bzw. des Mitführens privater Mobiltelefone während des Dienstes kommt es im Streitfall hingegen nicht an. In der Tat ist es bezeichnend, dass der Kläger offenbar noch immer nicht verstanden hat, dass zwischen dem Gebrauch eines Smartphones während des Dienstes als Mittel der Kommunikation einerseits und seinem Einsatz als Aufzeichnungsmittel zur Aufnahme von Fotos bzw. Videos andererseits ein maßgeblicher Unterschied besteht. Vor diesem Hintergrund geht auch das Vorbringen des Klägers zur Notwendigkeit einer entsprechenden Vernehmung von PHK C. ins Leere.
36(2) Ebenso ohne Erfolg rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass er entgegen den Ausführungen in der Entlassungsverfügung keine Videoaufnahme von einer Fahrt unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten angefertigt habe, sondern während der Fahrt die Kamera eingeschaltet gewesen sei, wobei aber keinerlei dienstliches Geschehen aufgezeichnet worden sei, bis er auf Aufforderung seines Tutors die Aufnahme beendet habe. Dieser den Vorfall bagatellisierende Vortrag zeigt einen unzutreffenden Sachverhalt, welcher der Entlassungsverfügung zugrunde liegen soll, nicht auf. Der Kläger hat zur Begründung seines Klage- und Eilantrags selbst vorgetragen:
37„Der Antragsteller hielt zu Beginn der Fahrt in seiner rechten Hand sein iPhone, das sich in etwa in Höhe seines Oberkörpers befand, allerdings mit der Kamera in Richtung Fußraum gerichtet. Er betätigte die Kamera über die sogenannte „Snapchat“-App, so dass kurzzeitig eine Videoaufnahme begann. Das Kamerabild erfasste für allenfalls wenige Sekunden den Fußraum des Dienstfahrzeugs und eine kleine Ecke des Beifahrerfensters, so dass man auf dem Smartphone gerade einmal erkennen konnte, dass ein Fahrzeug in Bewegung war. Der Antragsteller nahm zu diesem Zeitpunkt weder Personen noch etwa Gespräche auf. Personen waren nicht zu erkennen; Gespräche wurden nicht geführt.“
38Danach ist die Darstellung des Beklagten, der Kläger habe von der Fahrt eine Aufnahme gefertigt, ersichtlich zutreffend. Soweit der Kläger hierfür für erforderlich hält, dass er die bei der Fahrt anwesenden Personen oder geführte Gespräche aufgenommen haben müsste, überspannt er die Bedeutung der vom Beklagten verwendeten Präposition. Überdies ergibt sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - aus der Entlassungsverfügung, dass ihm gerade das von ihm nicht in Abrede gestellte Verhalten, nämlich das Anfertigen einer - wenn auch im Anschluss gelöschten - Videoaufnahme via Snapchat bei einer Fahrt mit Sonder- und Wegerechten mit seinem privaten Mobiltelefon, zum Vorwurf gemacht wird und nicht der konkrete Inhalt der aufgenommenen Bilder. Denn dadurch können, wie in der Entlassungsverfügung weiter ausgeführt wird und auch auf der Hand liegt, insbesondere Rechte von Kollegen verletzt sowie der ordnungsgemäße Dienstbetrieb und der Erfolg der polizeilichen Arbeit gefährdet werden. Der Beklagte hat ebenfalls nicht auf eine bereits eingetretene Gefährdung durch das Erfassen von Kollegen auf der Videoaufnahme oder deren Veröffentlichung abgestellt, sondern darauf, dass das die erforderliche Reife vermissen lassende Verhalten des Klägers im Umgang mit Foto- und Videoaufnahmen während des Dienstes zu einer entsprechenden Gefährdung führen könne. Dies ist nicht zu beanstanden, da der Kläger durch sein Verhalten seine ihm obliegenden Aufgaben, die bei einer Fahrt mit Sonderrechten in der Beobachtung des Verkehrs und Unterstützung des Fahrers liegen, außer Acht gelassen hat und ein - von einem Kommissaranwärter auch ohne entsprechende Ansprache zu erwartendes - Gespür dafür hat vermissen lassen, dass dienstliche Situationen jedenfalls ohne vorherige Absprache nicht zu privaten Zwecken aufzuzeichnen und erst recht nicht mittels eines sozialen Mediums zu verbreiten sind. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht den Vorwurf auch nicht anders interpretiert, als er in der Entlassungsverfügung Niederschlag gefunden hat.
39(3) Der Kläger dringt ferner nicht mit seinem Vorbringen durch, das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, der Beklagte habe seine Einschätzung zu seiner charakterlichen Eignung „offenkundig nicht entscheidungstragend“ auf den Umstand gestützt, ob bei dem Vorfall am 25.7.2020 die in Gewahrsam genommene Person auf der Aufnahme abgebildet bzw. zu erkennen gewesen sei oder nicht.
40Das Verwaltungsgericht hat angesichts der insoweit eindeutigen Ausführungen in der Entlassungsverfügung zutreffend angenommen, dem Beklagten sei es nicht entscheidend darauf angekommen, ob der in Gewahrsam Genommene auf dem vom Kläger angefertigten und versendeten Bild vollständig oder - wie der Kläger geltend gemacht hat - nur zum Teil (Wange und Ohr) abgebildet gewesen sei. In der Entlassungsverfügung führt der Beklagte insoweit aus: „Selbst wenn man unterstellt, dass der Betroffene des Vorfalls vom 25.7.2020 tatsächlich nicht in Gänze auf dem Foto zu erkennen gewesen wäre, so lässt doch die Tatsache , dass Sie als Organ des Staates während einer Diensthandlung – Überführungsfahrt einer festgenommenen Person in eine Justizvollzugsanstalt – überhaupt auf die Idee kommen, ein „Selfie“ zu machen, Rückschlüsse auf Ihre innere Haltung zu: […]“. Einen anderen als den vom Verwaltungsgericht gezogenen Schluss lassen diese Ausführungen nicht zu. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Beklagte habe bei der Schilderung des Vorfalls in der streitgegenständlichen Verfügung von „Aufnahmen“ mithin im Plural gesprochen. Der Verwendung des Plurals kommt ersichtlich kein eigener Aussagewert zu. Gegenstand des Vorwurfs war stets nur das vom Kläger am 25.7.2020 gefertigte „Selfie“. Auch aus der Wiedergabe der Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsmitteilung des gegen den Kläger aufgrund dieses Vorfalls eingeleiteten Strafverfahrens folgt nicht, dass der Beklagte die vollständige Abbildung der in Gewahrsam genommenen Person angenommen und der Verfügung zugrunde gelegt hat. Der Beklagte hat sich lediglich der Einschätzung der Staatsanwaltschaft angeschlossen, das Verhalten des Klägers sei völlig indiskutabel und unwürdig. Aus den sodann nachfolgenden - oben zitierten - Ausführungen ergibt sich, dass der Beklagte dieser Auffassung unabhängig von dem Umfang ist, in dem der in Gewahrsam Genommene auf dem Bild zu erkennen war.
41(4) Von einem unrichtigen Sachverhalt geht der Beklagte auch nicht, wie der Kläger vorträgt, aus, weil er dessen Entschuldigung nicht berücksichtigt habe. Der Beklagte hat nicht bestritten, dass der Kläger sich für die Vorfälle entschuldigt habe. Er hat der Entschuldigung angesichts der nur kurz hintereinander erfolgten Verfehlungen und zumal der Kläger nach dem ersten Vorfall nochmals ausdrücklich auf die Unzulässigkeit seines Handelns hingewiesen worden ist, allerdings keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass der Entschuldigung auch deshalb keine nennenswerte Bedeutung beizumessen ist, weil das Zulassungsvorbringen erkennen lässt, dass der Kläger sein Verhalten nach wie vor für unbedenklich hält.
42b) Der Beklagte hat, entgegen den diesbezüglichen Rügen des Klägers, auch die Grenzen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums nicht überschritten.
43(1) Eine solche Überschreitung der Grenzen des Beurteilungsspielraums legt der Kläger nicht mit seinem Vorbringen dar, es habe sich bei den Aussagen von LPD N. , POK’in P. und PK N1. nicht um dienstliche Weisungen gehandelt, gegen die er folglich auch nicht verstoßen habe.
44Angesicht der vorstehenden, vom Kläger nicht bestrittenen, deutlichen Äußerungen jedenfalls von LPD N. in Bezug auf die Nutzung von Smartphones während des Dienstes zur Anfertigung von Bild- und Videoaufnahmen und der Veröffentlichung dieser in sozialen Netzwerken sowie der eindeutigen Untersagung der Anfertigung entsprechender Aufnahmen durch PK N1. überzeugt das Vorbringen des Klägers bereits nicht, aus diesen habe sich nicht mit der für eine dienstliche Weisung erforderlichen Klarheit ergeben, dass ein solches Verhalten unzulässig sei.
45Ob der Kläger mit seinem Vortrag, es müsse eine Rolle spielen, ob Weisungen, gegen die er verstoßen haben solle, rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen seien, die Rechtmäßigkeit der Weisungen zur Unzulässigkeit von Foto- und Videoaufnahmen im Dienst in Abrede stellen will, wird aus der Zulassungsbegründung nicht klar, so dass insoweit schon die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verfehlt werden. Abgesehen davon ist für die Rechtswidrigkeit einer solchen Weisung nichts erkennbar.
46Überdies kann auch dahinstehen, ob es eine dienstliche Weisung im Hinblick auf die Anfertigung von Foto- und Videoaufnahmen mit dem Handy während des Dienstes gegeben hat, da der Beklagte sich in der Entlassungsverfügung schon nicht maßgeblich auf den Verstoß gegen eine solche gestützt hat. Vielmehr führt er aus, der Kläger habe durch die zwei Vorfälle und seine im Anschluss erfolgten Einlassungen zu erkennen gegeben, dass ihm die erforderliche Reife und Einsichtsfähigkeit fehle, die von einem angehenden Polizeivollzugsbeamten erwartet werde. Nur darüber hinaus stellt er angesichts der Formulierung und des Kontexts als einen ersichtlich nicht tragenden, sondern nur ergänzenden Gesichtspunkt fest, dass er damit auch gegen dienstliche Weisungen und damit seine Wohlverhaltenspflicht verstoßen habe. Eine tragende Bedeutung dieser Ausführungen ergibt sich auch nicht aus der weiteren Darstellung, es sei nicht auszuschließen, dass er erneut gegen entsprechende Belehrungen verstoßen werde. Denn insoweit stellt der Beklagte bereits sprachlich nicht auf eine dienstliche Weisung ab. Aus der Entlassungsverfügung wird insoweit deutlich, dass maßgeblicher Vorwurf nicht der Verstoß gegen eine dienstliche Weisung, sondern das an den Tag gelegte Verhalten ist, welches umso schwerer wiegt, weil der Kläger jedenfalls darauf hingewiesen worden ist, Entsprechendes zu unterlassen. Diese Wertung ist, da es - unabhängig von deren rechtlicher Qualifizierung - unbestritten entsprechende Belehrungen gegeben hat, unter Berücksichtigung des dem Beklagten zukommenden Beurteilungsspielraums nicht zu beanstanden.
47Der Einwand, es habe keine dienstliche Weisung gegeben, die ein generelles Verbot der Nutzung von Mobiltelefonen während des Dienstes betraf, geht aus den vorstehenden Gründen wiederum am Fall vorbei.
48(2) Ohne Erfolg bleibt ferner der Einwand, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, es sei Sache des Dienstherrn, die Maßstäbe für die Anforderung an die persönliche Eignung eines Polizeivollzugsbeamten festzulegen und dementsprechend zu entscheiden, ob das Verhalten eines Beamten die Anforderung im Einzelfall erfülle.
49Wie vorstehend ausgeführt und vom Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt, ist die Einschätzung der charakterlichen Eignung dem Dienstherrn vorbehalten. Ihm kommt insoweit ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle ist daher darauf beschränkt, ob der Beklagte von einem unrichtigen oder unvollständig festgestellten Sachverhalt ausgegangen ist, den Begriff der Eignung unter Berücksichtigung der für den Polizeivollzugsdienst erforderlichen charakterlichen Eigenschaften eines Beamten verkannt oder aber allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hierfür ist nach dem Zulassungsvorbringen nichts ersichtlich.
50Eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums kann der Kläger insbesondere nicht mit Erfolg damit begründen, ihm könne kein „menschenverachtendes Verhalten“ zur Last gelegt werden, er habe einen anderen Menschen nicht als reines Objekt behandelt. Denn den Vorwurf „menschenverachtendes Verhalten“, an dem sich der Kläger insoweit maßgeblich stört, hat der Beklagte bereits nicht in der vom Kläger dargestellten Weise erhoben. Er hat vielmehr ausgeführt, dass dessen Verhalten „stark Richtung menschenverachtendes Verhalten tendiert“, mithin ein solches noch nicht vorlag. Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte mit diesen Ausführungen, die Teil einer ausführlichen Begründung sind, allgemein gültige Wertmaßstäbe verkannt hat.
51(3) Der Kläger macht geltend, nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts lasse die Nichtbeachtung einer Weisung von geringer Tragweite allenfalls in Ausnahmefällen den Rückschluss auf die fehlende charakterliche Eignung zu. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe er aber, wenn überhaupt, nur „nicht qualifizierte“ Verstöße begangen. Denn es sei nicht erkennbar, dass der bloße Gebrauch eines privaten Handys bei der Ausübung des Dienstes Nachteile von erheblicher Tragweite in Bezug auf die Dienstausübung im Polizeivollzugsdienst nach sich ziehen könnte.
52Insoweit verkennt der Kläger wiederum, dass vorliegend der bloße Gebrauch eines privaten Handys bei der Ausübung des Dienstes nicht Gegenstand seiner Entlassung ist und damit nicht in Streit steht.
53Sein weiteres Vorbringen, ein - in welcher Weise, bleibt ohnehin unklar - „qualifizierter“ Verstoß liege auch nicht vor, weil es zu den vom Verwaltungsgericht angeführten möglichen Gefahren für Kollegen und die Rechte Dritter aufgrund von Foto- und Videoaufnahmen in dienstlichen Situationen nicht gekommen sei, geht gleichfalls fehl. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Rahmen seines Beurteilungsspielraums der Entlassungsverfügung zugrunde gelegt hat, aufgrund der beiden Vorfälle bestehe - unabhängig davon, ob der Kläger durch diese auch gegen dienstliche Weisungen verstoßen hat - die Gefahr der Beeinträchtigung der Rechte von Kollegen, Dritter und des Dienstbetriebs sowie der Darstellung in der Öffentlichkeit. Dass sich diese Gefahren bereits realisiert haben, hat der Beklagte der Verfügung nicht zugrunde gelegt. Einer solchen bedurfte es, anders als der Kläger zu meinen scheint, zur Annahme einer charakterlichen Ungeeignetheit auch nicht. Ausreichend ist, dass der Kläger durch sein Verhalten einen hinreichend begründeten Anlass für die Annahme einer entsprechenden Gefahrenlage bei seiner Weiterbeschäftigung geboten hat. Dies ist der Fall. Bei beiden Gelegenheiten hat er aufgrund der Beschäftigung mit seinem Mobiltelefon zur Anfertigung privater Aufnahmen dienstlichen Geschehens seine originären Aufgaben (wie die Unterstützung des Fahrers bei einer Blaulichtfahrt, Eigen- und Fremdsicherung) außer Acht gelassen und damit eine potentielle Gefahr für sich, seine Kollegen und den Dienstbetrieb geschaffen. Der Umstand, dass der Kläger nur wenige Tage nach dem ersten Vorfall und trotz ausdrücklicher Ermahnung, entsprechende Aufnahmen zu unterlassen, während des Dienstes vor den Augen eines unmittelbar zuvor einer Zwangsmaßnahme unterworfenen Person ein „Selfie“ angefertigt und dieses, obgleich auch nach seiner Aussage wenigstens Teile des Gesichts des zuvor Festgenommenen zu sehen gewesen sind, versendet hat, begründet die von dem Beklagten angeführten bei einer Weiterbeschäftigung befürchtete Verletzung Rechte Dritter sowie der ungefilterten Verbreitung dienstlicher Abläufe in der Öffentlichkeit. Der Kläger hat in dieser Situation - und ausweislich seines Zulassungsvorbringens auch weiterhin - nicht erkannt, dass auch der Festgenommene Teil der Öffentlichkeit ist - die anders als er meint, keine Vielzahl an Personen voraussetzt, sondern bereits bei einer Person außerhalb des Dienstbetriebes vorliegt - und dieser sein unangebrachtes, dem Ansehen der Polizei schädigendes Verhalten nicht nur bemerkt hat, sondern in dieses integriert war. Dass dieser dies nicht „schlimm“ bzw. die Versendung des Bildes „toll“ gefunden haben soll, ändert nichts an dem Umstand, dass der Kläger unter den Augen der Öffentlichkeit, seine originären Aufgaben vernachlässigt und unbedacht Bildaufnahmen dienstlicher Geschehen gefertigt und versendet hat. Dass solche Verfehlungen erhebliche Auswirkungen haben können, denen der Beklagte mit der Entlassungsverfügung entgegenwirken will, liegt auf der Hand.
54Der redundante Verweis des Klägers auf die Social-Media-Aktivitäten anderer Polizeibehörden ist aus den vom Beklagten nachvollziehbar dargelegten Gründen nicht geeignet, den ihm gemachten Vorwurf zu entkräften.
55(4) Die Zielrichtung des Einwands, die ihm zur Last gelegten Pflichtverletzungen seien nicht mit denjenigen vergleichbar, die bislang Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit einer Entlassung aus dem Widerrufsbeamtenverhältnis gewesen seien, erschließt sich dem Senat angesichts der Einschränkung, ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz werde damit nicht gerügt, nicht. Allein dem Umstand, dass es an jedenfalls veröffentlichter Judikatur zu vergleichbaren Fallgestaltungen fehlt, kommt keine Bedeutung zu. Es findet in jedem Einzelfall - und so auch hier - eine von den gesetzlichen Bestimmungen ausgehende rechtliche Überprüfung statt. Danach bestehen - wie dargelegt - keine Bedenken, dass der Beklagte die beiden Verfehlungen als ausreichend und schwerwiegend genug angesehen hat, um an der charakterlichen Eignung des Klägers zu zweifeln.
56(5) Auch das Monitum des Klägers, der Beklagte habe angesichts seiner Entschuldigung (a), seiner Unerfahrenheit (b) und der im Anschluss beanstandungsfreien Dienstausübung (c) kein nachhaltig erschüttertes Vertrauen in seine persönliche Integrität und Zuverlässigkeit annehmen dürfen, überzeugt nicht.
57(a) Es ist insoweit unerheblich, ob der Kläger sich bereits nach dem ersten Vorfall entschuldigt hat oder nicht. Denn es ist, wie bereits dargestellt, jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn für den Beklagten die Entschuldigung aufgrund der innerhalb kurzer Zeit und trotz entsprechender Belehrungen erfolgten Verfehlungen nicht über den eingetretenen Vertrauenslust hinweghilft.
58(b) Etwas anderes folgt auch nicht aus der vom Kläger geltend gemachten Unerfahrenheit und dem Verweis darauf, dass die Vorfälle sich in den ersten beiden Praktikumswochen ereignet hätten. Dies ändert nichts daran, dass dem Kläger angesichts der erteilten Hinweise die Problematik von nicht dienstlich veranlassten Foto- und Videoaufnahmen während des Dienstes hätte bewusst sein müssen, was überdies von einem angehenden Polizisten auch ohne entsprechende Hinweise erwartet werden dürfte, und er trotz der nur neun Tage zuvor erfolgten Ermahnung durch seinen Tutor erneut eine Aufnahme angefertigt hat. Vor diesem Hintergrund vermag allein Unerfahrenheit die Eignungszweifel nicht zu entkräften.
59(c) Ohne Erfolg bleibt auch sein Einwand, es habe keinen erneuten Vorfall bis zum Erlass der Verfügung zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vom 21.8.2020 gegeben. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die beiden Vorfälle als ausreichend zur Annahme einer fehlenden charakterlichen Eignung bewertet hat. Allein der Umstand, dass der Kläger sich in dem beschränkten Zeitraum der darauffolgenden vier Wochen bis zum Erlass der vorgenannten Verfügung beanstandungsfrei verhalten hat, stellt die Entscheidung des Beklagten ersichtlich nicht in Frage.
60Es kann auch keine Rede davon sein, dass der Beklagte die Entschuldigungen des Klägers zum Anlass genommen hätte, zunächst sein weiteres Verhalten abzuwarten. Vielmehr hat sein Tutor unmittelbar nach der Rückkehr seiner Vorgesetzen aus dem Urlaub die ‑ sowie auch andere, nicht zum Gegenstand der Entlassungsverfügung gemachten - Vorfälle gemeldet. Daraufhin wurde intern das weitere Vorgehen abgestimmt und zunächst das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und sodann die Entlassungsverfügung verfügt.
61c) Die Entscheidung stellt sich auch unter Beachtung des Zulassungsvorbringens als ermessensfehlerfrei dar.
62Nach § 114 Satz 1 VwGO ist die gerichtliche Überprüfung von behördlichen Ermessenserwägungen darauf beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
63Dies zugrunde gelegt greifen die gegen die Ermessenserwägungen des Beklagten erhobenen Einwände des Klägers nicht durch.
64(1) Vergeblich rügt der Kläger, die Entlassung verfolge kein legitimes Ziel und sei nicht erforderlich gewesen, da vorrangig ein Disziplinarverfahren hätte eingeleitet bzw. ein Personalgespräch hätte stattfinden müssen. Hegt der Dienstherr - wie hier - berechtigterweise durchgreifende Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Widerrufsbeamten, ist dessen Entlassung das geeignete, erforderliche und auch angemessene Mittel, die weitere Ausbildung und den Einsatz ungeeigneter, den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG nicht genügender Beamter zu verhindern.
65Der Beklagte war auch nicht aufgrund des Aktenvermerks vom 18.11.2020 zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens verpflichtet. Der Vermerk nimmt vielmehr Bezug auf einen Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers, in welchem dieser auf den Ablauf der in § 39 BeamtStG geregelten dreimonatigen Frist hingewiesen hat. In dem Vermerk stellt der Verfasser ausdrücklich klar, dass ihm die Verfehlungen des Klägers unbekannt sind. Eine Bewertung, welche Maßnahme daher konkret zu ergreifen ist, war ihm danach nach eigenen Angaben schon nicht möglich. Vielmehr war er ersichtlich verärgert über die fehlende Abstimmung der Abteilungen, die zum Erlöschen des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte geführt hat. Letztlich wäre es dem Beklagten aber auch unbenommen gewesen, selbst dann, wenn nach erster interner Einschätzung ein Disziplinarverfahren hätte eingeleitet werden sollen, hiervon nach erneuter Prüfung Abstand zu nehmen und stattdessen den Kläger zu entlassen. Denn eine abweichende Selbstbindung geht mit dem rein internen Vermerk nicht einher.
66Abwegig ist das Zulassungsvorbringen, aus der Begrüßungsrede von LPD N. bzw. dessen dienstlicher Stellungnahme ergebe sich, dass im Falle von Foto- oder Filmaufnahmen im Dienst zwingend ein Personalgespräch stattfinden müsse und keine Entlassungsverfügung ergehen dürfe. Es liegt auf der Hand, dass mit der von LPD N. wiedergegebenen Formulierung in seiner Begrüßungsansprache keine rechtsverbindliche Zusicherung einer bestimmten Sachbehandlung in einer - seinerzeit noch nicht vorliegenden - Problemlage verbunden war. Abgesehen davon hat LPD N. keine Einschränkung dahingehend vorgenommen, es bleibe bei einer entsprechenden Verfehlung stets bei einem „unangenehmen Termin“.
67(2) Auch das Zulassungsvorbringen, die Entlassungsverfügung sei mangels Beachtung der Regelung in § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG unverhältnismäßig, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat hierzu unter Berufung auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zutreffend darauf verwiesen, dass eine Entlassung nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG u. a. dann gerechtfertigt sein kann, wenn begründete Zweifel an der gesundheitlichen oder persönlichen Eignung des Beamten gegeben sind.
68Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.1.2010 - 2 B 47.09 ‑, juris Rn. 6 und Urteil vom 9.6.1981 - 2 C 48.78 -, BVerwGE 62, 267 = juris Rn. 21; OVG NRW, Beschlüsse vom 18.2.2019 - 6 B 1551/18 -, a. a. O. Rn. 20 m w. N., sowie vom 20.10.2021 - 6 B 1218/21 -, juris Rn. 20.
69Handelt es sich um einen Vorbereitungsdienst, der - wie hier - keine allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG darstellt, sondern mit dem der Staat für seinen eigenen Bedarf ausbildet, darf der Dienstherr dabei die persönliche Eignung an den Maßstäben messen, die er für die Übertragung eines Amtes auf Lebenszeit zugrunde legt.
70Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.2.2019 - 6 B 1551/18 -, a. a. O., Rn. 20, und vom 20.10.2021 ‑ 6 B 1218/21 -, a. a. O., Rn. 22.
71Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen ist die in der Entlassungsverfügung zum Ausdruck gekommene Annahme des Beklagten, es lägen Zweifel an der charakterlichen und damit persönlichen Eignung des Klägers vor, die damit auch seiner Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe bzw. Lebenszeit entgegenstehen würden, und die daher seine Entlassung auch schon vor der Beendigung des Vorbereitungsdienstes rechtfertigten, nicht zu beanstanden.
72Etwas anders ergibt sich nicht aus dem vom Kläger angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9.6.2020 - 2 BvR 469/20 -. Die von dem Kläger insoweit angeführten Rechtssätze zu § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG enthält die Entscheidung nicht. Diese befasst sich maßgeblich mit dem gerichtlichen Prüfungsrahmen eines auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Eilverfahrens nach § 123 VwGO, wenn das Beamtenverhältnis - anders als im Streitfall - nach § 22 Abs. 4 BeamtStG qua Gesetz endet. In diesem Fall dürfe - so das Bundesverfassungsgericht - das Verwaltungsgericht nicht generell einstweiligen Rechtsschutz versagen. Es erschließt sich nicht, welche Auswirkungen diese Entscheidung auf den Streitfall haben soll, zumal in dem vom Kläger ebenfalls initiierten einstweiligen Rechtsschutzverfahren die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache erfolgt ist.
73II. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Diese wären anzunehmen, wenn die Angriffe des Klägers gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten. Das ist nicht der Fall. Der Kläger benennt - wie ausgeführt - keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils. Insbesondere liegen die von ihm geltend gemachten Aufklärungsmängel nach dem Vorstehenden nicht vor. Auch sind die in Rede stehenden Rechtsfragen, wie bereits dargestellt, ohne weiteres aus dem Gesetz und anhand der vorliegenden Rechtsprechung zu beantworten.
74Allein der Umfang der erstinstanzlichen Entscheidung - der im Streitfall mit 16 Seiten (ohne Rechtsmittelbelehrung) aber auch keine Besonderheit darstellt - rechtfertigt entgegen den Ausführungen des Klägers die Annahme solcher Schwierigkeiten gleichfalls nicht.
75Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7.2.2014 - 13 A 1900/13 -, juris Rn. 7, und vom 5.7.2012 - 4 A 326/11 -, juris Rn. 23.
76III. Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Die gerügte Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht liegt nicht vor.
77Die Ablehnung des auf Vernehmung des PHK C. gerichteten Beweisantrages durch das Verwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat die unter Beweis gestellte Tatsache, dass dieser am 6.7.2020 während der Begrüßungsveranstaltung im Polizeipräsidium Krefeld gegenüber dem Kläger und den übrigen Kommissaranwärtern kein Verbot der Nutzung des privaten Smartphones im Dienst ausgesprochen habe, als wahr unterstellt und ist davon auch im Rahmen der Entscheidungsgründe nicht abgerückt. Einen Beweisantrag dahingehend, dass PHK C. bezeugen könne, LPD N. und POK’in P. hätten ein diesbezügliches Verbot gleichfalls nicht ausgesprochen, hat der Kläger bereits nicht gestellt. Eine entsprechende Sachverhaltsaufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen, weil die Frage eines generellen Verbots der Handynutzung im Streitfall - aus den dargestellten Gründen - nicht entscheidungserheblich ist. Dass es Hinweise zur Zulässigkeit von Foto- und Videoaufnahmen dienstlicher Geschehen gegeben hat, hat der Kläger schriftsätzlich und im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung eingeräumt.
78Dem Verwaltungsgericht musste sich eine weitere Aufklärung auch nicht im Hinblick auf die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und des Personalrats aufdrängen. Eine entsprechende Aufklärungspflicht ergab sich - wie vorstehend ausgeführt - insbesondere nicht aus dem ohne jegliche Substantiierung erfolgten, dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs und der ergänzenden Stellungnahmen widersprechenden Bestreiten des Klägers, dass die Gleichstellungbeauftragte und der Personalrat der Entlassung am 20.11.2020 zugestimmt haben.
79Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG.
80Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 2 BvR 469/20 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 1551/18 2x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 23 Entlassung durch Verwaltungsakt 3x
- 6 B 827/20 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 2x
- VwVfG § 28 Anhörung Beteiligter 2x
- VwGO § 154 1x
- 6 B 1218/21 1x (nicht zugeordnet)
- 1 M 51/20 2x (nicht zugeordnet)
- 6 B 68/18 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 1553/18 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- 6 B 522/18 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124a 3x
- BeamtStG § 35 Weisungsgebundenheit 1x
- §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG 4x (nicht zugeordnet)
- 13 A 1900/13 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 1x
- 2 BvR 2426/17 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 360/03 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 1840/16 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 326/11 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 22 Entlassung kraft Gesetzes 1x
- 6 B 1062/20 2x (nicht zugeordnet)
- 6 B 1551/18 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 2067/14 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 1218/21 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern 1x