Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 347/23

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein noch anzustrengendes erstinstanzliches Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5.4.2023 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 


Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21

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