Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 1316/23

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 12 K 5943/23 unter diesbezüglicher Änderung des angegriffenen Beschlusses auch hinsichtlich der jeweiligen Ziff. 3 der beiden Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2023 abgelehnt.

Auf die Anschlussbeschwerde der Antragsteller wird festgestellt, dass die beiden Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2023 hinsichtlich der Antragstellerinnen zu 3. bis 5. keine Regelungen treffen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen – unter Einbeziehung der teilweise rechtskräftigen erstinstanzlichen Kosten-entscheidung – der Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 2. jeweils zu einem Fünftel und die Antragsgegnerin zu drei Fünfteln.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 6.250,- Euro festgesetzt.


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