Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 81/24

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht D. ‒ Strafvollstreckungskammer ‒ durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11.1.2024 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.


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