Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 105/25
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 13.153,50 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
31. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen, mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht.
4Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf (1.) Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Carports und die Sanierung mit Umbau einer Stallung als Pferdestall auf dem Grundstück Gemarkung G., Flur 0, Flurstück 4 (im Folgenden: Vorhaben bzw. Vorhabengrundstück), hilfsweise auf Aufhebung des entsprechenden Ablehnungsbescheids vom 6. Januar 2021, sowie (2.) auf Aufhebung des Gebührenbescheids der Beklagten vom 6. Januar 2021, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung. Das Vorhaben verstoße gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018. Der unter 1. gestellte Hilfsantrag sei unzulässig, da der Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die unter 2. gegen den Gebührenbescheid erhobene Klage sei unbegründet. Der Gebührenbescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten.
5Der Kläger stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage.
6a. Ohne Erfolg macht er geltend, statt § 4 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018 finde § 4 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2000 Anwendung mit der Folge, dass bei Zugrundelegung der alten Rechtsvorschrift kein bauordnungsrechtlicher Verstoß aus dem Fehlen einer eingetragenen Vereinigungsbaulast resultiere und damit die Baugenehmigung zu erteilen sei.
7aa. Es kann offen bleiben, ob § 4 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2000 vorliegend Anwendung findet. Der Kläger legt schon nicht dar, wieso diese Regelung der Erteilung der von ihm begehrten Baugenehmigung nicht entgegenstünde.
8Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2000 ist ein Gebäude auf mehreren Grundstücken zulässig, wenn durch Baulast gesichert ist, dass keine Verhältnisse eintreten können, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen, und das Gebäude auf den Grundstücken diesen Vorschriften so entspricht, als wären die Grundstücke ein Grundstück.
9Unstreitig fehlt es hier an der auch in § 4 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2000 vorausgesetzten Baulast. Die nicht näher erläuterte These des Klägers, unter Berücksichtigung des voneinander abweichenden Wortlauts der Vorschriften sei die Vereinigungsbaulast nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018 obligatorisch, während § 4 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2000 nur eine Möglichkeit zur bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit zu beschreiben scheine, genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Abgesehen davon ist weder dem Wortlaut von § 4 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2000 noch sonstigen Umständen ein Anhalt dafür zu entnehmen, die Norm zeige mit der Baulast lediglich eine von mehreren Möglichkeiten auf, ein Gebäude auf mehreren Grundstücken in zulässiger Weise zu errichten. Vielmehr kennt die Norm nur einen zulässigen Weg, nämlich die Eintragung einer Baulast.
10bb. Der Senat weist indes darauf hin, dass - wie der Kläger zutreffend geltend macht - die Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Begriff „Antragstellung“ i. S. v. § 90 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW i. d. F. des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung 2018 vom 30. Juni 2021 (GV NRW S. 822) meine den Antrag unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen, nicht zutrifft.
11Nach der vorgenannten Fassung der Übergangsvorschrift sind die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Verfahrensvorschriften fortzuführen und abzuschließen.
12Danach kommt es lediglich auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der zuständigen Behörde an und nicht zusätzlich auf die Vollständigkeit der Antragsunterlagen.
13Vgl. VG Köln, Urteil vom 19. August 2021 - 8 K 1463/19 -, juris Rn. 21; Hahn, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: Juni 2025, § 90 Rn. 8.
14Dafür spricht schon der Wortlaut, nach dem die bloße „Antragstellung“ ausreichend ist. Die Gesetzessystematik unterstreicht diesen Befund. So differenzieren § 70 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 klar zwischen der Einreichung des Antrags und den „mit dem Bauantrag" einzureichenden Bauvorlagen. Aus § 70 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 2018 ergibt sich zwanglos, dass auch ein Bauantrag ein Verfahren einleitet, dem nicht alle erforderlichen Bauvorlagen beigefügt sind. Zudem erlaubt § 71 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2018 der Behörde, bei Unvollständigkeit oder erheblichen Mängeln des Bauantrags bzw. der Bauvorlagen eine Frist zur Behebung der Mängel zu setzen.
15Untermauert wird dies durch einen Vergleich der aktuellen Fassung des § 90 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW mit der Vorgängerfassung (Gesetz vom 21. Juli 2018, GV NRW S. 411). Nach dieser waren die bis zum 31. Dezember 2018 vollständigen und ohne erhebliche Mängel eingereichten Bauvorlagen nach der Landesbauordnung in der Fassung vom 1. März 2000 (GV NRW S. 256) zu bescheiden. Das Entfallen der Voraussetzungen der Vollständigkeit und Mangelfreiheit der Bauvorlagen in der aktuellen Fassung des § 90 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW lässt allein den Schluss zu, hierauf komme es im Rahmen der Übergangsvorschrift nun nicht mehr an.
16Vgl. zur Vorgängerfassung des § 90 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW auch Johlen, in: Gädtke/Johlen/Wenzel/
17Hanne/Kaiser/Koch/Plum, BauO NRW, 13. Aufl. 2019, § 90 Rn. 1 f.
18Die Gesetzesbegründung zu § 90 Abs. 4 BauO NRW in der der aktuellen Fassung bekräftigt dieses Ergebnis. Danach wird ein Verfahren u. a. bereits durch den Eingang eines Antrages bei der jeweils zuständigen Stelle eingeleitet.
19LT-Drs. 17/12033 vom 4. Dezember 2020, S. 132.
20b. Das Vorbringen des Klägers im Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Möglichkeit der nachträglichen Legalisierung der baulichen Anlagen mittels eines Feststellungsurteils weist neben den unter 2. abgehandelten Verfahrensrügen keinen eigenständigen Bezug zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel auf.
21c. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht auf den Hilfsantrag hin den ablehnenden Bescheid vom 6. Januar 2021 hätte aufheben müssen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klage sei insoweit unzulässig, da ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Das gelte auch vor dem Hintergrund der klägerischen Behauptung, der zuständige Mitarbeiter der Beklagten sei befangen gewesen. Denn § 46 VwVfG NRW führe zur Unbeachtlichkeit des behaupteten Verfahrensfehlers. Dem setzt der Kläger nichts von Substanz entgegen. Die Ausführungen zu § 4 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW sind angesichts der obigen Erwägungen nicht tragfähig. Auch mit seinem weiteren Vorbringen, aufgrund der (behaupteten) Befangenheit des Mitarbeiters sei es zu einer mehrjährigen Verzögerung des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gekommen, zeigt der Kläger nicht auf, warum dies einer Anwendung von § 46 VwVfG NRW entgegenstehen könnte.
222. Der Kläger legt keinen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhen kann.
23a. Das gilt zunächst für die Kritik des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte seinen Klageantrag dahingehend auslegen müssen, dass er (auch) die Feststellung begehre, die bestehenden baulichen Anlagen genössen Bestandsschutz, zumindest hätte es einen entsprechenden Hinweis erteilen müssen.
24aa. Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Insoweit sind die für die Auslegung von Willensäußerungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Für die Auslegung des Klagebegehrens sind neben dem Klageantrag insbesondere die Klagebegründung sowie das gesamte übrige Klagevorbringen zu berücksichtigen, ferner die Interessenlage des Klägers, soweit sie sich aus seinem Vortrag und sonstigen für das Gericht und die übrigen Beteiligten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt. Dem (angekündigten) Klageantrag kommt besondere Bedeutung zu, wenn der Kläger bei der Antragsfassung anwaltlich vertreten ist.
25Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2025 - 7 B 20.24 -, juris Rn. 8.
26Der von zwei Rechtsanwälten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vertretene Kläger hat dort keinen Feststellungsantrag gestellt. Er legt auch nicht dar, wieso das Verwaltungsgericht den mit Blick auf den abgelehnten Bauantrag gestellten Verpflichtungsantrag samt hilfsweisem Anfechtungsantrag dahingehend hätte auslegen müssen, der Kläger begehre (zusätzlich) die Feststellung, die bestehenden baulichen Anlagen genössen Bestandsschutz. Weder den vom Kläger in der Zulassungsbegründung lose zitierten Passagen der Verwaltungsvorgänge noch den pauschalen Verweisen hierauf und auf die Klagebegründung lässt sich ein derartiges Begehren entnehmen. Stattdessen betreffen die rechtlichen Ausführungen in der vom Kläger benannten Klagebegründung vom 24. März 2021 ausschließlich die Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung besteht. Schließlich liegt die Kritik des Klägers, die Beklagte und dem folgend das Verwaltungsgericht hätten den „wahren Zweck“ des Bauantrags übergangen, neben der Sache. Ein Bauantrag ist ausschließlich auf die Erteilung einer Baugenehmigung gerichtet.
27bb. Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe gegen seine Pflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO verstoßen, indem es nicht auf die Möglichkeit der Stellung eines Feststellungsantrags hingewiesen habe, trägt ebenfalls nicht.
28Der Kläger missversteht die Verpflichtung, u. a. darauf hinzuwirken, dass ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt und alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden, wenn er der Vorschrift entnimmt, dass ein Beteiligter Anspruch darauf hat, vom Gericht zu seinem Prozessziel geleitet zu werden. Durch § 86 Abs. 3 VwGO soll verhindert werden, dass die Durchsetzung von Rechten an der Unerfahrenheit, Unbeholfenheit oder mangelnden Rechtskenntnis eines Beteiligten scheitert. Hinweise sind vor allem dann geboten, wenn ein Beteiligter erkennbar von falschen Tatsachen ausgeht und es deshalb unterlässt, das vorzutragen, was für seine Rechtsverfolgung notwendig wäre. Die Pflicht, die § 86 Abs. 3 VwGO begründet, darf indes nicht mit Rechtsberatung verwechselt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Beteiligter anwaltlich vertreten wird. Das Gericht darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Rechtsanwalt mit der Sach- und Rechtslage hinreichend vertraut ist.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2024 - 10 A 299/24 -, juris Rn. 13 f., m. w. N.
30Deshalb geht auch der Vorwurf, das Verwaltungsgericht hätte sich in seinem Hinweis vom 16. Januar 2024 nicht auf Ausführungen zur Aussichtslosigkeit der Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung beschränken dürfen, sondern hätte zusätzlich auf eine andere Form der „nachträglichen Legalisierung“ hinweisen müssen, ins Leere.
31b. Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO dadurch verletzt worden sein könnte, dass das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, zwei Zeugen zur Frage zu vernehmen, ob ein bestimmter Mitarbeiter der Beklagten im Zeitpunkt der Ablehnung des Bauantrags durch Bescheid der Beklagten vom 6. Januar 2021 befangen gewesen sei, abgelehnt hat.
32Die Ablehnung einer beantragten Beweiserhebung verletzt das rechtliche Gehör nur dann, wenn sie im maßgeblichen Prozessrecht keine Stütze findet.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2025 - 10 A 2148/24 -, juris Rn. 13 f., m. w. N.
34Die Ablehnung eines Beweisantrags findet unter anderem dann im Prozessrecht eine Stütze, wenn sich der behauptete Sachverhalt, als gegeben unterstellt, nicht auf die Entscheidung auswirken kann (§ 86 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO in entsprechender Rechtsanwendung), weil es nach dem Rechtsstandpunkt des Tatsachengerichts für den Ausgang des Rechtsstreits nicht darauf ankommt. Vor diesem Hintergrund erfordert die Darlegung eines Verfahrensmangels, dass substantiiert aufgezeigt wird, warum es auf die beantragte Beweiserhebung rechtserheblich ankommen sollte.
35Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2025 - 10 A 2148/24 -, juris Rn. 15 f., m. w. N.
36Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag u. a. mit der Begründung abgelehnt, es komme für die Entscheidung auf die unter Beweis gestellten Umstände rechtlich nicht an. Mit diesem selbstständig tragenden Ablehnungsgrund setzt sich der Kläger nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise auseinander.
37Der vom Kläger (auch) im Zusammenhang mit der Ablehnung des Beweisantrags erhobene Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe seiner Pflicht zur Erteilung von Hinweisen nicht genüge getan, liegt schon deshalb neben der Sache, weil das Verwaltungsgericht ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung seine Entscheidung begründet hat. Es wäre daher am Kläger bzw. seinen Prozessbevollmächtigten gewesen, hierauf zu reagieren und gegebenenfalls einen neuen Beweisantrag zu stellen.
38c. Angesichts des Vorstehenden geht ferner die Kritik des Klägers, das Verwaltungsgericht habe gegen die ihm obliegende Aufklärungspflicht verstoßen, weil es nicht von Amts wegen ermittelt habe, ob der betreffende Mitarbeiter der Beklagten befangen gewesen sei, offensichtlich fehl.
39Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
40Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.
41Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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