Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 1094/25 und 4 E 568/25

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 25.8.2025 wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 25.8.2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 


Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

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