Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 22 D 102/25.AK

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig voll­streck­bar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicher­heitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags ab­wen­den, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungs­gläubiger vor der Voll­streckung Sicherheit in Hö­he von 110 % des je­weils zu vollstreckenden Be­trags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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