Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 773/23
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis zu 500 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Beklagten (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor.
21. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
3Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
4Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2020 - 1 BvR 561/19 -, juris, Rn. 16, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2018 - 13 A 1547/16 -, juris, Rn. 7.
5Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Kläger einen Anspruch auf Bewilligung einer Erstattung der an seine Arbeitnehmerin O. geleisteten Aufwendungen in Höhe von 200,47 Euro aus § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 5 IfSG sowie der von ihm verauslagten Sozialabgaben nach Maßgabe des § 57 IfSG in Höhe von 140,25 Euro habe. Insbesondere liege der für den Erstattungsanspruch des Klägers primär erforderliche ursprüngliche Entschädigungsanspruch der Arbeitnehmerin gegen den Beklagten nach § 56 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 IfSG vor, da die Arbeitnehmerin für den geltend gemachten Zeitraum vom 5. November 2020 bis zum 10. November 2020 einen Verdienstausfall erlitten habe. Die Arbeitnehmerin habe während dieser Zeit der Absonderung nicht wie arbeitsvertraglich geschuldet als Mitarbeiterin in der Hauswirtschaft im Altenwohn- und Pflegeheim P.-Stift gearbeitet. Deshalb habe ihr nach dem Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ kein Anspruch auf Zahlung ihres Arbeitslohns zugestanden. Es hätten keine Ansprüche auf Fortzahlung der Vergütung ohne Arbeit bestanden. Insbesondere habe kein Annahmeverzug vorgelegen. Die notwendige Kausalität zwischen der Absonderung und dem Verdienstausfall sei gegeben gewesen. Zwar habe die Ordnungsverfügung zur Absonderung für die Arbeitnehmerin als in der Gesundheitsversorgung tätige Mitarbeiterin vorgesehen, dass gemäß der RKI-Richtlinie „Optionen zum Management von Kontaktpersonen unter medizinischem Personal bei Personalmangel“ vom 23. März 2020 im Sinne einer adäquaten Patientenversorgung von der häuslichen Quarantäne abgewichen werden konnte. Dabei sei die jeweilige Einrichtung gehalten gewesen, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob es des Einsatzes von Kontaktpersonen bedurfte, um den Betrieb und die Versorgung aufrechtzuerhalten. Es lasse sich vorliegend nicht feststellen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Sonderverfahrens für den allein maßgeblichen Zeitraum vom 5. November 2020 bis zum 10. November 2020 vorgelegen hätten. Es hätten keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Kläger von einem Einsatz der Arbeitnehmerin abgesehen habe, obwohl dieser für die Aufrechterhaltung des Betriebes absolut notwendig gewesen wäre.
6Mit dem dagegen erhobenen Zulassungsvorbringen wird die Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht durchgreifend in Frage gestellt.
7a. Der Beklagte macht geltend, es sei kein Verdienstausfall der Arbeitnehmerin eingetreten, weil der Kläger mit der Annahme der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin in Annahmeverzug geraten sei (§§ 611a Abs. 2, 615 Satz 1 BGB). Er habe die Arbeitnehmerin O. trotz ihrer Leistungsfähigkeit und -bereitschaft nicht bereits in der Zeit vom 5. November 2020 bis 10. November 2020 eingesetzt, obwohl dies - wie später in der Zeit vom 11. bis zum 17. November 2020 erfolgt - wegen eines relevanten Personalmangels entsprechend dem Sonderverfahren „Kontakt“ und der RKI-Richtlinie zur Aufrechterhaltung und Sicherstellung einer adäquaten Patientenversorgung und Gewährleistung einer funktionierenden kritischen Infrastruktur möglich gewesen wäre.
8Damit dringt der Beklagte nicht durch. Es fehlt jedenfalls an der für das Vorliegen eines Annahmeverzugs erforderlichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerin i. S. v. § 297 BGB.
9Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 26. November 2025 - 13 A 776/23 -, juris, Rn. 9 ff., und vom 26. Januar 2026 - 13 A 2458/22 -, n. v., Beschlussabdruck S. 3 f.
10Die Arbeitnehmerin O. war außerstande, die Arbeitsleistung zu erbringen. Aufgrund der Absonderungsverfügung der Stadt A. war es ihr u. a. grundsätzlich untersagt, ihre Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen (vgl. Ziffer 1 des Bescheids vom 6. November 2020, Bl. 6 ff. BA001). Ihre Tätigkeit in der Hauswirtschaft in einem Altenwohn- und Pflegeheim erfordert die persönliche Anwesenheit in der Einrichtung. Dass sie - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - geschuldete Arbeitsleistungen in der eigenen Häuslichkeit hätte erbringen können, trägt auch der Beklagte nicht vor.
11Der Beklagte dringt nicht durch, soweit er meint, die Verzugsvoraussetzungen - und damit auch die Leistungsfähigkeit - seien aufgrund der Regelung in Ziffer 5 des Bescheids gegeben gewesen, wonach für die Arbeitnehmerin als medizinisches Personal das sogenannte Sonderverfahren „Kontakt“ galt und gemäß der RKI-Richtlinie „Optionen zum Management von Kontaktpersonen unter medizinischem Personal bei Personalmangel“ vom 23. März 2020 von der häuslichen Quarantäne im Sinne einer adäquaten Patientenversorgung abgewichen werden konnte.
12Das Zulassungsvorbringen zeigt nicht schlüssig auf, dass dies die Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerin begründet. Die vom Beklagten in Bezug genommene RKI-Richtline vom 23. März 2020 und das diesbezügliche Merkblatt des Kreises R. waren als Teile jener Ordnungsverfügung als Anlagen beigefügt und zu beachten gewesen. Nach den Maßgaben des danach in die Absonderungsanordnung einbezogenen Merkblatts wurde lediglich dann von der häuslichen Absonderung abgesehen, wenn das näher beschriebene Sonderverfahren „Kontakt“ nach der Entscheidung der betroffenen Einrichtung für bestimmte Mitarbeiter Anwendung finden sollte und dies sowie der betroffene Mitarbeiter dem Fachbereich Gesundheit des Kreises R. gemeldet wurde (Bl. 12 BA001). Dass der Kläger für die Arbeitnehmerin in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum mit der Folge der Leistungsfähigkeit eine entsprechende Entscheidung getroffen und dies dem Kreis R. mitgeteilt hätte, trägt der Beklagte nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich.
13Soweit der Beklagte meint, allein die abstrakte Möglichkeit eines Einsatzes nach dem Sonderverfahren „Kontakt“ und das Absehen von der Anordnung eines solchen Einsatzes reiche aus, geht er fehl. Ein solches Unterlassen des Arbeitgebers ist - selbst bei unterstellter Pflichtwidrigkeit und Schuldhaftigkeit - nicht geeignet, eine nicht bestehende Leistungsfähigkeit i. S. v. § 297 BGB zu begründen. Maßgeblich sind - wie ausgeführt - insoweit die tatsächlichen Umstände, wonach der Kläger hier schon keinen entsprechenden Einsatz seiner Arbeitnehmerin verfügt hat.
14Vgl. zur Abgrenzung des Tatbestandsmerkmals der Leistungsfähigkeit von einem diesbezüglichen schuldhaften Verhalten des Arbeitgebers nur Henssler, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2023, BGB, § 615 Rn. 36, m. w. N.
15b. Das Zulassungsvorbringen weckt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Absonderung der Arbeitnehmerin sei trotz der im Bescheid angelegten Möglichkeit, von der häuslichen Quarantäne im Sinne einer adäquaten Patientenversorgung abzuweichen, kausal für deren Verdienstausfall gewesen.
16Der Beklagte macht geltend, die erforderliche Mono-Kausalität der Absonderung sei nicht gegeben gewesen, weil der Verdienstausfall auf der Entscheidung des Klägers beruhe, die Arbeitnehmerin nicht einzusetzen, obwohl dies nach Ziffer 7 - gemeint Ziffer 5 - des Bescheids grundsätzlich möglich und im Sinne einer adäquaten Patientenversorgung auch geboten gewesen sei. Das zeige bereits der Einsatz der Arbeitnehmerin in der Zeit vom 11. November 2020 bis 17. November 2020 auf der Grundlage dieser Regeln. Es hätte danach dem Kläger oblegen, schlüssig und etwa unter Vorlage eines Betriebskonzepts vorzutragen und nachzuweisen, welche anderen Maßnahmen zur Sicherstellung des Betriebs vor dem 11. November 2020 ergriffen worden seien oder inwiefern sich die Situation ab diesem Tag bedeutsam geändert habe. Er - der Beklagte - selbst sei insoweit mangels Kenntnis innerbetrieblicher Abläufe nicht zur Darlegung oder zum Beweis verpflichtet. Darüber hinaus seien die Personalnotstände im Bereich der Gesundheitsversorgung, noch erheblich verschärft durch die Coronapandemie, öffentlich bekannt.
17Mit diesem Vorbringen hat der Beklagte schon deswegen keinen Erfolg, weil es sich nicht mit der Annahme des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck, S.19, erster Absatz) auseinandersetzt, der unterbliebene ausnahmsweise Einsatz der Arbeitnehmerin trotz Quarantäne schließe die Kausalität schon deswegen nicht aus, weil keine Verpflichtung zur Inanspruchnahme des „Sonderverfahrens Kontakt“ bestanden habe.
18Ungeachtet dessen unterliegt aber auch die vom Beklagten angegriffene erstinstanzliche Sachverhaltswürdigung (Urteilsabdruck, S. 19, erster Absatz), wonach keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Kläger von einem Einsatz der Arbeitnehmerin abgesehen habe, obwohl dieser für die Aufrechterhaltung des Betriebs absolut notwendig gewesen wäre, keinen ernstlichen Zweifeln. Das Zulassungsvorbringen ergibt insoweit nichts für die Fehlerhaftigkeit der richterliche Überzeugungsbildung.
19Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf jedoch bei seiner Überzeugungsbildung nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 3 A 2107/15 -, juris, Rn. 15 f., m. w. N.
21Nach diesen Maßstäben ist keine fehlerhafte Beweiswürdigung zu erkennen. Entgegen der Annahme des Beklagten hatte der Kläger konkret aufgezeigt, warum es während der Absonderung der Arbeitnehmerin zu einer veränderten Bewertung gekommen ist. Namentlich habe der Kläger während der Abwesenheit der Arbeitnehmerin eine adäquate Patientenversorgung zunächst durch den Einsatz anderer Arbeitnehmer gewährleisten können, was ab dem 11. November 2020 aufgrund von Personalausfällen nicht mehr der Fall gewesen sei. Dass das Verwaltungsgericht auf dieser Grundlage - ohne Vorlage eines vom Beklagten geforderten Betriebskonzeptes - zu dem streitigen tragenden Schluss gekommen ist, stellt keinen Verstoß gegen oben genannte Prinzipien der freien Beweiswürdigung dar. Die Angaben der Klägerin sind plausibel und ohne Weiteres nachvollziehbar, so dass das Verwaltungsgericht nicht gehalten war, weitere Unterlagen anzufordern. Dies gilt umso mehr als das Verwaltungsgericht in seine Bewertung mit eingestellt hat, dass nach den Maßstäben des Gesundheitsamtes und des RKI nur in absoluten Ausnahmefällen auf den Einsatz von abgesonderten Kontaktpersonen in medizinischen Einrichtungen zurückgegriffen werden sollte. Ungeachtet dessen bietet der Beklagte keine schlüssige Erklärung, weshalb der Kläger, der ein eigenes Interesse daran hat, die in seiner Einrichtung betreuten Personen adäquat zu versorgen, die Arbeitnehmerin nicht hätte einsetzen sollen, wenn ohne sie eine solche Versorgung nicht gewährleistet gewesen wäre. In dem Umstand, dass der Kläger die Arbeitnehmerin später auf der Grundlage des Sonderverfahrens „Kontakt“ eingesetzt hat, sieht das Verwaltungsgericht unter diesen Gegebenheiten rechtsfehlerfrei allein keinen ausreichenden Anhaltspunkt für einen auch schon zuvor bereits bestehenden patientengefährdenden Personalmangel. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass es bei Personalausfällen, die regelmäßig kurzfristig eintreten, selbst im Laufe der zeitlich begrenzten Absonderung zu einer veränderten Bewertung der Situation kommen kann. Soweit der Beklagte auf die allgemeine Lage im Gesundheitswesen verweist, fehlt jedenfalls der erforderliche Bezug zur hier allein maßgeblichen Einrichtung des Klägers.
22Auf die vom Beklagten thematisierte Verteilung der Darlegungs- bzw. materiellen Beweislast kommt es nicht an, da das Verwaltungsgericht nach dem Vorstehenden keine Situation der Unerweislichkeit erheblicher Tatsachen („non liquet“) angenommen hat.
232. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.
24Die vom Beklagten gerügte unterlassene weitere Aufklärung zur Notwendigkeit des Einsatzes der Arbeitnehmerin im streitgegenständlichen Zeitraum zur adäquaten Patientenversorgung stellt keinen Verfahrensfehler im Sinne einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung des Verwaltungsgerichts (§ 86 Abs. 1 VwGO) dar. Der Beklagte hat insoweit in der mündlichen Verhandlung bereits keinen Beweisantrag gestellt oder sonst auf eine weitere Sachverhaltsermittlung hingewirkt.
25Vgl. zu diesen Anforderungen auch BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris, Rn. 4, und vom 20. Januar 2025 - 4 B 8.24 -, juris, Rn. 23.
26Dem Verwaltungsgericht musste sich eine weitere Sachverhaltsermittlung dazu entsprechend seiner nach den obigen Ausführungen nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung auch nicht aufdrängen.
273. Die Berufung ist zudem nicht wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
28Der Begriff der besonderen Schwierigkeiten im Sinne dieser Norm ist funktionsbezogen dahin auszulegen, dass besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dann vorliegen, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.
29Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2021 - 13 A 928/19 -, juris, Rn. 35 f., m. w. N.
30So liegt der Fall hier nicht. Die vorstehenden Ausführungen zu 1. zeigen, dass sich die von dem Beklagten aufgeworfenen entscheidungserheblichen Fragen bereits im Zulassungsverfahren ohne Weiteres klären lassen.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
32Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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