Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 228/26

Tenor

  1. Der Antrag des Antragstellers, ihm für die Be­schwerde gegen den Beschluss des Verwal­tungsgerichts Köln vom 5.2.2025 einen Notan­walt beizuordnen, wird abgelehnt.

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5.2.2025 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwer­deverfahrens.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsge­richt wird nicht zugelassen.


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