Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 228/26
Tenor
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Der Antrag des Antragstellers, ihm für die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5.2.2025 einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5.2.2025 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
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Gründe:
21. Der Senat versteht die mit den Anträgen,
3festzustellen, dass zu den im Rubrum angegebenen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln kein Beschluss erlassen wurde und das Verfahren zur Beendigung der Instanz fortzuführen, hilfsweise, zur Einlegung des Rechtsmittels der Beschwerde stelle ich den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO,
4erhobene Beschwerde des Antragstellers als vorrangigen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen den ausweislich des aktenkundigen Prüfprotokolls von den entscheidenden Richtern qualifiziert elektronisch signierten Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5.2.2025. Eine vom Antragsteller selbst lange nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhobene Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss muss sowohl wegen Verfristung als auch mangels ordnungsgemäßer Vertretung durch einen vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten als unzulässig verworfen werden. Das vorliegende Beschwerdeverfahren nach § 17a Abs. 4 Satz 1 GVG unterliegt nach § 147 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO dem Anwaltszwang, weil es hiervon nicht durch ausdrückliche gesetzliche Regelung ausgenommen ist.
5Der Beiordnungsantrag ist abzulehnen. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts liegen nicht vor. Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO hat das Prozessgericht im Fall des Bestehens eines Anwaltszwangs einem Beteiligten auf dessen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller hinreichende erfolglose Bemühungen um einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt dargelegt hat. Denn die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung sowohl mutwillig als auch aussichtslos erscheint.
6Diese Einschränkung der Beiordnung zielt, weil nicht der Schutz der Staatskasse in Rede steht, hinsichtlich beider Tatbestandsalternativen darauf, den Rechtsanwalt vor der Übernahme eines ihm unzumutbaren Mandats zu schützen. Dies zugrunde gelegt ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung dann als mutwillig anzusehen, wenn von Anfang an zu erwarten ist, dass der beigeordnete Rechtsanwalt seine Entpflichtung aus wichtigem Grund (§ 48 Abs. 2 BRAO) wegen einer unbehebbaren Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Rechtsanwalt verlangen kann. Unzumutbar ist dem Rechtsanwalt auch die Übernahme der Vertretung in einer von vornherein aussichtslosen Sache. Aussichtslosigkeit im Sinne von § 78b Abs. 1 ZPO besteht, wenn ein dem Beteiligten günstigeres Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung offenbar nicht erreicht werden kann.
7Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.1.2023 - 5 B 21.22 -, juris, Rn. 3 ff., m. w. N.
8Hiervon ausgehend erscheint die Übernahme des Mandats im vorliegenden Fall unzumutbar.
9Die Begründung der über ein Jahr nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses eingelegten Beschwerde gegen einen - vom Antragsteller ausdrücklich so bezeichneten - „Beschlussentwurf“ des Verwaltungsgerichts, mit dem nur der ordnungsgemäß zugestellte und ordnungsgemäß qualifiziert signierte Beschluss vom 5.2.2025 gemeint sein kann, zeigt, dass es ihm in diesem Verfahren nicht um ein ordnungsgemäßes und fristgerechtes Beschwerdeanliegen zur Klärung der Zulässigkeit der vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen Verweisung geht, sondern darum, eine Entscheidung über seine nicht ansatzweise nachvollziehbaren und auch abwegigen Annahmen zu erzwingen, das Verwaltungsgericht und die Gerichte generell würden in seiner Sache durchgängig bereits formunwirksame Entscheidungen treffen. Die von dem Antragsteller unter Ziffer 2 der Beschwerdebegründung formulierten Anforderungen an den zu bestellenden Notanwalt zeigen zudem hinreichend deutlich auf, dass es ihm darum geht, auch den beizuordnenden Notanwalt im Beschwerdeverfahren hierauf festzulegen. Dies würde jedoch der Eigenverantwortung des Rechtsanwalts bei der Mandatswahrnehmung (vgl. § 3 Abs. 1 BRAO) zuwiderlaufen,
10vgl. BGH, Beschlüsse vom 25.11.1997 - VI ZR 174/97 -, juris, Rn. 3, und vom 13.9.2013 - V ZR 136/13 -, juris, Rn. 4,
11weil mit Blick auf das bisherige Prozessverhalten des Antragstellers und sein Beschwerdevorbringen nicht zu erwarten ist, dass er sich durch einen Anwalt eines Besseren belehren lässt.
12Zudem ist die Beschwerde des Antragstellers als offensichtlich aussichtslos zu bewerten, weil dieser lange nach Ablauf der Beschwerdefrist die Beiordnung eines Notanwalts beantragt hat und schon deshalb auch mit anwaltlicher Vertretung die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vorliegen können.
13Vgl. BGH, Beschluss vom 24.6.2014 - VI ZR 226/13 -, juris, Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 15.12.2022 - 2 B 28.22 -, juris, Rn. 17, m. w. N.
142. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5.2.2025 ist zu verwerfen, weil sie nicht fristgerecht den Anforderungen des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend eingelegt worden ist und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vorliegen.
15Dem Antragsteller ist mittlerweile die von ihm begehrte Akteneinsicht gewährt worden.
16Der Kostenausspruch beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
17Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.
18Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 173 3x
- ZPO § 78b Notanwalt 3x
- GVG § 17a 3x
- VwGO § 67 2x
- BRAO § 48 Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung 1x
- 5 B 21.22 1x (nicht zugeordnet)
- BRAO § 3 Recht zur Beratung und Vertretung 1x
- VI ZR 174/97 1x (nicht zugeordnet)
- V ZR 136/13 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesgerichtshof (6. Zivilsenat) - VI ZR 226/13 1x
- 2 B 28.22 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 152 1x