Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (9. Senat) - 9 C 10903/09

Der Flurbereinigungsplan der vereinfachten Flurbereinigung O. in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Spruchstelle für Flurbereinigung vom 9. Juni 2009 wird insofern abgeändert, als die Belastung der Abfindungsflurstücke des Klägers Gemarkung O. Flur 28 Nrn. 48/2, 49 und 53/1 sowie Gemarkung U. Flur 17 Nrn. 143 und 146 mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Beigeladenen zu 2) und die dafür ausgewiesene Gutschrift in Höhe von 257 WE aufgehoben werden; die dadurch entstehende Mehrausweisung ist verfahrensüblich in Geld auszugleichen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5 zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2, die diese selbst tragen.

Das Verfahren ist für den Kläger gebührenpflichtig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt eine Änderung des Flurbereinigungsplanes in der vereinfachten Flurbereinigung O. Diese Flurbereinigung wurde mit Beschluss vom 30. Januar 2003 gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG angeordnet, um Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen des Naturschutzes, der Landschaftspflege, der Agrarstrukturverbesserung und der Gestaltung des Landschaftsbildes zu ermöglichen und durchzuführen. Das Verfahren dient insbesondere auch dazu, Ausgleichsmaßnahmen der Beigeladenen zu 2) aufgrund des landespflegerischen Begleitplans „Fels- und Hangsicherungsmaßnahmen auf der linken Rheinstrecke, Strecke 2.630 im Abschnitt Koblenz-Bingen 2000“ zu ermöglichen.

2

Der Kläger hat in das Verfahren 2,1561 ha mit 6.205,97 Werteinheiten (WE) eingebracht, woraus sich unter Berücksichtigung des Landbeitrages ein Abfindungsanspruch von 6.127,32 WE ergibt. Dafür hat er durch den Flurbereinigungsplan – Stand: Nachtrag III – 2,1627 ha mit 6.679,99 WE erhalten. Die Mehrausweisung in Land im Wert von 522,67 WE ist wie folgt ausgeglichen: Eine Lastschrift von 226,77 WE wegen einer Flächenänderung aufgrund einer Neuberechnung aus Koordinaten von 302 m² bei der gesamten Einlage, eine Lastschrift von 4,40 WE wegen einer Flächenänderung aufgrund einer Neuberechnung aus Koordinaten von 11 m² bei dem Abfindungsflurstück Gemarkung U. Flur 17 Nr. 78 und einer Minderausweisung von 33,74 WE gegen einen Geldausgleich von 33,74 € sowie eine Gutschrift von 30,00 WE wegen einer nachträglichen Befreiung vom Landabzug und einer Gutschrift von 787,58 WE als Ausgleich für die Belastung durch die Dienstbarkeit Mahdflächen und die Nachteile durch den Wildschutzzaun. Außerdem wurde ein Geldausgleich von 60,00 € wegen des Wildschutzzaunes auf dem Abfindungsflurstück Gemarkung U. Flur 15 Nr. 54/1 festgesetzt. Die Abfindungsflurstücke sind teilweise mit einer neu begründeten Dienstbarkeit mit folgendem Inhalt belastet:

3

„Recht zur Erhaltung der landespflegerischen Kompensationsmaßnahmen für DB-Netz AG, Frankfurt, wie in der Zuteilungskarte dargestellt (Offenhaltung der Flächen durch geeignete Maßnahmen, wie Mahd, Beweidung, Streuobst). Der Eigentümer ist berechtigt, die Offenhaltung (auch durch ordnungsgemäße weinbauliche Nutzung) selbst durchzuführen. Der Eigentümer trägt dann die Kosten für die Offenhaltungsmaßnahmen. Die Ausübung dieser Berechtigung muss dem Inhaber des Dienstbarkeitsrechts ein Jahr vorher angezeigt werden. Die Dienstbarkeit ist löschbar nach 25 Jahren.“

4

Außerdem ist das Abfindungsflurstück Gemarkung O. Flur 28 Nr. 53 mit einem Gehrecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers oder Pächters des Abfindungsflurstückes Gemarkung O. Flur 28 Nr. 52 belastet.

5

Der Kläger erhielt seinen Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan auch nach dessen Änderungen, zuletzt durch den von der Spruchstelle für Flurbereinigung angeordneten Nachtrag III aufrecht.

6

Zur Begründung trug er vor: Er sei nicht mit Land von gleichem Wert abgefunden worden. Eine von ihm eingebrachte arrondierte Fläche von 1,5 ha sei durch die Flurbereinigung zerstückelt worden. Der vorhandene Graben sei kein Hindernis gewesen. Durch die nun vorgenommene Verbreiterung des Grabenflurstücks und dessen Einzäunung werde das Grundstück in zwei Teile geteilt, außerdem sei ein Zugangsweg für seinen Nachbarn quer durch das Grundstück geführt worden. Eine weitere Aufteilung sei durch die Errichtung eines Wildschutzzaunes vorgenommen worden, obwohl das Wildschadensproblem auch anders hätte gelöst werden können. Die Belastung mit der Dienstbarkeit hindere ihn an einer freien Nutzung und am Verkauf der belasteten Grundstücke. Er wolle sich auch nicht mit der Beigeladenen zu 2) als Berechtigter auseinandersetzen. Mit dem Tausch der zunächst zugewiesenen Gehölzflurstücke Gemarkung U. Flur 17 Nrn. 135 und 141 gegen das Grünlandflurstück Gemarkung U. Flur 17 Nr. 177 sei er grundsätzlich einverstanden, der Tausch müsse aber flächengleich durchgeführt werden, denn er habe weinbauwürdige Flächen eingebracht, für die er mit diesen Gehölzflurstücken abgefunden worden sei. Sein Einlageflurstück Gemarkung O. Flur 2 Nr. 349/41 sei nicht mit seiner Katasterfläche berücksichtigt worden. Für von ihm eingebrachtes Weinbergsbrachland im Umfang von 38 Ar habe er nicht nutzbare Fels- und Geröllflächen erhalten.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2009 wies die Spruchstelle für Flurbereinigung den Widerspruch zurück. Der Kläger sei mit Land von gleichem Wert abgefunden. Die Abfindung sei zutreffend bemessen und gestaltet. Sie entspreche der Einlage nach der Nutzungsart. Der Kläger habe in den Nutzungsarten Weingarten und Weingartenbrache Flächen mit einem Wert von 382,56 WE bzw. 53,09 WE verloren und dafür in der Nutzungsart Grünland Flächen im Wert von 977,61 WE und in der Nutzungsart Gehölz Flächen im Wert von 13,65 WE hinzubekommen sowie in der Nutzungsart Unland Flächen im Wert von 2,94 WE verloren. Der Verlust von Weingarten erkläre sich überwiegend aus einer Neumessungsdifferenz, der Verlust von Weingartenbrache sei durch die Zugewinne im Grünland ausgeglichen, zumal es sich nur um eine Fläche von rund 1,8 Ar handele. Bei den Gehölzflächen sei eine Verschiebung in die bessere Gehölzklasse eingetreten, der geringe Verlust an Unland sei nicht nachteilig. Die weiter geltend gemachten Nachteile der Abfindung lägen nicht vor. Die als arrondiert beschriebene Einlagefläche sei bereits durch den Graben durchschnitten gewesen. Die östlich des Grabens gelegenen Abfindungsflurstücke Gemarkung U. Flur 15 Nr. 54/1 und Flur 17 Nr. 146 könnten weiter von den westlichen Abfindungsflurstücken Gemarkung O. Flur 28 Nr. 53/1 und Gemarkung U. Flur 17 Nr. 143 über das Grabenflurstück erreicht werden, in dessen Einzäunung sich Türen befänden. Sinnvoller sei es jedoch, diese Flurstücke von oben anzufahren. Die Zuwegung des Nachbarn V. durchschneide die Abfindung nach der Änderung durch den Nachtrag III nicht mehr. Der Wildschutzzaun behindere die Bewirtschaftung des überwiegend mit Haselnusssträuchern bewachsenen Abfindungsflurstückes Gemarkung U. Flur 17 Nr. 143 mit einem Wert von 291,75 WE nicht wesentlich. Er könne an Doppelpfosten geöffnet werden, jedenfalls seien Nachteile mit dem auch dafür festgesetzten Ausgleich von 797,68 WE ausgeglichen. Wegen einer bevorstehenden Treibjagd sei der Zaun im Dezember 2007 unter großem Zeitdruck errichtet worden, eine gleichwertige andere Lösung zur Verhinderung von Wildschäden habe es nicht gegeben. Die Dienstbarkeiten zugunsten der Beigeladenen zu 2) seien nach § 40 FlurbG zulässig. Sie lägen im öffentlichen Interesse, weil sie der Erhaltung der Eisenbahnstrecke dienten und hätten, bezogen auf das gesamte Flurbereinigungsgebiet von 103 ha, nur einen geringen Umfang. Der Nachteil, der mit einem Drittel des Grundstückswertes von weniger als 772,00 WE (257,00 WE) angenommen werde , sei in Land ausgeglichen. Der Forderung nach einem flächengleichen Tausch der Gehölzflurstücke Gemarkung U. Flur 17 Nrn.135 und 141 gegen das Grünlandflurstück Gemarkung U. Flur 17 Nr. 77 sei wegen des unterschiedlichen Wertes nicht gerechtfertigt. Die Neumessungsdifferenz von 302 m² sei zutreffend ermittelt. Wenn ein Vermessungsbüro im Auftrag des Klägers ohne örtliche Überprüfung bei dem Einlageflurstück Gemarkung O. Flur 2 Nr. 349/41 nur eine Flächendifferenz von 30 m² festgestellt habe, könne dem keine Aussagekraft zukommen. Im Übrigen sei der Wert dieser Fläche in dem festgesetzten Ausgleich von 787,58 WE enthalten. Der Vortrag zur Bodengüte der Gehölzflurstückes Gemarkung U. Flur 17 Nr. 135 habe sich durch den Tausch erledigt, im Übrigen sei die Wertermittlung bestandskräftig.

8

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 24. Juli 2009 hat der Kläger am 24. August 2009 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren. Die Landabfindung sei den Einlageflächen nicht wertgleich.

9

Die Abfindungsflächen seien schlechter nutzbar als die Einlageflächen. Während er eine 1,5 ha große arrondierte Fläche eingebracht habe, deren Bewirtschaftung durch den vorhandenen Graben nicht behindert worden sei, sei die dortige Abfindung durch die Verbreiterung und Einzäunung des Grabens, die Zufahrt für den Nachbarn und den Wildschutzzaun in sechs Teile zerschnitten worden. Die Grenze zu dem westlichen Nachbargrundstück sei im Bereich seiner Einlageflurstücke Gemarkung O. Flur 2 Nrn. 312/48 und 344/49 ohne Grund zu seinem Nachteil verändert worden, ein Flächenverlust sei eingetreten.

10

Mit der Abgabe der Abfindungsflurstücke Gemarkung U. Flur 17 Nrn. 135 und 142 im Tausch gegen das Abfindungsflurstück Gemarkung U. Flur 17 Nr. 77 sei er grundsätzlich einverstanden, jedoch müsse der Tausch flächengleich erfolgen und nicht nach Werteinheiten. Die zugeteilten Gehölzflächen seien wegen Fels- und Geröllflächen als Unland anzusehen, während es sich bei den eingebrachten Gehölzflächen um Weingartenbrache gehandelt habe. Die zugeteilten Grünlandflächen seien für seinen Weinbaubetrieb ohne eine Änderung der Betriebsstruktur ohne Wert. Deshalb bedürfe ihre Zuteilung seiner Zustimmung.

11

Es sei nicht gerechtfertigt, ihm wegen Neumessungsdifferenz einen Abzug von 302 m² zu machen, tatsächlich betrage die Differenz im Einlageflurstück Gemarkung O. Flur 2 Nr. 349/41 allenfalls 30 m², wie ein von ihm beauftragtes Vermessungsbüro festgestellt habe. Selbst wenn man die Darstellung der Behörde anerkenne, habe er noch etwa 1 Ar zu wenig Weingarten erhalten.

12

Für die Dienstbarkeiten zugunsten der Beigeladenen zu 2), mit denen seine Abfindungsflurstücke belastet seien, gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Beigeladene zu 2) könne als privatrechtlicher Verkehrsbetrieb nicht Träger von Maßnahmen nach § 86 Abs. 1 FlurbG sein. Sie könne nicht als Träger am Verfahren mitwirken und habe weder einen Anspruch auf Eintragung einer Dienstbarkeit zu ihren Gunsten, noch könne sie Begünstigte einer solchen Dienstbarkeit sein. Die mit einer Dienstbarkeit belastenden Flächen seien als gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen bezeichnet worden. Die entsprechende Vorschrift (§ 47 FlurbG) sehe aber nicht die Bestellung von Dienstbarkeiten vor. Die Anwendung von § 40 FlurbG scheide aus, weil die Beigeladene zu 2) keine Aufgaben des öffentlichen Verkehrs wahrnehme. Außerdem sei hier nicht Land in verhältnismäßig geringem Umfang bereitgestellt worden, vielmehr seien 5.500 m² mit der Dienstbarkeit belastet worden, dies entspreche 25,43 % seiner Gesamtfläche. Die Belastung mit einer Dienstbarkeit sei auch unverhältnismäßig. Eine Belastung seiner Grundstücke scheide auch wegen des Subsidiaritätsprinzips aus, da ein Flächenüberschuss vorhanden sei, den die Beigeladene zu 2) nutzen könne. Andere Flächen seien besser geeignet, die Auswahl der geeigneten Flächen sei willkürlich erfolgt.

13

Der Kläger beantragt,

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unter Abänderung des Flurbereinigungsplanes O. in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2009 ihm eine andere, wertgleiche Abfindung zuzuteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

17

Der Kläger sei mit Land von gleichem Wert abgefunden. Die Lage der alten und neuen Grundstücke sei vergleichbar. Soweit durch die Verbreiterung und Einzäunung des Grabens, die Zuwegung für den Nachbarn und den Wildschutzzaun überhaupt Behinderungen einträten, seien die durch den großzügig bemessenen Ausgleich in Höhe von 787,58 WE, der auch zulässig sei, mit abgegolten. Dies gelte auch für die Lastschrift wegen der Neumessungsdifferenz. Dem Entsprechungsgebot sei hinsichtlich der Nutzungsarten genügt, Verschiebungen seien geringfügig, der Kläger habe keinen einzigen Rebstock verloren, auch stehe die gleiche Reservefläche für Weinbau zur Verfügung. Eine Veränderung der Betriebsstruktur liege deshalb nicht vor. Die Kernbereiche seiner Einlageflächen habe er behalten. Es sei unzulässig, Flächenvergleiche zwischen einzelnen Einlage- und Abfindungsflächen vorzunehmen, da immer Gesamteinlage und Gesamtabfindung zu vergleichen seien, die Abfindung grundsätzlich nach Werteinheiten erfolge und auch der Landabzug zu berücksichtigen sei. Soweit im Grenzbereich Veränderungen gegenüber den Einlageflächen vorgenommen worden seien, führten sie nicht zu Nachteilen. Die Beigeladene zu 2) sei nur hinsichtlich der landespflegerischen Ausgleichsmaßnahmen nach § 86 Abs. 2 Nr. 2 FlurbG Träger des Verfahrens, im Übrigen sei Träger die Beigeladene zu 1). Die Festsetzungen von Dienstbarkeiten zugunsten der Beigeladenen zu 2) sei nach § 40 FlurbG gerechtfertigt. Bezogen auf das gesamte Verfahrensgebiet handele es sich um Flächen in verhältnismäßig geringem Umfang, für die auch ein angemessener Ausgleich in Land festgesetzt worden sei. Andere geeignete Flächen stünden nicht zur Verfügung. Insbesondere sei das Abfindungsflurstück Gemarkung U. Flur 15 Nr. 60/1 nicht geeignet. Wirtschaftlich gesehen sei die der Beigeladenen zu 2) eingeräumte Freihaltung für den Kläger vorteilhaft und hindere ihn nicht an einer weinbaulichen Nutzung.

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Die Beigeladene zu 2) weist darauf hin, dass die vom Kläger angesprochenen Flächenalternativen nicht den landespflegerischen Anforderungen entsprächen. Benötigt würden Flächen mit Ausrichtung nach Südosten oder Südwesten. Sie legte dazu den Stehordner „Landespflegerischer Begleitplan“ vor.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen, sowie auf 4 Hefte und einen Stehordner Akten des Beklagten und der Beigeladenen zu 2), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

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1. Der Flurbereinigungsplan ist rechtswidrig, soweit zugunsten der Beigeladenen zu 2) die Abfindungsgrundstücke des Klägers mit einer Dienstbarkeit belastet wurden.

22

a) Als Rechtsgrundlage für die Belastung der Abfindungsflurstücke des Klägers, Gemarkung O. Flur 28 Nrn. 48/3, 49, 53/1 sowie Gemarkung U., Flur 17 Nrn. 143 und 146, die weitgehend seinen Einlageflächen in dieser Lage entsprechen, kommt allein § 40 FlurbG in Betracht. Danach kann für Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr oder einem anderen öffentlichen Interesse dienen, Land in verhältnismäßig geringem Umfang im Flurbereinigungsverfahren bereitgestellt werden.

23

Durch die Bestellung einer Dienstbarkeit zugunsten der Beigeladenen zu 2) wird für diese Land bereitgestellt. Dabei ist unschädlich, dass es sich nicht um das Volleigentum an Grundstücken handelt, sondern nur um ein Recht zur Wahrnehmung einzelner Eigentümerbefugnisse. Es dürfte auch zulässig sein, zu diesem Zweck die Dienstbarkeiten neu zu begründen. Die Begründung von Dienstbarkeiten ist zwar nach § 49 FlurbG ausdrücklich nur vorgesehen, um die Abfindung für aufgehobene Rechte durch gleichartige Rechte zu ermöglichen. Es wird jedoch weitgehend anerkannt, dass die Begründung einer Dienstbarkeit an einem Grundstück anstelle der Zuweisung des Grundstückes zu Eigentum als weniger schwerwiegender Eingriff zulässig ist (vgl. Schwantag, in: Schwantag/Wingerter, FlurbG-Kommentar, 8. Aufl. 2008, § 49 Rn. 15).

24

Ferner handelt es sich um die Bereitstellung von Land in verhältnismäßig geringem Umfang. Dabei kommt es nicht, wie der Kläger meint, auf das Verhältnis seiner betroffenen Fläche zu seiner Abfindung insgesamt an, sondern auf die durch die Dienstbarkeit eingetretene Wertminderung der Eigentumsflächen im Verhältnis zum Wert der gesamten Flächen im Verfahrensgebiet. Wie der Beklagte unwidersprochen vorträgt, ist in allen anderen Fällen die Belastung mit der Dienstbarkeit im Einvernehmen mit den betroffenen Grundstückseigentümern erfolgt und nicht gestützt auf § 40 FlurbG. Weiterhin beträgt der Wert der danach allein maßgeblichen Flächen des Klägers, auf denen die Dienstbarkeit ausgeübt werden kann, lediglich 0,42 % des Wertes aller dem Verfahren unterliegenden Flächen (Schriftsatz des Beklagten vom 5. Februar 2010, Blatt 99 der Gerichtsakte).

25

Die Bereitstellung erfolgt letztlich auch für Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr dienen. Die Dienstbarkeit soll es der Beigeladenen zu 2) ermöglichen, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Gestalt von Hangsicherungsmaßnahmen vorzunehmen, die für den Betrieb der Bahnstrecke erforderlich waren. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt dies im öffentlichen Interesse. Einrichtungen von Eisenbahnen sind in § 40 FlurbG ausdrücklich aufgeführt. Dass die Beigeladene zu 2) privatrechtlich organisiert ist, ändert nichts daran, dass der Eisenbahnverkehr und insbesondere die Gewährleistung einer betriebssicheren Eisenbahninfrastruktur im öffentlichen Interesse liegt. Hierfür spricht neben der verfassungsrechtlich normierten Gewährleistungsverantwortung des Bundes (Art. 87 e Abs. 4 GG) die Zweckbestimmung des öffentlichen Eisenbahnverkehrs in § 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass hier die öffentliche Aufgabe einer Eisenbahn nicht erfüllt wird. Hangsicherungsmaßnahmen für die Bahnstrecke und die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen stehen, soweit sie nicht selbst Einrichtungen von Eisenbahnen sind, in einem unmittelbaren funktionalen Zusammenhang mit diesen und dienen gleichfalls dem öffentlichen Verkehr.

26

b) Wenn es somit zwar dem Grunde nach durchaus gerechtfertigt ist, für Anlagen zur Gewährleistung von Eisenbahninfrastruktur, einschließlich hierfür notwendiger naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen, Land nach § 40 FlurbG bereitzustellen, so erweist sich die Inanspruchnahme der Flurstücke des Klägers aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles jedoch als rechtswidrig.

27

Die Belastung der Grundstücke des Klägers zur Durchführung von der Beigeladenen zu 2) in der Plangenehmigung des Eisenbahn-Bundesamtes vom 22. Juni 2003 aufgetragenen Ausgleichsmaßnahmen ist deshalb rechtswidrig, weil sie gegen den Willen des Klägers erfolgt und ein solcher zwangsweiser Zugriff auf das Grundstückseigentum in der Plangenehmigung ausgeschlossen worden ist. Hieran ist auch die Flurbereinigungsbehörde im Verfahren nach § 40 FlurbG gebunden.

28

Die zwangsweise Belastung von Grundstückseigentum mit einer Dienstbarkeit ist ein Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum, der nur verhältnismäßig erfolgen darf (vgl. für Inhalts- und Schrankenbestimmungen: BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1991, BVerfGE 83, 201 [212]). Ob die von § 40 FlurbG erlaubte Bereitstellung von Land im öffentlichen Interesse darüber hinaus noch den besonderen Anforderungen an die Enteignung genügen muss, kann hier dahingestellt bleiben. Für die Annahme einer Enteignung könnte sprechen, dass dieser Zugriff auf das Eigentum des Einzelnen nicht privatnützig, das heißt im wechselseitigen privaten Interesse der Gemeinschaft der Flurbereinigungsteilnehmer geschieht, sondern zu einem von der Interessenlage der betroffenen Grundstückseigentümer abgelösten öffentlichen Zweck, mithin fremdnützig, erfolgt (vgl. zum Begriff der Enteignung: BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 – Baulandumlegung –, BVerfGE 104, 1 [9 f]). Die Landbereitstellung für öffentliche Anlagen nach § 40 FlurbG – im Unterschied zum ebenfalls fremdnützigen Eigentumszugriff im Rahmen der Unternehmensflurbereinigung nach § 87 FlurbG (vgl. hierzu: BVerfG, Urteil vom 24. März 1987, BVerfGE 74, 264 – Boxberg – ) – nicht als Enteignung zu werten (so: Schwantag/Wingerter, a.a.O., § 40 Rn. 8), könnte mit der Einbettung der Maßnahme in ein allgemeines Flurbereinigungsverfahren und mit deren Beschränkung auf einen „verhältnismäßig geringen Umfang“ begründet werden. Aber auch bei der Einordnung dieses Eigentumszugriffs als Teil einer insgesamt und einheitlich als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums zu wertenden Maßnahme dürfte ihre Fremdnützigkeit bei deren verfassungsrechtlichen Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. ähnlich: BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1991, BVerfGE 83, 201 [213]).

29

Im vorliegenden Flurbereinigungsverfahren stand die Zulässigkeit der Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers zur Durchführung der von der Beigeladenen zu 2) zu verwirklichenden Ausgleichsmaßnahmen noch nicht mit verbindlicher Wirkung fest. In der Plangenehmigung vom 22. Juni 2003 war lediglich die Notwendigkeit von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe des landespflegerischen Maßnahmenpaketes festgestellt, die Ausführungsplanung mit Bestimmung der konkret in Anspruch zu nehmenden Grundstücke jedoch einem qualifizierten Planungsbüro in Abstimmung mit der oberen Landespflegebehörde überantwortet worden (vgl. S. 7 der Plangenehmigung). Ob die Landbereitstellung zu dem naturschutzrechtlichen Ausgleichszweck gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig war, hatte demnach die Flurbereinigungsbehörde auf der Grundlage der Ausführungsplanung zu beurteilen.

30

Es kann offenbleiben, ob der Zugriff auf die Grundstücke des Klägers schon deshalb nicht erforderlich war, weil Alternativen in anderen Lagen zur Verfügung standen, wie der Kläger meint. Denn die Plangenehmigung enthält die Vorgabe, dass der naturschutzrechtliche Ausgleich nicht gegen den Willen der betroffenen Grundstückseigentümer umgesetzt werden soll. So wird der Beigeladenen zu 2) zunächst auferlegt, die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme zu realisieren. Weiterhin heißt es aber ausdrücklich: „Für den Fall, dass die Realisierung von Ersatzmaßnahmen aus privatrechtlichen Gründen nachweislich nicht oder nicht vollständig möglich ist, wird der Vorhabenträger verpflichtet, im Benehmen mit den zuständigen Naturschutzbehörden andere Maßnahmen festzulegen und im Rahmen des Planänderungsverfahrens feststellen zu lassen.“ (vgl. S. 7 der Plangenehmigung). Damit wird deutlich, dass nach der Plangenehmigung ein Zugriff auf Grundstücke gegen den Willen des jeweiligen Eigentümers als nicht gerechtfertigt angesehen wird. Diese Regelung in der dem öffentlichen Vorhaben zugrundeliegenden Planungsentscheidung ist auch für die Flurbereinigungsbehörde bei ihrer Entscheidung nach § 40 FlurbG bindend. Vor diesem Hintergrund hätte es nahegelegen, bereits im Rahmen der Ausführungsplanung das Einverständnis der betroffenen Eigentümer zu erfragen und bei Ablehnung die Planung entsprechend anzupassen. Angesichts der klaren Regelung in der Plangenehmigung ist es dabei unerheblich, dass die vorgesehenen Entbuschungsmaßnahmen den jeweiligen Eigentümer nicht merklich belasten, ihm vielmehr sogar zugutekommen, weshalb sich auch die überwiegende Zahl der Eigentümer hiermit einverstanden erklärt hat.

31

Ist deshalb die festgesetzte Dienstbarkeit aufzuheben, so ist auch die zum Ausgleich festgesetzte Gutschrift in Höhe von 257 WE (S. 10 des Widerspruchsbescheides, Bl. 44 der Gerichtsakte) gegenstandslos. Für die dadurch entstehende Mehrausweisung hat der Kläger den verfahrensüblichen Geldausgleich von 257,00 € zu zahlen.

32

Im Übrigen ist es nicht geboten, den zu Lasten des Beigeladenen zu 2) festgesetzten Kostenzuschuss von 502.878,50 € (Ziffer 4.2.1.3 des textlichen Teils des Flurbereinigungsplanes) zu ändern. Dieser Kostenzuschuss erfolgt wegen der Herstellung von landespflegerischen Kompensationsmaßnahmen durch die Beigeladene zu 1), nicht aber wegen der Bestellung von Dienstbarkeiten zugunsten der Beigeladenen zu 2) durch den Beklagten. Entsprechend wurde dieser Betrag auch nicht erhöht, als durch den Nachtrag III zum Flurbereinigungsplan ein Ausgleich für die Dienstbarkeit zugunsten des Klägers festgesetzt wurde. Dieser wurde der Beigeladenen zu 2) nicht angerechnet.

33

2. Darüber hinaus hat der Kläger keinen Anspruch auf eine weitergehende Änderung des Flurbereinigungsplanes. Vielmehr ist er nunmehr mit Land von gleichem Wert gemäß § 44 FlurbG abgefunden.

34

Die Landabfindung ist zunächst zutreffend bemessen, denn ihm wurde für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge auf der Grundlage der nach den §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten Werte Land von gleichem Wert zugewiesen. Dies ergibt sich aus der Gegenüberstellung im Tatbestand. Soweit eine Lastschrift von 226,77 WE wegen einer Flächenänderung aufgrund einer Neuberechnung aus Koordinaten festgesetzt wurde, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob eine solche Flächendifferenz von der Flurbereinigungsbehörde zu Recht angenommen wurde. Denn die Lastschrift wurde letztlich durch eine entsprechende Gutschrift neutralisiert, die in dem durch den Nachtrag III zum Flurbereinigungsplan festgesetzten Gesamtausgleich von 787,58 WE enthalten ist (vgl. S. 10 des Widerspruchsbescheides, Bl. 48 der Gerichtsakte).

35

Auch die Gestaltung der Landabfindung ist nicht zu beanstanden. Sie genügt zunächst dem Entsprechungsgebot nach § 44 Abs. 4 FlurbG. Danach soll die Landabfindung eines Teilnehmers nach Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshof seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung vereinbar ist. Die Gegenüberstellung nach Nutzungsarten (S. 10 des Widerspruchsbescheides, Bl. 48 der Gerichtsakte) zeigt im Wesentlichen einen Verlust von Weingarten (382,59 WE = 3,99 Ar) und Weingartenbrache (53,09 WE = 1,77 Ar) sowie einen Zugewinn von Grünland und Gehölzflächen. Diese Verschiebung ist nicht zu beanstanden. Der Verlust an Weingarten ist nach Überzeugung des Senats weit überwiegend auf die Mängel des alten Katasters zurückzuführen, die sich auf das Ergebnis der Wertermittlung ausgewirkt haben. Dies ergibt sich bereits aus der Widerspruchskarte und wird durch ein Luftbild mit der Eintragung von alten und neuen Katastergrenzen (Bl. 89 der Widerspruchsakte) noch verdeutlicht. Der nordöstlich an das Einlageflurstück Gemarkung O. Flur 2 Nr. 349/41 angrenzende Graben, dessen Fläche nach der Örtlichkeit neu abgemarkt und als Abfindungsflurstück Gemarkung O. Flur 28 Nr. 54 ausgewiesen wurde, liegt weitgehend in dem Bereich, in dem sich nach dem alten Kataster das Einlageflurstück Flur 2 Nr. 349/41 befindet. Dieses wurde aber bei der Wertermittlung insgesamt als mit Reben bestockt angesehen und entsprechend als Weingarten bewertet. Die Wertermittlung steht unanfechtbar fest und liegt der Bemessung der Landabfindung zugrunde. Dies hindert jedoch nicht daran, im Rahmen des Entsprechungsgebots zu berücksichtigen, dass tatsächlich der Kläger bestockte Flächen in diesem Umfang nicht eingebracht hat. In der mündlichen Verhandlung hat er ausdrücklich eingeräumt, dass er durch die Flurbereinigung keine Weinbergsfläche verloren habe. Insoweit ist ihm hinsichtlich der Nutzungsart Weingarten nicht deshalb ein Nachteil entstanden, weil die Einlage der Abfindung nicht entspricht. Der Verlust von Weingartenbrache ist mit 1,77 Ar geringfügig. Für diese zurzeit ungenutzte Fläche, deren zukünftige Nutzung als Weingarten zweifelhaft ist, hat der Kläger nutzbares Grünland erhalten. Wenn er geltend macht, dass er Grünland für seinen Betrieb nicht benötigt, ist ihm entgegenzuhalten, dass er auch Grünland eingebracht hat. Durch die Zuweisung der angrenzenden Grünlandfläche wird seine Grünlandfläche von 18,40 Ar auf insgesamt 42,84 Ar vergrößert, so dass ein sinnvoll nutzbares Grundstück entsteht, das auch besser verpachtet werden könnte als die darin aufgegangenen Einlageflächen.

36

Bei der Abfindungsgestaltung wurden darüber hinaus auch gemäß § 44 Abs. 2 FlurbG die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse der Teilnehmer ordnungsgemäß gegeneinander abgewogen und alle Umstände berücksichtigt, die auf den Ertrag und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben. Insbesondere trifft die Darstellung des Klägers nicht zu, dass die ihm zugewiesenen Abfindungsflurstücke schlechter nutzbar seien als seine Einlagegrundstücke, weil er eine 1,5 ha große arrondierte Fläche eingebracht habe, die nun durch die Verbreiterung und Einzäunung des Grabens, die Zufahrt für den Nachbarn und die Errichtung eines Wildschutzzaunes zerstückelt worden sei. Die von ihm als arrondiert bezeichnete Fläche wurde schon immer durch den Graben geteilt. Dieser Graben wurde zwar verbreitert und eingezäunt. Dadurch hat sich aber die Nutzungsmöglichkeit nicht maßgeblich geändert. Der Kläger hätte auch schon früher die Einzäunung des Grabengrundstücks nicht verhindern können. Eine durchgehende Bewirtschaftung in der von ihm in der mündlichen Verhandlung beschriebenen Weise mit einem tragbaren Seilzuggerät über den Graben hinweg wäre dann nicht mehr möglich gewesen. Eine solche Wirtschaftsweise ist inzwischen überholt und wurde auch vom Kläger schon vor dem Besitzübergang im Jahr 2006 aufgegeben, denn das Einlageflurstück Gemarkung U. Flur 15 Nr. 57 nordöstlich des Grabens mit 34,06 Ar wurde bereits teilweise als Gehölz bewertet und zwar gerade in seinem südwestlichen Bereich, der den eingebrachten und im Abfindungsflurstück Gemarkung O. Flur 28 Nr. 53/1 wieder zugewiesenen Weingartenflächen jenseits des Grabens am nächsten liegt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger überdies ausdrücklich erklärt, dass er die Flächen nordöstlich des Grabens seit etwa 10 Jahren nicht mehr als Weinberg genutzt habe. Wegen der Türen im Zaun behindert dieser den Verkehr zwischen den beidseitig des Grabens gelegenen Grundstücken nur unwesentlich. Im Übrigen sind die benachbarten Abfindungsflurstücke Gemarkung U. Flur 15 Nr. 54/1 und Flur 17 Nr. 146 nordöstlich des Grabens von dem oberhalb gelegenen Weg gut zu erreichen.

37

Die Abfindungsflurstücke Gemarkung U. Flur 17 Nr. 142/1 und O. Flur 28 Nr. 53/2, die als Zufahrt zum Abfindungsflurstück Gemarkung O. Flur 28 Nr. 52 des Nachbarn V. dienen, wirken auch nicht trennend für die Abfindung des Klägers, nachdem diesem mit dem Nachtrag III zum Flurbereinigungsplan die Abfindungsflurstücke Gemarkung U. Flur 17 Nr. 135 und 141 entzogen wurden. Eine trennende Wirkung kommt lediglich dem Wildschutzzaun im Abfindungsflurstück Gemarkung U. Flur 17 Nr. 143 zu. Dieses Flurstück ist jedoch als Gehölz bewertet und nach der unwidersprochenen Darstellung des Beklagten lediglich mit Haselnusssträuchern bewachsen. Eine landwirtschaftliche Nutzung ist also gar nicht und eine forstwirtschaftliche Nutzung nur beschränkt möglich. Das 19,45 Ar große Grundstück hat lediglich einen Wert von 291,75 WE. Der festgesetzte Ausgleichsbetrag von 787,58 WE deckt die Nutzungserschwernis in diesem Grundstück mit ab, denn nach Berücksichtigung eines Betrages von 257 WE (ursprünglich Ausgleich für die Belastung mit einer Dienstbarkeit, nach dem Tenor dieses Urteils gegen Geldausgleich) und 226,77 WE als Gegenposition zu der Lastschrift von 226,77 WE wegen Neumessungsdifferenz verbleibt noch ein Betrag von 303,81 WE, der den Wert des gesamten Grundstücks übersteigt. Im Übrigen wurde wegen des Wildschutzzaunes im Abfindungsflurstück Gemarkung U. Flur 17 Nr. 54/1 im Einvernehmen mit dem Kläger (vgl. Bl. 17 der Widerspruchsakte) ein Geldausgleich von 60,00 € festgesetzt.

38

Soweit der Kläger geltend macht, bei der grundsätzlich einvernehmlichen Abgabe der Abfindungsflurstücke Gemarkung U. Flur 17 Nrn. 135 und 141 im Tausch gegen das Abfindungsflurstück Flur 17 Nr. 77 hätte er keinen Flächenverlust erleiden dürfen, kann er keinen Erfolg haben. Die Abfindung im Flurbereinigungsverfahren erfolgt grundsätzlich nach dem Wert der eingebrachten Grundstücke. Soweit der Kläger sich darauf beruft, die eingebrachten Gehölzflächen seien in Wirklichkeit als Weingartenbrache zu bewerten gewesen, greift er die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung an, die unanfechtbar feststehen. Für die nachträgliche Zulassung eines verspäteten Widerspruches nach § 134 Abs. 2 FlurbG gibt es keinen Grund. Eine unverschuldete Versäumnis liegt nicht vor, da der Kläger nicht gehindert war, rechtzeitig Widerspruch einzulegen. Eine Zulassung wegen der Lage des einzelnen Falles drängt sich nicht auf. Das wäre nur der Fall, wenn eine offenbare unbillige Härte vorläge. Die Wertermittlung ist aber nicht offenbar unrichtig.

39

Eine fehlerhafte Gestaltung der Abfindung besteht auch nicht darin, dass die Flurbereinigungsbehörde die Grenze seiner Einlageflurstücke zum westlichen Nachbargrundstück nicht eingehalten hat. Die Flurbereinigungsbehörde ist grundsätzlich nicht gehalten, die Landabfindung an den alten Grenzen auszurichten. Besondere Gründe, weshalb sie es hier ausnahmsweise hätte tun müssen, hat der Kläger nicht vorgebracht. Den Ausführungen des Beklagten, dass diese Flächen zur Erschließung nicht mehr benötigt werden (Bl. 84 der Gerichtsakte), ist er nicht mehr entgegengetreten.

40

Eine Änderung der Betriebsstruktur im Sinne von § 44 Abs. 4 FlurbG tritt dadurch, dass der Kläger für eingebrachte Gehölzflächen und in geringem Umfang Weingartenbrache Grünland erhalten hat, nicht ein, denn bei den abgegebenen Flächen handelt es sich um unbewirtschaftete Flächen, von denen ungewiss ist, ob die Bewirtschaftung in Zukunft jemals wieder aufgenommen wird. Das erhaltene Grünland ist dagegen eine landwirtschaftliche Nutzungsart die im Betrieb des Klägers bereits vorhanden war. Der Kläger war auch grundsätzlich mit der Zuteilung von Grünland einverstanden und verlangt sogar noch mehr Grünland, nämlich eine der abgegebenen Gehölzfläche entsprechende Fläche.

41

Der nachgelassene Schriftsatz des Klägers und die Stellungnahme des Beklagten und der Beigeladenen zu 2) dazu enthalten keine neuen Gesichtspunkte, die es erfordern, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 147 Abs. 2 FlurbG.

43

Die Höhe der Gebühren errechnet sich nach § 3 GKG.

44

Dem Beklagten können keine Gerichtskosten auferlegt werden (§ 147 FlurbG).

45

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

46

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

47

Beschluss

48

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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