Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 A 10388/10

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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße vom 18. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenerstattungsbescheid des beklagten Landkreises.

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Sie vertreibt u.a. Bitumen-Emulsionen für den Straßenbau. Im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes liefert sie auch Estol-Haftkleber in Service-Tanks (Lkw-Tankanhängern) aus. Im April 2003 erhielt sie von der Firma … Bauunternehmer GmbH - im Folgenden: Auftraggeberin - den Auftrag, Estol-Haftkleber für den Straßenbau und die Deckensanierung an der K 39 in Erfweiler zur Verfügung zu stellen. Dieser wurde dann in einem Tankanhänger der Klägerin vereinbarungsgemäß an die Baustelle geliefert. Dort wurde der Tankwagen von einem Mitarbeiter des Bauunternehmens im Bereich des jeweiligen Baustellenabschnitts abgestellt. Ab 30. April 2003 wurde der Wagen dann vorübergehend nicht mehr benutzt. In der Nacht zum 3. Mai 2003 öffnete ein Unbekannter an dem Service-Tank zwei Ventile. Der auslaufende Haftkleber (ca. 1.000 Liter) lief über die Fahrbahn in einen Einlaufschacht der Straßenentwässerung und gelangte von dort in den Eibach, in dem es zu einem Fischsterben kam. Nach Meldung des Vorfalls bei der Polizei wurde am gleichen Tag mit der Bachsanierung begonnen. In diesem Zusammenhang verlegte das von dem Beklagten beauftragte Technische Hilfswerk - THW - das Bachbett auf einer Strecke von 350 m und richtete Ölsperren ein, die rund um die Uhr kontrolliert wurden. Das mit Bitumen bedeckte Bachbett wurde sodann durch eine Spezialfirma abgesaugt und das anfallende Material in Containern aufgefangen und zur Entsorgung abtransportiert. Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen wurde der natürliche Bachverlauf wiederhergestellt. Die Sanierungsmaßnahme war am 10. Mai 2003 abgeschlossen. Die hierdurch angefallenen Kosten, soweit sie nicht die Arbeiten durch das THW betrafen, machte der Beklagte mit Bescheiden vom 21. Oktober 2003 gegenüber der Klägerin und der Auftragsgeberin gesamtschuldnerisch geltend. Die hiergegen erhobenen Klagen wurden vom Verwaltungsgericht Neustadt mit Urteilen vom 14. März 2005 - 3 K 1521/04.NW und 3 K 1522/04.NW - rechtskräftig abgewiesen.

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Das THW stellte für die Umlegung des kontaminierten Bachlaufs am 18. Juni 2003 dem Beklagten zunächst 47.602,67 € in Rechnung, welcher insoweit auf die Haftpflichtversicherung der Klägerin verwies. Nachdem der Träger der Kfz.-Haftpflicht der Klägerin eine Übernahme der Kosten abgelehnt hatte, stellte das THW mit einer nunmehr korrigierten Rechnung vom 20. Oktober 2003 eine neuerliche Kostenforderung gegenüber dem Beklagten in Höhe von 46.625,91 €. Der Beklagte lehnte eine Kostenübernahme mit Schreiben vom 23. Oktober 2003 ab und verwies darauf, dass das THW seine Kosten direkt gegenüber den Verursachern geltend machten müsse. Nachdem insoweit eine Kostenregelung nicht zustande kam, erhob das THW eine zivilgerichtliche Klage gegen die Klägerin und ihre Auftraggeberin, die in drei Instanzen erfolglos blieb. Im Laufe des zivilrechtlichen Verfahrens meldete sich der Bevollmächtigte des THW im Jahre 2006 verschiedentlich beim Beklagten unter Hinweis auf die Verjährungsproblematik und die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts Zweibrücken. Obwohl trotz Aufforderung keine Erklärung zu einem Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede von Seiten des Beklagten erfolgte, nahm das THW diesen nicht gerichtlich in Anspruch.

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Der Beklagte nahm jedoch das zweitinstanzliche Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 19. Dezember 2006 zum Anlass, den hier streitgegenständlichen Bescheid vom 28. Dezember 2006 zu erlassen, mit dem die Klägerin zusammen mit ihrer Auftragsgeberin gesamtschuldnerisch verpflichtet wurde, die Kosten des THW von 46.625,91 € zuzüglich 45,00 € Gebühren zu zahlen.

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Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht erhoben, mit der sie insbesondere geltend gemacht hat, dass ein Anspruch schon deswegen nicht bestehe, weil der Anspruch des THW auf Kostenerstattung gegenüber dem Beklagten am 31. Dezember 2006 verjährt sei. Aufgrund der Verjährung dieses Anspruchs sei der Beklagte selbst nicht kostenbelastet und habe auch keine gerichtliche Geltendmachung der Kosten von Seiten des THW zu befürchten gehabt. Schließlich sei die Forderung auch der Höhe nach nicht zutreffend.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 18. Januar 2010 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

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Dass die Klägerin verpflichtet sei, die Kosten der unmittelbaren vom Beklagten ausgeführten Gewässersanierungsmaßnahme als Verantwortliche zu tragen, sei für die Parteien bereits durch Urteil des erkennenden Gerichts vom 14. März 2005 festgestellt worden. Streitig sei allein, ob und inwieweit die Klägerin dazu verpflichtet sei, auch die Kosten durch die Inanspruchnahme des THW zur Bachsanierung zu erstatten. Soweit die Klägerin geltend mache, dass die Kosten des THW dem Beklagten deshalb nicht entstanden seien, weil dieser Kostenerstattungsanspruch seinerzeit bereits verjährt sei und der Beklagte nicht mehr kostenbelastet gewesen sei, dringe dieser Einwand schon deswegen nicht durch, weil es für die Entstehung und Durchsetzbarkeit des Kostenerstattungsanspruchs des Beklagten im Außenverhältnis zum Verantwortlichen für die Gewässerverunreinigung nach § 94 Abs. 1 LWG nicht darauf ankomme, wie das Innenverhältnis des Beklagten als zuständige Gefahrenabwehrbehörde und des insoweit mit der Durchführung der Maßnahme beauftragten THW rechtlich zu qualifizieren sei und ob insoweit ein durchsetzungsfähiger Rechtsanspruch des THW auf Kostenerstattung gegenüber dem Beklagten bestehe. Die Geltendmachung der gesamten durch die Maßnahme der Gewässeraufsicht entstandenen Kosten seien im Außenverhältnis vielmehr allein der Beklagten nach § 94 Abs. 1 LWG vorbehalten.

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Aber selbst dann, wenn man davon ausgehe, dass eine Kostenerstattung zugunsten des Beklagten nicht erfolgen dürfe, wenn der Beklagte seinerseits im Innenverhältnis zum THW wegen Verjährung nicht verpflichtet sei, dessen Kostenanspruch zu erfüllen, dann verhelfe auch dieser Ansatz der Klage nicht zum Erfolg. Der Beklagte dürfe sich nämlich im Verhältnis zum THW nicht auf die Einrede der Verjährung berufen.

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Der Anspruch des THW auf Erstattung seiner Kosten beruhe auf den Vorschriften des Amtshilfeverhältnisses und damit dem Auslagenerstattungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG. Zwischen dem THW und der Beklagten sei nämlich kein privatrechtliches Rechtsverhältnis entstanden. Vielmehr sei das THW aufgrund einer öffentlich-rechtlich zu qualifizierenden Anforderung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 THW-Gesetz in dem vor dem 1. September 2009 geltenden Fassung tätig geworden. Diese Aufgabennorm konkretisiere die ohnehin bereits bestehende Pflicht des THW zur Amtshilfe im Gefahrenabwehrbereich gegenüber dem Träger einer Gefahrenabwehrbehörde. Demgegenüber würden die Vorschriften der § 4 bis 8 VwVfG für dieses Rechtsverhältnis gelten, sodass der Beklagte auch nach § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG zum Auslagenersatz verpflichtet sei.

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Ob eine Verjährung dieses Auslagenerstattungsanspruchs nach § 8 Abs. 1 Satz 2 VwfVG eingetreten sei, hänge zunächst von den anzuwendenden Verjährungsvorschriften ab. Für diesen Auslagenerstattungsanspruch bestünden unmittelbar keine Verjährungsvorschriften. Bei analoger Anwendung von § 195 BGB in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001 sei die dreijährige Verjährungsfrist des im Jahre 2003 entstandenen Auslagenerstattungsanspruchs des THW mit Ablauf des Jahres 2006 allerdings abgelaufen. Diese Verjährungsfrist sei auch nicht dadurch gehemmt gewesen, dass nach § 203 BGB zwischen dem Beklagten und dem THW Verhandlungen über die Kostenerstattung stattgefunden hätten. Solche Verhandlungen seien dann anzunehmen, wenn eine der Parteien eine Erklärung abgebe, die der jeweils anderen Partei die Annahme gestatten würde, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfangs ein. Hier sei aber gerade kein solcher ernsthafter Gedankenaustausch über die Grundlagen oder den Umfang des THW erhobenen Anspruchs erkennbar.

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Eine Berufung des Beklagten auf die Verjährung des Auslagenerstattungsanspruchs sei indes vorliegend wegen Treuwidrigkeit ausgeschlossen. Das THW habe trotz der Ablehnung der Kostenübernahme durch den Beklagten nur aufgrund der besonderen Vertrauenstatbestände, die hier zwischen dem THW und der Beklagten im Amtshilfeverhältnis bestünden, davon abgesehen, verjährungshemmende Maßnahmen - wie z.B. die Streitverkündung im zivilgerichtlichen Verfahren - nach § 204 Nr. 6 BGB zu ergreifen. In diesem Verhalten des THW komme eine Zurückhaltung bei der Wahrung rechtlicher Interessen zum Ausdruck, die so im Zivilrechtsverkehr kaum nachvollziehbar seien, im vorliegenden Amtshilfeverhältnis der beiden Behördenträger wegen der dort bestehenden besonderen Rechts- und Pflichtenstellung der Beteiligten aber naheliege.

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Die Vorschriften der Amtshilfe gäben den Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach §§ 4 bis 7 VwVfG eine allgemeine Beistandspflicht auf, die sicherstellen solle, dass der Gesetzesvollzug nicht an den Zuständigkeitsgrenzen einer Behörde zu scheitern drohe. Gerade wegen dieser besonderen Pflichtenstellung im Amtshilfeverhältnis der beteiligten Behörden und den daraus entstehenden Vertrauenstatbeständen zugunsten der ersuchten Behörde sei aber eine Zurückhaltung bei der gerichtlichen Geltendmachung von Auslagenerstattungsansprüchen auf Seiten der ersuchten Behörde grundsätzlich geboten. Hier habe der Beklagte zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen, dass das THW seine Kosten für die Tätigkeit bei der Bachsanierung letztlich erstattet bekommen solle. Angesichts dessen habe auch kein Anlass für das THW für die Annahme bestanden, dass das bei der Amtshilfe bestehende Vertrauensverhältnis zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde hier nicht gelten sollte und die Ergreifung verjährungshemmender Maßnahmen geboten gewesen sei, um eine Kostenerstattung sicherzustellen.

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Schließlich sei auch die Höhe der Forderung von 46.625,91 € gerechtfertigt. Anhand der vorliegenden Einsatzprotokolle der beteiligten sieben Ortsverbände des THW stehe zur Überzeugung der erkennenden Kammer fest, dass die zur Abrechnung gekommenen Helfer dieser Verbände auch tatsächlich im Einsatz gewesen seien. Dass bei einem siebentägigen Dauereinsatz zum Zwecke der Bachsanierung der abgerechnete Personalaufwand von 117 im Schichtbetrieb tätig gewordenen THW-Helfer nicht erforderlich gewesen sei, sei von der Klägerin auch nicht substantiiert dargelegt worden. Das Gericht habe auch keinen Anlass, bei einem so umfangreichen technischen Rettungseinsatz davon auszugehen, dass die Anzahl der tätig gewordenen Helfer außer Verhältnis zum Gefahrenabwehrzweck gestanden habe.

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Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Klägerin nunmehr im Wesentlichen geltend:

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Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass das THW als ursprünglicher Kostengläubiger es selbst in der Hand gehabt habe, seinen Kostenanspruch gegen den richtigen Kostenschuldner zu richten. Das THW habe jedoch die falsche Partei verklagt und dies auch noch auf dem falschen Rechtsweg. Dies könne nicht dadurch korrigiert werden, dass die Verwaltung quasi als „Inkasso-Stelle“ tätig werde und fremde Kosten einseitig durch Leistungsbescheid gegenüber dem Bürger festsetze. Die vom Verwaltungsgericht unter Hinweis auf § 8 VwVfG vorgenommene formale Ausspaltung in zwei von einander gänzlich losgelösten Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten und THW einerseits und Beklagten und Klägerin andererseits verkenne die tatsächliche wirtschaftliche Verflechtung dieser nur scheinbar unterschiedlichen Rechtsverhältnisse. Es gehe nämlich nur um einen Kostenerstattungsanspruch, den das THW aber im Ergebnis erfolglos versucht habe, durchzusetzen. Sei jedoch der Beklagte mangels drohender Inanspruchnahme nicht kostenbelastet, so könne er sich im Verhältnis zum THW nicht nur auf die Einrede der Verjährung berufen, sondern er müsse dies vor dem Hintergrund des § 24 VwVfG i.V.m. § 242 BGB sogar tun, zumal der BGH ausdrücklich ausgeführt habe, dass eine Behörde im Rahmen öffentlich-rechtlicher Tätigkeit sogar verpflichtet sei, Hinweise auf Verjährungsfristen bei Leistungsbescheiden zu erteilen.

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Auch die vom Verwaltungsgericht bemühten angeblichen Vertrauenstatbestände aus den Grundlagen der Amtshaftung würden nicht weiter helfen. So habe das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung des Umstandes, dass das Rechtsinstitut der Verjährung auch im öffentlichen Recht Anwendung finde, zutreffend festgestellt, dass Hemmungstatbestände des BGB im Verhältnis zwischen dem THW und dem Beklagten nicht vorlägen. Dabei sei das Verwaltungsgericht zumindest von einer analogen Anwendbarkeit der bürgerlich-rechtlichen Verjährungsvorschriften im (Amtshilfe-)Verhältnis Beklagte und THW ausgegangen.

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Überraschenderweise schließe das Verwaltungsgericht dann eine Anwendbarkeit der Verjährungsvorschriften in diesem Verhältnis unter Anwendung des § 242 BGB aus, weil das THW darauf habe vertrauen dürfen, dass man die Verjährungseinrede nicht erheben werde. Einen solchen Vertrauenstatbestand habe der Beklagte aber nicht geschaffen, da er gegenüber dem THW zu keinem Zeitpunkt zu verstehen gegeben habe, man werde auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten. Ebenso wenig sei durch mangelnde Inanspruchnahme des Beklagten ein Vertrauenstatbestand in diesem Sinne geschaffen worden. Vielmehr könne man den Sachverhalt auch dahin deuten, dass das THW gegenüber der Behörde eindeutig signalisiert habe, man werde seine Ansprüche ausschließlich gegen die Klägerin verfolgen, zumal im durchgeführten Zivilprozess eine einzelne Streitverkündung gegenüber dem Beklagten geboten gewesen sei, um bei einem möglichen Unterliegen im Zivilrechtsstreit die Durchsetzbarkeit der eigenen Ansprüche zu wahren. Angesichts der Gesamtumstände ergebe sich daher die Verpflichtung des Beklagten, von der Verjährungseinrede Gebrauch zu machen.

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Dem könne das Verwaltungsgericht auch nicht ein aus allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen abgeleitetes Verbot für den Beklagten entgegenhalten, sich im Verhältnis zum THW auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Zwar könne sich aus der Vorschriften der Amtshilfe nach §§ 4 bis 7 VwVfG eine allgemeine Beistands- und Rücksichtnahmepflicht untereinander ergeben. Der Zweck des verfassungsrechtlichen Gebots zur Amtshilfeleistung bestehe jedoch nicht darin, die angeforderte Behörde von jeglicher Pflicht zum ordnungsgemäßen Handeln zu entbinden und sie darauf vertrauen zu lassen, ihre Forderungen ohne zeitliche Begrenzung durchsetzen zu können. Dies gelte umso mehr, wenn der Kostenschuldner - wie hier - ein außerhalb der Verwaltung stehender Betroffener sei, demgegenüber diese Kosten einseitig durch Leistungsbescheid festgesetzt werde.

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Im Übrigen stelle sich die Argumentation des Verwaltungsgerichts bezüglich der Bewertung des Verhaltens des Beklagten als unzulässiger Zirkelschluss dar. Zu sehen bleibe nämlich, dass bei Erlass des Kostenbescheides der Zivilrechtsweg wegen der noch ausstehenden Entscheidung des Revisionsgerichts noch nicht abgeschlossen gewesen sei und das THW durch die Revisionseinlegung zu erkennen gegeben habe, dass es von der Klägerin und nicht von der Beklagten den Kostenersatz fordern wolle.

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Schließlich bleibe die Forderung auch der Höhe nach vollumfänglich bestritten. Die geltend gemachten Kosten durch Einsatz von ca. 200 Helfern sei zur sachgerechten Schadensbeseitigung nicht erforderlich gewesen.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 18. Januar 2010 den Kostenbescheid des Beklagten vom 28. Dezember 2006 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2009 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er hält den angegriffenen Kostenerstattungsbescheid für zutreffend und verweist im Übrigen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus den Gerichtsakten im Parallelverfahren 1 A 10374/10.OVG, den beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (3 Hefte und 1 Aktenordner mit Unterlagen des THW), den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße - 3 K 1521/04.NW - nebst einer Kopie des Urteils 3 K 1522/04.NW und den Gerichtsakten des Landgerichts Zweibrücken - 1 O 47/05 - (2 Bände). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Kostenbescheid des Beklagten vom 28. Dezember 2006 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid sind rechtlich nicht zu beanstanden, da die Klägerin zu Recht auf Erstattung der entstandenen Kosten in Anspruch genommen worden ist. Sie ist nämlich - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - nach §§ 94 Abs. 1, 108 Abs. 1 LWG i.V.m. § 6 Abs. 2 POG verpflichtet, auch die Kosten für die Tätigkeit des THW im Zusammenhang mit der Sanierung des Eibachs in Erfweiler aufgrund des Schadensereignisses vom Mai 2003 dem Beklagten zu erstatten.

29

Darauf, dass die Klägerin als polizeirechtlich Verantwortliche auch für die vom THW damals durchgeführten Maßnahmen dem Grunde nach kostenersatzpflichtig ist und die damalige Vorgehensweise im Rahmen der Bachsanierung als Maßnahme der Gewässeraufsicht nach § 94 Abs. 1 LWG erforderlich war, hat bereits das Verwaltungsgericht in seinem Urteil hingewiesen. Hiervon sind zum einen die mit dem vorliegenden Schadensereignis befassten zivilgerichtlichen Entscheidungen ausgegangen. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht Neustadt in seinem Urteil vom 14. März 2005 - 3 K 1521/04.NW - festgestellt, dass die Klägerin die Kosten der vom Beklagten angeordneten Gewässersanierungsmaßnahmen als Verantwortliche grundsätzlich zu tragen hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass im vorliegenden Fall im Hinblick auf die vom THW im Zusammenhang mit diesen Gewässersanierungsmaßnahmen durchgeführten Arbeiten etwas anderes gilt; dies ist von der Klägerin auch nicht ernstlich vertreten worden.

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Letztlich streiten sich die Beteiligten um die Frage, ob im Hinblick auf eine mögliche Verjährung der Beklagte die beim THW entstandenen Kosten gegenüber der Klägerin noch geltend machen kann. Dies ist indes mit dem Verwaltungsgericht vorliegend zu bejahen.

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Zweifelhaft erscheint in diesem Zusammenhang bereits, ob in dem hier gegebenen Amtshilfeverhältnis zwischen der ersuchenden Wasserbehörde (Beklagter) und dem ersuchten THW eine möglicherweise zivilrechtlich gegebene Verjährung überhaupt auf das Außenverhältnis zum verantwortlichen Dritten durchschlagen kann. Denn die Kostenerstattung im Amtshilfeverhältnis gemäß § 8 Abs. 1 VwVfG betrifft nur das Innenverhältnis der an der Amtshilfe beteiligten Behörden untereinander, nicht aber das Verhältnis gegenüber dem in Anspruch zu nehmenden Verantwortlichen (s. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage, § 8 Rdnr. 1; Ziekow, VwVfG, 2. Auflage, § 8 Rn. 2; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage, § 8 Rn. 1; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Juli 2007 - III ZR 20/07 -, juris).

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Hingegen beantwortet sich die Frage, ob und in welcher Höhe derartige Kosten dem Bürger in Rechnung gestellt werden können, allein nach Maßgabe der jeweiligen Kostengesetze (s. BGH, a.a.O.), im vorliegenden Fall also nach § 94 LWG. Diese besondere Konstellation zwischen ersuchender und ersuchter Behörde im Rahmen der Amtshilfe spricht gegen die von der Klägerin vertretenen Ansicht, dass im Außenverhältnis eine mögliche Verjährung des im Innenverhältnis entstandenen Auslagenerstattungsanspruchs aus § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG (seit 1. September 2009 auch nach § 6 Abs. 1 Satz 1 THW-Helferrechtsgesetz) beim Anspruch des Beklagten gegenüber der Klägerin berücksichtigt werden muss. Eine solche Annahme würde dem Institut der Amtshilfe widersprechen. Bei der Amtshilfe gehören nämlich die einzelnen entstandenen Auslagen zu den Kosten der einheitlich zu sehenden Gewässeraufsichtsmaßnahmen und bilden somit mit den übrigen Kosten eine kostenrechtliche Einheit. Diese gesamten Kosten und Auslagen können nach außen hin gebündelt von der ersuchenden Behörde geltend gemacht werden (s. BGH, a.a.O.). Soweit die Klägerseite in ihrer Berufungsbegründung mit umfangreichen Ausführungen versucht, das Verhältnis zwischen THW und Klägerin einerseits und zwischen THW und Beklagten andererseits mit einem zivilrechtlichen Dreiecksverhältnis gleichzusetzen, vermag sie damit nicht durchzudringen. Hierbei verkennt sie, dass im Rahmen des Amtshilfeverhältnisses der Beklagte gemäß § 94 Abs. 1 LWG berechtigt ist, die bei der Durchführung der gewässeraufsichtlichen Sanierungsmaßnahmen entstandenen Kosten und Auslagen für die Verwaltungsseite, die im Außenverhältnis als Einheit gegenüber dem Bürger auftritt, gebündelt geltend machen (vgl. BGH, a.a.O.). Die verwaltungsinterne Kostenaufteilung kann daher bei Geltendmachung des Anspruchs des § 94 Abs. 1 LWG nicht berücksichtigt werden.

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Aber selbst wenn man dieser Ansicht nicht folgen sollte, fehlt es bereits im Innenverhältnis an der notwendigen Einrede der Verjährung. Dass eine solche Einrede, die auch im öffentlichen Recht gefordert werden muss (BGH, Urteil vom 28. März 2006 - XI ZR 425/04 -, juris) vom Beklagten erhoben wurde, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Nachfrage des Gerichts unwidersprochen erklärt, dass eine solche Einrede gegenüber dem THW von Seiten des Beklagten nicht erhoben worden sei. Ebenso wenig sei beabsichtigt, eine entsprechende Erklärung abzugeben, zumal man die Forderung beglichen habe.

34

Ist mithin eine Verjährungseinrede nicht erfolgt und zudem nicht mehr zu erwarten, so musste sich der Beklagte auch nicht - wovon aber die Klägerseite ausgeht - gegenüber dem THW auf den Eintritt der Verjährung berufen. Insoweit verkennt die Klägerin nämlich, dass die besondere Pflichten- und Vertrauensbeziehung, die sich aus dem Amtshilfeverhältnis ergibt, grundsätzlich einer Geltendmachung der Verjährung zuwiderläuft. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil verwiesen werden. Eine Pflicht zur Erhebung der Verjährungseinrede ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin zitierten BGH-Urteil vom 28.März 2006 (XI ZR 425/04, juris). Zwar hält der BGH es in dieser Entscheidung für möglich, dass eine Behörde unter Umständen verpflichtet ist, den Bürger auf die Möglichkeit der Verjährungseinrede hinzuweisen. Dass hieraus aber eine Verpflichtung herzuleiten sein soll, dass im Rahmen der Amtshilfe - also einem behördeninternen Verwaltungsvorgang - sich die ersuchende Behörde gegenüber der ersuchten Behörde grundsätzlich auf Verjährung berufen muss, vermag der Senat nicht zu erkennen.

35

Darüber hinaus erscheint es fraglich, ob im Verhältnis zwischen THW und dem Beklagten überhaupt eine Verjährung eingetreten sein kann. Da für den vorliegenden Fall keine spezielle Verjährungsregelung für Kostenerstattungsansprüche aus dem Amtshilfeverhältnis existiert, könnte auch nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes und der damit einhergehenden Kürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB auf drei Jahre vieles dafür sprechen, im öffentlichen Recht nach wie vor an der Maximalfrist des § 197 BGB festzuhalten (so Kirchhof in Selmer, 2004, S. 725 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage in seinem Urteil vom 24. Juli 2008 (- 7 A 2/07 -, juris) offen gelassen. Der erkennende Senat sieht ebenfalls keine Veranlassung diese Frage abschließend zu entscheiden, da sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, dass es eine Entscheidung hierüber aufgrund des vorstehend Ausgeführten nicht bedarf. Dies gilt ferner auch deshalb, weil - wie noch unten darzulegen sein wird - eine Berufung des Beklagten auf die Verjährung des Auslagenerstattungsanspruchs des THW nach § 242 BGB analog wegen Treuwidrigkeit ausgeschlossen ist.

36

Dass letztlich die Berufung des Beklagten auf die Verjährung des Auslagenerstattungsanspruchs - unterstellt eine solche Verjährung wäre entgegen der vorstehenden Ausführungen zu berücksichtigen - in analoger Anwendung des aus § 242 BGB ergebenden Rechtsgedankens der unzulässigen (treuewidrigen) Rechtsausübung ausgeschlossen wäre (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 7. Mai 1991, NJW-RR 1991, 1033), ergibt sich schließlich aus zwei Gesichtspunkten.

37

Zum einen kann nämlich eine Verjährungseinrede mit dem Einwand der treuewidrigen Rechtsausübung zurückgewiesen werden, wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten, sei es auch unbeabsichtigt, von der rechtzeitigen Erhebung der Klage gegen ihn abgehalten hat. In einem solchen Fall ist die Erhebung der Verjährungseinrede mit dem früheren Verhalten des Schuldners nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbar (s. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1991, a.a.O.). Dieser Konstellation entsprechen die hier vorliegenden Verhältnisse. Denn der Beklagte hat durch sein Verhalten das THW dazu veranlasst, nicht sofort durch eine gegen ihn gerichtete Klage den Auslagenerstattungsanspruch des THW geltend zu machen, obwohl das THW mit dieser Forderung an den Beklagten herangetreten war. Der in den Verwaltungsakten dokumentierte Schriftverkehr zwischen dem Beklagten und dem THW lässt erkennen, dass man sich - zumindest unausgesprochen - darüber einig war, den Auslagenersatzanspruch zunächst unmittelbar gegenüber der Klägerin geltend zu machen und gerichtlich durchzusetzen. Daraus folgt, dass eine Verjährungseinrede durch den Beklagten nicht im Raum stand und im Hinblick auf das Amtshilfeverhältnis auch nicht geboten war. Von daher bestand auch kein Anlass für eine Streitverkündung im zivilgerichtlichen Verfahren. Insoweit kann auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil Bezug genommen werden.

38

Zum anderen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine Verjährungseinrede des Beklagten als ersuchende Behörde gegenüber dem THW als ersuchte Behörde zudem wegen der besonderen Pflichtenstellung (Treuepflichten) der Beteiligten im Rahmen des Amtshilfeverhältnisses und den daraus entstandenen Vertrauenstatbeständen als treuewidrig zu werten wäre. Der vorgenannten Pflichtenstellung würde es zuwiderlaufen, wenn die ersuchte Behörde im Amtshilfeverhältnis allein zur Vermeidung des Verjährungseintritts gezwungen wäre, ihren Auslagenerstattungsanspruch im Wege verjährungshemmender Maßnahmen nach § 204 BGB - also auch durch Streitverkündung, etc. - gegenüber der ersuchenden Behörde geltend zu machen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfangreichen und zutreffenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden.

39

Durfte nach alledem der Beklagte die Klägerin dem Grunde nach zur Erstattung der beim THW entstandenen Kosten heranziehen, so ist ebenfalls die Höhe der Forderung von 46.625,91 € zuzüglich 45,00 € Gebühren nicht zu beanstanden. Auch im Berufungsverfahren hat die Klägerin nichts Substantiiertes vorgetragen, was gegen die Richtigkeit der Höhe der Forderung sprechen könnte. Vielmehr hat sie nach wie vor die Forderungshöhe nur pauschal und nicht substantiiert bestritten. Deshalb kann hinsichtlich der von der Klägerin in der Berufungsbegründung lediglich wiederholten Gesichtspunkte auf die entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Ausführungen im Urteil verwiesen werden, denen zu folgen ist.

40

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

41

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

42

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

43

Beschluss

44

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 47.670,91 € festgesetzt (§§ 63 Absätze 2 und 3, 52 Abs. 3 GKG).

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