Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 A 10588/10
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. November 2009 wird festgestellt, dass die Klägerin bis zur Herstellung der hinreichenden Löschwasserversorgung gegen die Beklagte einen Anspruch darauf hatte, eine ausreichende Löschwasserversorgung (1.600 Liter/Min. für zwei Stunden Löschzeit) für den Kindergarten auf dem Grundstück Gemarkung A..., Flur 7, Parzelle Nr. .. und für die Jugendhilfeeinrichtung „Haus auf dem W...“ in A... sicherzustellen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beteiligten können die Vollstreckung in Höhe der jeweils gegen sie festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der die Vollstreckung betreibende Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Zwischen der Klägerin und dem Beklagten besteht Streit darüber, wer eine ausreichende Löschwasserversorgung für eine von der Klägerin in der Ortsgemeinde A…. betriebene Jugendhilfeeinrichtung bzw. für einen auf dem Gelände der Einrichtung sich befindenden Kindergarten sicherstellen musste.
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Die Hauptgebäude des in Rede stehenden Jugendhilfezentrums „Haus auf dem W...“ wurden in den Jahren 1965 bis 1969 mit Baugenehmigung des damaligen Landratsamtes Trier errichtet. Es handelt sich dabei um 20 Bauwerke, in denen heute ca. 70 Jugendliche ständig leben. Ferner arbeiten in diesem Bebauungskomplex, der mehr als 300 m von der Bebauung des Ortes A... entfernt liegt, etwa 140 Mitarbeiter. Im Jahre 1965 wurde das Gebiet von dem damals zuständigen Zweckverband „Gruppenwasserwerk Eifel“ an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen. Im Jahre 1970 wurde eine weitere Baugenehmigung für die Errichtung eines zweigeschossigen Kindergartens erteilt, der mittlerweile ca. 150 Kinder umfasst.
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Bei einer im Jahre 2007 durchgeführten Feuerlöschübung war festgestellt worden, dass die im Gebäudekomplex „W...“ zur Verfügung stehende Löschwassermenge nicht ausreichend ist. Daraufhin forderte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom März und November 2008 auf, den Löschwasserbedarf im Gebiet „Haus auf dem W...“ sicherzustellen. Dieses Verlangen begründete die Klägerin insbesondere damit, dass die Jugendhilfeeinrichtung im unbeplanten Innenbereich liege und von daher ein Anspruch auf eine Grundversorgung bestehe. Zumindest habe die Erteilung der Baugenehmigung für den Kindergarten im Jahre 1970 dazu führt, dass sich die allgemeine Erschließungsaufgabe der Gemeinde zu einer Erschließungspflicht bezüglich einer ausreichenden Löschwasserversorgung verdichtet habe.
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Der Beklagte lehnte das Begehren der Klägerin letztmalig mit Schreiben vom 12. Mai 2009 ab. Er vertrat die Auffassung, dass er nicht verpflichtet sei, eine Löschwasserversorgung im Außenbereich zu gewährleisten. Weder § 46 Abs. 1 LWG noch die Vorschriften über die Erschließung im Baugesetzbuch könnten eine diesbezügliche Handlungspflicht des Trägers der Wasserversorgung begründen. Auch aus den Grundsätzen, die die Rechtsprechung für die Verdichtung einer Erschließungspflicht aufgestellt habe, könne im vorliegenden Fall ein solcher Anspruch nicht hergeleitet werden.
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Die Klägerin hat sodann Klage zum Verwaltungsgericht erhoben und vorgetragen, dass ein Anspruch auf Vorhaltung von Löschwasser für den Brandschutz im vorliegenden Fall bestehe, weil sich der Bebauungskomplex als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil darstelle und sich die daraus ergebende allgemeine Erschließungsaufgabe hier zu einer Erschließungspflicht verdichtet habe, weil für die betreffenden Grundstücke später eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Kindergartens erteilt worden sei, ohne dass die Gemeinde ihr Einvernehmen verweigert oder der Zweckverband widersprochen habe.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Beklagten zu verpflichten, eine ausreichende Löschwasserversorgung (1.600 Liter/Min. für zwei Stunden Löschzeit) für den Kindergarten auf dem Grundstück Gemarkung A..., Flur ., Parzelle Nr. .. hilfsweise für die Jugendhilfeeinrichtung „Haus auf dem W...“ in A…. sicherzustellen,
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hilfsweise,
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festzustellen, dass die Kosten der Sicherstellung der ausreichenden Löschwasserversorgung (1.600 Liter/Min. für zwei Stunden Löschzeit) für den Kindergarten auf dem Grundstück Gemarkung A..., Flur ., Parzelle Nr. .., hilfsweise für die Jugendhilfeeinrichtung „Haus auf dem W...“ in A..., vom Beklagten zu tragen sind.
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Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat Klageabweisung beantragt.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt:
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Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Herstellung einer bestimmten Löschwasserversorgung. Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht aus § 46 Abs. 1 LWG, wonach unter anderem die darin bezeichneten Gebietskörperschaften die Vorhaltung von Löschwasser für den Brandschutz sicherzustellen hätten. Die Erfüllung dieser Aufgabe erfolge ausschließlich im öffentlichen Interesse. Ein unmittelbarer Rechtsanspruch des Einzelnen gegenüber dem Träger der öffentlichen Wasserversorgung auf Aufgabenerfüllung im Sinne eines subjektiv-öffentlichen Rechts bestehe nicht. Einen Anspruch auf Aufgabenwahrnehmung könne die Klägerin auch nicht aus § 123 Abs. 1 BauGB herleiten. Diese Vorschrift beschränke sich auf die erstmalige Erschließung eines Grundstücks, die hier aber bezüglich der Grundstücke „Auf dem W...“ vorliege, da diese Grundstücke bereits heute durch eine Wasserleitung an das öffentliche Trinkwassernetz angeschlossen seien. Für den somit in Wahrheit geltend gemachten Anspruch auf Ausbau von Wasserversorgungsanlagen fehle eine Anspruchsgrundlage.
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Der auf die Feststellung der Kostentragungspflicht des Beklagten gerichtete Hilfsantrag sei unzulässig, da die begehrte Feststellung gegenüber einer möglichen Leistungsklage subsidiär sei. Nach den vorliegenden Unterlagen seien die Beteiligten überein gekommen, dass die Klägerin eine Löschwassertankanlage auf ihrem Grundstück errichte. Die konkrete Ausführungsplanung und die Kostenhochrechnung sollten danach Bestandteil einer noch zu schließenden Vereinbarung werden. Die Abrechnung solle nach Fertigstellung mit den tatsächlich angefallenen Kosten erfolgen. Aufgrund dieser Umstände sei für die vorliegende Feststellungsklage kein Raum, da die Klägerin die entstandenen Kosten nach Erstellung der Tankanlage gegenüber dem Beklagten im Wege der Leistungsklage geltend machen könne. Für die Klärung der Kostenverteilung im Vorfeld bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis.
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Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin nunmehr geltend:
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Sie habe inzwischen eine Löschwasserversorgungsanlage, die die erforderliche Löschwassermenge bereit stelle, auf ihrem Grundstück auf eigene Kosten hergestellt. Gemäß Schlussrechnung vom 19. Mai 2010 habe sie dafür Kosten in Höhe von 121.739,44 € aufgewendet. Trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung sei der Beklagte dieser Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen. Die mit dem nunmehr gestellten Antrag auf Zahlung der aufgewendeten Summe verbundene Klageänderung sei sachdienlich, weil durch die Umstellung der Klage weder der Abschluss des Verfahrens verzögert noch ein neuer Prozessstoff eingeführt werde. Ferner habe sie auch einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auf Zahlung des von ihr aufgewandten Betrages zur Sicherstellung einer ausreichenden Wasserversorgung, weil der Beklagte dadurch ungerechtfertigt bereichert sei, dass sie auf ihre Kosten die Löschwasserversorgungsanlage zur Sicherstellung der erforderlichen Löschwasserversorgung habe errichten lassen, obwohl der Beklagte hierzu verpflichtet gewesen sei.
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Diese Verpflichtung ergebe sich bereits aus § 46 LWG. Diese Vorschrift vermittele der Klägerin ein subjektiv-öffentliches Recht auf Sicherstellung eines Grundschutzes im Rahmen der Versorgung mit Löschwasser, der sich aus dem Regelungszusammenhang der §§ 46 Abs. 1 und 46 Abs. 4 LWG ergebe. Im Rahmen der Sicherstellung dieses Grundschutzes sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass Löschwasser in einem Umfang bereitzuhalten sei, wie es die jeweils vorhandene konkrete örtliche Situation verlange. Etwas anderes folge auch nicht aus § 31 Abs. 2 LBKG, da diese Bestimmung nur eine Regelung zur Gefahrenabwehr darstelle, während § 46 LWG die Verpflichtung des Trägers der Wasserversorgung regele, die Vorhaltung für Löschwasser für den Brandschutz sicherzustellen. Die erforderliche Löschwassermenge sei jedoch nicht vorhanden. Diese betrage für den Bebauungskomplex, der sich wegen seiner Größe und Gewichtigkeit als Siedlungsschwerpunkt darstelle, 1.600 Liter/Min. für zwei Stunden Löschzeit. Dafür könne das vom Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. herausgegebene Arbeitsblatt „Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung“ als anerkannte Regel der Technik herangezogen werden. Die Feuerlöschübung von 2007 habe jedoch ergeben, dass nur ca. 500 Liter/Min. an Löschwasser zur Verfügung stehen.
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Zudem ergebe sich der Anspruch auf Sicherstellung der Löschwasserversorgung aus § 123 Abs. 1 BauGB. Vorliegend habe sich die allgemeine Erschließungsaufgabe zu einer Erschließungspflicht verdichtet, denn die Gemeinde hätte im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für die Errichtung des Kindergartens ihr Einvernehmen mit Hinweis auf die nicht gesicherte Erschließung verweigern müssen. Dies habe die Ortsgemeinde als Rechtsvorgängerin des Beklagten nicht getan. Zwar sei umstritten, ob auch die Verbesserung und Erweiterung von Erschließungsanlagen zur Erschließungslast gemäß § 123 Abs. 1 BauGB gehöre. Aus der Entstehungsgeschichte der Norm und dem Sinnzusammenhang ergebe sich aber, dass mit der Erschließung im Sinne von § 123 Abs. 1 BauGB auch die Erweiterung und die Verbesserung gemeint seien. Soweit der Beklagte selbst vortrage, es sei auf den fehlenden Wasserdruck in der bestehenden Wasserleitung zurückzuführen, dass nur eine Löschwassermenge von ca. 500 Liter/Min. zur Verfügung stehe, folge der Anspruch aus der allgemeinen Wasserversorgungssatzung vom 10. September 1982.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. November 2009 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 121.739,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der Klageänderung zu zahlen,
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hilfsweise
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, eine ausreichende Löschwasserversorgung (1.600 Liter/Min für zwei Stunden Löschzeit) für den Kindergarten auf dem Grundstück Gemarkung A..., Flur ., Parzelle Nr. .. und für die Jugendhilfeeinrichtung „Haus auf dem W...“ in A... sicherzustellen,
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höchst hilfsweise
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festzustellen, dass die Klägerin bis zur Herstellung der hinreichenden Löschwasserversorgung gegen die Beklagte einen Anspruch darauf hatte, eine ausreichende Löschwasserversorgung (1.600 Liter/Min für zwei Stunden Löschzeit) für den Kindergarten auf dem Grundstück Gemarkung A…., Flur ., Parzelle Nr. .., und für die Jugendhilfeeinrichtung „Haus auf dem W…..“ in A…. sicherzustellen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er trägt im Wesentlichen vor:
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Mit ihrem neuen Klageantrag führe die Klägerin einen neuen Sachverhalt in das Verfahren ein. Diese Klageänderung sei unzulässig. Statt ihrer Klage im Berufungsverfahren nach § 91 VwGO zu ändern, hätte die Klägerin ihre vermeintlichen Erstattungsanspruch im Wege einer vor dem Verwaltungsgericht zu erhebenden Leistungsklage geltend machen müssen. Er widerspreche der Klageänderung daher ausdrücklich. Diese sei auch nicht sachdienlich, da sie ihm eine komplette Tatsacheninstanz zur Ermittlung und Bewertung des Sachverhaltes nehme, der den im Berufungsverfahren erstmals geltend gemachten Erstattungsanspruch rechtfertigen und begründen solle. Bis zur Klageänderung sei das Berufungsverfahren entscheidungsreif gewesen. Jetzt könne eine Entscheidung des Gerichts ohne weitere Sachverhaltsermittlung nicht mehr getroffen werden. So sei aus der vorgelegten Rechnung nicht hinreichend konkret zu ersehen, welche konkreten Leistungen erbracht worden seien. Auch blieben die Lage des Löschwassertanks und die genaue örtliche Lage des Leitungssystems offen. Zudem sei die Notwendigkeit der durchgeführten Maßnahmen ohne genaue Kapazitätsberechnung nicht überprüfbar. Bedenken gegen die Notwendigkeit bestünden insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Wasserentnahme aus dem vorhandenen Schwimmbad. Ebenso sei die Abweichung der Schlussrechnung von der vorher vorgelegten Kostenberechnung auffällig. Ohne entsprechende Darlegung sei auch nicht zu klären, ob der geltend gemachte Betrag dem entspreche, was er - der Beklagte - hätte aufwenden müssen, wenn er die Löschwasserversorgungseinrichtung auf eigene Kosten errichtet hätte.
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Aber selbst wenn man die Klageänderung als zulässig erachten würde, könnte die Berufung letztlich keinen Erfolg haben, weil die geänderte Klage unbegründet sei. Anspruch auf Erstattung der Kosten, welche die Klägerin für die durchgeführten Maßnahmen aufgewandt haben wolle, hätte diese nur dann, wenn er - der Beklagte - dieselben Maßnahmen kraft seiner öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Verantwortlichkeit auf seine Kosten hätte durchführen müssen. Dagegen spreche, dass sämtliche Arbeiten, deren Kosten die Klägerin von dem Beklagten erstattet haben wolle, auf deren eigenen Grundstück durchgeführt worden seien. Ein öffentlicher Wasserversorgungsträger sei aber nicht verpflichtet, solche Kosten zu übernehmen, da die Verpflichtung dieses Trägers, ein Grundstück zu erschließen, an der Grundstücksgrenze ende. Eine Innenerschließung herzustellen, sei die Aufgabe des Grundstückseigentümers und nicht die des Versorgungsträgers. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf eine Erhöhung des Wasserdrucks derart, dass eine Speicherung von Löschwasser auf dem Grundstück unnötig werde. Denn es könne nicht verlangt werden, dass eine Trinkwasserleitung an der Übergabestelle eine entsprechende Kapazität für Löschwasser biete. Im Übrigen könne er gegenüber der Klägerin gemäß § 46 Abs. 4 Satz 4 LWG einen finanziellen Ausgleich für die Bau- und Folgekosten einer solchen Anlage verlangen, sodass das Zahlungsverlangen der Klägerin als treuwidrig anzusehen sei.
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Dem ist die Klägerin unter Vorlage eines aktuellen Brandschutz- und Feuerwehrplans sowie eines Ergebnisprotokolls vom 5. Oktober 2009 und einer Karte über die bisherige wassertechnische Erschließung des Gebietes entgegen getreten.
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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus den beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (1 Hefter). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Klägerin hat nur in dem aus dem Urteilstenor sich ergebenden Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
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Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz anstelle des beim Verwaltungsgericht gestellten Hauptantrags, den Beklagten zu verpflichten, eine ausreichende Wasserversorgung für ihre Einrichtung in der Gemarkung A..., Flur ., Parzelle .. sicherzustellen, nunmehr die Verurteilung des Beklagten begehrt, an die Klägerin 121.739,44 € nebst Prozesszinsen seit der Klageänderung zu zahlen, handelt es sich um eine Klageänderung, die gemäß § 91 Abs. 1 VwGO unzulässig ist.
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Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin liegt hier keine bloße Ergänzung oder Erweiterung des ursprünglichen Klageantrages vor, die nach § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung gelten würde. Wie sich aus der Wortfolge „…ohne Änderung des Klagegrundes…“ ergibt, greift § 264 Nr. 2 VwGO nur dann ein, wenn der Klageantrag bei Gleichbleiben des Klagegrundes verändert wird. Dies ist aber vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Das ursprüngliche Klagebegehren war nämlich darauf gerichtet, den Beklagten zur Sicherstellung einer ausreichenden Löschwasserversorgung für das Grundstück der Einrichtung der Klägerin zu verpflichten. Anstelle diese Begehrens, die Beklagte zu einem bestimmten Tun zu verurteilen, verlangt die Klägerin nunmehr mit ihrem Hauptantrag im Berufungsverfahren die Verurteilung der Beklagt zu einer Zahlung einer bezifferten Summe für eine konkret durchgeführte Maßnahme zur Löschwassersicherstellung. Damit hat sich der zugrunde liegende Streitstoff indes wesentlich verändert.
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Liegt mithin eine Klageänderung vor, so ist diese gemäß § 91 Abs. 1 VwGO nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zum einen hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 9. August 2010 der Klageänderung ausdrücklich widersprochen. Zum anderen ist die vorgenommene Klageänderung nicht sachdienlich. Eine Sachdienlichkeit ist regelmäßig zu verneinen, wenn die Klageänderung den Prozess auf neue Grundlagen stellt, wenn also ein neuer, bis dahin zwischen den Parteien nicht vorhandener Streitstoff zur Entscheidung ansteht und die Zulassung das „Gesicht des Rechtsstreits“ ändern würde (s. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1970, NJW 1970, 1564). Um eine Sachdienlichkeit annehmen zu können, muss der Streitstoff im Wesentlichen dasselbe bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1980 - 4 C 61.77 - juris). Vorliegend trifft diese doch hinsichtlich der in Rede stehenden Klageänderung nicht zu. Das ursprüngliche Klagebegehren war nämlich darauf gerichtet, den Beklagten zur Sicherstellung einer ausreichenden Löschwasserversorgung für das Grundstück der Einrichtung der Klägerin zu verpflichten, wobei es hierbei nicht um die Frage einer konkreten Kostenerstattung, sondern nur um die Frage ging, ob die Klägerin überhaupt einen solchen Anspruch dem Grunde nach gegenüber dem Beklagten besitzt. Nunmehr begehrt die Klägerin im Berufungsverfahren mit ihrem Hauptantrag jedoch die Zahlung einer bezifferten Summe für eine konkret durchgeführte Maßnahme zur Löschwassersicherstellung. Damit hat sich der zugrunde liegende Streitstoff indes wesentlich verändert.
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Zu einer fehlenden Sachdienlichkeit kommt man aber auch dann, wenn man der in jüngerer Zeit angesichts der 6. VwGO-Novelle aufgestellten Grundsätze anderer Obergerichte folgt. Hiernach ist immer dann, wenn durch die Klageänderung die Entscheidung eines aufgrund des bisherigen Vorbringens entscheidungsreifen Prozesses verhindert würde, die Sachdienlichkeit der Klageänderung zu verneinen (vgl. BayVGH, Urteil vom 14. August 2008 - 14 B 06.1161 - juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. November 2007 - 12 LC 70/07 - juris; OVG NW, Beschluss vom 30. Oktober 2000 -5 A 291/00 - juris). So liegt der Fall aber hier. Denn durch die Zulassung der Klageänderung würde der Abschluss der entscheidungsreifen Berufung unangemessen verzögert, da hierdurch hinsichtlich der Frage der Notwendigkeit durchgeführter Maßnahmen und der Höhe einzelner Kostenpunkte (s. Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 9. August 2010) und der Frage, inwieweit andere technische Lösungen zur Gewährleistung der hinreichenden Löschwasserversorgung geringere Kosten als die mit der Klage geforderten verursacht hätten (s. den in der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2010 von der Klägerin gestellte und abgelehnte Beweisantrag) weitere Ermittlungen, möglicherweise auch in Form der Einholung eines Sachverständigengutachtens, erforderlich würden.
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Ist mithin über den Hauptantrag als nicht sachdienliche und damit unzulässige Klageänderung in der Sache nicht zu entscheiden, so ist auch der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag, dass die Beklagte verpflichtet war, eine ausreichende Löschwasserversorgung (1.600 Liter/Min. für zwei Stunden Löschzeit) für die Einrichtungen der Klägerin in A... sicherzustellen, als unzulässig anzusehen. Denn insoweit fehlt es bereits an einem streitigen Rechtsverhältnis, sodass es dem Begehren der Klägerin am notwendigen Rechtsschutzinteresse fehlt. Diese grundsätzliche, allgemeine Verpflichtung die Löschwasserversorgung sicherzustellen, ergibt sich ohne weiteres aus § 46 Abs. 1 LWG; sie wird von dem Beklagten auch nicht bestritten. Bereits in einem in den Verwaltungsakten befindlichen Vermerk der Verbandsgemeindeverwaltung Trier-Land vom 16. Februar 2009 wird festgehalten, dass im vorliegenden Fall der Löschwasserbedarf von 1.600 Liter/Min. für zwei Stunden beträgt. Dies wurde von den Beteiligten auch nie in Abrede gestellt. Vielmehr bestand nach einem Ergebnisprotokoll vom 5. Oktober 2009 betreffend eine Besprechung, an der auch Vertreter der Klägerin und des Beklagten teilgenommen haben, Einvernehmen darüber, dass eine Löschwasserversorgung in dieser Höhe für den Kindergarten und die Jugendhilfeeinrichtung „Haus auf dem W…..“ sicherzustellen ist. Aus diesem Grunde bedurfte es auch nicht der beantragten Beweiserhebung über die Behauptung, dass an der Übergabestelle der örtlichen Wasserleitung zum Netz der Einrichtung der Klägerin eine Löschwassermenge von 1.600 Liter/Min. für zwei Stunden Löschzeit nicht gewährleistet sei. Denn die Richtigkeit dieser Behauptung stand aufgrund der vorstehend dargelegten Aktenlage bereits fest, sodass eine weitere Beweisaufnahme dazu nicht erforderlich war.
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Mit ihrem höchsthilfsweise gestellten Antrag betreffend die Feststellung, dass sie bis zur Herstellung der hinreichenden Wasserversorgung einen Anspruch gegen den Beklagten auf Sicherstellung einer ausreichenden Löschwasserversorgung (1.600 Liter/Min für zwei Stunden Löschzeit) für ihren Kindergarten und die Jugendhilfeeinrichtung in A... gehabt habe, vermag die Klägerin indes durchzudringen. Hinsichtlich der Zulässigkeit dieses Hilfsantrages bestehen keine Bedenken. Es handelt sich insoweit um einen zulässigen (Fortsetzungs-) Feststellungsantrag, nachdem der in der ersten Instanz gestellte Hauptantrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Sicherung einer entsprechenden Löschwasserversorgung inzwischen durch die Errichtung einer dies gewährleistenden Löschwassertankanlage auf dem in Rede stehenden Grundstück der Klägerin seine Erledigung gefunden hat.
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Auch in der Sache muss der Feststellungsantrag Erfolg haben. Allerdings ergibt sich die festzustellende Verpflichtung nicht bereits aus § 46 Abs. 1 LWG. Danach haben die Träger der Wasserversorgung - hier: der beklagte Wasserversorgungszweckverband (s. § 46 Abs. 1 S. 2 LWG) - die öffentliche Wasserversorgung einschließlich der Vorhaltung von Löschwasser für den Brandschutz in ihren Gebieten sicherzustellen. Diese Aufgabenzuweisung gibt dem Bürger jedoch keinen unmittelbaren Rechtsanspruch gegenüber dem Träger der öffentlichen Wasserversorgung im Sinne eines subjektiv-öffentlichen Rechts. Vielmehr hat der Beklagte grundsätzlich nur einen Anspruch auf Teilhabe an der bestehenden Wasserversorgung (s. Jeromin/Kerkmann, Kommentar zum LWG RP und zum WHG, § 46 LWG, Rn. 6). Kommen die öffentlichen Träger der Wasserversorgung ihren gesetzlichen Pflichten nicht nach, so können allenfalls die zuständigen Wasserbehörden bzw. Aufsichtsbehörden gegen den Träger der Wasserversorgung einschreiten. Diese Rechtslage hat bereits das Verwaltungsgericht in seinen Urteilsgründen zutreffend seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
- 39
Ist von diesen Grundsätzen im Regelfall auszugehen, so bleibt dennoch zu sehen, dass ausnahmsweise das Begehren auf Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung einschließlich der Vorhaltung von Löschwasser für den Brandschutz deshalb gerechtfertigt sein kann, weil das Verhalten des beklagten Zweckverbandes dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht und dies zugunsten eines Anspruchs auf ordnungsgemäße Erschließung im Hinblick auf die Vorhaltung der notwendigen Löschwasserversorgung durchschlägt. Dass das Gebot der Wahrung von Treu und Glauben zur Verdichtung der gemeindlichen Erschließungslast - auch hinsichtlich der Löschwasserversorgung - führen kann, hat das Bundesverwaltungsgericht u.a. auch in seiner Entscheidung vom 22. Januar 1993 ausgesprochen (vgl. BVerwGE 92, 8). In jenem Fall hatte das Bundesverwaltungsgericht das gemeindliche Verhalten im Zusammenhang mit der Verwirklichung eines erlassenen Bebauungsplans zu bewerten. In diesem Zusammenhang wurde auch darauf hingewiesen, dass die Frage, ob die gemeindliche Erschließungslast mit Rücksicht auf Treu und Glauben für verdichtet zu halten ist, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt.
- 40
Ausgehend von diesen Kriterien ist auch vorliegend eine anspruchsbegründende Verdichtung der Erschließungslast hinsichtlich der Löschwasserversorgung festzustellen. Zwar ist der Beklagtenseite zuzugeben, dass solche Verdichtungsmomente hier nicht aus dem Erlass eines Bebauungsplans hergeleitet werden können. Im vorliegenden Fall sprechen aber mehrere Gesichtspunkte für eine hier aus Treu und Glauben herzuleitende Verdichtung der sich aus § 46 Abs. 1 LWG ergebenden allgemeinen Verpflichtung des beklagten Wasserzweckverbandes zur Sicherstellung einer ausreichenden Löschwasserversorgung. Zum einen wurde für die Errichtung der Bauten der Jugendhilfeeinrichtung „Haus auf dem W...“ (damals noch für ein Mädchenerziehungsheim) unter dem 30. November 1965 eine entsprechende Bauerlaubnis vom damaligen Landratsamt Trier als Untere Aufsichtsbehörde erteilt. Eine weitere Baugenehmigung erfolgte unter dem 15. Oktober 1970 für den Neubau eines Kindergartens auf dem Gelände der Einrichtung (Parzelle 55). Dass zum damaligen Zeitpunkt die dem Gebiet des Trägers der Wasserversorgung zugehörige Ortsgemeinde A... das Bauvorhaben der Klägerin durch Versagung ihres Einvernehmens (§ 36 Abs. 1 BBauG) wegen fehlender Wasserversorgung nicht verhindert hat, muss sich der Beklagte letztlich zurechnen lassen. Für die Klägerin wurde dadurch ein Vertrauenstatbestand für die genehmigte Einrichtung bezüglich der Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung geschaffen. Dies gilt umso mehr, als in beiden Fällen ausweislich der dem Senat vorgelegten Kopien der bauaufsichtlich geprüften Baubeschreibungen der Punkt 3.4 (Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung) von der Bauaufsichtsbehörde als gegeben abgehakt worden ist. Ob diese Sachlage jedoch allein ausreicht, um eine anspruchsbegründende Verdichtung im Hinblick auf eine ausreichende Löschwasserversorgung annehmen zu können, kann hier dahinstehen, da zum anderen sich spätestens nach der im Jahre 2007 durchgeführten Feuerwehrübung der durch die im Einvernehmen mit der zuständigen Kommune erteilten Baugenehmigungen zumindest latent bestehende Erschließungsanspruch zu einer aktuellen Pflicht verdichtet hat. Denn aufgrund der Erkenntnisse aus der vorgenannten Feuerwehrübung stand fest, dass die vorhandene Löschwasserversorgung zur Brandbekämpfung im Bereich der Einrichtung nicht ausreicht, sondern die Bereitstellung eines Löschwasserbedarfs von 1.600 Liter/Min. für zwei Stunden Löschzeit erforderlich ist. Aufgrund dieser Sachlage war von einer im Brandfall sich verwirklichenden Gefahr für Leib und Leben der Benutzer (Jugendliche und Kinder) und Mitarbeiter der Einrichtung auszugehen. Einer solchen Gefahr musste allerdings nicht notwendigerweise durch die Sicherstellung des erforderlichen Löschwasserbedarfs begegnet werden. Als weitere Option, die einen Anspruch auf eine solche Sicherstellung ausschließen würde, wäre vielmehr grundsätzlich auch die Schließung der Einrichtung in Betracht gekommen. Dies wäre im Falle einer privaten Wohnnutzung oder einer bloßen gewerblichen Nutzung eine durchaus in Betracht zu ziehende Alternative, da ansonsten bei der Annahme eines Sicherstellungsanspruchs regelmäßig die Dispositionsfreiheit und die Finanzkraft der öffentlichen Verwaltung gefährdet wären. Im vorliegenden Fall kommt jedoch die Besonderheit hinzu, dass die Schließung der Jugendhilfeeinrichtung und des Kindergartens ihrerseits wiederum die Erfüllung der damit wahrgenommenen öffentlichen Aufgaben - Kinder- und Jugendhilfe (s. SGB VIII und das Landesgesetz zur Ausfüllung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes) - verhindert oder wesentlich erschwert hätte. Eine solche Fallkonstruktion muss daher zwingend dazu führen, dass sich die allgemeine Verpflichtung zur Sicherstellung des Löschwasserbedarfs zu einer aktuellen Pflicht verdichtet. Da sich der Träger der Wasserversorgung sich daran festhalten lassen muss, dass er - bzw. sein Rechtsvorgänger - die Errichtung einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung hingenommen hat und ferner fest steht, dass der sichere Betrieb der Einrichtung wegen der entgegen der gesetzlichen Verpflichtung des § 46 Abs. 1 LWG fehlenden Bereitstellung der für den Brandschutz erforderlichen Löschwassermenge in Frage gestellt wird, kann er sich auf seine grundsätzlich bestehende Planungs- und Dispositionsfreiheit nicht mehr berufen.
- 41
Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass sich die Jugendhilfeeinrichtung nebst Kindergarten einige 100 m entfernt von der eigentlichen Ortslage der Gemeinde A... befindet. Entgegen der Ansicht des Beklagten handelt es sich nämlich bei den Gebäuden der Einrichtung nicht um eine sogenannte Splittersiedlung, sondern um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Ortsteil ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 -, juris). Der Ortsteil stellt begrifflich den Gegensatz zur (städtebaulich unerwünschten) Splittersiedlung dar und ist von dieser abzugrenzen. Ob eine Bebauung eine Splittersiedlung oder ein Ortsteil ist, beurteilt sich auch nach der Siedlungsstruktur im Gebiet der jeweiligen Gemeinde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2000 - 4 B 49.00 -, juris). Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007, a.a.O.). Nach den zu den Gerichtsakten gereichten Plänen besteht der Bebauungskomplex „Haus auf dem W...“ aus 13 Wohngebäuden, Turnhalle, Aula, Kirche, Küchentrakt, Werkstätten, Verwaltungsgebäude, Schulgebäude und Kindertagesstätte und hat damit ein solches Gewicht, dass der Bebauungskomplex nach der Siedlungsstruktur der ca. 1.200 Einwohner zählenden Gemeinde A... ohne weiteres als Ortsteil angesehen werden kann. Außerdem handelt es sich bei der in Rede stehenden Bebauung nicht um eine zufällige und somit ungeordnete Ansammlung von Gebäuden, sondern die Baulichkeiten sind vielmehr Ausdruck einer geplanten organischen Siedlungsstruktur.
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Schließlich bleibt anzumerken, dass mit der Feststellung des Anspruchs der Verpflichtung zur Bereitstellung des in Rede stehenden Löschwasserbedarfs nicht zugleich die Frage beantwortet ist, in welcher Höhe die Beteiligten die Kosten für die notwendige Löschwasserversorgung zu tragen haben. Insoweit ist - wie bereits angesprochen - zunächst auf die Vorschrift des § 46 Abs. 4 Satz 2 LWG zu verweisen, wonach dann, wenn zur Versorgung eines Abnehmers besondere oder größere Anlagen erforderlich wären, ein finanzieller Ausgleich für die Bau- und Folgekosten dieser Anlage verlangt werden kann. Dies gilt nach Satz 3 der vorgenannten Bestimmung auch für die Löschwasserversorgung, soweit über den Grundschutz hinaus ein besonderer objektbezogener Brandschutz erforderlich ist. Ferner gibt der Senat zu bedenken, ob die Beteiligten nicht vernünftigerweise versuchen sollten, die Kostenfrage gütlich zu klären, bevor die Klägerin ihr Kostenerstattungsbegehren im Wege der Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht weiter verfolgt.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
- 45
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
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Beschluss
- 47
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 121.739,44 € festgesetzt (§§ 63 Absätze 2 und 3, 52 Abs. 3 GKG).
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