Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 A 10417/11


Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. November 2011 wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Nutzungsuntersagung.

2

Er ist Eigentümer des Grundstücks H...straße .. in L... (Flur ., Flurstück ..), das mit einem Gebäude bebaut ist, das einen zurzeit leerstehenden Geschäftsraum mit einer Nutzfläche von 90 m2 und 2 Wohnungen umfasst.

3

Der Kläger beantragte am 18. September 2008 eine Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 66 LBauO für die Errichtung einer Stellplatzanlage mit insgesamt 14 Stellplätzen auf seinem Grundstück. Mit Bescheid vom 5. November 2008 erteilte die beklagte Baugenehmigungsbehörde dem Kläger die Genehmigung zur Errichtung einer Stellplatzanlage mit 8 Stellplätzen für PKW und lehnte die Erteilung der beantragten Genehmigung für 6 weitere Stellplätze ab. Die dagegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz (7 K 292/09.KO) hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 17. November 2009 zur Genehmigung von weiteren 6 Stellplätzen im vereinfachten Genehmigungsverfahren. In den Entscheidungsgründen war unter Anderem ausgeführt worden, dem Vorhaben des Klägers stünden keine bauplanungsrechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Nach § 66 Abs. 3 LBauO beschränke sich die Prüfung auf die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, eine Prüfung des Bauordnungsrechts finde nicht statt.

4

Mit Bescheid vom 08. Juli 2009 untersagte die Beklagte dem Kläger die Nutzung der auf seinem Grundstück befindlichen Stellplatzanlage, soweit die Anzahl der dort parkenden Pkw 8 Stellplätze überschreite. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen: Diese Nutzung übersteige die Anzahl der baulich genehmigten Stellplätze bzw. die Anzahl nach der Satzung der Ortsgemeinde L... über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen vom 20. August 2008 (StellPS) zulässigen Stellplätze.

5

Der dagegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2010 wurde unter Anderem ausgeführt, die Nutzungsuntersagungsverfügung wegen der festgestellten Verstöße gegen die Stellplatzsatzung sei materiell legal.

6

Mit seiner am 16. April 2010 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Er hat im Wesentlichen vorgetragen, die Stellplatzsatzung der Beigeladenen sei unwirksam, da sich die Begrenzung der Stellplätze durch § 2 Abs. 2 der Satzung nicht auf abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes oder auf bestimmte Fälle beziehe, sondern das gesamte Gemeindegebiet treffe. Zwar würden geringfügige Teile des Gemeindegebietes aus dem Geltungsbereich der Satzung herausgenommen. Insoweit handele es sich aber um reine „Kosmetik“, die dazu dienen solle, dem Erfordernis des § 88 Abs. 3 LBauO Rechnung zu tragen. Im Übrigen sei zu bezweifeln, ob es tatsächlich städtebauliche Gründe gewesen seien, die bei dem Erlass der Stellplatzordnung im Vordergrund gestanden hätten. Offenbar habe die F... GmbH auf die Ortsgemeinde Druck ausgeübt mit dem Ziel, für eine ausreichende Auslastung der eigenen Flughafenstellplätze Sorge zu tragen. Das in den Verwaltungsvorgängen wiederholt angesprochene Ziel, L... nicht zu einem großen Parkplatz verkommen zu lassen, sei im Grundsatz nicht zu beanstanden. Die tatsächliche Situation sei aber nicht so dramatisch, dass eine erhebliche Beschränkung der Schaffung von Stellplatzmöglichkeiten erforderlich sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sein Grundstück sich in unmittelbarer Nähe zu gewerblich genutzten Grundstücken befinde, auf denen ohnehin im großen Umfang ein Fahrzeugverkehr und auch eine Stellplatznutzung stattfinde. Demgemäß mache die Beschränkung der zulässigen Anzahl von Stellplätzen in Bezug auf sein Grundstück keinen Sinn. Daher habe er Anspruch auf Erteilung einer Abweichung von den Festsetzungen der Stellplatzsatzung - deren Wirksamkeit unterstellt -; so dass die Nutzungsuntersagung keinen Bestand haben könne.

7

Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat im Wesentlichen geltend gemacht, die Stellplatzsatzung sei durch erhebliche städtebauliche Belange gerechtfertigt. Ein weiteres Abwarten oder ein Dulden der Parkentwicklung würde zur Folge gehabt haben, dass die Gemeinde zu einem „Großparkplatz“ mutiert sei. Die Ortsgemeinde könne, wenn diese Entwicklung ungehemmt weiter gehen würde, sämtliche Bemühungen zur städtebaulichen Erneuerung des Dorfkerns aufgeben. Dem Bedürfnis nach einer gewerblichen Nutzung der Grundstücke sei dadurch Rechnung getragen worden, dass nicht ein generelles Stellplatzverbot erfolgt sei, sondern die Zulässigkeit insgesamt nur eingeschränkt worden sei. Diese eingeschränkte Nutzung halte sich dabei im Rahmen der Grundrechtsvorgaben. Ein weiteres Kriterium sei der Schutz der Nachtruhe bei der vorhandenen Wohnbebauung. Bei einer uneingeschränkten Nutzung der Parkplätze quasi in Mitten der dörflichen Wohnbebauung werde es zu erheblichen Ruhestörungen insbesondere in den frühen Morgenstunden aber auch spät in der Nacht kommen. Dies sei für die Anwohner unzumutbar. Insoweit sei auf das vorgelegte vom August 2008 und auf die Ergebnisse der von der Beklagten durchgeführten Zählung zu verweisen.

8

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat durch Urteil vom 18. November 2010 die Nutzungsuntersagung vom 18. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. März 2010 aufgehoben. In den Gründen dieser Entscheidung hieß es im Wesentlichen, die Stellplatzanlage sei materiell rechtmäßig, da sich die Stellplatzsatzung als unwirksam und damit nichtig erweise. Die Stellplatzsatzung der Antragsgegnerin sei nämlich von der Ermächtigungsgrundlage des § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO nicht gedeckt. Ausweislich des Inhalts der Stellplatzsatzung wie auch der Begründung sei beabsichtigt gewesen, eine Regelung zu treffen, die an das Tatbestandsmerkmal „abgegrenzte Teil des Gemeindegebietes“ habe anknüpfen sollen. Die nach § 88 Abs. 3 LBauO notwendige Begrenzung des Geltungsbereichs der Satzung sei aber nicht vorgenommen worden. Die Bestimmung eines abgegrenzten Teils eines Gemeindegebietes habe sich an inhaltlichen Kriterien zu orientieren, wenn dies die rechtlich geschützten Interessen von Grundstückseigentümern geböten. In einer solchen Fallgestaltung reiche es nicht aus, wesentlich auf den räumlichen Aspekt abzustellen, vielmehr seien bereits für die Abgrenzung – ungeachtet der weiteren Tatbestandsmerkmale des § 88 Abs. 3 LBauO – rechtliche Kriterien wesentlich. Eine derartige Situation sei hier gegeben, da das Grundstück des Klägers in einem Teil von L... liege, der aufgrund seiner Prägung auch durch gewerbliche Nutzung das Verbot der Grundstücksnutzung für Mietstellplätze nicht rechtfertige. Da die nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgebliche nähere Umgebung des klägerischen Grundstückes durch gewerbliche Nutzung geprägt werde, sei auch der Kläger zur gewerblichen Nutzung, wozu die Stellplatzvermietung gehöre, berechtigt. Diese durch die Eigentumsgarantie geschützte Position des Klägers und der Eigentümer der sonstigen im nördlichen Teil der Hauptstraße liegenden Grundstücke hätte bei der Begrenzung des Geltungsbereiches der Stellplatzsatzung durch eine Aussparung dieses Gemeindegebietsteils berücksichtigt werden müssen. Bei einer sachgerechten Abwägung der Belange der Allgemeinheit mit dem Privatinteresse der Grundstückseigentümer müssten letztere im fraglichen Gemeindeteil eindeutig den Vorrang genießen. Das angegebene Ziel, das Ortsbild von beeinträchtigenden Parkflächen freizuhalten könne im nördlichen Teil der H….straße bis zum Flughafengelände hin aufgrund der vorhandenen gewerblichen Nutzung nicht erreicht werden.

9

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, mit der Stellplatzsatzung verfolge die Beigeladene gerade den Zweck, eine weitere unkontrollierte Veränderung des ungeplanten Gemeindegebietes zu verhindern. Besonders der Schutz des Wohnens spiele dabei eine entscheidende Rolle. Eine Gemeinde von 397 Einwohnern sei unbedingt darauf angewiesen, dass der Dorfkern dauerhaft für Wohnnutzung zur Verfügung stehe. Die Vernachlässigung von Wohnnutzung zugunsten der gewerblichen Nutzung werde langfristig zum Aussterben dörflicher Strukturen führen. Wenn die Aussage des Verwaltungsgerichts Bestand habe, dass L... keine Möglichkeit einer Eindämmung der ungewohnten Entwicklung mehr habe, dann bedeute dies eine ungehemmte Vergewerblichung des Dorfs und eine Verfestigung einer ungeordneten dörflichen Entwicklung, die letztlich auch eine Aushöhlung der kommunalen Planungshoheit darstelle.

10

Die Betrachtung des Verwaltungsgerichts konterkariere zudem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 Abs. 3 LBauO. Es sei zu fragen, in welchen Fällen dann noch städtebauliche Gründe von Belang vorlägen, wenn bereits die „sektorale Vorprägung“ über die Entwicklung einer Kleingemeinde entscheide.

11

Die Beklagte beantragt,

12

das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. November 2010 aufzuheben.

13

Der Kläger beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Er trägt vor, bei der Beantwortung der Frage, in welchen abgegrenzten Bereichen des Gemeindegebietes eine Beschränkung der Stellplatzzahl denkbar und möglich sei, müsse auch und vor allem der gewachsenen Gebietsstruktur Rechnung getragen werden. Wenn eine Stellplatznutzung von mehr als 8 Stellplätzen nach Bauplanungsrecht zulässig sei, dann könne dies nicht durch eine auf Landesrecht gestützte Stellplatzsatzung vereitelt oder deutlich erschwert werden. Wenn, wie hier, ein Grundstück in einem misch- oder kerngebietstypischen Bereich liege, dann lasse sich eine dort nach Bauplanungsrecht an sich zulässige Nutzung nicht über einen Stellplatzsatzung im Sinne der Ortsgemeinde korrigieren. Im Übrigen sei auf einen weiteren Gesichtspunkt aufmerksam zu machen, den das Verwaltungsgericht bereits angesprochen habe. Das Ziel, das Ortsbild von beeinträchtigenden Parkflächen zu schützen, sei im nördlichen Teil der H...straße bis zum Flughafengelände hin aufgrund der bereits vorhandenen gewerblichen Nutzung überhaupt nicht mehr realisierbar. Bestätigt werde dies dadurch, dass für das in der Ortsmitte gelegene Hotel/Restaurant B... 60 Pkw-Stellplätze genehmigt worden seien. Dies passe nicht mit dem satzungsgemäß verfolgten Ziel zusammen, dass Ortsbild vor beeinträchtigenden Parkflächen zu schützen.

16

Die Beigeladene schließt sich den Ausführungen der Beklagten an.

17

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten (2 Hefte Bauakten, 1 Heft Widerspruchsakten, 1 Heft Planentstehungsakten) und aus dem Inhalt der Gerichtsakte 7 K 292/09.KO.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 08. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. März 2010 abweisen müssen.

19

Die mit der Klage angegriffene Nutzungsuntersagungsverfügung ist rechtlich nicht zu beanstanden, da die Voraussetzungen für den Erlass einer derartigen Verfügung nach § 81 Satz 1 LBauO erfüllt sind (1.). Insbesondere hält sich die Satzung der Ortsgemeinde L... über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen vom 20. August 2008 - StellplS - im Rahmen der gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, die ihrerseits mit höherrangigen Recht vereinbar ist (2.); sie ist auch ansonsten wirksam ergangen (3.).

20

1. Gemäß § 81 Satz 1 LBauO kann die Bauaufsichtsbehörde die Benutzung von baulichen Anlagen, die gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen untersagen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Hier verstößt die Nutzung der klägerischen Stellplatzanlage insoweit gegen die Stellplatzsatzung der Beigeladenen, als mehr als 8 Pkw-Stellplätze genutzt werden. Die Anlage und die Nutzung der darüber hinausgehenden Stellplätze widersprechen der Stellplatzsatzung der Beigeladenen. Gemäß § 2 Abs. 1 StellplS i.V.m. der Nr. 3.1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen über die Zahl, Größe und Beschaffenheit für Stellplätze für Kraftfahrzeuge - StellplatzVV - ist zunächst davon auszugehen, dass für Läden ein Stellplatz je 30 bis 40 m² Verkaufsnutzfläche, jedoch mindestens 2 Stellplätze je Laden zulässig sind. Im Hinblick darauf, dass sich auf dem Grundstück des Klägers ein zurzeit leerstehender Geschäfts- und Ladenraum mit einer Nutzfläche von 90 m² befindet, hat die Beklagte insoweit einen Stellplatzbedarf von einem Platz je 30 m² Nutzfläche, mithin 3 Stellplätze errechnet. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da das Grundstück zusätzlich mit zwei Wohnungen bebaut ist, war gemäß § 2 Abs. 2 StellplS, wonach je 2-Familienhaus bis zu 5 Stellplätze zulässig sind, ein Bedarf von weiteren 5 Stellplätzen anzuerkennen. Die mit 8 Plätzen berechnete Gesamtzahl der für das Grundstück des Klägers zulässigen Stellplätze entspricht damit, was im Übrigen auch durch den Kläger nicht in Zweifel gezogen wird, der Regelung der Stellplatzsatzung.

21

Die Nutzungsuntersagung ist auch nicht, wovon offenbar der Kläger ausgeht, deshalb rechtswidrig, weil offensichtlich eine Ausnahme gemäß § 69 LBauO zu erteilen wäre. Woraus sich die Sondersituation ergeben sollte, die eine Ausnahme von der Begrenzung Zahl der Stellplätze auf dem Grundstück des Klägers rechtfertigen sollte, ist für den Senat nicht erkennbar. Im Gegenteil hat die Beklagte die Zahl der zulässigen Stellplätze insofern großzügig bemessen, als sie den Umstand, dass das Ladenlokal seit längerer Zeit leersteht nicht berücksichtigt hat. Ermessensfehler sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.

22

2. Die Regelung des § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO, mit der die Gemeinde ermächtigt wird, für abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets durch Satzung die Herstellung von Stellplätzen einzuschränken, soweit städtebauliche Gründe dies erfordern, ist mit höherrangigem Recht vereinbar (a.); die von der Beigeladenen erlassene Stellplatzsatzung hält sich auch im Rahmen dieser gesetzlichen Ermächtigung (b.).

23

a. § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO verstößt - jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung - nicht gegen die Grenzen der föderalen Kompetenzordnung des Grundgesetzes. Das „Bodenrecht“ fällt als Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung in die Zuständigkeit des Bundes (Art. 72, 74 Abs. 1 Nr. 18 GG). Davon hat der Bundesgesetzgeber durch die Vorschriften des Baugesetzbuchs über die Bauleitplanung materiell wie verfahrensmäßig abschließend und umfassend Gebrauch gemacht (grundlegend BVerfGE 3, 407). Dem Landesgesetzgeber verbleibt daher nach der Grundregel der Art. 30, 70 Abs. 1 GG nur die Regelungskompetenz für das Bauordnungsrecht. Zur Regelungskompetenz der Länder für das Bauordnungsrecht gehören daher einerseits Maßnahmen der Gefahrenabwehr im engeren Sinne, die Verunstaltungsabwehr und gestalterische Vorschriften mit dem Zweck, das Ortsbild zu erhalten oder umzugestalten (BVerwG vom 10. Juli 1997 NVwZ-RR 1998, 486).

24

Allerdings kann insbesondere die Ortsbildgestaltung sowohl bauplanungsrechtliche als auch bauordnungsrechtliche Regelungen ermöglichen oder erforderlich machen (BVerwG vom 10. Juli 1997, NVwZ-RR 1998, 486). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört nämlich die Gestaltung des Ortsbildes weder allein dem bundesrechtlichen Bauplanungsrecht noch allein dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht an; sie ist vielmehr je nach „Regelungsgegenstand“ oder „Zielsetzung“ dem einen oder dem anderen Bereich zuzuordnen (vgl. BVerwG NVwZ 1993, 983; NVwZ 1994, 1010; BRS 25, Nr.127). Auch hinsichtlich der hier in den Blick zu nehmenden Begrenzung der Möglichkeit auf einem Grundstück Stellplätze anzulegen, liegt ein solcher Fall einer nahezu parallelen bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Steuerungsmöglichkeit vor : Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4, 1 BauGB kann die Gemeinde im Bebauungsplan Regelungen zu Flächen für Stellplätze treffen und gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO insbesondere festsetzen, dass „…Stellplätze …nur in beschränk- tem Umfang zulässig sind, …“. § 88 Abs. 3 Nr. 2 LBauO bestimmt da-gegen, dass die Gemeinden „,… die Herstellung von Stellplätzen….einschränken (können) …soweit städtebauliche Gründe dies erfordern.“. Gegenstand und Zielsetzung dieser beiden Instrumentarien sind aber nicht notwendig identisch. Während im Bebauungsplan die Freihaltung bestimmter Flächen eines Grundstücks oder allgemein die Sicherung einer bestimmten Gebietsstruktur angestrebt wird - etwa zur Sicherung der Wohnruhe oder der Qualität des Wohnumfeldes -, oder zumindest Bestandteilen des Orts- und Straßenbildes um ihrer städtebaulichen Qualität willen einer Regelung unterworfen werden, stehen bei der bauordnungsrechtlichen Begrenzung der Stellplätze die Abwehr von Verunstaltungen und die Wahrung ästhetischer Belange im Vordergrund. Das in § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO enthaltene Tatbestandsmerkmal der städtebaulichen Gründe ist daher bundesrechtskonform einschränkend dahin auszulegen, dass hier nicht die der Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers entzogene städtebauliche Ordnung i.S. des § 8 Abs. 1 BauGB angesprochen ist, sondern die in § 5 Abs. 1 Satz 2 LBauO geregelte Pflicht des Grundstückseigentümers und Bauherrn näher ausgestaltet werden soll, wonach bauliche Anlagen - damit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LBauO auch Stellplätze- mit Ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen sind, dass sie u. A. das Straßen -, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten.

25

b. Die Stellplatzsatzung der Beigeladenen hält sich im Rahmen der durch § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO ausgesprochenen Ermächtigung, da mit ihr die Beeinträchtigungen des Ortsbildes durch eine übermäßige Nutzung der Grundstücke durch PKW-Stellplätze abgewehrt werden soll. Ausweislich des Inhalts der Begründung zur Stellplatzsatzung war Ausgangspunkt der Überlegungen der Beigeladenen, dass das Entstehen größerer und kleinere Parkplätze drohe,

26

„…die das Ortsbild erheblich beeinträchtigen…“,

27

dass die

28

„…derzeit insgesamt 520 gewerblich genutzten Stellplätze…zusammen mit den dazugehörigen Hinweisschildern erhebliche negative Auswirkungen auf die …Ortstruktur (Ortsbild).“

29

hätten (vgl. Begründung zur Stellplatzsatzung. Nr. 3) und dass

30

„…das Ortsbild…in unverträglichem Ausmaß belastet wird.“(vgl. Begründung zur Stellplatzsatzung. Nr. 3).

31

Dementsprechend war als Zweck der Stellplatzsatzung angeführt worden,

32

„…das Ortsbild von L... nachhaltig zu schützen, ohne jedoch die besondere Situation am Flughafen zu ignorieren.“(vgl. Begründung zur Stellplatzsatzung. Nr. 5).

33

Dass hier die Vorstellung im Vordergrund stand, gegen die Veränderungen des Ortsbildes durch das übermäßige Parken vorgehen zu müssen, folgt auch aus den Erwägungen,

34

„…das Missverhältnis durch teilweise bereits entstandene illegale Stellplatzanlagen insbesondere zur Vermietung an Flughafennutzer… nicht weiter ausufern zu lassen“ und „…dass der Ort…nicht zu einem großen Parkplatz verkommen…“ solle (vgl. Protokoll der Sitzung des Ortsgemeinderates vom 20. August 2008, Bl. A 156).

35

Zwar wird unter Nr. 5 der Begründung zur Stellplatzsatzung auch erwähnt,

36

„…dass…durch das massive Mietparken…die Lebens- und Wohnqualität erheblich sinkt.“,

37

was auch auf eine im Rahmen einer Stellplatzsatzung unzulässige bodenrechtliche Zielsetzung hindeuten könnte. Dazu heißt es jedoch unter Nr. 6. der Begründung zur Stellplatzsatzung weiter, die Aussagen zu Lärmimmissionen seien

38

„…als Begründung zur Satzung kaum von Relevanz…“,

39

Dass mit der Stellplatzsatzung Zwecke der Lärmreduzierung oder der Verbesserung der Wohnqualität nicht oder nur im Sinne eines Nebeneffekts verfolgt werden, zeigen letztlich auch die Regelungen des § 2 Abs. 1, 2 StellplS selbst. Die danach zulässige Zahl der Stellplätze - für das Grundstück des Klägers 8, für ein Einfamilienhaus 4 Plätze etc. - ist nämlich immer noch derart hoch, dass von dieser Begrenzung eine spürbare Verbesserung der Wohnqualität nicht erwartet werden kann. Die vorgenommene moderate Begrenzung zeigt vielmehr, dass es der Beigeladenen nur darum ging, bei grundsätzlicher Duldung der Vermietung von Grundstücksflächen als Parkplätze lediglich extreme Belastungen für das Ortsbild durch eine „Deckelung“ der Zahl der Stellplätze abzuwehren.

40

c. Die Stellplatzsatzung hält sich auch insoweit im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO als dort vorgesehen ist, dass eine Stellplatzsatzung nur für abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes erlassen werden darf. Dazu, wie das Tatbestandsmerkmal „für abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes“ zu verstehen ist, hatte der Senat bisher noch nicht Stellung genommen. Allerdings geht der Senat bzgl. der in § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO und in den Vorgängervorschriften enthaltenen Wortfolge „...in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebietes ...“ in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die gestalterische Absicht, die mit dem Erlass der Satzung verfolgt wird, gebietsspezifisch sein muss. Gegenstand der Festsetzungen müssen Besonderheiten sein, die gerade für das von der Satzung erfasste Gebiet charakteristisch sind. Dagegen kann es nicht ausreichen, dass eine Gemeinde mit der Gestaltungssatzung gestalterische Absichten verfolgt, die für das gesamte Gemeindegebiet in gleicher Weise verfolgt werden könnten (vgl. Urteile des Senats vom 22. September 1988, 1 A 82/86, AS 22, 277; vom 23. Oktober 1997, 1 C 12163/96.OVG; vom 11. März 1999, 1 C 10320/98.OVG und vom 1. Oktober 2008, 1 A 10362/08.OVG, AS 36, 381). Diese Überlegungen, an denen der Senat festhält, gelten auch für § 88 Abs. 3 LBauO. Das Tatbestandsmerkmal „für abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes“ beinhaltet ebenso wie in § 88 Abs.1 Nr.1 LBauO das Tatbestandsmerkmal „für abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes“ eine Einschränkung der Ermächtigung: Örtliche Bauvorschriften der in den Nrn. 1 bis 4 des § 88 Abs. 3 LBauO genannten Art dürfen nur für bestimmte Teile des Gemeindegebietes erlassen werden. Daraus folgt umgekehrt, dass eine derartige Satzung nach dem Willen des Gesetzgebers, anders als etwa bei § 88 Abs.1 Nrn. 2, 3 und 5 - 8 LBauO, nicht für das gesamte Gemeindegebiet erlassen werden dürfen (vgl. Urteil des Senats vom 22. September 1988, 1 A 82/86, AS 22, 277). Es muss vielmehr einteilgebietsspezifisches Konzept verfolgt werden.

41

Soweit das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Frage nach der Beachtung der Ermächtigungsgrundlage die Auffassung vertreten hat, dass die Begrenzung des Geltungsbereichs einer Satzung nicht nur rein räumlich zu verstehen sei und sich die Abgrenzung des Gebietes etwa anhand seiner Prägung durch die Art der baulichen Nutzung orientieren müsse, folgt dem der Senat nicht uneingeschränkt. Insoweit muss zwischen der Reichweite der gesetzlichen Satzungsermächtigung des § 88 Abs. 3 LBauO einerseits und der Bestimmung des Geltungsbereichs der Satzung andererseits unterschieden werden. Das Tatbestandsmerkmal „für abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets“ des § 88 Abs. 3 LBauO verlangt nur, dass mit den Nrn. 1 bis 4 angesprochenen Regelungsmöglichkeiten ein teilgebietsspezifisches Konzept verfolgt wird. Liegt der Satzung ein solches teilgebietsspezifisches Konzept zugrunde, kann der Gemeinde nicht vorgehalten werden, sie überschreite den durch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage vorgegeben Rahmen. Für die Forderung, bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals die Gebietsqualität zu berücksichtigen findet sich im Gesetz keine Grundlage. Auf die davon zu unterscheidende Frage, inwieweit die Gebietsqualität bei der Abgrenzung des Geltungsbereichs der Satzung von Bedeutung sein kann, wird im Rahmen der Überprüfung der Abwägung noch einzugehen sein.

42

Das danach erforderliche nachvollziehbare gestalterische Konzept für ein bestimmtes Gemeindeteilgebiet liegt aber hier zweifellos vor. Wie sich aus den vorliegenden Karten ergibt, wird von der Stellplatzsatzung der Ortskern der Ortsgemeinde L... erfasst, während größere Teile der Gemeinde etwa der Bereich südlich des Wasserweges, die Bebauung am Schillerweg und insbesondere die gesamte westlich und nördlich des Plangebietes gelegene Fläche hin zum Flughafengelände nicht dem Geltungsbereich der Satzung unterfallen. Nur für diesen Bereich verfolgt die Beigeladene Ihr Konzept der Begrenzung des Mietparkens.

43

3. Die Stellplatzsatzung ist gemäß § 88 Abs. 5 LBauO i.V.m. § 24 GemO ordnungsgemäß zustande gekommen. Inhalt und räumliche Abgrenzung des Geltungsbereichs der Stellplatzsatzung beruhen auf einer Abwägung, die rechtlich nicht zu beanstanden ist.

44

a. Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte planerische Abwägungsgebot auf die hier in Rede stehenden Gestaltungssatzungen nicht anwendbar ist. Dies findet seinen Ausdruck auch darin, dass § 88 Abs. 6 Satz 2 LBauO zwar auf einige Vorschriften des BauGB Bezug nimmt, nicht aber auf § 1 BauGB (OVG RP, Urteile vom 1. Oktober 2008, 1 A 19362/08.OVG, AS 36,381; vom 14. September 2005, 8 C 10317/05.OVG und vom 11. März 1999, 1 C 10320/98, ESOVG-RP; BVerwG, Urteil vom 16. März 1995, NVwZ 1995, 899). Nach der Rechtsprechung des Senats müssen Gestaltungssatzungen gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO aber landesrechtlich begründet nicht nur auf sachgerechten Erwägungen beruhen, sondern auch eine angemessene Abwägung der privaten Interessen der Grundstückseigentümer und der Belange der Allgemeinheit erkennen lassen, da auch die Ordnung der Baugestaltung Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt (OVG RP, Urteil vom 05. August 1993, NVwZ-RR 1994, 429; Urteil vom 23. Oktober1997, 1 A 12163/96, ESOVG-RP und vom 1. Oktober 2008, a.a.O.).

45

b. Diesen Anforderungen genügt die hier angegriffene Begrenzung der Zahl der auf den einzelnen Grundstücken zulässigen Stellplätze. Soweit zunächst das Verwaltungsgericht mit seinem Urteil die Auffassung vertreten hat, dass sich die Abgrenzung des Gebietes etwa an seiner Prägung durch die Art der baulichen Nutzung orientieren müsse, folgt dem der Senat auch hier nicht uneingeschränkt. Da für die Abgrenzung des Gebietes und für das Maß der Begrenzung der Zahl der Stellplätze das von der Gemeinde verfolgte gestalterische Konzept maßgeblich sein muss, ist die vom Verwaltungsgericht angemahnte Orientierung an der Gebietsqualität zumindest nur sehr begrenzt möglich: Eine Begrenzung der Zahl der Stellplätze mit Blick auf die Art der baulichen Nutzung würde nämlich die Ausrichtung an dem gestalterischen Konzept aufgeben und zu einer Regelung mit bodenrechtlicher Qualität im Sinne einer Gebietserhaltung überleiten, die nicht durch eine Stellplatzsatzung, sondern nur durch einen Bebauungsplan erfolgen kann. Zutreffend sind die Überlegungen des Verwaltungsgerichts aber insofern, als im Rahmen der Abwägung die abwägungserheblichen Belange zutreffend erfasst und gewichtet werden müssen. Schon mit Blick auf die Regelungen des § 12 Abs. 1 und 3 BauNVO kommt aber der Deckelung der Zahl der zulässigen Stellplätze für den Eigentümer eines Grundstück in einem Allgemeinen Wohngebiet ein anderes Gewicht zu, als für die Eigentümer von Grundstücken in einem Misch- oder Gewerbegebiet.

46

c. Die Beigeladenen haben die Bedeutung der betroffenen privaten Belange nicht verkannt und die rechtliche Ausgangslage, in der sich die Eigentümer der vom Geltungsbereich der Satzung erfassten Grundstücke befinden, zutreffend gewürdigt. Wie sich aus der Begründung zur Stellplatzsatzung (Nr.3) ergibt, ist sie davon ausgegangen, dass „…die Ortslage…als gemischte Baufläche zu betrachten…“ sei und hat die „“...privatwirtschaftlichen Interessen der Parkplatzbetreiber…“ (Nrn. 4 und 5 der Begründung) berücksichtigt. Wie sich aus dem Vermerk vom 06. März 2008 ergibt, ist, was ohnehin auf der Hand liegt, auch ausdrücklich angesprochen worden, dass sich für die Grundstückseigentümer „…durch das Vermieten von Parkplätzen eine willkommene Möglichkeit einer zusätzlichen Einnahmequelle.“ ergebe (Bl. A 0025 der Planaufstellungsakten).

47

Auch die Probleme, denen mit der Stellplatzsatzung entgegengewirkt werden soll, hat die Beigeladen zutreffend erfasst und bewertet. Dass infolge der Nähe zum Flugplatz Frankfurt-Hahn auf vielen Grundstücken im Ortskern Stellplätze für Fluggäste entstanden sind, wird auch vom Kläger nicht geleugnet. Anhand der vorliegenden Pläne und Fotos lässt sich erkennen, dass die Zahl der geparkten PKW ein Ausmaß erreicht hat, das über die Zustände in einer durchschnittlichen anderen ländlichen Gemeinde weit hinausgeht. Die Zielsetzung, dass die Ortsgemeinde L... „nicht zu einem großen Parkplatz“ verkommen soll, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Vielmehr hält sich dieser Gestaltungszweck im Rahmen der durch § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO der Beigeladenen eingeräumten Satzungsermessens.

48

Daher könnte die von der Beigeladenen angestellte Abwägung nur dann rechtsfehlerhaft sein, wenn der Ausgleich der sich gegenüberstehenden Belange in einer mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbarenden Art und Weise vorgenommen worden wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Anlage von Mietstellplätzen auf den Grundstücken im Satzungsgebiet nicht gänzlich verboten, sondern nur eingeschränkt worden ist. Gemäß § 2 Abs. 1 und 2 StellplS wird nämlich die Zahl der Stellplätzen nur derart begrenzt, dass den Eigentümern die Möglichkeit belassen wird, über den durch die Grundstücksnutzung selbst veranlassten Bedarf hinaus weitere Stellplätze (etwa bei einem Einfamilienhaus und einem Zweifamilienhaus jeweils 2 Plätze zusätzlich zur Zahl der notwendigen Stellplätze) anzulegen. Die durch die Stellplatzsatzung ausgesprochene Begrenzung setzt erst bei einer darüberhinausgehenden Nutzung an. Da die Bestimmungen der Stellplatzsatzung ohnehin nicht für Stellplätze gelten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung schon bestandskräftig genehmigt oder zulässigerweise betrieben worden waren, wird durch die Stellplatzsatzung somit lediglich für die Zukunft die Möglichkeit der Neuausweisung von Mietstellplätzen über das angesprochene Maß hinaus begrenzt. Dies überschreitet nicht den Rahmen einer zulässigen, der Bedeutung des privaten Eigentums hinreichend Rechnung tragenden Gestaltungsmaßnahme, zumal die Errichtung von Garagen keiner Begrenzung unterworfen wird. Insbesondere kann der mit der Festsetzung verfolgte Gestaltungszweck bei weitergehender Schonung der Interessen der betroffenen Eigentümer nicht erreicht werden.

49

Anderes folgt auch nicht auch der Überlegung des Klägers, das Ortsbild sei durch Parkplätze bereits derart beeinträchtigt, das das gestalterische Ziel nicht erreicht werden könne. Die Gemeinde ist nämlich nicht verpflichtet, gestalterische Vorstellungen aufzugeben, weil eine Fehlentwicklung bereits eingetreten ist. Es ist ihr vielmehr überlassen, Fehlentwicklungen anzuhalten, zu begrenzen und, soweit als möglich - etwa anlässlich wesentlicher Änderungen bestehender Anlagen -, umzukehren.

50

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei entsprach es gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese durch die Stellung eines eigenen Antrages ein Kostenrisiko übernommen hat.

51

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

52

Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

53

Beschluss

54

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 47 Abs.1, 2 und 52 Abs. 2 GKG).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen