Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 A 10042/12
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. August 2011 hinsichtlich des Urteilsausspruchs zu 5.) abgeändert und die Klage insofern abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz haben die Klägerin 5/8 und die Beklagte 3/8 zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen die von einer Gemeinbedarfsfläche ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen und verteidigt im Berufungsverfahren den Ausspruch des Verwaltungsgerichts, wonach die Beklagte die Mitbenutzung eines Kinderspielplatzes werktäglich von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr durch Ganztagsschulkinder einer benachbarten Grundschule einzuschränken habe.
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Die Klägerin ist seit dem Jahr 2002 Miteigentümerin des Grundstücks K.straße … in M. Für den auf der gegenüberliegenden Straßenseite liegenden Bereich weist der Bebauungsplan „Z. C. und Gemarkungsgrenze“, Änderung VI vom 26. Juli 1996 eine „Fläche für den Gemeinbedarf“ aus. Auf dieser ca. 90 m x 90 m großen Fläche unterhält die Beklagte folgende öffentliche Einrichtungen:
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- im Südosten den Helwertpark (lt. Bebauungsplan: „Öffentliche Grünfläche - Parkanlage mit Kinderspielplatz –, ca. 40 m x 50 m),
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- im Südwesten das kulturellen Zwecken dienende Carl-Bosch-Haus („Bürgerhaus“),
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- im Nordwesten die Haidwaldschule („Grundschule“, seit 2006 Ganztagsschule),
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- im Nordosten die für Schul- und allgemeinen Vereinssport genutzte und 1998 errichtete Alois-Jung-Sporthalle.
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Die Klägerin wandte sich seit 2008 gegen die von diesen Anlagen ausgehenden Lärmimmissionen. Nachdem die Beklagte keine Maßnahmen zur Lärmreduzierung ergriffen hatte, hat die Klägerin 2009 Klage erhoben und sich insbesondere gegen Lärmbeeinträchtigungen durch die Nutzung des Carl-Bosch-Hauses in der Zeit nach 22:00 Uhr sowie durch die außerschulische Nutzung der Sporthalle in der Zeit zwischen 16:00 Uhr und 22:00 Uhr gewandt. Hinsichtlich der Nutzung des Helwertparks hat sie zum einen dessen Mitbenutzung durch die Schüler der Haidwaldschule beklagt. So hielten sich während der vormittäglichen Pausen bis zu 300 Kinder in dem Park auf. Besonders störend sei darüber hinaus die nachmittägliche Nutzung des Parks durch die ca. 90 Ganztagsschüler in der Zeit von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr. Darüber hinaus werde sie durch die Nutzung des Helwertparks durch Jugendliche in der Zeit von 16:00 Uhr bis 22:00 Uhr, zum Teil auch darüber hinaus, stark beeinträchtigt.
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Hinsichtlich der Nutzung des Helwertparks durch Jugendliche in den Abend- und Nachtstunden haben die Beteiligten in einem gerichtlichen Erörterungstermin im Juni 2010 eine Übereinkunft erzielt, woraufhin die Beklagte die Zugänge zum Park teils geschlossen und teils umgestaltet hat.
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Nachdem weitere Vergleichsbemühungen des Gerichts ohne Erfolg geblieben sind, hat das Verwaltungsgericht die Beklagte mit Urteil vom 24. August 2011 verurteilt,
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- dafür Sorge zu tragen, dass durch die Nutzung des Carl-Bosch-Hauses zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr an dem Wohngebäude der Klägerin kein höherer Beurteilungspegel als 40 dB(A) auftritt;
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- Dritte zu veranlassen, während des Sportbetriebs in der Alois-Jung-Sporthalle in der Zeit zwischen 16:00 Uhr und 22:00 Uhr Fenster und Außentüren geschlossen zu halten, mit Ausnahme der Dachöffnungen in der Zeit zwischen 16:00 Uhr und 20:00 Uhr;
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- „den durch die Nutzung des Helwertparks in der Zeit werktäglich von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr durch Ganztagsschulkinder der Haidwaldschule im Rahmen des Schulbetriebs verursachten Lärm durch geeignete Maßnahmen so einzuschränken, dass tagsüber … [an] der Westfassade des Wohngebäudes der Klägerin der für das allgemeine Wohngebiet maßgebliche Immissionsrichtwert von 55 dB(A) nicht überschritten wird.“ (Urteilsausspruch zu 5.)
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Im Übrigen, das heißt hinsichtlich der Nutzung des Helwertparks durch Jugendliche in den Abend- und Nachtstunden, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
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Der Klägerin stehe in dem tenorierten Umfang ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen zu. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigungen seien die Nutzungen des Dorfgemeinschaftshauses, der Sporthalle sowie des Helwertparks jeweils getrennt als eigenständige Anlagen zu bewerten. Die tenorierten Lärmschutzmaßnahmen hinsichtlich der Nutzung des Carl-Bosch-Hauses sowie der Alois-Jung-Sporthalle seien geboten, weil die schalltechnische Begutachtung ergeben habe, dass ohne diese Maßnahmen die maßgeblichen Lärmgrenzwerte nicht eingehalten werden könnten.
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Auch für den Helwertpark habe die schalltechnische Untersuchung ergeben, dass bei der Nutzung werktags zwischen 13:00 Uhr und 16:00 Uhr durch maximal 90 Ganztagsschüler ein Beurteilungspegel am Wohnhaus der Klägerin von 60 dB(A) zu erwarten sei. Dies überschreite den nach der Freizeitlärm-Richtlinie gebotenen Immissionsrichtwert von tagsüber 55 dB(A). Die Beklagte habe nicht verbindlich zusagen können, dass der Helwertpark nachmittags lediglich von maximal 30 Ganztagsschulkindern gleichzeitig genutzt werde. Dass die von spielenden Kindern auf einem Kinderspielplatz ausgehenden Lärmeinwirkungen nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung als sozialadäquate Lebensäußerungen allgemein hinzunehmen seien, ändere nichts an dem Bestehen des Unterlassungsanspruchs. Denn hier werde der Spielplatz im Helwertpark im Rahmen der Ganztagsschule als nachmittägliches Schulangebot und unter Überwachung durch eine Aufsichtsperson wie ein Schulpausenhof genutzt. Dies entspreche nicht der typischerweise unorganisierten Nutzung eines Kinderspielplatzes. Auch die zwischenzeitlich erfolgte Privilegierung von Kinderlärm im Immissionsschutzrecht führe zu keiner anderen Entscheidung. § 3 Abs. 2 Landesimmissionsschutzgesetz für Rheinland-Pfalz - LImSchG - betreffe nur den verhaltensbedingten Lärm. Die anlagenbezogene Regelung in § 22 Abs. 1 a BImSchG sei ebenfalls nicht einschlägig. Denn die Nutzung des Helwertparks durch Ganztagsschüler stelle nicht den von der Vorschrift erfassten Regelfall einer Kinderspielplatznutzung dar. Bei dieser schulischen Veranstaltung handele es sich auch nicht um eine „Kindertagesstätte oder ähnliche Einrichtung“ im Sinne von § 22 Abs. 1 a BImSchG.
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Hinsichtlich der Nutzung des Helwertparks durch Jugendliche in den Abend- und Nachtstunden stehe der Klägerin indes ein Unterlassungsanspruch nicht zu. Denn diese missbräuchliche Nutzung sei der beklagten Kommune nicht zuzurechnen. Die von ihr insofern zu verlangenden Maßnahmen habe sie - zuletzt im Anschluss an die Übereinkunft vom Juni 2010 - erbracht.
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Die Beklagte trägt zur Begründung der vom Senat lediglich hinsichtlich des Ausspruchs zur Helwertpark-Nutzung zwischen 13:00 Uhr und 16:00 Uhr zugelassenen Berufung im Wesentlichen vor: Der Klägerin stehe ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegen sie nicht zu. Auf die Nutzung der Schule habe sie keinen Einfluss. Im Übrigen sei auch der von Schulkindern ausgehende Lärm privilegiert. Dies ergebe sich schon aus § 22 Abs. 1 a BImSchG. Die Grundschule sei eine „ähnliche Einrichtung“ wie eine Kindertagesstätte. Im Übrigen werde der Helwertpark von den insgesamt etwa 90 Ganztagsschülern nachmittags nicht in unzumutbarer Art und Weise genutzt. Der Park werde nur von einzelnen Gruppen der Ganztagsschüler in Anspruch genommen. Alternative Aufenthaltsmöglichkeiten für die Schüler bestünden nicht. Insbesondere komme eine Nutzung des Schulhofes nicht in Betracht, weil in den unmittelbar angrenzenden Unterrichtsräumen nachmittags Unterricht stattfinde, der nicht - jedenfalls nicht vollständig - in schulhofabgewandte Unterrichtsräume verlegt werden könne. Die von der Klägerin geforderte Einschränkung der Nutzung des Helwertparks hätte also Beeinträchtigungen des Schulbetriebs zur Folge. Im Übrigen sei auch zu berücksichtigen, dass der Helwertpark nachmittags ohne weiteres von anderen als den Ganztagsschulkindern benutzt werden dürfe.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. August 2011 die Klage hinsichtlich des Klageausspruchs zu 5.) abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass die Nutzung des Helwertparks durch die Ganztagsschulkinder der Haidwaldschule zu einer unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung für sie führe. Bei schönem Wetter hielten sich nachmittags in der Zeit zwischen 13:00 Uhr und 16:00 Uhr ohne jeden Zweifel alle 94 Ganztagsschüler im Helwertpark auf. Dies werde durch das vorgelegte umfangreiche Bild- und Videomaterial belegt. Die schalltechnische Begutachtung sei deshalb sehr wohl von zutreffenden Emissionsannahmen ausgegangen. Der ca. 600 m² (20 m x 30 m) große Schulhof stehe als alternativer Aufenthaltsraum für die Ganztagsschüler ohne weiteres zur Verfügung. Der Nachmittagsunterricht könne in abgewandte Bereiche verlagert werden. Wenn auf die Störung des Unterrichts abgestellt werde, sei zu berücksichtigen, dass auch ihre Kinder erwarten dürften, nachmittags ihre Hausaufgaben ungestört machen zu können. § 22 Abs. 1 a BImSchG finde auf Schulhoflärm mangels ausdrücklicher Regelung keine Anwendung. Die Zumutbarkeit des Lärms sei vom Verwaltungsgericht deshalb zutreffend nach den in den einschlägigen Regelwerken enthaltenen Maßstäben beurteilt worden. Im Übrigen sei die Beklagte verpflichtet, die vom Spielplatz ausgehende Lärmbeeinträchtigung durch eine andere Anordnung der Spielgeräte herabzumindern.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie die beigezogenen Behördenunterlagen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist begründet.
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Das Verwaltungsgericht hätte die Klage hinsichtlich der begehrten Einschränkung der Nutzung des Helwertparks werktäglich von 13.00 bis 16.00 Uhr durch Ganztagsschulkinder der Haidwaldschule abweisen müssen, weil der Klägerin insofern kein Anspruch zusteht.
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Als Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt allein der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch in Betracht. Mit diesem Anspruch, dessen Grundlage aus dem grundrechtlichen Abwehranspruch nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder aus einer analogen Anwendung der §§ 1004 und 906 BGB hergeleitet wird, kann sich der Betroffene gegen eine Beeinträchtigung zur Wehr setzen, die Folge eines schlicht hoheitlichen Handelns der Verwaltung ist und sich als unzumutbar erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1998 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197 und juris Rn. 17; OVG RP, Urteil vom 23. Januar 2010 - 8 A 10357/10.OVG -, ESOVGRP; Beschluss vom 17. März 2011 - 8 A 11279/10.OVG -). Die Klägerin wendet sich gegen die Nutzung des von der Beklagten eingerichteten und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Helwertparks einschließlich des dort vorhandenen Kinderspielplatzes.
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Der Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Lärms ergibt sich aus § 22 BImSchG. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind; unvermeidbare Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Schädliche Umwelteinwirkungen sind solche Geräusche, die geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Wann Geräusche die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen überschreiten, also eine erhebliche Belästigung für die Nachbarschaft darstellen, erfordert eine situationsbezogene Abwägung anhand der jeweils besonderen Umstände des Einzelfalls. Dabei können Vorschriften einschlägiger Regelwerke als Orientierungshilfe mit berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 18).
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Die Nutzung des Helwertparks werktäglich von 13:00 bis 16:00 Uhr durch Ganztagsschulkinder der Haidwaldschule stellt für die Klägerin keine schädlichen Umwelteinwirkungen dar. Dies ergibt eine situationsbezogene Abwägung der Umstände des vorliegenden Falles, ohne Rückgriff auf Grenz- oder Richtwerte lärmtechnischer Regelwerke, aber auch ohne Rückgriff auf das lediglich für Regelfälle geltende absolute Toleranzgebot in § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG.
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(1) Für die von Kindern ausgehenden Geräusche enthält § 22 Abs. 1a BImSchG eine Spezialvorschrift. Danach sind
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„Geräuscheinwirkungen, die von Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen, wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, … im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und Richtwerte nicht herangezogen werden.“
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Nach dieser Regelung steht Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft; Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 22 Abs. 1a BImSchG, BT-Drs. 17/4836, S. 4). Bereits in der bisherigen Rechtsprechung war allgemein anerkannt, dass Kinder lauter sein dürfen als andere Geräuschquellen; Kinderlärm kann sich danach auch dann in den Grenzen des sozial Üblichen und Tolerierbaren halten, wenn Grenz- oder Richtwerte lärmtechnischer Regelwerke überschritten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 C 5/88 -,NJW 1992, 1779 und juris, Rn. 18 f.; Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B 88/02 -, NVWZ 2003, 751 [752]; Rojahn, ZfBR 2010, 752 [755] m.w.N.). § 22 Abs. 1 a BImSchG enthält die normative Bekräftigung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung (so: Hansmann, DVBl. 2011, 1400 [1401]; Fricke/Schütte, ZUR 2012, 89 [91]).
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§ 22 Abs. 1a BImSchG ist Teil einer anlagenbezogenen, d.h. Rücksichtnahmepflichten des Anlagen- bzw. Einrichtungsbetreibers enthaltenden Regelung (vgl. zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/4836, S. 5; Jarass, BImSchG, 9. Auflage 2012, Einleitung Rn. 39 m.w.N.). Der vorliegende Rechtsstreit betrifft diese anlagenbezogenen Pflichten der Beklagten für den von ihr eingerichteten Kinderspielplatz im Helwertpark. Für den verhaltensbezogenen, d.h. auf die Benutzer einer Anlage oder Einrichtung bezogenen Immissionsschutz findet sich im Landesrecht eine entsprechende Regelung (§ 3 Abs. 2 LImSchG: „Kinderlärm stellt grundsätzlich keine schädliche Umwelteinwirkung dar und ist als sozialadäquat in der Regel zumutbar.“).
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Bei der von der Klägerin beanstandeten nachmittäglichen Nutzung des Helwertparks und des dort eingerichteten Kinderspielplatzes durch Ganztagsschüler der Haidwaldschule handelt es sich um eine Spielplatznutzung im Sinne des § 22 Abs. 1a BImSchG.
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Park und Spielplatz sind nicht Teil des Schulgeländes. Sie werden während der nachmittäglichen Schulstunden auch nicht ausschließlich der Schule zur Verfügung gestellt. Vielmehr werden Park und Spielplatz von den Ganztagsschülern mitbenutzt. Dass sie während der Nachmittagsstunden - neben den Kindern aus der Nachbarschaft und den dort eventuell noch verweilenden Kindern ohne Ganztagsunterricht – den weitaus größten Nutzerkreis stellen, ändert nichts daran, dass es sich um die Nutzung eines öffentlichen Kinderspielplatzes handelt. Die im Vergleich zur Nutzung durch Kinder des angrenzenden Wohngebiets umfangreichere und intensivere Inanspruchnahme des Spielplatzes wirkt sich deshalb auf die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 22 Abs. 1a BImSchG nicht aus, wohl aber auf die Frage, ob es sich um den Regel- oder einen Sonderfall der Spielplatznutzung handelt. Auf den zwischen den Beteiligten geführten Streit, ob auch der von einer Grundschule ausgehende Kinderlärm unter diese Vorschrift fällt, kommt es daher nicht an.
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§ 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert den von den erfassten Einrichtungen durch Kinder hervorgerufenen Lärm in zweifacher Hinsicht. Zunächst verbietet § 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG, bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen durch Kinder auf Immissionsgrenz- und –richtwerte technischer Regelwerke abzustellen (so bereits: BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 a.a.O.). Für die danach notwendige Einzelfallabwägung enthält § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG die Vorgabe, dass die genannten Geräuscheinwirkungen „im Regelfall“ keine schädlichen Umwelteinwirkungen sind. Für den Regelfall einer Kinderspielplatznutzung gilt also ein absolutes Toleranzgebot.
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(2) Die hier zu beurteilende umfangreiche und intensive Inanspruchnahme des Spielplatzes durch Schulkinder der benachbarten Haidwaldschule stellt einen Sonderfall dar, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat.
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Nach der Gesetzesbegründung soll ein vom Regelfall abweichender Sonderfall nur vorliegen, „wenn besondere Umstände gegeben sind, zum Beispiel die Einrichtungen in unmittelbarer Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäuser und Pflegeanstalten gelegen sind, oder sich die Einrichtungen nach Art und Größe sowie Ausstattung in Wohngebiete und die vorhandene Bebauung nicht einfügen“ (BT-Drucks. 17/4836, S. 7). Diese beiden – beispielhaft und deshalb nicht abschließend zu verstehenden – Fallgruppen sind hier nicht einschlägig.
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Für die Annahme eines von § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG nicht mehr erfassten Sonderfalls spricht jedoch, dass die Privilegierung des von Kinderspielplätzen ausgehenden Lärms wesentlich auf dem Bezug dieser Plätze zum benachbarten Wohngebiet beruht. Um ihre soziale Funktion zu erfüllen, müssen Kinderspielplätze gerade möglichst wohnortnah angesiedelt werden. Hierdurch ergänzen sie die Wohnnutzung in dem betroffenen Gebiet. Deshalb sind die in dem Wohngebiet ansässigen Bürger auch gehalten, die durch die Kinder des Wohngebiets hervorgerufenen Lebensäußerungen als sozialadäquat hinzunehmen. Dieser Zusammenhang zwischen Wohngebiet und dem „dafür“ eingerichteten Kinderspielplatz sowie das darauf beruhende Toleranzgebot werden gelockert, je stärker eine solche Einrichtung auch von Kindern aus anderen Wohnvierteln genutzt wird. Eine solche Sondersituation ist hier infolge der umfangreichen und intensiven Mitbenutzung des Kinderspielplatzes durch die Schüler der benachbarten Haidwaldschule gegeben.
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(3) Die danach anzustellende Güterabwägung ergibt, dass die durch die Mitbenutzung des Helwertparks in der Zeit werktäglich von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr durch die Ganztagsschuldkinder der Haidwaldschule ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen bei realistischer Einschätzung ihres Umfangs auf der Grundlage des von der Grundschule praktizierten pädagogischen Konzepts für die Klägerin hinnehmbar sind.
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Hierbei ist zunächst daran zu erinnern, dass Kinderlärm ganz grundsätzlich unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft steht (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs zu § 22 Abs. 1a BImSchG, BT-Drs. 17/4836, S. 4).
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Hinzu kommt, dass die Grundstückssituation, in der sich das klägerische Anwesen befindet, durch die Nähe zum Helwertpark mit dem darin eingerichteten Kinderspielplatz vorgeprägt ist. Diese Situation besteht seit Erlass des Bebauungsplans 1996. Die mit der bestimmungsgemäßen Nutzung des Kinderspielplatzes verbundenen Geräusche hat die Klägerin daher ohne weiteres als sozialadäquat hinzunehmen.
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Im Grundsatz gilt nichts anderes für die Mitbenutzung des Kinderspielplatzes durch die Grundschüler der Haidwaldschule. Denn die Grundstückssituation des Anwesens der Klägerin ist ebenfalls durch die Nähe zur Grundschule vorgeprägt. Aufgrund der unmittelbaren Nähe des Spielplatzes zur Schule liegt es nahe, dass die Schulkinder ihren Bewegungsdrang und ihr Spielbedürfnis auch in dem, im Vergleich zum Schulhof sehr viel größeren und attraktiveren Helwertpark ausleben wollen. Für die Klägerin handelt es sich insofern um eine adäquate Folge der Nachbarschaft ihres Anwesens auch zur öffentlichen Einrichtung „Grundschule“. Die Errichtung einer Grundschule mit ca. 300 Schülern in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer Wohnbebauung erweist sich auch keineswegs als planerische Fehlleistung. Denn auch für eine Grundschule ist die Wahl eines integrierten Standortes sinnvoll, ermöglicht sie den Schülern doch eine gute, oft sogar fußläufige Erreichbarkeit ihrer Schule. Die mit dem Schulbetrieb üblicherweise verbundenen Geräuscheinwirkungen oder sonstigen Belästigungen – während des Zu- und Abgangs und während der Pausen – sind von der Nachbarschaft daher im Grundsatz ebenfalls als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. OVG Rh-Pf, Urteil vom 29. August 1989 – 7 A 26/89 –, NVwZ 1990, 279). Dies wird auch von der Klägerin akzeptiert, sofern sie die morgendliche Mitbenutzung des Helwertparks durch Schulkinder der Haidwaldschule während der Pausen nicht (mehr) beanstandet.
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Die Duldungspflicht erstreckt sich indes auch auf die nachmittägliche Mitbenutzung des Kinderspielplatzes durch die Ganztagsschüler der Haidwaldschule. Denn die von der Nachbarschaft zu erwartende Toleranz gegenüber Schulkindern schließt grundsätzlich auch die Folgen schulischer Organisationsänderungen mit ein, wie hier die Erweiterung zur Ganztagsschule.
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Allerdings ist der Klägerin zuzugestehen, dass die den Grundstückseigentümern in der Nachbarschaft zu öffentlichen Einrichtungen auferlegten Rücksichtnahmepflichten und die von ihnen zu erwartende Toleranz nicht unbegrenzt sind. Auch der Betreiber einer öffentlichen Einrichtung hat – im Rahmen seiner Möglichkeiten – Rücksicht auf das berechtigte Ruhebedürfnis der Nachbarschaft zu nehmen. So soll die Nachbarschaft einer Schule nicht über das als Folge des Schulbetriebes unvermeidbare Maß hinaus beeinträchtigt werden (vgl. OVG Rh-Pf, a.a.O., S.280). Demzufolge wird der Schulträger etwa bei der baulichen Gestaltung des Schulgeländes gehalten sein, besonders lärmintensive Bereiche, wie z.B. den Schulhof oder Sportstätten, so anzulegen, dass die Nachbarschaft nicht über Gebühr beeinträchtigt wird. Bei der Anordnung von Spielgeräten auf einem Kinderspielplatz wird man diejenigen Geräte, deren Benutzung erwartungsgemäß mit einem hohen Lärmaufkommen einhergeht, soweit wie möglich an einem von den Wohnbereichen entfernt gelegenen Standort aufzustellen haben.
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Was das Offenhalten des Helwertparks auch für die Ganztagsschulkinder der Haidwaldschule anbelangt, ist der Beklagte angesichts des derzeitigen Umfangs dieser Mitbenutzung nach Auffassung des Senats indes nicht verpflichtet, diese Mitbenutzung zu untersagen oder die hierdurch hervorgerufenen Folgen durch andere Maßnahmen abzumildern.
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So erfolgt die Inanspruchnahme des Spielplatzes durch die Schulkinder in den Schulwochen vormittags nur während der Pausen und nachmittags nur während eines begrenzten Zeitraumes von drei Stunden (13.00 bis 16.00 Uhr) an den Werktagen Montag bis Donnerstag. Zeiten, während denen ein besonderes Ruhebedürfnis für die Nachbarschaft besteht, nämlich abends und an Sonn- und Feiertagen, sind hiervon nicht betroffen. Ferner hätte die Klägerin auch ohne Ganztagsschüler mit der Benutzung des Parks durch andere Kinder zu rechnen.
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Der in der schalltechnischen Untersuchung unter der Annahme einer Nutzung des Helwertparks durch 90 Ganztagsschüler prognostizierte Beurteilungspegel von 60 dB(A) ist für eine Wohnnutzung auch nicht gänzlich unzumutbar oder gar gesundheitsgefährdend, wird er doch etwa in einem Mischgebiet, das ebenfalls dem Wohnen dient, als tolerabel angesehen (vgl. Ziffer 4.1. der Freizeitlärm-Richtlinie). Im Übrigen ist nicht zu erwarten, dass der Helwertpark während der gesamten Dauer des Nachmittagsunterrichts ununterbrochen von nahezu allen Ganztagsschülern benutzt wird, wie die Klägerin behauptet. Schon das von ihr vorgelegte Filmmaterial gibt dies nicht her (vgl. nur die im Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 6. Nov. 2009 – S. 4 – hierzu benannten Aufnahmen vom 14. Nov. 2007, 15:56 Uhr und vom 7. Juni 2008, 14:59). Ferner hat die Beklagte plausibel dargelegt, dass die Mitbenutzung des Helwertparks nur versetzt durch einzelne Gruppen der Ganztagsschulkinder erfolgt. Dies ist durch die Ausführungen der Leiterin der Haidwaldschule in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal bestätigt worden. Schon die von ihr vorgelegte Übersicht über die nachmittägliche Raumnutzung in der Haidwaldschule hat gezeigt, dass sich die Ganztagsschulkinder jedenfalls während der Zeit der Hausaufgabenbetreuung (Schüler der 1. und 2. Klasse von 13:00 Uhr bis 14:00 Uhr, Schüler der 3. und 4. Klasse von 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr) in den Räumen der Schule aufhalten, den Spielplatz im Helwertpark während dieser Zeit also nicht in Anspruch nehmen können. Aber auch für die übrige Zeit hat die Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass allenfalls bei den Schülern der 1. und 2. Klasse während der Gruppenphase von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr mit einer häufigeren Inanspruchnahme des Helwertparks zu rechnen sei. Aber auch dies sei nicht zwangsläufig an jedem Tag der Fall, weil im Rahmen dieser Gruppenbetreuung auch andere Aktivitäten (Hallensport, Waldspaziergänge etc.) durchgeführt würden. Von den Schülern der Klassen 3 und 4 würde der Spielplatz im Helwertpark nachmittags noch weniger in Anspruch genommen. Denn diese Schüler nähmen in der Zeit von 13:00 Uhr bis 14:00 Uhr - im Wechsel - ihr Mittagessen im Carl-Bosch-Haus ein. Von 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr fände Hausaufgabenbetreuung in den Schulräumen statt. In den danach während der Zeit von 15:00 Uhr bis 16:00 Uhr gebildeten Arbeitsgemeinschaften fänden überwiegend andere Aktivitäten statt, so dass der Spielplatz im Helwertpark von den Schülern der Klassen 3 und 4 während dieser letzten Stunde des Schulbetriebs nur in seltenen Fällen in Anspruch genommen werde.
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Das derart beschriebene Nutzungsszenario hält der Senat für glaubhaft. Danach ist damit zu rechnen, dass der Spielplatz im Helwertpark bei entsprechender Witterung etwa von der Hälfte der Ganztagsschulkinder mitbenutzt wird. Dies schließt zwar nicht aus, dass sich unter besonderen Umständen einmal eine größere Zahl von Ganztagsschulkindern gleichzeitig in dem Parkgelände aufhält. Diese seltenen Ausnahmefälle können aber für die hier zu treffende Interessenabwägung vernachlässigt werden.
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Die Mitbenutzung des Helwertparks durch die Ganztagsschüler während der Nachmittagsstunden erweist sich schließlich auch nicht deshalb als rücksichtslos gegenüber der Klägerin, weil ein alternatives Spielgelände außer Acht gelassen worden wäre. Eine solche Alternative drängt sich nicht auf. Deshalb kann von der Beklagten auch im Rahmen ihrer Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme nicht verlangt werden, die Grundschüler durch Sperrung des Helwertparks auf ein solches alternatives Gelände zu verweisen.
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Wenn die Klägerin insofern auf den Schulhof als adäquate Alternative verweist, erkennt sie zu Recht an, dass eine geeignete Freifläche benötigt wird, um den zweifellos vorhandenen Bewegungsdrang und Spieltrieb der Kinder zu befriedigen. Die mündliche Verhandlung hat indes ergeben, dass der Schulhof nicht als gleichgeeignetes Spielgelände in Betracht kommt. Zunächst ist der Schulhof mit einer Fläche von 20 m x 30 m sehr viel kleiner als das Gelände im Helwertpark (ca. 40 m x 50 m). Des Weiteren dürfte es auch praktisch schwierig sein, die Schulkinder von dem attraktiveren Spielangebot im Helwertpark fernzuhalten. Vor allem hat die Beklagte im Beistand der Schulleiterin aber überzeugend dargelegt, dass eine Nutzung des Schulhofs als nachmittägliche Spielfläche die in der Schule stattfindenden Veranstaltungen unangemessen stark beeinträchtigen würden. Insofern hat die Beklagte zu Recht darauf verwiesen, dass die Organisation des Schulbetriebs in den Verantwortungsbereich der Schulleitung fällt und von ihr nicht zu beeinflussen ist. Die von der Beklagten geforderte Sperrung des Helwertparks für Ganztagsschüler am Nachmittag könnte deshalb allenfalls dann beansprucht werden, wenn offenkundig wäre, dass die Schulleitung naheliegende, ohne weiteres zu realisierende und im Rahmen gegenseitiger Rücksichtnahme gebotene Maßnahmen der Umorganisation unterlassen hätte. Dies ist indes nicht der Fall. So haben die Leiterin der Haidwaldschule und die Konrektorin überzeugend ausgeführt, dass auf die Benutzung schulhofnaher Unterrichtsräume nicht gänzlich verzichtet werden könne. Die vollständige Verlagerung des Nachmittagsunterrichts in schulhofabgewandte Räume sei in sinnvoller Art und Weise nicht durchführbar. So erweise es sich zunächst als sehr vorteilhaft, die Hausaufgabenbetreuung in den jeweiligen Klassenräumen der Schüler stattfinden zu lassen, schon wegen des dort vorhandenen Fördermaterials. Weitere Räume würden für Sonderbetreuungen einzelner Schüler benötigt. Neben zusätzlichen praktischen Schwierigkeiten eines umfangreichen Umzugs der Schüler für die Nachmittagsstunden scheitere die von der Klägerin verlangte Verlagerung des Schulbetriebs in schulhofabgewandte Bereiche schließlich auch an dem Raumbedarf für die in der Haidwaldschule ebenfalls während des Nachmittags stattfindenden Veranstaltungen der Musikschule und anderer Nutzer.
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Insgesamt stellen sich die Geräuscheinwirkungen, die durch die Mitbenutzung des Kinderspielplatzes im Helwertpark durch die Ganztagsschulkinder der Haidwaldschule entsprechend der derzeitigen Nutzungspraxis hervorgerufen werden, nach Auffassung des Senats als für die Klägerin zumutbar dar. Sofern sie oder ihre Familienangehörigen sich in ihrem Haus in der Zeit von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr gerade durch die Ganztagsschüler besonders gestört fühlen, ist dem durch ein Ausweichen innerhalb des Hauses Rechnung zu tragen. Die für die Klägerin damit festgestellte Duldungspflicht stellt die Beklagte und die für den Schulbetrieb Verantwortlichen allerdings nicht von der auch ihnen obliegenden Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme frei. Dies bedeutet etwa, dass im Rahmen der anstehenden Erneuerung von Spielgeräten im Helwertpark Standorte zu finden sind, die den Interessen der benachbarten Anwohner weitgehend Rechnung tragen.
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Die Kostenentscheidung folgt für die Kosten erster Instanz aus § 155 Abs. 1 VwGO, wobei der Senat im Ansatz der Kostenverteilung im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. August 2011 folgt; für das Berufungsverfahren ergibt sie sich aus §154 Abs. 2 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 GKG).
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Referenzen
- BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 1x
- BGB § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe 1x
- §§ 708 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 47, 52 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- BImSchG § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen 17x
- VwGO § 167 1x
- § 3 Abs. 2 LImSchG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 155 1x
- VwGO § 132 1x
- 8 A 10357/10 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 11279/10 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 5/88 1x (nicht zugeordnet)
- 7 B 88/02 1x (nicht zugeordnet)
- 7 A 26/89 1x (nicht zugeordnet)