Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 A 10016/13

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Tenor

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 23. Juli 2012 wird die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin des in der Gemarkung L… gelegenen unbebauten Grundstücks Flur …, Parzelle …, gegen ihre Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den einmaligen Ausbaubeitrag für die Erneuerung der N... Straße. Mit dem an „Herrn J… B… für R… B…“ adressierten Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2010 wurde eine Vorausleistung in Höhe von 4.824,00 € festgesetzt. Namens der Klägerin erhoben ihre Söhne A… und J… B… - unter Vorlage der notariellen Vollmachtsurkunde vom 20. Dezember 2006 - mit Schreiben vom 31. Oktober 2010 Widerspruch gegen diesen Bescheid.

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Nach Zurückweisung des Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2012 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie schriftsätzlich beantragt hat,

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1. die Forderung der Beklagten nach Ausbaubeiträgen in der geforderten Höhe, dargestellt im Ausbaubeitragsvorausleistungsbescheid vom 11. Oktober 2010 und Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2012 für rechtswidrig und die ausbaubeitragsfordernden Bescheide für nichtig zu erklären,

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2. weiterhin die Beklagte zu verurteilen, den von ihr vorgenommenen Grundschuldeintrag zurückzunehmen und aus dem Grundbuch entfernen zu lassen sowie alle damit zusammenhängenden Kosten zu übernehmen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Verwaltungsgericht hat den Klageantrag zu 2) für unzulässig gehalten und die Klage insoweit abgewiesen. Gleichzeitig hat es mit dem angefochtenen Urteil auf den Klageantrag zu 1) den Vorausleistungsbescheid vom 11. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Januar 2012 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Vorausleistungsbescheid sei unwirksam, weil er nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Der für die Klägerin als Alleineigentümerin des veranlagten Grundstücks bestimmte Bescheid sei an Frau M… M…, eine Hausangestellte J… B…, übergeben und damit allenfalls dem Sohn J… B… zugestellt worden. Eine Übergabe des angefochtenen Bescheids an den Sohn A… B… oder an die Tochter der Klägerin, U… W… geb. B…, sei indessen nicht erfolgt. Angesichts der in der notariellen Vollmachtsurkunde vom 20. Dezember 2006 angeordneten Gesamtvertretung von mindestens zwei Kindern der Klägerin reiche es nicht aus, dass nur dem Sohn J… B… unmittelbarer Alleinbesitz an dem Vorausleistungsbescheid verschafft worden sei. Liege aber mangels Übergabe einer ausreichenden Anzahl des Dokuments keine Zustellung vor, komme eine Heilung nicht in Betracht. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Sohn A… B… von dem Vorausleistungsbescheid Kenntnis erlangt haben müsse, weil er sonst nicht zusammen mit dem Sohn J… B… hätte Widerspruch einlegen können. Denn die Beklagte habe sich vergewissern müssen, ob J… B… der richtige und allein vertretungsberechtigte Postbevollmächtigte der Klägerin sei.

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Ungeachtet dessen müsse der angefochtene Bescheid als rechtswidrig angesehen werden, weil die ausgebaute N… Straße beitragsrechtlich in zwei selbständige Anlagen zerfalle und deshalb die Ermessensentscheidungen der Beklagten zur Vorausleistungserhebung und zur Festlegung des Gemeindeanteils fehlerhaft seien. Eine Aufspaltung der N… Straße einerseits in den nur einseitig anbaubaren nördlichen und andererseits in den südlichen Teil mit beidseitiger Anbaubestimmung ergebe sich sinngemäß aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den beitragsrechtlichen Folgen, die eintreten, wenn eine Straße auf einer Teilstrecke von mindestens 100 m und einem Fünftel ihrer Gesamtlänge beidseitig nicht zum Anbau bestimmt ist.

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Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor, der angefochtene Bescheid sei weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. An seiner Wirksamkeit zu zweifeln, bestehe schon deshalb keine Veranlassung, weil er beiden Söhnen der Klägerin bekanntgeworden sei, die zudem rechtzeitig Widerspruch eingelegt hätten, der nicht wegen des angeblichen Zustellungsmangels ohne Erfolg geblieben sei. Die N… Straße sei nach ihrem insoweit maßgeblichen Erscheinungsbild eine einheitliche Straße, der Anbaubestimmung zukomme, auch wenn an sie in ihrem nördlichen Teil wegen des Flusslaufs der Kleinen N… nur einseitig angebaut werden könne.

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Die Beklagte beantragt,

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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und bekräftigt ihr erstinstanzliches Vorbringen, die Zustellung des angefochtenen Bescheids sei nicht ordnungsgemäß gewesen und dieser Mangel sei auch in der Folgezeit nicht geheilt worden. Wegen der nur einseitigen Anbaubestimmung der N… Straße im nördlichen Bereich handele es sich um zwei unterschiedliche Verkehrsanlagen. Die Ausbaumaßnahmen seien in einem Ausmaß vorgenommen worden, das weit über dasjenige hinausgehe, welches die Beklagte bei anderen kürzlich ausgebauten Verkehrsanlagen gewählt habe. Deshalb könne keineswegs davon gesprochen werden, der einseitig anbaubare Bereich der N… Straße sei lediglich in dem absolut unerlässlichen Umfang ausgebaut worden. Insoweit fehle es auch an dem erforderlichen satzungsrechtlich festgelegten Bauprogramm. Schließlich sei die Festsetzung des Gemeindeanteils zu beanstanden. Verglichen mit der R… Straße und der M… Straße handele es sich bei der N… Straße keineswegs um eine Verkehrsanlage mit lediglich überwiegendem Durchgangsverkehr, sondern vielmehr um eine Straße mit ganz überwiegendem Durchgangs-, aber nur wenig Anliegerverkehr, so dass ein Gemeindeanteil von 70 % hätte angenommen werden müssen.

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Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen und den vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsvorgängen, die Gegenstand der Beratung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten, über die mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, hat Erfolg. Deshalb ist das verwaltungsgerichtliche Urteil in dem von der Beklagten angefochtenen Umfang abzuändern, nämlich insoweit, als damit der von der Klägerin angegriffene Vorausleistungsbescheid aufgehoben wurde. Im Übrigen, also hinsichtlich des Klageantrags zu 2), hat das Urteil des Verwaltungsgerichts Bestand; es bleibt somit insoweit bei der - von der Klägerin nicht angefochtenen - Abweisung ihres Klagebegehrens.

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Anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat, ist der Ausbaubeitrags-Vorausleistungsbescheid vom 11. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Januar 2012 weder aus formellen Gründen (1.) noch in materieller Hinsicht (2.) zu beanstanden und verletzt daher die Klägerin nicht in ihren Rechten.

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1. Der angefochtene Vorausleistungsbescheid ist gegenüber der Klägerin durch die Übergabe der eingeschriebenen Sendung an Frau M… M… wirksam geworden.

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Ein Verwaltungsakt wird gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Kommunalabgabengesetz - KAG - i.V.m. § 124 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung - AO - gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Nach § 122 Abs. 1 Satz 3 AO kann der Verwaltungsakt gegenüber einem Bevollmächtigten des Beteiligten bekanntgegeben werden. Hat die Behörde – wie hier – die Zustellung des Verwaltungsakts angeordnet, wird er nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes – VwZG – zugestellt (§ 122 Abs. 5 AO). § 4 Abs. 1 VwZG ermöglicht die Zustellung eines Dokuments durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG können Zustellungen an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden.

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Zwar war Frau M… M… nicht von der Klägerin, für die der Vorausleistungsbescheid als Eigentümerin des veranlagten Grundstücks bestimmt war, zur Entgegennahme von Postsendungen bevollmächtigt. Frau M… hat jedoch als Hausangestellte J… B… für diesen Bevollmächtigten der Klägerin die eingeschriebene Sendung mit dem angefochtenen Verwaltungsakt entgegen genommen, und zwar als Empfangsbotin (vgl. BSG, B 3 KR 14/04 R, NJW 2005, 1303, juris; BGH, VIII ZR 303/87, JZ 1989, 502, juris). Der Sohn J… B… war auch zur Entgegennahme des angefochtenen Bescheids allein vertretungsberechtigt. Dies ergibt sich bereits aus der notariell beurkundeten Vollmacht vom 21. Dezember 2006. Danach hat die Klägerin ihre Kinder zwar „jeweils zwei von ihnen gemeinschaftlich handelnd“ bevollmächtigt, sie in allen Angelegenheiten in jeder rechtlich zulässigen Weise zu vertreten. Diese Gesamtvertretungsmacht gilt jedoch nicht für das in Ziffer 2 f) der Vollmacht angeführte Recht, die Post der Klägerin entgegenzunehmen, sie zu öffnen und anzuhalten. Nach einem im Zivilrecht allgemein gültigen Rechtsgedanken (BGH, II ZB 6/73, BGHZ 62, 166 [173], juris; BGH, II ZR 58/92, BGHZ 121, 257 [260]; BGH, II ZR 378/99, BGHZ 149, 28, juris; OLG Celle, 9 U 217/03, juris; OLG Dresden, W 966/04, juris; OLG Köln, 2 Ws 249/08, juris) steht jedem Gesamtvertreter bei der Passivvertretung die alleinige Vertretungsberechtigung zu. Dieser Rechtsgedanke ist nicht nur auf eine Postempfangsvollmacht, sondern auch auf die Entgegennahme von Verwaltungsakten anzuwenden. Bestellt derjenige, für den ein Verwaltungsakt i.S.d. § 124 Abs. 1 Satz 1 AO bestimmt ist, mehrere Zustellungsbevollmächtigte, genügt die Zustellung an einen von ihnen (vgl. BFH, II R 53/93, BFHE 181, 547, juris; vgl. auch BVerwG, 1 B 152/83, NJW 1984, 2115, juris, [zu § 173 VwGO i.V.m. §§ 84, 189 Abs. 1 ZPO]). Das gilt auch für den Fall, dass mehrere Vertreter ausdrücklich nur „gemeinschaftlich handelnd“, also zu einer Gesamtvertretung, bei dem Empfang von Verwaltungsakten bevollmächtigt werden. Denn einem Vollmachtgeber kann nicht die Befugnis zustehen, die Zustellung von Verwaltungsakten ohne anerkennenswerten Grund dadurch zu erschweren, dass er für den Postempfang mehrere Vertreter gemeinschaftlich bevollmächtigt. Die Bekanntgabe belastender Verwaltungsakte könnte sonst von den Betroffenen durch praktisch unerfüllbare Vertretungsregelungen vereitelt werden. Ein berechtigtes Interesse der Klägerin, unter diesen Umständen ausnahmsweise eine Gesamtvertretung anzuordnen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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Ungeachtet dessen wäre ein Zustellungsmangel dadurch geheilt, dass die Söhne J… und A… B… gemeinschaftlich Widerspruch gegen den angefochtenen Vorausleistungsbescheid für die Klägerin eingelegt haben und sich dabei nicht auf den vermeintlichen Zustellungsmangel berufen haben (vgl. HessVGH, V OE 5/82, NVwZ 1986, 137, juris; SächsOVG, 5 A 595/08, juris; OVG NW, 22 B 997/94, NVwZ 1995, 395, juris).

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2. Der angefochtene Vorausleistungsbescheid ist auch in inhaltlicher Hinsicht rechtmäßig. Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass es sich bei der N... Straße um eine einheitliche Verkehrsanlage handelt (a). Auch die Festsetzung des Gemeindeanteils auf 60 % kann nicht beanstandet werden (b). Ebenso wenig greifen die übrigen Bedenken der Klägerin durch (c).

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a) Ob ein Straßenzug nach einem geplanten Ausbau als eine Verkehrsanlage zu qualifizieren ist oder aus mehreren Anlagen besteht, ist nach der auf das Ausbaubeitragsrecht übertragbaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht zu beurteilen (vgl. OVG RP, 6 A 11867/02.OVG, AS 30, 287, NVwZ-RR 2004, 70, esovgrp, juris). Danach muss - ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise - grundsätzlich auf das durch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten geprägte Erscheinungsbild abgestellt werden (aa), wenn nicht aus rechtlichen Gründen ein anderer Gesichtspunkt maßgeblich ist (bb). Letzteres ist hier nicht der Fall (cc).

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aa) Bei der natürlichen Betrachtungsweise der tatsächlichen Verhältnisse kommt es regelmäßig nicht auf eine einheitliche Straßenbezeichnung oder auf eine gleichartige Erschließungsfunktion an. Vielmehr ist maßgebend auf die Straßenführung, die Straßenbreite, die Straßenlänge und die Straßenausstattung abzustellen (vgl. BVerwG, 4 C 55.76, KStZ 1980, 110, juris). Danach stellt die N… Straße eine einheitliche Verkehrsanlage dar. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus den von der Beklagten vorgelegten Fotos. Die N… Straße weist danach durchgehend eine asphaltierte Fahrbahn und auf der westlichen Straßenseite einen gepflasterten Gehweg auf, der gegenüber der Fahrbahn leicht erhöht angelegt ist. Der auf der östlichen Straßenseite im südlichen Abschnitt der N… Straße vorhandene gepflasterte Gehweg endet zwar an der Stelle, an der die neben der Kleinen N… verlaufende Gewässerseitenparzelle an die Straßenparzelle stößt. Dadurch wird der Eindruck einer einheitlichen Straße jedoch ebensowenig beeinträchtigt wie durch die an dieser Stelle einsetzende Fahrbahnverengung. Das einheitliche Erscheinungsbild der N… Straße wird zusätzlich durch die durchgehende Reihe roter Straßenlaternen auf der westlichen Straßenseite unterstrichen.

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bb) Das tatsächliche Erscheinungsbild einer Verkehrsanlage ist jedoch nicht maßgeblich, soweit aus rechtlichen Gründen auf einen anderen Gesichtspunkt abgestellt werden muss (vgl. OVG RP, 6 A 11867/02.OVG, AS 30, 287, NVwZ-RR 2004, 70, esovgrp, juris; 6 A 11406/04.OVG, esovgrp, juris). Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Straße in ihrem Verlauf rechtlich unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dient, zum Beispiel einerseits dem allgemeinen Fahr- sowie Fußgängerverkehr und andererseits nur dem Fußgängerverkehr (Fußgängerzone). Eine weitere Ausnahme von der Maßgeblichkeit des tatsächlichen Erscheinungsbildes kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (8 C 32.95, BVerwGE 102, 294, juris) bei Straßen in Betracht, die aus zum Anbau bestimmten und aus nicht zum Anbau bestimmten Teilstrecken bestehen. Danach verliert eine Straße, die nach einer zum Anbau bestimmten Teilstrecke in eine beidseitig nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke übergeht, von da an ihre Qualität als beitragsfähige Anbaustraße, wenn die beidseitig nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke erstens den Eindruck einer gewissen erschließungsrechtlichen Selbständigkeit vermittelt und zweitens im Verhältnis zu der Verkehrsanlage insgesamt nicht von lediglich untergeordneter Bedeutung ist (BVerwG, 8 C 32.95, BVerwGE 102, 294, juris).

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Ob diese Rechtsprechung grundsätzlich auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden ist, die durch eine zunächst beidseitig anbaubare Teilstrecke und eine sich daran anschließende Teilstrecke, die lediglich einseitig zum Anbau bestimmt ist, gekennzeichnet werden, muss nicht abschließend erörtert werden.

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Gegen eine Übertragung dieser Rechtsprechung (BVerwG, 8 C 32.95, BVerwGE 102, 294, juris) auf Verkehrsanlagen, die aus einer beidseitig anbaubaren Teilstrecke und einer lediglich einseitig zum Anbau bestimmten Teilstrecke bestehen, sprechen allerdings die grundsätzlichen Unterschiede zwischen diesen beiden Fallgestaltungen. Während nämlich eine beidseitig nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke keine Erschließungsfunktion für die anliegenden Grundstücke hat, bleibt bei der einseitigen Anbaubestimmung der Erschließungszweck der Verkehrsanlage erhalten (vgl. OVG LSA, 4 L 401/08, juris; OVG RP, 6 A 10527/07, AS 35, 71, esovgrp, juris). Auch im Bereich der Teilstrecke mit lediglich einseitiger Anbaubestimmung stehen Ausbaukosten deshalb im sachlichen Zusammenhang mit der Aufgabe der Straße, den von den qualifiziert nutzbaren Grundstücken ausgelösten Ziel- und Quellverkehr neben dem üblichen Durchgangsverkehr zu bewältigen, dessen Aufnahme ebenfalls zu den Funktionen einer Gemeindestraße gehört (vgl. BVerwG, IV C 74.73, DÖV 1976, 347, juris).

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cc) Diese Überlegungen brauchen jedoch nicht vertieft zu werden, weil die Übertragung der Grundsätze der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren BVerwG 8 C 32.95 (BVerwGE 102, 294, juris) hier schon aus zwei anderen Gründen nicht in Betracht kommt.

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Einerseits ist der Bereich der N… Straße mit einseitiger Anbaubestimmung wegen der der Straßenparzelle unmittelbar benachbarten, neben der Kleinen N… liegenden Gewässerseitenparzelle auf dieser Straßenseite dauerhaft nicht zum Anbau bestimmt. Deshalb ist hier für die Anwendung des sog. Halbteilungsgrundsatzes kein Raum. Nur unter dieser Voraussetzung der Anwendbarkeit des sog. Halbteilungsgrundsatzes wird aber befürwortet (vgl. hierzu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 12 Rn. 39, 45), dass die bereits mehrfach erwähnten bundesverwaltungsgerichtlichen Grundsätze auch für einseitig anbaubare Teilstrecken gelten sollen. Dieser Halbteilungsgrundsatz bewirkt bei dem Ausbau von Straßen mit einseitiger Anbaubestimmung eine Teilung des Ausbauaufwands. Während eine Hälfte des Aufwands auf die Beitragspflichtigen der zum Anbau bestimmten Straßenseite abgewälzt wird, kann die Gemeinde die andere Hälfte zunächst nicht durch Beiträge refinanzieren. Vielmehr muss sie damit warten, bis auch die andere Straßenseite die Anbaubestimmung – beispielsweise durch einen Bebauungsplan – erlangt (vgl. BVerwG, 8 C 6.88, BVerwGE 82, 102 <106>, juris; BVerwG, 8 C 31.90, BVerwGE 89, 362, juris). Ist dies – wie hier – aus topografischen bzw. wasserrechtlichen Gründen jedoch auf Dauer ausgeschlossen, kommt eine Halbteilung des Aufwands nicht in Frage, weil die Gemeinde sonst eine Hälfte ihrer Aufwendungen dauerhaft selbst tragen müsste und damit gegen die Beitragserhebungspflicht verstoßen könnte (vgl. OVG RP, 6 A 11113/08.OVG, AS 37, 254, esovgrp, juris).

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Andererseits können die bundesverwaltungsgerichtlichen Grundsätze (BVerwG, 8 C 32.95, BVerwGE 102, 294, juris) deshalb auf die vorliegende Fallgestaltung nicht angewendet werden, weil dies der mit der Aufteilung einer nach ihrem Erscheinungsbild einheitlichen Straße bezweckte Schutz der Beitragspflichtigen nicht gebietet. Das Bundesverwaltungsgericht (8 C 32.95, BVerwGE 102, 294, juris) hält es nicht für einen angemessenen Ausgleich von Vorteilen und Lasten, wenn die Eigentümer von Grundstücken an einer beidseitig anbaubaren Teilstrecke im wesentlichen Umfang Kosten tragen müssen, die auf eine beidseitig nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke entfallen. So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Denn kein Anlieger der N… Straße soll zu Beiträgen veranlagt werden, die auf Aufwendungen für eine nicht anbaubare Straßenteilstrecke entfallen. Die Beklagte hat die N… Straße in dem nördlichen, einseitig anbaubaren Teilstück nämlich lediglich in einem Umfang ausgebaut, der für die verkehrliche Erreichbarkeit der Grundstücke auf der Straßenseite mit Anbaubestimmung und für den Durchgangsverkehr schlechthin unentbehrlich ist (vgl. BVerwG, IV C 1.75, BVerwGE 52, 364 <369, 372>, juris; BVerwG, 8 C 6/88, BVerwGE 82, 102 <108>, juris; BVerwG, 9 B 78/09, juris).

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Der Senat hat bereits entschieden, dass die gesamten Kosten eines Straßenausbaus auf die Eigentümer der Grundstücke der zum Anbau bestimmten Seite einer einseitig anbaubaren Straße umgelegt werden können, wenn der Ausbau auf den für die Erschließung dieser Grundstücke unerlässlichen Umfang beschränkt wird (OVG RP, 6 A 10971/11.OVG, KStZ 2012, 73, esovgrp, juris; vgl. auch BVerwG, IV C 1.75, BVerwGE 52, 364, juris; BVerwG, 9 C 6.03, NVwZ 2004, 1118, juris). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Fahrbahn der N… Straße im nördlichen, nur einseitig anbaubaren Bereich wurde nämlich in einer Breite von lediglich 4,65 m ausgebaut. Davon entfallen ca. 4,00 m auf den bituminösen Fahrbahnbereich und insgesamt ca. 65 cm auf die beiden seitlichen Pflasterrinnen. Damit ist ein Begegnungsverkehr von zwei Personenkraftwagen bei verminderter Geschwindigkeit möglich (vgl. Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen - EAE 1985/95 -, S. 29; Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - RASt 06 -, S. 88). Im Begegnungsfall LKW/PKW wird einer der Verkehrsteilnehmer anhalten müssen, während der andere in Schrittgeschwindigkeit vorbeifährt. Schlechthin unentbehrlich ist auch der ca. 1,30 m breite Gehweg auf der Straßenseite mit Anbaubestimmung. Dieser vergleichsweise schmale Fahrbahnausbau vermindert die Attraktivität der N… Straße für den Durchgangsverkehr, trägt aber den von den erschlossenen Grundstücken ausgehenden Verkehrsanforderungen Rechnung und durfte deshalb von der Beklagten auch unter angemessener Berücksichtigung der Tatsache der nur einseitigen Erschließung für unerlässlich und damit für geboten gehalten werden.

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Angesichts dessen sind die – bereits mehrfach erwähnten – bundesverwaltungsgerichtlichen Grundsätze (BVerwG, 8 C 32.95, BVerwGE 102, 294, juris) auf die N… Straße nicht übertragbar. Es bleibt damit bei der Maßgeblichkeit des durch die tatsächlichen Verhältnisse geprägten Erscheinungsbilds der Straße, das unter aa) dargestellt ist.

33

b) Die Festsetzung des Gemeindeanteils auf 60 v.H. kann nicht beanstandet werden. Nach der Rechtsprechung des Senats (6 A 10697/08.OVG, AS 37, 129, esovgrp; 6 A 11220/05.OVG, NVwZ-RR 2006, 285, esovgrp, juris) ist der Eigenanteil einer Gemeinde im Einzelfall unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände zu ermitteln, wobei ein ganz überwiegender Anliegerverkehr bei geringem Durchgangsverkehr einen Gemeindeanteil von 25 v. H., ein erhöhter Durchgangs-, aber noch überwiegender Anliegerverkehr regelmäßig einen Gemeindeanteil von 35 bis 45 v. H. rechtfertigt, während bei überwiegendem Durchgangsverkehr davon ausgegangen werden kann, dass der Gemeindeanteil regelmäßig 55 bis 65 v. H. beträgt. Nur bei ganz überwiegendem Durchgangsverkehr, aber nur wenig Anliegerverkehr ist ein Gemeindeanteil von 70 v.H. typischerweise angemessen. Dabei steht der Gemeinde ein Beurteilungsspielraum zu, der eine geringe Bandbreite mehrerer vertretbarer Vorteilssätze einschließt, die nach oben und unten um nicht mehr als 5 % abweichen (vgl. OVG RP, 6 A 68/85.OVG, AS 20, 411 <413>; OVG RP, 6 C 10464/02.OVG, AS 30, 106, KStZ 2003, 35, esovgrp). Das bedeutet allerdings nicht, dass die Gemeinde gleichsam schematisch fünf Prozentpunkte von den nach den erwähnten Grundsätzen ermittelten Prozentsätzen abziehen darf. Die Bandbreite von 5 % nach oben und unten soll vielmehr einen Ausgleich für die insbesondere tatsächliche Unsicherheit bieten, die mit der Bewertung der Anteile des Anlieger- sowie des Durchgangsverkehrs ohne präzise Datenerhebung zwangsläufig verbunden ist (OVG RP, 6 A 11315/06.OVG, AS 34, 99, esovgrp; 6 A 10697/08.OVG, AS 37, 129, esovgrp, juris). Der Ratsbeschluss zur Festlegung des Gemeindeanteils darf nicht auf sachfremden Überlegungen oder auf einer greifbaren Fehleinschätzung beruhen (vgl. OVG RP, 6 A 10697/08.OVG, AS 37, 129, esovgrp, juris). Von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, kann der Rat, der mit den örtlichen Verhältnissen, insbesondere den Grundstücksnutzungen, der flächenmäßigen Ausdehnung der Wegeparzelle, den Verkehrsströmen und der Bedeutung einer Gemeindestraße im Gefüge der innerörtlichen Verkehrswege vertraut ist, die Entscheidung über den Gemeindeanteil ohne eine Verkehrszählung und ohne Einschaltung eines Sachverständigen hinreichend zuverlässig treffen (OVG RP, 6 A 11385/05.OVG; 6 A 10468/07.OVG; 6 A 10697/08.OVG, AS 37, 129, esovgrp, juris). Eine greifbare Fehleinschätzung unterläuft dem Rat, wenn er die gesetzlichen Maßstäbe zur Festlegung des Gemeindeanteils in ihrer Ausformung durch die Rechtsprechung verfehlt, nicht alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt oder sein Beschluss in sich widersprüchlich ist (OVG RP, 6 A 10697/08.OVG, AS 37, 129, esovgrp, juris). Davon kann hier nicht die Rede sein.

34

Vielmehr gibt die Begründung des Beschlusses vom 3. Dezember 2009 widerspruchsfrei und nachvollziehbar Aufschluss über die für die Festlegung des Gemeindeanteils maßgeblichen Erwägungen. Danach wurde der Verkehr „über die Brücke zum östlichen Ortsbereich“ als Durchgangsverkehr betrachtet. Dies umfasst die Straßen nordöstlich der Kleinen N…. Die von der Klägerin vorgenommene Gegenüberstellung der baulich nutzbaren Grundstücke in diesem Bereich (57) und der Grundstücke an der N… Straße (20) ließe unmittelbare Rückschlüsse auf das Verhältnis von Durchgangsverkehr und Anliegerverkehr in der N… Straße nur zu, wenn davon auszugehen wäre, der gesamte Verkehr zu den und von den Straßen nordöstlich der Kleinen N… führe durch die N… Straße. Dies ist indessen für den Verkehr nicht der Fall, der als Ziel den Ortskern hat oder den Ort in westlicher Richtung über die K 20 verlassen möchte. Soweit die Klägerin vorträgt, beim Ausbau der M… Straße und der R… Straße, die über deutlich weniger Durchgangsverkehr als die N… Straße verfügten, habe der Gemeinderat ebenfalls einen Eigenanteil von 60 v.H. festgelegt, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat nämlich durch eine Kopie der Niederschrift über die Ratssitzung vom 5. Mai 2004 dargelegt, dass der Gemeindeanteil sowohl für die M… Straße als auch für die R… Straße 40 v.H. beträgt. Dass die Anlieger dieser beiden Straßen – wie die Klägerin meint – regelmäßig über die N… Straße zur Kreisstraße 20 (Hauptstraße) fahren, erscheint eher fernliegend, selbst wenn sie den Ort in südöstlicher Richtung über die K 20 verlassen. Auch der Verkehr in das und aus dem Neubaugebiet „I… S…“, der in der N… Straße Durchgangsverkehr darstellt, musste den Gemeinderat nicht veranlassen, einen ganz überwiegendem Durchgangsverkehr, aber nur wenig Anliegerverkehr anzunehmen und einen Gemeindeanteil von 70 v.H. festzusetzen. Das gilt in besonderem Maß, wenn man berücksichtigt, dass der Fußgängerverkehr in der N… Straße keineswegs überwiegend Durchgangsverkehr, sondern – im Gegenteil – zum weit überwiegenden Teil Anliegerverkehr darstellt. Schließlich ist dem Gemeinderat der Beklagten mit der Festsetzung des Gemeindeanteils auf 60 v.H. nicht deswegen eine greifbare Fehleinschätzung unterlaufen, weil die N… Straße seitens des Landes Rheinland-Pfalz im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens als „verkehrswichtige innerörtliche Straße“ eingestuft wurde. Daraus lässt sich nicht der Schluss ziehen, die typische Fallgruppe eines ganz überwiegenden Durchgangsverkehrs, für die regelmäßig ein Gemeindeanteil von 70 v.H. angemessen ist, liege vor.

35

c) Auch die übrigen Bedenken der Klägerin greifen nicht durch. Soweit sie die Auffassung vertritt, das Bauprogramm zum Straßenausbau müsse satzungsrechtlich festgelegt sein, folgt ihr der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht (vgl. BVerwG, 8 C 13.94, BVerwGE 99, 308, juris; BVerwG, IV 15.71, BVerwGE 40, 177, juris). Während die Merkmale, von denen die endgültige erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage abhängt, durch Satzungsrecht zu regeln sind, kann das Bauprogramm bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen für jede einzelne Straße durch (einfachen) Ratsbeschluss bestimmt werden. Einrichtungen für die Entwässerung und Beleuchtung beispielsweise müssen danach – wenn sie als Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage gelten sollen – in der Ortssatzung als solche angeführt werden, während die Einteilung der Fläche einer Erschließungsstraße in Fahrbahn, Gehweg, Radweg, Parkstreifen und Grünstreifen (flächenmäßiges Teileinrichtungsprogramm) nicht in dieser qualifizierten Weise satzungsrechtlich festgelegt werden muss. Anders als die Klägerin meint, lässt sich aus der Bestimmung des § 242 Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB - nicht ableiten, dass Ausbaubeiträge für „vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht aufgrund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften“ nicht entstehen konnte, nicht erhoben werden können. Diese Vorschrift schließt lediglich die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung „vorhandener Erschließungsanlagen“ aus, lässt aber die Möglichkeit unberührt, Beiträge für den Ausbau solcher „vorhandener Erschließungsanlagen“ zu fordern (vgl. Driehaus, a.a.O., § 2 Rn. 25).

36

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

37

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

38

Revisionszulassungsgründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art liegen nicht vor.

39

Beschluss

40

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 4.824,00 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).

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