Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (7. Senat) - 7 A 10799/13

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 27. Juni 2013 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 29.807,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zulässig. Er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

I.

2

Unschädlich für die Zulässigkeit des fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingereichten Zulassungsantrags ist dessen Bezeichnung als "Beschwerde" durch die Klägerin. Der Rechtsbehelf lässt eindeutig erkennen, dass die Klägerin mit ihrem Begehren einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen wollte und nicht davon ausging, damit bereits unmittelbar das Urteil des Verwaltungsgerichts zum Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens gemacht zu haben. Mit der Formulierung "Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße" macht die Klägerin deutlich, dass es ihr Ziel ist, eine Zulassung der Berufung zu erreichen und nicht bereits die Berufung eingelegt werden sollte. Da der Wille, die Zulassung der Berufung zu beantragen nicht zweifelhaft ist, ist die falsche Bezeichnung des Rechtsbehelfs unbeachtlich (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 124a, Rn. 46).

II.

3

Der Zulassungsantrag ist unbegründet, denn die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht (1.). Den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend ist nicht dargelegt, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist (2.). Ihr kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu (3.). Das Urteil weicht schließlich nicht von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe, des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab (4.). Aufgrund des Vorbringens der Klägerin zur Begründung ihres Zulassungsantrags kann die Berufung nicht zugelassen werden.

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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Die Klägerin hat keinen einzelnen tragenden Rechtssatz und keine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegen-argumenten in Frage gestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris).

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a) Dies gilt zunächst insoweit, als die Klägerin die Auffassung vertritt, der Genehmigungsbescheid des Beklagten sei bereits deshalb rechtswidrig, weil der Schiedsstellenbeschluss wegen der behaupteten nicht vorliegenden Begründung an einem formellen Fehler leide. Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage damit begründet, der Beklagte habe zu Recht die Genehmigung für den Beschluss der Schiedsstelle vom 14. Mai 2012, mit dem das individuelle Ausbildungsbudget des Krankenhauses der Beigeladenen zu 1) für den Entgeltzeitraum 2010 einschließlich von Ausgleichen auf 589.894,00 € und ohne Ausgleich auf 556.507,00 € festgesetzt worden sei, erteilt. Die Genehmigung des Beklagten sei rechtmäßig. Der Beklagte als Genehmigungsbehörde sei wie auch das Gericht auf eine reine Rechtmäßigkeitskontrolle des Schiedsstellen-beschlusses beschränkt.

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Unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, dass die Begründung der Schiedsstelle formal den gesetzlichen Anforderungen genügt. Nach § 7 Abs. 5 Satz 2 Pflegesatz-Schiedsstellenverordnung (PflSchVO) ist die Pflegesatzfestsetzung der Schiedsstelle schriftlich abzufassen, zu begründen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Vorliegend handelt es sich zwar nicht um eine Pflegesatzfestsetzung. Diese Vorschrift gilt jedoch, da § 17a Abs. 8 KHG auf die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 KHG verweist, auch für die Festsetzung des Ausbildungsbudgets durch die Schiedsstelle. Dem formellen Erfordernis des § 7 Abs. 5 Satz 2 PflSchVO genügt der Beschluss der Schiedsstelle, da er eine schriftliche Begründung enthält. Welche Anforderungen im Einzelnen an den Inhalt der Begründung zu stellen sind, ergibt sich aus der Schiedsstellenverordnung selbst nicht. Zur Frage der Konkretisierung der Anforderungen an den Inhalt der Begründung im Einzelnen ist darauf abzustellen, wer Adressat der Entscheidung ist.

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Bei der Festsetzung des Ausbildungsbudgets nach § 17a Abs. 8 KHG handelt es sich ebenso wie bei der Festsetzung der Krankenhauspflegesätze durch die Schiedsstelle um einen nicht anfechtbaren internen Mitwirkungsakt. Denn die Festsetzung der Schiedsstelle ist nach § 17a Abs. 8 Satz 3 KHG ebenso wie bei der Festsetzung der Krankenhauspflegesätze nach § 18 Abs. 5 KHG dem maßgeblichen behördlichen Genehmigungsakt vorgeschaltet (BVerwG, Urteil vom 8. September 2005 - 8 C 41.04 -, juris), ohne dass die Genehmigungsbehörde selbst, was sich aus der gesetzlichen Regelung ergibt, ein Recht zur Feststellung des Ausbildungsbudgets hat. Nach § 17a KHG obliegt es zunächst den Vertragsparteien des Pflegesatzverfahrens, sich über das Ausbildungsbudget zu einigen. Wenn die Einigung nicht zustande kommt, kann auf Antrag einer Vertragspartei nach § 17a Abs. 8 Satz 1 KHG die Schiedsstelle angerufen werden. Das heißt in einer zweiten Verfahrensstufe ist die Schiedsstelle neben den Vertragsparteien allein zur Festsetzung des Ausbildungsbudgets berufen. Der Gesetzgeber hat aufgrund des besonderen Sachverstandes der Schiedsstelle unterstellt, dass ihr bei der Ausübung des Rechts auf Festlegung des Ausbildungsbudgets im Falle der Nichteinigung der Vertragsparteien ein weiter Gestaltungsrahmen eröffnet ist, der nur einer eingeschränkten Überprüfung durch die Genehmigungsbehörde unterliegt. Bereits hieraus ergibt sich, dass neben den Beteiligten der Verhandlungen vor der Schiedsstelle die Genehmigungsbehörde vorrangig Adressat des Schiedsstellenbeschlusses ist. Zur Wahrnehmung ihres gesetzlichen Auftrags der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Schiedsstelle muss die Genehmigungsbehörde die tragenden Gründe des Schiedsstellenbeschlusses kennen. Dies war vorliegend der Fall. Denn in dem schriftlich abgefassten Beschluss hat der Vorsitzende der Schiedsstelle sämtliche Gesichtspunkte, die maßgeblich für die Entscheidung gewesen sind, niedergelegt.

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b) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Gestaltungsmöglichkeiten der Schiedsstelle angenommen, die ansonsten den Vertragsparteien zukommen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 8. September 2005 – 3 C 41.04 -, juris). Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Grenzen hierbei verkannt hat.

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Das Recht zur Festsetzung des Ausbildungsbudgets steht nach § 17a KHG zunächst den Vertragsparteien zu und, sofern sich diese nicht einigen, gemäß § 17a Abs. 8 KHG der dafür allein vom Gesetzgeber berufenen und als besonders sachkundig angesehenen Schiedsstelle (vgl. zu § 18 Abs. 5 Satz 1 KHG in der Fassung vom 23. Dezember 1985, HessVGH, Urteil vom 29. November 1994 - 11 UE 1715/91 - juris), die im Fall des Scheiterns der Verhandlungen die Entscheidungskompetenz der Vertragsparteien übernimmt. Der besondere Gestaltungsrahmen der Schiedsstelle ergibt sich bereits daraus, dass es sich um ein sachverständiges Gremium handelt, das nach § 18a Abs. 2 Satz 1 KHG paritätisch mit Vertretern der Krankenhäuser und Krankenkassen, also der Vertragsparteien unter Vorsitz eines neutralen Vorsitzenden besetzt ist. Zwar trifft § 17a Abs. 8 KHG keine Regelung zur Frage, an welche rechtlichen Regelungen die Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung gebunden ist. Insoweit kann jedoch auf die Regelungen zurückgegriffen werden, die im Rahmen der Krankenhausfinanzierung gelten. § 13 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG sieht vor, dass die Schiedsstelle an die Vorschriften gebunden ist, die für die Vertragsparteien gelten. Wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlage ist der Grundgedanke der Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG auf das Schiedsstellenverfahren nach § 17a KHG anzuwenden (BVerwG, Urteil vom 8. September 2005 - 3 C 41.04 -, juris). Gelten aber für die Schiedsstelle die rechtlichen Grenzen, die auch für die Vertragsparteien selbst im Falle der Regelung durch Vereinbarung gelten, so steht auch der Schiedsstelle eine Gestaltungsmöglichkeit zu, die den Vertragsparteien gleichkommt. Entsprechend ist im Fall der Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde im Fall der Entscheidung der Schiedsstelle lediglich eine Rechtmäßigkeitskontrolle vorzunehmen. Zwar enthält § 17a KHG keine ausdrückliche Regelung und verweist auch nicht auf andere Vorschriften zum Schiedsstellenverfahren. Gleichwohl ist der Rechtsgedanke des § 18 Abs. 5 Satz 1 KHG heranzuziehen. Danach hat die zuständige Landesbehörde die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze zu genehmigen, wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes oder sonstigem Recht entsprechen, woraus sich eindeutig ergibt, dass lediglich eine Rechtmäßigkeitskontrolle durchzuführen ist.

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Das Zulassungsvorbringen der Klägerin setzt sich nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur eingeschränkten Prüfungskompetenz der Genehmigungs-behörde und den Darlegungen zur Rechtmäßigkeit der von der Schiedsstelle festgesetzten Kosten der Praxisanleitung auseinander. Das Verwaltungsgericht führt das Folgende zutreffend aus, ohne dass die Klägerin in ihrem Zulassungs-vorbringen inhaltlich präzisiert auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts eingeht:

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Die Festsetzung der im Rahmen des Ausbildungsbudgets allein streitgegenständlichen Kosten der Praxisanleitung durch die Schiedsstelle entspreche der einschlägigen Vorschrift des § 17a KHG und sei sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach rechtmäßig. Auch die von der Schiedsstelle berechnete Höhe der allein im Streit stehenden Personalkosten für die Praxisanleitung begegne keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dies gelte zunächst, soweit die Klägerin rüge, die veranschlagten Personalkosten für die Praxisanleitung in Höhe von 74.982,00 € seien nicht ausreichend begründet worden. Nach der einschlägigen gesetzlichen Regelung sei die Entscheidung der Schiedsstelle zwar schriftlich abzufassen und zu begründen. Nähere Anforderungen an den Begründungsaufwand würden jedoch nicht normiert. Es dürften an das zu leistende Maß der Begründungserwägungen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es müsse vielmehr genügen, dass sich aus der Darlegung des gesamten Verfahrensablaufs und der in diesem Zusammenhang vorgetragenen Standpunkte hinreichend deutlich erschließen lasse, von welchen Erwägungen sich die Mitglieder (in ihrer Mehrheit) maßgeblich hätten leiten lassen (VG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2006 - 4 K 2529/06 -, juris). Ausgehend von diesen Prämissen sei sowohl die ermittelte Summe der Personalkosten für die Praxisanleitung anhand der von der Schiedsstelle dargelegten Parameter und unter Bezugnahme auf die ihr vorliegenden Berechnungsunterlagen als auch der von ihr pauschal angenommene Abzug von 15 % von den ermittelten Kosten der Praxisanleitung ausreichend begründet. Der ermittelte Personalkostenbetrag lasse sich anhand der von der Beigeladenen zu 1) angestellten Personalkostenberechnung nachvollziehen. Ausgehend von dieser Berechnung habe die Schiedsstelle einen Bedarf für die praktische Anleitung von 250 Anleitungsstunden pro Schüler zugrunde gelegt. Den hieraus resultierenden Vollkräftebedarf von 1,82 bei angenommener Nettoarbeitszeit von 1.600 Stunden habe sie mit dem von der Beigeladenen zu 1) veranschlagten Personalkostenbetrag von 48.411,00 € multipliziert. Schließlich habe sie das Ergebnis dann nach den Darlegungen im Beschluss um weitere 15 %, um dem Mehrkostenbegriff des § 17a Abs. 1 Satz 1 KHG im Sinne des Gesetzgebers, wie er sich aus der Begründung des Gesetzesentwurfs ergibt, zu genügen, reduziert. Des Weiteren habe die Schiedsstelle auch dargelegt, dass ein weiterer Abzug für eine Doppelfinanzierung von bereits finanzierten Kosten eines Mentors von ihr nicht vorgenommen worden sei. Hieraus lasse sich die Berechnung der Schiedsstelle ohne weiteres nachvollziehen.

12

Der Genehmigungsbescheid des Beklagten leide auch nicht insoweit an einem inhaltlichen Rechtsfehler, als die Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung einen Vollkräftebedarf für die Praxisanleitung von 1,82 Stellen angesetzt habe. So gehe sie zutreffend von einer Praxisanleitung von 250 Stunden pro Schüler insgesamt bzw. von 83,33 Stunden pro Schüler im Jahr aus und setze den daraus resultierenden Anleitungsaufwand in das Verhältnis zu einer jährlichen Nettoarbeitszeit von 1.600 Stunden pro Arbeitskraft. Zu Unrecht fordere die Klägerin, dass nur ein Ausbildungsaufwand von 200 Stunden auf der Station zugrunde gelegt werden dürfe, weil von den 2.500 vorgeschriebenen Stunden der praktischen Ausbildung 500 Stunden auf die ambulante Ausbildung entfielen. Insoweit verkenne die Klägerin, dass in dem in Rheinland-Pfalz geltenden Rahmenlehrplan für die Krankenpflegeberufe unstreitig 250 dokumentierte Anleitungsstunden vorgesehen seien. Eine Differenzierung nach ambulanter oder stationärer Tätigkeit erfolge dabei nicht. Eine solche Differenzierung nach stationärer und ambulanter Ausbildung sei auch dem Finanzierungstatbestand nach § 17a Abs. 1 Satz 1 KHG nicht zu entnehmen. Der Vollkräftebedarf sei frei von Rechtsfehlern anhand einer jährlichen Nettoarbeitszeit einer Vollkraft unter Berücksichtigung von Fehlzeiten durch Urlaub, Krankheit und Fortbildung von der Schiedsstelle mit 1.600 Stunden veranschlagt. Die zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) differierenden Auffassungen zur Nettoarbeitszeit für eine Vollkraft beruhe letztlich darauf, dass beide Seiten die Fehlzeiten einer Pflegekraft unterschiedlich hoch angesetzt hätten. Die geringe Abweichung von 1,5 %, die sich zwischen den Berechnungen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) ergebe, bewege sich ersichtlich noch innerhalb der der Schiedsstelle zustehenden Kompetenz.

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Der von der Klägerin geforderte Abzug einer bereits seit Jahren als Mentor finanzierten Vollzeitkraft von dem ermittelten Vollkräftebedarf von 1,82 für Praxisanleitung komme nicht in Betracht. Die Kosten für einen Mentor seien in dem Kalkulationsschema, das der Ermittlung des Ausbildungsbudgets zugrunde zu legen gewesen sei, gerade nicht fortgeschrieben worden. Vielmehr sei dort eine Ist-Kostenberechnung der Personalkosten für die eingesetzten Praxisanleiter/-innen anhand der tatsächlich aufgewandten Kosten erfolgt. Aus dem von der Beigeladenen vorgelegten Berechnungsschema lasse sich jedenfalls nicht erkennen, dass solche Mentorkosten einerseits bei den Kosten der Praxisanleitung und andererseits in einem weiteren dort aufgeführten Rechnungsposten enthalten seien. Dies habe die Klägerin auch nicht behauptet. Eine Doppelfinanzierung finde gerade nicht statt.

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Schließlich begegne auch die Festsetzung der Personalkosten auf der Grundlage der tatsächlich von der Klägerin nachgewiesenen Personalkosten für die eingesetzten Vollkräfte in Höhe von 48.411,00 € keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Einwand der Klägerin, es müsse insoweit auf den tariflichen Durchschnittsbruttolohn einer als Praxisanleiter/-in geeigneten Vollkraft abgestellt werden, könne nicht gefolgt werden. Zunächst gehe die Klägerin bei ihrer Berechnung von einer im Vereinbarungszeitraum nicht mehr geltenden Vergütung nach dem Tarifvertrag 2006 in Höhe von 42.661,00 € aus, die nach entsprechender tariflicher Anpassung bis zum Jahr 2010 nach ihren eigenen Angaben in der von ihr angenommenen Gehaltsgruppe bereits 44.308,00 € betragen habe. Darüber hinaus könne die Klägerin sich nicht darauf berufen, dass die von der Schiedsstelle veranschlagten Personalkosten unwirtschaftlich seien, weil sie über dem durchschnittlichen Tariflohn für eine zur Praxisanleitung geeignete Vollkraft hinausgingen. Zwar hätten die Vertragsparteien bei der Vereinbarung nach § 17a Abs. 3 Satz 3 KHG zu beachten, dass das Ausbildungsbudget die Kosten der Ausbildung bei wirtschaftlicher Betriebsgröße und wirtschaftlicher Betriebsführung decken müsse. Es sei aber nicht zu erkennen, dass eine wirtschaftliche Betriebsführung es erfordere, nur solches Pflegepersonal als Praxisanleiter einzusetzen, die eine durchschnittliche tarifliche Vergütung erhielten. Vielmehr dürfte es eher dem Regelfall entsprechen, dass überdurchschnittlich erfahrene Vollkräfte zum Zwecke der Praxisanleitung eingesetzt würden, die dementsprechend auch überdurchschnittliche Vergütungen erhielten. Insoweit weise die Beigeladene zu 1) auch zutreffend darauf hin, dass als Praxisanleiter nur die Vollkräfte eingesetzt werden könnten, die über die entsprechende Zusatzqualifikation verfügten. Aus der Verpflichtung zur wirtschaftlichen Betriebsführung könne aber keine Rechtspflicht des Krankenhausträgers geschlossen werden, Praxisanleiter im Rahmen der eigenen Organisationsbefugnis nur solange mit den Ausbildungsaufgaben einer Praxisanleitung zu betrauen, als diese höchstens eine durchschnittliche Vergütung nach dem Tarifvertrag erhielten. Dies hätte sonst zur Folge, dass erfahrene Praxisanleiter bei Überschreiten dieses durchschnittlichen Tariflohns entweder nicht mehr - trotz ihrer bestehenden Qualifikation - als Praxisanleiter eingesetzt werden dürfen oder insoweit entstehende Mehrkosten dann zu Lasten des Krankenhausträgers gingen. Dies sei mit dem Grundsatz der Kostendeckung nach § 17a Abs. 3 Satz 3 KHG nicht zu vereinbaren. Deshalb habe die Schiedsstelle die vom Krankenhausträger tatsächlichen durchschnittlichen Personalkosten für die als Praxisanleiter eingesetzten Vollkräfte ihrer Entscheidung als Kostenansatz zugrunde legen dürfen.

15

Die Klägerin führt hierzu lediglich pauschal aus, zwar werde der Schiedsstelle von der Rechtsprechung ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, dieser finde indessen auf jeden Fall dort seine Grenze, wo die Schiedsstelle sich unzureichend begründeten Schätzungen und Vermutungen, wie zum Beispiel bei der Personalkostenermittlung, hingegeben habe. Es fehlen bereits dazu Darlegungen, worin die Schätzungen und Vermutungen bestehen sollen. Hinweise darauf, welche konkreten Zahlen und Daten lediglich geschätzt und vermutet worden sein sollen, ohne dass diesen eine Tatsachengrundlage unterlegt ist, werden von der Klägerin nicht gegeben. Zumindest hätte die Klägerin die konkreten Zahlen nennen müssen, die nach ihrer Auffassung zutreffend sind und aufgrund welcher Verfahren sie diese ermittelt hat. Eine Auseinandersetzung mit den konkreten Kosten, die die Schiedsstelle zugrunde gelegt hat und das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung überprüft hat, findet nicht statt.

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c) Die Klägerin trägt vor, es lägen insoweit auch ernstliche Zweifel im Hinblick auf die Richtigkeit der Annahme vor, die Schiedsstelle habe ihre Entscheidung ausreichend begründet. Offensichtlich will sie damit einen Begründungsmangel rügen. Es ist allerdings, mit Ausnahme des Vorbringens, dass die Wirtschaftlichkeit und Plausibilität nicht geprüft worden sei, aufgrund ihres Vorbringens nicht erkennbar, worin der behauptete Begründungsmangel bestehen soll. Sollte mit dem Hinweis der Klägerin, der Beklagte aber auch das Verwaltungsgericht hätten insgesamt zielgerichtet argumentiert und sich in ihrer Argumentation anhand des von der Schiedsstelle gefundenen Ergebnisses von "hinten nach vorne" her leiten lassen, gemeint sein, dass die Schiedsstelle den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt habe, ist darauf zu verweisen, dass die Schiedsstelle nicht an den Amtsermittlungsgrundsatz gebunden ist. Wie bereits ausgeführt hat die Schiedsstelle sich innerhalb der Grenzen zu bewegen, die den Vertragsparteien zukommt. Die Schiedsstelle selbst unterliegt bei ihrer Festsetzung nicht dem Amtsermittlungsgrundsatz (vgl. hierzu zu § 18a KHG BVerwG, Urteil vom 8. September 2005 - 3 C 41.04 -, juris). Dies folgt bereits daraus, dass der Schiedsstelle lediglich eine geringe Zeitspanne zur Verfügung gestellt wird für ihre Entscheidung. Denn nach § 17a Abs. 8 KHG soll die Schiedsstelle innerhalb von sechs Wochen entscheiden. Bereits unter dieser Prämisse ist festzustellen, dass es ihr nicht möglich sein kann, umfangreiche Ermittlungen durchzuführen.

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d) Das Vorbringen der Klägerin, die Wirtschaftlichkeit und die Plausibilität seien durch das Verwaltungsgericht nicht geprüft worden und die Betrachtung von Durchschnittskosten sei zu Unrecht abgelehnt worden, vermag keine ernstlichen Zweifel zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich in den Entscheidungsgründen seines Urteils die Vereinbarkeit mit § 17a Abs. 3 Satz 3 KHG geprüft und hierzu (S. 17 des Urteilsabdrucks) ausgeführt, es sei nicht zu erkennen, dass eine wirtschaftliche Betriebsführung es erfordere, nur solches Pflegepersonal als Praxisanleiter einzusetzen, die eine durchschnittliche tarifliche Vergütung erhielten. Die Verpflichtung, nur Praxisanleiter mit höchstens durchschnittlicher Vergütung nach dem Tarifvertrag mit der Aufgabe zu betrauen, sei mit dem Grundsatz der Kostendeckung nach § 17a Abs. 3 Satz 3 KHG nicht zu vereinbaren. Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts begegnen ungeachtet dessen, dass die Klägerin ernstliche Zweifel nicht dargelegt hat, keinen rechtlichen Bedenken. Die Klägerin macht keine Ausführungen dazu, warum allein Durchschnittskosten eine wirtschaftliche Betriebsführung rechtfertigen könnten.

18

Die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts finden ihre Grundlage in der gesetzlichen Regelung. Nach § 17a Abs. 3 Satz 3 KHG soll das Ausbildungsbudget die Kosten der Ausbildungsstätten bei wirtschaftlicher Betriebsgröße und Betriebsführung decken. Trotz des Wortlauts werden von § 17a Abs. 3 Satz 3 KHG nicht lediglich die Kosten der Ausbildungsstätten erfasst. Gemeint sind vielmehr damit die gesamten Kostenarten, die nach § 17a Abs. 1 Satz 1 KHG zu den Ausbildungskosten zu rechnen sind (Dietz/Quaas/Geiser, Praxis der Kommunalverwaltung, § 17a KHG, Anm. IV.1). Grundlage für die Vereinbarung des Ausbildungsbudgets und hierbei die Kosten der Praxisanleitung ist eine Vorauskalkulation der entstehenden Kosten, die sich orientiert an den Kosten, die der Ausbildungsstätte entstehen. Zielsetzung des Gesetzes ist es hierbei, dass die dem Krankenhaus tatsächlich entstehenden Kosten abgedeckt werden (Dietz/Quaas/Geiser, a.a.O., § 17a KHG, Anm. IV.4). Hierfür spricht § 17a Abs. 3 Satz 4 KHG, der bestimmt, dass die für den Vereinbarungszeitraum zu erwartenden Kostenentwicklungen einschließlich der zusätzlichen Kosten aufgrund der Umsetzung des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze zu berücksichtigen sind. Hieraus ergibt sich, dass die nicht nach § 17a Abs. 1 Satz 3 KHG erfassten pauschalierten Mehrkosten der Ausbildungsvergütung zu ermitteln und zusätzlich zu finanzieren sind (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. November 2008 - 3 C 39.07 -, juris). Ein Abstellen auf Durchschnittskosten ohne Bezug zu den tatsächlich im Krankenhaus entstehenden Kosten bei der Praxisanleitung kommt nicht in Betracht, denn nach § 17a Abs. 1 Satz 1 KHG sind die Mehrkosten der Praxisanleitung zu ermitteln. Eine Begrenzung auf durchschnittliche Kosten wird hierbei nicht vorgenommen.

19

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Kostendeckungsgrundsatz nach § 17a Abs. 3 Satz 3 KHG durch die Kosten bei wirtschaftlicher Betriebsgröße und Betriebsführung begrenzt. Damit wird ein Grundsatz angesprochen, der das Recht der Krankenhausfinanzierung durchzieht. Denn grundsätzlich sollen lediglich die Kosten berücksichtigt werden, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen (vgl. hierzu § 9 Abs. 5 KHG zu den Fördertatbeständen des § 9 Abs.1 KHG und § 17 Abs. 2 KHG zu den Pflegesätzen). Die Klägerin hat jedoch keine Umstände dargelegt, woraus sich bezogen auf die Mehrkosten der Praxisanleitung im Krankenhaus der Beigeladenen zu 1) ergeben soll, dass eine unwirtschaftliche Betriebsgröße und/oder Betriebsführung vorliegt. Soweit die Klägerin sich darauf beschränkt, zu behaupten, dass ausschließlich die durchschnittlichen Kosten einer Praxisanleiterin/eines Praxisanleiters einer wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen, widerspricht dies der gesetzlichen Regelung. Die Klägerin beharrt lediglich auf der bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Position.

20

e) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ergeben sich auch nicht aufgrund der Auslegung des § 17a Abs. 1 KHG durch das Verwaltungsgericht.

21

Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Bereits der Wortlaut der im Jahr 2009 um den Finanzierungstatbestand "Mehrkosten infolge der Praxisanleitung" vom Gesetzgeber erweiterten Vorschrift des § 17a Abs. 1 Satz 1 KHG spreche eindeutig dafür, dass die Kosten der Praxisanleitung ebenso wie die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen nicht über den Anrechnungsschlüssel des § 17a Abs. 1 Satz 3 KHG zu finanzieren seien. Denn dieser Finanzierungsweg knüpfe ausschließlich an die Kosten der Ausbildungsvergütung an. Der Gesetzgeber habe mit der Formulierung in der gesetzlichen Regelung vom 17. März 2009 einer Übertragung der systematischen und teleologischen Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts zum § 17a Abs. 1 KHG a.F. auf die geänderte Rechtslage den Boden entzogen. Ebenso wie die Kosten der Ausbildungsstätte seien die Mehrkosten der Praxisanleitung als neu geregelter Finanzierungstatbestand im Wege einer Ist-Kostenberechnung nach § 17a Abs. 3 Satz 1 KHG jeweils für jedes Jahr neu zu berechnen und zu finanzieren. Für eine pauschalierte Finanzierung unter Anwendung des Anrechnungsschlüssels nach § 17a Abs. 1 Satz 3 KHG bestehe insoweit kein Raum mehr. Hierfür würde auch die Motivation des Gesetzgebers sprechen, wie sie aus den Materialien zur Gesetzbegründung hervorgehe. Im Übrigen erfordere nicht nur die geänderte Vorschrift des § 17a Abs. 1 KHG in der Fassung vom 17. März 2009 eine budgeterhöhende Finanzierung der Praxisanleitung. Diese Finanzierung folge auch für die Pflegesatzparteien auf der Krankenhausebene verbindlich aus der nach § 17a Abs. 2 Nr. 1 KHG getroffenen Rahmenvereinbarung der Spitzenverbände auf Bundesebene vom 25. Februar 2009. Nach § 1 dieser Rahmenvereinbarung seien die zu finanzierenden Tatbestände nach § 17a Abs. 1 KHG Gegenstand der Anlage 1 dieser Rahmenvereinbarung, in der das Kalkulationsschema für die Berechnung des Ausbildungsbudgets vereinbart worden sei. Dort seien unter der laufenden Nr. 3.01 innerhalb des Postens "Kosten der Praxisanleitung" neben den Positionen "Arbeitsausfallkosten für die Teilnahme an Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen zum/zur Praxisanleiter/-in" (3.02) und "Kosten Qualifikation von Praxisanleiter/-innen" (3.03) gerade auch "die praktische Anleitung durch Praxisanleiter/-innen einschließlich Reisekosten" als eigenständig zu finanzierende Kosten anzugeben und in das Budget einzurechnen. Hieraus folge, dass die Personalkosten für Praxisanleiter/-innen einen im Wege der Ist-Kostenrechnung zu finanzierenden Tatbestand darstellten. Angesichts dieser für die Vertragsparteien auf Krankenhausebene verbindlichen Rahmenvereinbarung, die nach § 17a Abs. 2 Satz 2 KHG bei der Berechnung des Ausbildungsbudgets zwingend zu berücksichtigen sei, bestehe für eine pauschalierte Finanzierung der Praxisanleitungskosten nach der Anrechnungsklausel des § 17a Abs. 1 Satz 3 KHG kein Raum mehr.

22

Mit dieser Argumentation setzt sich die Klägerin nicht auseinander.

23

2. Die von der Klägerin vorgetragenen besonderen rechtlichen (a) oder tatsächlichen (b) Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nicht gegeben.

24

a) Die Annahme besonderer rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeit zukommt. Dieser Zulassungsgrund verlangt, dass sich der konkret zu entscheidende Fall in rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich abhebt und sich gerade diesbezügliche Fragen im Berufungsverfahren stellen werden. Dem Darlegungserfordernis ist hierbei nur genügt, wenn in fallbezogener Auseinandersetzung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts dargetan wird, inwieweit sich die benannten Schwierigkeiten im Vergleich mit Verfahren durchschnittlicher Schwierigkeit als "besondere" darstellen und für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein werden (BayVGH, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 2 ZB 12.2239 -, juris).

25

Rechtliche Gesichtspunkte, aus denen sich in nachvollziehbarer Weise ergibt, dass die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schwierig ist, enthält die Zulassungsbegründung der Klägerin nicht. Den von ihr angenommenen Schwierigkeitsgrad hat sie nicht plausibel gemacht.

26

Die Klägerin behauptet, die Rechtssache weise das normale Maß überschreitende Schwierigkeiten rechtlicher Art auf. Sodann zeigt sie Rechtsfragen auf, die aus ihrer Sicht streitbefangen sind. Sie formuliert die Frage, ob § 17a Abs. 1 Satz 1 KHG in der Fassung vom 17. März 2009 trotz der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2008 - 3 C 39.07- (juris) dahingehend zu verstehen sei, dass eine budgeterhöhende Finanzierung der Kosten für Praxisanleitung vorzunehmen ist. Die Klägerin führt aus, es stellten sich unter anderen beurteilungsrelevante Rechtsfragen nach dem Umfang der Begründungspflicht der Schiedsstelle sowie zur ordnungsgemäßen Ermessensausübung der Schiedsstelle. Es werde hierbei insbesondere die Frage aufgeworfen, welche Personalkostenhöhe grundsätzlich berücksichtigungsfähig sei und welche Voraussetzungen eine wirtschaftliche Betriebsführung forderten. Diese von der Klägerin in der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Fragen werden jedoch weder im Hinblick auf einen Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Gerichts noch in Bezug auf einschlägige Passagen des Verwaltungsgerichts kommentiert. Es unterbleibt vielmehr eine Quantifizierung des Begründungsaufwands und Qualifizierung des Schwierigkeitsgrades in der Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil. Ersichtlich will die Klägerin lediglich mit ihrem kurzen Vorbringen und dem Aufwerfen verschiedener Fragen erreichen, dass deutlich wird, dass sie eine von dem Urteil des Verwaltungsgerichts abweichende Meinung hat.

27

b) Schwierigkeiten tatsächlicher Art legt die Klägerin ebenfalls nicht in ausreichendem Maß dar. Sie beschränkt sich auf den Hinweis, dass sich über die aufgeworfenen rechtlich schwierigen Fragen hinaus auch tatsächliche Schwierigkeiten stellten. Vom Gericht werde eingeräumt, dass es aufgrund fehlender Materialien kaum möglich sei, einen präzisen Rahmen für die Bestimmung eines Anteils der Praxisanleitungskosten im alten Anrechnungs-schlüssel von 1985 zu erkennen. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass die fehlende Möglichkeit der Feststellung eines präzisen Rahmens für die Bestimmung eines Anteils der Praxisanleitungskosten im alten Anrechnungs-schlüssel von 1985 und die rechtliche Einordnung dieser Problematik für die Entscheidung des vorliegenden Falles erheblich ist. Sie hat weder ausgeführt, welche alternativen Möglichkeiten bestehen, den Sachverhalt aufzuklären noch welche rechtlichen Folgen hieraus zu ziehen sind. Die Klägerin hat offen gelassen, ob eine Beweiserhebung notwendig gewesen wäre und welches Beweismittel für den Fall einer Beweiserhebung zur Anwendung hätte gelangen müssen.

28

Die Klägerin erwähnt in ihrem Zulassungsvorbringen mit keinem Wort, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausdrücklich ausgeführt hat, die Klägerin habe noch nicht einmal behauptet, dass der unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen ermittelte pauschale Abzug von 15 % materiell zu niedrig angesetzt sei. Die Klägerin äußert sich auch nicht zu der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass sie nicht habe vortragen können, dass unter Zugrundelegung aller die Bestimmung der Mehrkosten der Praxisanleitung erforderlichen Erwägungen ein anderes, für die Klägerin günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden müssen.

29

3. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu.

30

Die Klägerin wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf (a) noch legt sie dar, dass sich bei der Beantwortung der von ihr aufgeworfenen Frage in ihrem Sinne ein anderes Ergebnis des Rechtsstreits ergeben hätte (b). Die grundsätzliche Bedeutung ergibt sich auch nicht - wie die Klägerin meint - aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (c).

31

a) Von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist eine Rechtssache immer dann, wenn es maßgebend auf eine konkrete über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt hierbei, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, inwieweit ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

32

Bereits diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Klägerin zur Begründung ihres Zulassungsantrags nicht. Denn die Klägerin macht lediglich geltend, es bedürfe einer grundsätzlichen Klärung der Frage: "Sind die Kosten für Praxisanleiter trotz der Regelung des § 17a Abs. 1 Satz 1 KHG bereits durch den Anrechnungsschlüssel des § 17a Abs. 1 Satz 3 KHG und somit durch das Ausbildungsbudget abgegolten?". Die zur Darlegung des Klärungsbedarfs erforderliche Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem angegriffenen Urteil leistet die Klägerin allerdings nicht.

33

Die Beantwortung der von der Klägerin aufgeworfenen Frage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Die Auslegung der gesetzlichen Regelung, wie sie auch das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, findet ihre Stütze im Wortlaut des Gesetzes und den Gesetzesmaterialien.

34

§ 17a Abs. 1 Satz 1 KHG in der hier anzuwendenden Fassung von Art. 1 Nr. 3 b.aa. des Gesetzes zum ordnungspolitischen Rahmen der Krankenhausfinanzierung ab dem Jahr 2009 (Krankenhausfinanzierungsreformgesetz - KHRG -) vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534) lautet: "Die Kosten der in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten und der Ausbildungsvergütungen und die Mehrkosten des Krankenhauses infolge der Ausbildung, insbesondere die Mehrkosten der Praxisanleitung infolge des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003, sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften durch Zuschläge zu finanzieren, soweit diese Kosten nach diesem Gesetz zu den pflegesatzfähigen Kosten gehören und nicht nach anderen Vorschriften aufzubringen sind (Ausbildungskosten); der von dem jeweiligen Land finanzierte Teil der Ausbildungskosten ist in Abzug zu bringen." Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass neben den Kosten der Ausbildungsstätte und der Ausbildungsvergütung die Mehrkosten des Kranken-hauses infolge der Ausbildung, insbesondere die Mehrkosten der Praxisanleitung stehen. § 17a Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz KHG enthält den Begriff der Ausbildungs-kosten und fasst darunter terminologisch die Kosten der Ausbildungsstätten, die Kosten der Ausbildungsvergütungen und die Mehrkosten des Krankenhauses infolge der Ausbildung zusammen. Bei den Mehrkosten des Krankenhauses infolge der Ausbildung werden ausdrücklich die Mehrkosten der Praxisanleitung infolge des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 aufgeführt.

35

Bereits aufgrund des Gesetzeswortlauts in § 17a Abs. 1 Satz 1 KHG wird die Finanzierungsfähigkeit der Mehrkosten des Krankenhauses infolge der Ausbildung insbesondere die Mehrkosten der Praxisanleitung verdeutlicht. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass nach § 17a Abs. 1 Satz 2 KHG abweichend von Satz 1 des § 17a Abs. 1 KHG bei der Anrechnung nach den Sätzen 3 und 4 des § 17a KHG nur die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen zu finanzieren sind und nach Satz 3 des § 17a Abs. 1 KHG bei der Ermittlung der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung ein besonderer Anrechnungsschlüssel vorgesehen ist. Denn durch die Einschränkungen in den Sätzen 2 und 3 des § 17a Abs. 1 KHG wird lediglich Bezug genommen auf die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung. Deutlich wird hierbei, dass Mehrkosten der Praxisanleitung sich budgeterhöhend auswirken sollen. Denn der Gesetzeswortlaut beschränkt sich in Satz 1 des § 17a Abs. 1 KHG lediglich auf die Mehrkosten des Krankenhauses infolge der Ausbildung insbesondere durch die Praxisanleitung.

36

Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Krankenhausfinanzierungsreformgesetz wird ausdrücklich als Maßnahme zur Sicherung der Leistungsfähigkeit der Krankenhäuser und zur Weiterentwicklung des Finanzierungssystems als Lösung die Sicherstellung der Finanzierung der Praxisanleitung für Auszubildende in der Krankenpflege angesehen (BT-Drs. 16/10807, S. 1 f; BR-Drs. 696/08, S. 2). In der Einzelbegründung zu § 17a KHG wird ausgeführt, dass die Regelung Rechtssicherheit schaffen solle, indem sie klarstelle, dass alle Positionen der Ausbildungskosten im Ausbildungsbudget berücksichtigt werden können, auch wenn sie im Krankenhaus entstehen würden. Dies betreffe insbesondere die zurzeit strittige Frage der Praxisanleitung für Auszubildende in der Krankenpflege. Es sei der erklärte Wille des Gesetzgebers, alle durch die Reformierung der Krankenpflegeausbildung anfallenden Mehrkosten zu finanzieren. Mit Hinweis auf ein Urteil des Senats vom 9. November 2007 - 7 A 10623/07.OVG - wird ausdrücklich erklärt, dass Ziel der Regelung nun die Klarstellung sei, dass alle durch die Reformierung der Krankenpflegeausbildung anfallenden Kostenpositionen grundsätzlich finanziert würden. Dies gelte auch für die Kosten der Praxisanleitung, soweit sie über die den alten Anrechnungsschlüsseln von 1985 enthaltene Anteile von Praxisanleitung hinausgingen (BT-Drs.16/10807, S. 24; BR-Drs. 696/08, S. 40, 41).

37

Wie das Verwaltungsgericht auch zutreffend in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausgeführt hatte, hat zeitlich nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2008 - 3 C 39.07 - (juris), das auf die Revision gegen das Urteil des Senats vom 9. November 2007 erging und auf das die Klägerin Bezug nimmt, sich der Ausschuss für Gesundheit veranlasst gesehen, ohne einen Vorschlag zur Änderung des Wortlauts zu machen, die Begründung zu präzisieren. Dort wird ausdrücklich ausgeführt, unter Mehrkosten der Praxisanleitung infolge des Krankenpflegegesetzes fielen auch die Kosten der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter, Kosten für deren Qualifizierung und die Arbeitsausfallkosten während der Qualifizierungsmaßnahmen (BT-Drs. 16/11429, S. 41). Aufgrund der Aufzählung von drei verschiedenen nebeneinander stehenden Arten von Mehrkosten der Praxisanleitung, die lediglich durch ein Komma getrennt sind, wird deutlich, dass alle drei Arten nebeneinander stehen sollen und finanzierungsfähig sind. Wäre lediglich eine Beschränkung auf die Mehrkosten infolge der Qualifizierungsmaßnahmen gewesen, so hätte sich dies deutlich durch einen geänderten Wortlaut darstellen müssen.

38

b) Die Klägerin ist auch nicht darauf eingegangen, ob bei der Beantwortung der von ihr aufgeworfenen Frage sich in ihrem Sinne ein anderes Ergebnis des Rechtsstreits ergeben hätte. Denn die Klägerin geht auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass die budgeterhöhende Finanzierung der Kosten der Praxisanleitung auch aus § 17a Abs. 2 Nr. 1 KHG und den hierzu ergangenen Rahmenverträgen folge (S. 11 des Urteilsabdrucks), nicht ein.

39

Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 KHG schließen die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 KHG auf Bundesebene eine Rahmenvereinbarung insbesondere über die zu finanzierenden Tatbestände, die zusätzlichen Kosten aufgrund der Umsetzung des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze und über ein Kalkulationsschema für die Verhandlung des Ausbildungsbudgets nach § 17 Abs. 3 KHG mit dem Ziel, eine sachgerechte Finanzierung sicherzustellen. Hiervon haben der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Spitzenverband), der Verband der privaten Krankenversicherungen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft mit der Vereinbarung vom 25. Februar 2009 Gebrauch gemacht. In diesem Vertrag, der auch für das Jahr 2010 gilt, da er keine zeitliche Befristung enthält, wird in § 1 bestimmt: "Die von den Vertragsparteien festgelegten zu finanzierenden Tatbestände gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 1 KHG sind Gegenstand der Anlage 1 dieser Vereinbarung. Darin berücksichtigt sind auch die zusätzlichen Kosten aufgrund der Umsetzung des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. Juli 2003 (BGBl. I, S. 1442)." Die Anlage 1 trägt die Überschrift: "Aufstellung über die zu finanzierenden Tatbestände gemäß § 17a Abs. 2 Nr. 1 KHG". Unter der laufenden Nummer 3 wird für die Kostenartengruppe, die die praktische Ausbildung betrifft, festgehalten: "Kosten der Praxisanleitung". Sodann werden im Einzelnen aufgeführt: 3.01 Praktische Anleitung durch Praxisanleiter/-innen einschließlich evtl. Reisekosten, 3.02 Arbeitsausfallkosten für die Teilnahme an Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen zum/zur Praxisanleiter/-in, 3.03 Kosten Qualifikation von Praxisanleiter/-innen und 3.04 Kosten der Auszubildenden während der Praxiseinsätze mit Ausnahme Vergütung (z.B. Fahrkostenerstattungen). Aufgrund dieser Vereinbarung, die für das Jahr 2010 gilt und keine einschränkenden Zusätze enthält, ist offensichtlich, dass auch die praktische Anleitung durch Praxisanleiter/-innen Gegenstand der Zuschläge für die Mehrkosten des Krankenhauses infolge der Ausbildung aufgrund der Praxisanleitung sein soll.

40

c) Die Auffassung der Klägerin, dass die Kosten der Praxisanleitung dem Grunde nach bereits nicht budgeterhöhend geltend gemacht werden durften, wie sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2008 - 3 C 39.07 – (juris) ergebe, ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung darzulegen. Grundlage der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 17a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 KHG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zum diagnose-orientierten Fallpauschalensystem für Krankenhäuser und zur Änderung anderer Vorschriften (Zweites Fallpauschalenänderungsgesetz - 2. FPÄndG - BGBl. I S. 3429). Grundlage der Entscheidung des anhängigen Rechtsstreites ist aber § 17a Abs. 1 Satz 1 KHG in der Fassung des Krankenhausfinanzierungsreformgesetzes. Der Wortlaut der Vorschrift ist geändert worden. Bei der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht enthielt das Gesetz keinen Hinweis auf Ausbildungskosten und solche Kosten, die hierunter terminologisch zu fassen sind. Es wurde lediglich ausgeführt, dass die Kosten der in § 2 Nr. 1a KHG genannten Ausbildungsstätten und die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften durch Zuschläge zu finanzieren seien, soweit diese Kosten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz zu den pflegesatzfähigen Kosten gehörten und nicht nach anderen Vorschriften aufzubringen seien. Durch das Krankenhausfinanzierungsreformgesetz ist der Gesetzeswortlaut dahingehend ergänzt worden, dass Ausbildungskosten definiert werden und zwar als Kosten der Ausbildungsstätten und der Ausbildungsvergütungen und Mehrkosten des Krankenhauses infolge der Ausbildung, insbesondere die Mehrkosten der Praxisanleitung.

41

4. Die Berufung ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. Eine Abweichung kommt nur dann in Betracht, wenn die Entscheidung aufgrund inhaltsgleicher Gesetze ergangen ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie bereits ausgeführt, ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2008 - 3 C 39.07 – (juris) auf einer anderen rechtlichen Grundlage ergangen. Die Klägerin setzt sich jedoch in ihrer Begründung nicht damit auseinander.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es besteht kein Anlass, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko auf sich genommen haben (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

43

[Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Berichtigungsbeschluss wurde in den Tenor eingearbeitet.

44

Beschluss vom 10.02.2014

45

Absatz 2 des Beschlusses vom 3. Dezember 2013 wird wie folgt berichtigt:

46

Nach den Worten "die Kosten des Zulassungsverfahrens" wird eingefügt: "einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1)".

47

Gründe

48

Der Antrag der Beigeladenen zu 1), den Beschluss in der Kostenentscheidung zu berichtigen, hat Erfolg.

49

Nach § 122 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 VwGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Beschluss jederzeit vom Gericht zu berücksichtigen. Der Tenor des Beschlusses vom 3. Dezember 2013 weist insoweit eine Unrichtigkeit auf, als unter Absatz 2 fehlt, dass die Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) trägt. Offenbar ist die Unrichtigkeit, wenn sie sich aus dem Zusammenhang des Urteils oder aus den Vorgängen bei Erlass oder Verkündung, ggf. im Zusammenhang mit den Verfahrensakten, auch für jeden Dritten ohne weiteres, das heißt, insbesondere ohne Beweisaufnahme zweifelsfrei ergibt (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 118 Rn. 7). Dies ist vorliegend der Fall.

50

Mit Schriftsatz vom 16. August 2013 (Bl. 182 der Gerichtsakte) hat die Beigeladene zu 1) im Zulassungsverfahren gemäß § 66 Satz 1 VwGO beantragt, die Beschwerde der Klägerin zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen, sodass sie sich einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Bei dieser Sachlage hat die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) zu tragen. Der Fehler in der Kostenentscheidung im Beschluss des Senats vom 3. Dezember 2013, worin der entsprechende Ausspruch unterblieben ist, ist für alle Beteiligten und auch für jeden mit der Aktenlage vertrauten rechtskundigen Dritten erkennbar.

51

Die Berichtigung ist nicht ausgeschlossen, weil es sich um eine Berichtigung im Entscheidungssatz über die Kosten handelt (vgl. Clausing, in: Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, § 118 Rn. 5). Ungeachtet der Frage, ob urteilsvertretende, ein Klageverfahren abschließende Beschlüsse in materielle Rechtskraft erwachsen und in entsprechender Anwendung von § 173 VwGO i.V.m. § 318 ZPO eine Abänderbarkeit nach Erlass grundsätzlich nicht mehr möglich sein soll, ist zu berücksichtigen, dass etwas anderes jedenfalls gemäß der ausdrücklichen Regelung des § 118 Abs. 1 VwGO bei Rechenfehlern gilt (vgl. zur Berichtigung bei einem Fehler in der Kostenverteilung OVG RP, Beschluss vom 12. Mai 1998 - 12 A 12501/97.OVG -, juris Rn. 19 f.). Bei dem sich auf die Kostenerstattung (§ 162 Abs. 3 VwGO) auswirkenden Versehen, dass der Beigeladene im Zulassungsverfahren einen Antrag gestellt hat und damit das Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist, handelt es sich um einen Irrtum, der einem "Rechenfehler" vergleichbar ist (BayVGH, Beschluss vom 27. April 2005 - 1 B 02.1006 -, juris Rn. 5 m.w.N.).

52

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). ]

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