Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 4 K 2529/06

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen je ein Drittel der Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beigeladenen.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beigeladenen wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums S. vom 11.11.2003 mit einer Isolierstation mit zwei Krankenzimmern für die Absonderung und ggf. Behandlung von Patienten mit hochkontagiösen, lebensbedrohenden Infektionskrankheiten im Sinne von § 30 Abs. 1 S. 1 IfSG in den Krankenhausplan aufgenommen. Dabei handelt es sich um eine Hochisolierstation, die zur Verhinderung des Ausbruchs gefährlicher Epidemien errichtet wurde.
Die Kläger und die Beigeladene nahmen für das Budgetjahr 2005 Verhandlungen hinsichtlich der Finanzierung der Vorhaltekosten dieser Hochisolierstation auf. Diese Kosten setzen sich zusammen aus Aufwendungen für Personal, Verbrauchsmaterialien, Pharmaka, Kommunikationsmittel, sonstige Geräte, Betriebsbereitschaft, Wartung und Instandhaltung.
Da sich die Kläger und die Beigeladene nicht über einen diesbezüglichen Zuschlag einigen konnten, rief die Beigeladene am 13.10.2005 die Schiedsstelle zur Festsetzung der Krankenhauspflegesätze für Baden-Württemberg an.
Mit Beschluss vom 14.12.2005 lehnte die Schiedsstelle den Antrag der Beigeladenen, den geforderten Zuschlag festzusetzen, ab. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, die Kläger seien als Kostenträger nicht verpflichtet, die Vorhaltekosten zu tragen. Hierzu sei vielmehr das Land Baden-Württemberg verpflichtet, da die Ausführung des Infektionsschutzgesetzes Ländersache sei. Die dabei anfallenden Kosten seien deshalb auch von den Ländern zu tragen.
Daraufhin stellte die Beigeladene mit Schriftsatz vom 23.01.2006 beim Regierungspräsidium S den Antrag, die Genehmigung für diesen Schiedsstellenbeschluss zu versagen.
Mit Bescheid vom 23.02.2006 versagte daraufhin das Regierungspräsidium S die Genehmigung. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, die Vorhaltekosten für diese Isolierstation seien Aufwendungen der Beigeladenen, die diese im Rahmen des durch den Krankenhausplan des Landes festgelegten Versorgungsauftrags für die Erbringung allgemeiner Krankenhausleistungen i.S.v. § 4 KHEntgG zu erbringen habe. Diese Kosten seien über die Entgelte nach dem KHEntgG zu vergüten. Dies ergebe sich aus § 17 b Abs. 1 S. 15 KHG i.V.m. den §§ 1 Abs. 4 S. 1, 3 Abs. 2 S. 1 der Verordnung zur Bestimmung besonderer Einrichtungen im Fallpauschalensystem der Krankenhäuser für das Jahr 2005 (FPVBE 2005), da von den genannten Normen auch Isolierstationen allgemeiner Art umfasst seien.
Daraufhin rief der Beigeladene die Schiedsstelle erneut an. Diese setzte daraufhin zulasten der Kläger mit Beschluss vom 19.04.2006 einen ganzjährigen Betrag für die Vorhaltekosten der Hochisolierstation i.H.v. EUR 520.400 fest.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Schiedsstelle sehe sich hinsichtlich der Frage der Kostentragung gemäß § 14 Abs. 3 KHEntgG an die Rechtsauffassung der Genehmigungsbehörde gebunden. Was die konkrete Zuschlagshöhe betreffe, hätten sich die Parteien über verschiedene Einzelpositionen geeinigt. Nicht geeinigt hätten sie sich jedoch über die Frage der Personalmehrkosten. In dem Beschluss wird auf die unterschiedlichen Auffassungen und Argumente der Parteien wegen dieser Kosten hingewiesen. So habe die Beigeladene einen Zuschlag für die Personalmehrkosten i.H.v. EUR 370.000 geltend gemacht, während die Kläger nur einen Betrag i.H.v. EUR 300.000 akzeptiert hätten.
Es wird dann im Folgenden zur Begründung wörtlich weiter ausgeführt: „Die Schiedsstelle ist unter Berücksichtigung dieses Vorbringens der Auffassung, dass insoweit ein Betrag in Höhe von EUR 35.000 zusätzlich angemessen ist. Die dargelegten unterschiedlichen Begründungen der Parteien lassen diese Aufteilung als sachgerecht erscheinen.“
10 
Mit Bescheid vom 29.05.2006 genehmigte das Regierungspräsidium S auf Antrag der Beigeladenen diesen Schiedsstellenbeschluss vorläufig. Bzgl. der Vorhaltekosten wurde auf die Begründung des Schiedsstellenbeschlusses verwiesen und weiter ausgeführt, die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Schiedsstellenfestsetzung habe keine Beanstandungen ergeben.
11 
Die Kläger haben am 21.06.2006 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben.
12 
Sie beantragen,
13 
den vorläufigen Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums S vom 29.05.2006 aufzuheben.
14 
Zur Begründung tragen sie vor: Der vorläufige Genehmigungsbescheid vom 29.05.2006 sei aufgrund der formellen und materiellen Rechtswidrigkeit des Schiedsstellenbeschluss vom 19.04.2006 rechtswidrig.
15 
Der Schiedsstellenbeschluss genüge schon nicht der in § 10 Abs. 3 S 1 der Verordnung der Landesregierung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze normierten Begründungspflicht, und zwar sowohl hinsichtlich der Rechtsgrundlage der Kostentragungspflicht als auch der konkret festgesetzten Zuschlagshöhe. Als Folge der formellen Rechtswidrigkeit sei der Schiedsstellenbeschluss gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 KHEntgG nicht genehmigungsfähig. Der Sinn der Begründungspflicht liege darin, der zur Rechtsprüfung befugten Genehmigungsbehörde die Gründe für die konkrete Entscheidung darzulegen, um eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit überhaupt zu ermöglichen. Fehle eine Begründung hingegen, so sei eine solche Kontrolle gar nicht möglich, weshalb der Schiedsstellenbeschluss nicht genehmigungsfähig sei. Der Begründungspflicht sei hier nicht ausreichend nachgekommen, wenn nur auf § 4 KHEntgG hingewiesen werde, wonach Zuschläge für die Erbringung allgemeiner Krankenhausleistungen festzusetzen seien. Zur Festsetzung der Zuschlagshöhe liege eine ausreichende Begründung ebenfalls nicht vor. Damit eine rechtliche Überprüfung durch die Genehmigungsbehörde möglich sei, bedürfe es vielmehr einer Darlegung der für die konkrete Entscheidung maßgeblichen Erwägungen und deren Gewichtung. Deshalb sei auch der Genehmigungsbescheid selbst formell rechtswidrig.
16 
Darüber hinaus sei der Schiedsstellenbeschluss auch materiell rechtswidrig, da der Beklagte und nicht die Kläger die Vorhaltekosten für die Hochisolierstation zu tragen habe. In § 30 Abs. 6 und 7 IfSG sei ausdrücklich normiert, dass es die Pflicht des Landes sei, Einrichtungen zu schaffen und vorzuhalten, in denen zum Schutz der Bevölkerung Personen mit hochansteckenden Krankheiten abgesondert und isoliert werden könnten. Dann müssten die Länder aber auch die Kosten für die Vorhaltung dieser Einrichtungen tragen. Es gebe auch keine von § 30 Abs. 6 und 7 IfSG abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelung. Nicht einschlägig für die Kostentragungspflicht der Kläger sei § 69 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 IfSG. Schutzmaßnahmen in diesem Sinne seien nur die konkrete Beobachtung und Absonderung des kontagiösen Patienten, nicht aber die Schaffung und Unterhaltung der zu diesem Zweck eingerichteten Isolierstationen. Die Kostentragungspflicht der Kläger ergebe sich auch nicht aus § 1 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 FPVBE 2005. Diese Vorschrift beziehe sich vielmehr nur auf Intermediate-Care-Stationen zur Behandlung von Patienten mit im Krankenhaus auftretenden, multiresistenten Staphylokokken-Infekten, nicht jedoch auf solche Einrichtungen, die der seuchenhygienischen Gefahrenabwehr dienten.
17 
Der Beklagte beantragt,
18 
die Klagen abzuweisen.
19 
Der Schiedsstellenbeschluss sei formell und materiell rechtmäßig und der vorläufige Genehmigungsbescheid deswegen auch nicht aufzuheben.
20 
Der Beschluss sei formell rechtmäßig, weil die Schiedsstelle habe davon ausgehen können, dass die Begründung des Regierungspräsidiums hinsichtlich der Kostentragung dem Grunde nach den Parteien bekannt sei. Da die Schiedsstelle insoweit gemäß § 14 Abs. 3 KHEntgG an die Rechtsauffassung der Genehmigungsbehörde gebunden gewesen sei, sei eine Begründung des Beschlusses entbehrlich. Die Schiedsstelle übe keine hoheitliche Staatstätigkeit aus, sodass die Verwaltungsverfahrensgesetze auf deren Tätigkeit keine Anwendung fänden. Deshalb sei die Begründungspflicht für Schiedsstellenentscheidungen lediglich als Ordnungsvorschrift zu verstehen.
21 
Der Schiedsstellenbeschluss sei auch materiell rechtmäßig. Aus § 30 Abs. 6 IfSG ergebe sich lediglich, dass die Länder dafür Sorge zu tragen hätten, dass die nach § 30 Abs. 1 SD. 1 IfSG erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen. Dem Land sei dadurch nur eine „Kümmerer-Funktion“, nicht aber eine Kostentragungspflicht zugewiesen. Auch aus § 69 Abs. 1 Nr. 7 IfSG ergebe sich keine Kostentragungspflicht des Landes. Diese beschränke sich nur auf die Durchführung von Absonderungsmaßnahmen. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bestehe die Kostentragungspflicht gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 7 IfSG nur insoweit, als die Absonderung aus rein bevölkerungsmedizinischen Gründen erfolge, und nicht individual-medizinisch indiziert sei. Die Kostentragungspflicht für die hochkontagiöse Isolierstation liege vielmehr bei den Klägern. Die Vorhaltekosten seien Kosten, die bei der Erbringung allgemeiner Krankenhausleistungen i.S.v. § 4 KHEntgG aufgewendet würden. Diese Kosten seien als Entgelte nach § 17 b Abs. 1 S. 15 KHG i.V.m. § 1 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 S. 1 FPVBE 2005 zu vergüten, da in diesen Vorschriften Isolierstationen in allgemeiner, nicht weiter differenzierter Form dargestellt seien.
22 
Auch die Entscheidung der Schiedsstelle hinsichtlich der konkreten Höhe des festgesetzten Zuschlags sei nicht zu beanstanden. Der Schiedsstelle stehe bei ihrer Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung der Schiedsstelle, die Hälfte des zwischen den Vertragsparteien strittigen Betrags dem Beschluss zugrunde zu legen, bewege sich innerhalb der Grenzen dieses Beurteilungsspielraums.
23 
Die Beigeladene beantragt,
24 
die Klagen abzuweisen.
25 
Die Anforderungen an die Begründung eines Schiedsstellenspruchs im Schiedsstellenverfahren nach § 13 Abs. 1 KHEntgG seien nicht auf das besondere Schiedsstellenverfahren nach § 14 Abs. 3 KHEntgG übertragbar. Denn in einem Verfahren nach § 14 Abs. 3 KHEntgG sei die Schiedsstelle an die Rechtsauffassung der Genehmigungsbehörde gebunden. Auch die Entscheidung hinsichtlich der konkreten Höhe der Zuschläge sei ausreichend begründet worden.
26 
Die Vorhaltekosten seien von den Klägern als Sozialversicherungsträger zu übernehmen.
27 
Eine Kostentragungspflicht des Landes käme nur in Betracht, wenn es sich um sog. Absonderungskosten i.S.v. § 69 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 30 IfSG handelte. Solche lägen jedoch nur dann vor, wenn eine stationäre Behandlung aus medizinischer Sicht nicht notwendig sei. Sei der Patient jedoch stationär behandlungsbedürftig, seien die Kosten von den Sozialversicherungsträgern zu übernehmen. Die Vorhaltung einer Hochisolierstation sei gerade unter individualmedizinischen Gesichtspunkten notwendig. Deswegen seien die Kosten für deren Vorhaltung nach § 1 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 S. 1 FPVBE 2005 von den Klägern zu übernehmen.
28 
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Dem Gericht lagen die Akten des Regierungspräsidiums vor.

Entscheidungsgründe

 
29 
Die zulässigen Klagen sind nicht begründet.
30 
Der vorläufige Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums S vom 29.05.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).
31 
Rechtsgrundlage für die Genehmigung des Schiedsstellenbeschlusses ist § 14 Abs. 1 S. 2 KHEntgG i.V.m. § 18 Abs. 5 KHG. Das Regierungspräsidium ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Festsetzung im Schiedsstellenbeschluss vom 19.04.2006 rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.09.2002 - 3 49.01 - DVBl 2003, 674 m.w.N.).
32 
Der Beschluss der Schiedsstelle genügt zunächst dem Begründungserfordernis des § 10 Abs. 3 S. 1 der Verordnung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze i.d.F. v. 21.11.1994 (GBl. 620). Nach Auffassung der Kammer dürfen angesichts des der Schiedsstelle eingeräumten Beurteilungsspielraums, ihrer Funktion und pluralen Zusammensetzung an das zu leistende Maß an Begründungserwägungen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es muss genügen, dass sich aus der Darstellung des gesamten Verfahrensablaufs und der in diesem Zusammenhang vorgetragenen Standpunkte der Beteiligten hinreichend deutlich erschließen lässt, von welchen maßgeblichen Erwägungen sich die Mitglieder (in ihrer Mehrheit) maßgeblich leiten ließen. Dies ist hier indessen noch in ausreichendem Maße der Fall. Unter der Überschrift „Gründe“ (und nicht etwa in der Sachverhaltsdarstellung) werden zunächst die gegensätzlichen Standpunkte der Beteiligten ausführlich in der Sache und in den Begründungsgängen wiedergegeben, ohne dass diese als von vorneherein unzutreffend oder rechtlich nicht tragfähig beurteilt werden. Wenn sodann die Schiedsstelle auf dieser Grundlage den streitig gebliebenen Teilbetrag von 70.000,- EUR nur zur Hälfte berücksichtigt, bringt sie damit hinlänglich klar zum Ausdruck, dass sie keinen der Standpunkte für letztlich durchschlagend erachtet, keinen aber auch von vornherein verwerfen will und kann und auf dieser Basis eine klassische Kompromissentscheidung im Sinne einer „goldenen Mitte“ getroffen hat, die dann aber auch nicht noch weiter begründet werden kann, weil sie selbst aus sich heraus verständlich ist. Ein Mehr kann aber unter diesen Umständen nicht gefordert werden, will man die Schiedsstelle nicht dazu zwingen, wenig sinnvolle Leerformeln zu produzieren, die nicht mehr auszusagen vermögen, als die Beteiligten und alle Außenstehenden ohnehin schon verstanden haben. Insoweit war die hier zu beurteilende Fallkonstellation nicht mit der zu vergleichen, die dem Urteil der Kammer vom 18.11.2004 (4 K 4307/03) zugrunde lag.
33 
Die Entscheidung der Schiedsstelle steht auch in Übereinstimmung mit § 1 Abs. 4 und § 3 Abs. 2 S. 2 FPVBE, die ihre Rechtsgrundlage in § 17b Abs. 1 S. 15, Abs. 7 S. 1 Nr. 3 KHG findet. Nach § 3 Abs. 2 S. 2 FPVBE ist für eine besondere Einrichtung nach § 1 Abs. 4 FPVBE zur Finanzierung der hohen pflegesatzfähigen Vorhaltekosten zusätzlich ein Zuschlag zu vereinbaren, der bei allen vollstationärem Fällen des Krankenhauses zusätzlich in Rechnung gestellt wird.
34 
Die Kammer ist bei ihrer Entscheidung allerdings - anders als die Schiedsstelle - nicht an die Entscheidung des Regierungspräsidiums S, mit der die Genehmigung der ersten Schiedsstellenentscheidung versagt wurde, gebunden (vgl. BVerwG, U.v. 26.09.2002 - 3 C 49.01 - Buchholz 451.74 Nr. 10; VGH Baden-Württemberg, U.v. 07.11.2000 - 9 S 2774/99).
35 
Bei den hier in Frage stehenden Kosten handelt es sich um pflegesatzfähige Vorhaltekosten zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung. Auch wenn die Einrichtungen nach § 30 Abs. 1 S. 1 IfSG zwar vorrangig Vorsorgecharakter haben und zum Zwecke der Gefahrenabwehr eingerichtet werden, so dienen sie zumindest auch der Versorgung der Bevölkerung, da sie nicht nur zur Aufnahme als Seuchenträger verdächtigter, sondern gerade auch von bereits erkrankten Personen bestimmt sind, die dann dort und nur dort überhaupt behandelt werden können. Ausgehend von § 1 Abs. 4 FPVBE 2005 liegen damit pflegesatzfähige Kosten im Sinne von § 2 Nr. 5 KHG vor, ihre Berücksichtigung ist gerade gesetzlich nicht ausgeschlossen (vgl. hierzu Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und folgerecht, § 2 KHG Ziffer 14)
36 
Entgegen der Auffassung der Kläger lässt sich Gegenteiliges nicht aus § 30 Abs. 6 IfSG erschließen. Diese Vorschrift enthält - auch nicht in Zusammenhang mit Art. 104 a Abs. 1 GG - eine Regelung über die Kostentragungspflicht (des Landes). Dagegen spricht schon ein Vergleich mit der in der gleichen Vorschrift enthaltenen Bestimmung des Absatzes 7 S. 2. Wenn hier eine Verpflichtung der Länder ausdrücklich hervorgehoben wird, nötigenfalls andere Absonderungseinrichtungen (nämlich die nach Absatz 2) zu schaffen und zu unterhalten, was deren Finanzierung mit einschließt, so sprechen schon gesetzessystematische Gründe gegen die Annahme, in Absatz 6, aber auch in Absatz 7 S. 1 sei auch die Frage einer Kostentragungspflicht einschließlich deren Zuordnung angesprochen und geregelt. Diese Sicht wird durch § 5 Abs. 1 Nr. 9 KHG bestätigt. Wenn dort Einrichtungen im Sinne des § 30 IfSG ausdrücklich als förderungsfähig angesehen werden, spricht dies entscheidend gegen die Annahme einer in § 30 Abs. 6 IfSG enthaltenen Kostentragungspflicht, da dann die Einbeziehung in die Förderungsfähigkeit überflüssig und widersprüchlich wäre. Mit der Einbeziehung der Einrichtungen nach § 30 IfSG wird weiter zum Ausdruck gebracht, dass diese regelmäßig integraler Bestandteil eines Krankenhauses sein können und praktisch gesehen auch sein werden, weshalb das von den Klägern für richtig gehaltene enge Verständnis vom Begriff der Isolierstationen nicht begründet ist. Allenfalls in den Fällen des § 30 Abs. 7 S. 2 IfSG kann sich die - hier nicht entscheidungserhebliche - Frage stellen, ob diese Vorschrift der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KHG vorgeht bzw. diese einschränkt.
37 
Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die hier in Frage stehenden Personalkosten auch nach dem argumentativen Ansatz der Kläger ohnehin nicht von § 30 Abs. 6 IfSG erfasst wären, weil dieser sich nur auf Räume, Einrichtungen und Transportmittel bezieht. Dass Personalkosten hier nicht einbezogen sind, folgt auch aus einem Vergleich mit Absatz 7 S. 1, der das Personal ausdrücklich anspricht, was in Satz 2 wiederum nicht der Fall ist.
38 
Der Vollständigkeit halber weist das Gericht aufgrund der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Erörterung der Problematik darauf hin, dass sich, was diese Grundstrukturen der gesetzlichen Regelungen des IfSG betrifft, gegenüber den früheren, seit 1961 bestehenden Regelungen des Bundesseuchengesetzes (vgl. dort § 37) nichts Entscheidungserhebliches geändert hat und hiernach die Frage einer Kostentragungspflicht der Krankassen offenbar zu keinem Zeitpunkt ernsthaft in Erwägung gezogen wurde, wodurch sich das Gericht in seiner Sicht der Rechtslage zusätzlich bestätigt sieht. Geändert hat sich lediglich der Blick auf diese Kosten, und zwar im Hinblick auf die Einführung des Systems der Fallpauschalen, die zu einer Hervorhebung dieser Kosten geführt hat, solange diese nicht in das System integriert werden.
39 
Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen ist allerdings der von ihnen für richtig gehaltene „Umweg“ über § 69 Abs. 1 Nr. 7 IfSG nicht tragfähig, zur Ableitung des gefundenen Ergebnisses aber auch nicht erforderlich. Wenn § 69 Abs. 1 Nr. 7 IfSG bestimmt, dass die Kosten für die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den §§ 29 und 30 IfSG aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten sind, soweit nicht auf Grund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund Vertrages Dritte zur Kostentragung verpflichtet sind, so können nach Auffassung der Kammer die dort angesprochenen Schutzmaßnahmen nur solche sein, die im konkreten Einzelfall in Bezug auf eine verdächtige oder bereits erkrankte Person getroffen werden, wie es sich auch bei allen anderen in Absatz 1 angesprochenen Maßnahmen um solche handelt, die einen Einzelfall betreffen.
40 
Die konkrete Höhe der Festsetzung wird von den Klägern, wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, nicht in Frage gestellt.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie mit der Antragstellung nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen sind.
42 
Die Zulassung der Berufung erfolgt nach den §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 S. 1 VwGO.

Gründe

 
29 
Die zulässigen Klagen sind nicht begründet.
30 
Der vorläufige Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums S vom 29.05.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).
31 
Rechtsgrundlage für die Genehmigung des Schiedsstellenbeschlusses ist § 14 Abs. 1 S. 2 KHEntgG i.V.m. § 18 Abs. 5 KHG. Das Regierungspräsidium ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Festsetzung im Schiedsstellenbeschluss vom 19.04.2006 rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.09.2002 - 3 49.01 - DVBl 2003, 674 m.w.N.).
32 
Der Beschluss der Schiedsstelle genügt zunächst dem Begründungserfordernis des § 10 Abs. 3 S. 1 der Verordnung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze i.d.F. v. 21.11.1994 (GBl. 620). Nach Auffassung der Kammer dürfen angesichts des der Schiedsstelle eingeräumten Beurteilungsspielraums, ihrer Funktion und pluralen Zusammensetzung an das zu leistende Maß an Begründungserwägungen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es muss genügen, dass sich aus der Darstellung des gesamten Verfahrensablaufs und der in diesem Zusammenhang vorgetragenen Standpunkte der Beteiligten hinreichend deutlich erschließen lässt, von welchen maßgeblichen Erwägungen sich die Mitglieder (in ihrer Mehrheit) maßgeblich leiten ließen. Dies ist hier indessen noch in ausreichendem Maße der Fall. Unter der Überschrift „Gründe“ (und nicht etwa in der Sachverhaltsdarstellung) werden zunächst die gegensätzlichen Standpunkte der Beteiligten ausführlich in der Sache und in den Begründungsgängen wiedergegeben, ohne dass diese als von vorneherein unzutreffend oder rechtlich nicht tragfähig beurteilt werden. Wenn sodann die Schiedsstelle auf dieser Grundlage den streitig gebliebenen Teilbetrag von 70.000,- EUR nur zur Hälfte berücksichtigt, bringt sie damit hinlänglich klar zum Ausdruck, dass sie keinen der Standpunkte für letztlich durchschlagend erachtet, keinen aber auch von vornherein verwerfen will und kann und auf dieser Basis eine klassische Kompromissentscheidung im Sinne einer „goldenen Mitte“ getroffen hat, die dann aber auch nicht noch weiter begründet werden kann, weil sie selbst aus sich heraus verständlich ist. Ein Mehr kann aber unter diesen Umständen nicht gefordert werden, will man die Schiedsstelle nicht dazu zwingen, wenig sinnvolle Leerformeln zu produzieren, die nicht mehr auszusagen vermögen, als die Beteiligten und alle Außenstehenden ohnehin schon verstanden haben. Insoweit war die hier zu beurteilende Fallkonstellation nicht mit der zu vergleichen, die dem Urteil der Kammer vom 18.11.2004 (4 K 4307/03) zugrunde lag.
33 
Die Entscheidung der Schiedsstelle steht auch in Übereinstimmung mit § 1 Abs. 4 und § 3 Abs. 2 S. 2 FPVBE, die ihre Rechtsgrundlage in § 17b Abs. 1 S. 15, Abs. 7 S. 1 Nr. 3 KHG findet. Nach § 3 Abs. 2 S. 2 FPVBE ist für eine besondere Einrichtung nach § 1 Abs. 4 FPVBE zur Finanzierung der hohen pflegesatzfähigen Vorhaltekosten zusätzlich ein Zuschlag zu vereinbaren, der bei allen vollstationärem Fällen des Krankenhauses zusätzlich in Rechnung gestellt wird.
34 
Die Kammer ist bei ihrer Entscheidung allerdings - anders als die Schiedsstelle - nicht an die Entscheidung des Regierungspräsidiums S, mit der die Genehmigung der ersten Schiedsstellenentscheidung versagt wurde, gebunden (vgl. BVerwG, U.v. 26.09.2002 - 3 C 49.01 - Buchholz 451.74 Nr. 10; VGH Baden-Württemberg, U.v. 07.11.2000 - 9 S 2774/99).
35 
Bei den hier in Frage stehenden Kosten handelt es sich um pflegesatzfähige Vorhaltekosten zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung. Auch wenn die Einrichtungen nach § 30 Abs. 1 S. 1 IfSG zwar vorrangig Vorsorgecharakter haben und zum Zwecke der Gefahrenabwehr eingerichtet werden, so dienen sie zumindest auch der Versorgung der Bevölkerung, da sie nicht nur zur Aufnahme als Seuchenträger verdächtigter, sondern gerade auch von bereits erkrankten Personen bestimmt sind, die dann dort und nur dort überhaupt behandelt werden können. Ausgehend von § 1 Abs. 4 FPVBE 2005 liegen damit pflegesatzfähige Kosten im Sinne von § 2 Nr. 5 KHG vor, ihre Berücksichtigung ist gerade gesetzlich nicht ausgeschlossen (vgl. hierzu Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und folgerecht, § 2 KHG Ziffer 14)
36 
Entgegen der Auffassung der Kläger lässt sich Gegenteiliges nicht aus § 30 Abs. 6 IfSG erschließen. Diese Vorschrift enthält - auch nicht in Zusammenhang mit Art. 104 a Abs. 1 GG - eine Regelung über die Kostentragungspflicht (des Landes). Dagegen spricht schon ein Vergleich mit der in der gleichen Vorschrift enthaltenen Bestimmung des Absatzes 7 S. 2. Wenn hier eine Verpflichtung der Länder ausdrücklich hervorgehoben wird, nötigenfalls andere Absonderungseinrichtungen (nämlich die nach Absatz 2) zu schaffen und zu unterhalten, was deren Finanzierung mit einschließt, so sprechen schon gesetzessystematische Gründe gegen die Annahme, in Absatz 6, aber auch in Absatz 7 S. 1 sei auch die Frage einer Kostentragungspflicht einschließlich deren Zuordnung angesprochen und geregelt. Diese Sicht wird durch § 5 Abs. 1 Nr. 9 KHG bestätigt. Wenn dort Einrichtungen im Sinne des § 30 IfSG ausdrücklich als förderungsfähig angesehen werden, spricht dies entscheidend gegen die Annahme einer in § 30 Abs. 6 IfSG enthaltenen Kostentragungspflicht, da dann die Einbeziehung in die Förderungsfähigkeit überflüssig und widersprüchlich wäre. Mit der Einbeziehung der Einrichtungen nach § 30 IfSG wird weiter zum Ausdruck gebracht, dass diese regelmäßig integraler Bestandteil eines Krankenhauses sein können und praktisch gesehen auch sein werden, weshalb das von den Klägern für richtig gehaltene enge Verständnis vom Begriff der Isolierstationen nicht begründet ist. Allenfalls in den Fällen des § 30 Abs. 7 S. 2 IfSG kann sich die - hier nicht entscheidungserhebliche - Frage stellen, ob diese Vorschrift der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KHG vorgeht bzw. diese einschränkt.
37 
Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die hier in Frage stehenden Personalkosten auch nach dem argumentativen Ansatz der Kläger ohnehin nicht von § 30 Abs. 6 IfSG erfasst wären, weil dieser sich nur auf Räume, Einrichtungen und Transportmittel bezieht. Dass Personalkosten hier nicht einbezogen sind, folgt auch aus einem Vergleich mit Absatz 7 S. 1, der das Personal ausdrücklich anspricht, was in Satz 2 wiederum nicht der Fall ist.
38 
Der Vollständigkeit halber weist das Gericht aufgrund der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Erörterung der Problematik darauf hin, dass sich, was diese Grundstrukturen der gesetzlichen Regelungen des IfSG betrifft, gegenüber den früheren, seit 1961 bestehenden Regelungen des Bundesseuchengesetzes (vgl. dort § 37) nichts Entscheidungserhebliches geändert hat und hiernach die Frage einer Kostentragungspflicht der Krankassen offenbar zu keinem Zeitpunkt ernsthaft in Erwägung gezogen wurde, wodurch sich das Gericht in seiner Sicht der Rechtslage zusätzlich bestätigt sieht. Geändert hat sich lediglich der Blick auf diese Kosten, und zwar im Hinblick auf die Einführung des Systems der Fallpauschalen, die zu einer Hervorhebung dieser Kosten geführt hat, solange diese nicht in das System integriert werden.
39 
Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen ist allerdings der von ihnen für richtig gehaltene „Umweg“ über § 69 Abs. 1 Nr. 7 IfSG nicht tragfähig, zur Ableitung des gefundenen Ergebnisses aber auch nicht erforderlich. Wenn § 69 Abs. 1 Nr. 7 IfSG bestimmt, dass die Kosten für die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach den §§ 29 und 30 IfSG aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten sind, soweit nicht auf Grund anderweitiger gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund Vertrages Dritte zur Kostentragung verpflichtet sind, so können nach Auffassung der Kammer die dort angesprochenen Schutzmaßnahmen nur solche sein, die im konkreten Einzelfall in Bezug auf eine verdächtige oder bereits erkrankte Person getroffen werden, wie es sich auch bei allen anderen in Absatz 1 angesprochenen Maßnahmen um solche handelt, die einen Einzelfall betreffen.
40 
Die konkrete Höhe der Festsetzung wird von den Klägern, wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, nicht in Frage gestellt.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie mit der Antragstellung nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen sind.
42 
Die Zulassung der Berufung erfolgt nach den §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 S. 1 VwGO.

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