Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (2. Senat) - 2 A 11082/12
Tenor
Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 8. Juli 2009 sowie der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 17. September 2009 werden aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger Unfallausgleichsleistungen bis zum 31. Dezember 2011 auf der Basis einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 % und für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 10. Dezember 2013 auf der Basis einer MdE von 25 % zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klage richtet sich gegen einen Bescheid, mit dem der Beklagte einen vorangegangenen Bescheid über die Anerkennung von Dienstunfallfolgen und Gewährung eines Unfallausgleichs aufgehoben sowie die Bewilligung von weiteren Unfallausgleichsleistungen abgelehnt hat.
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Der Kläger stand bis zu seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand als Kriminaloberkommissar im Dienst des beklagten Landes. Am 2. Oktober 2005 brach er bei einer Spurenermittlung an einem Brandort mit seinem rechten Bein in Brandschutt ein. Diesen Unfall erkannte der Beklagte durch Bescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) vom 22. Dezember 2005 als Dienstunfall an. Als gesundheitliche Schäden wurden nach entsprechender amtsärztlicher Feststellung eine „Distorsion und Quetschung des rechten Fußes mit nachfolgender Unterschenkelvenenthrombose rechts“ anerkannt.
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Unmittelbar nach dem Unfall klagte der Kläger über ständige, in Intensität und Ausmaß wechselnde, Schmerzen im rechten Fuß und rechten Unterschenkel. Die ihn behandelnde Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. R diagnostizierte am 29. Dezember 2005 ein sog. komplexes regionales Schmerzsyndroms (CRPS) des rechten Unterschenkels. Dieser Auffassung schloss sich die vom Gesundheitsamt des Landkreises Mayen-Koblenz beauftragte Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H in ihrem psychiatrisch-psychotherapeutischen Fachgutachten vom 18. Oktober 2006 an. In einem weiteren Fachgutachten vom 25. Mai 2007 lautete ihre Diagnose: „Verdacht auf komplexes regionales Schmerzsyndrom des rechten Unterschenkels (Typ 2, Kausalgie) mit dringendem Verdacht auf psychogene Überlagerung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung“. Des Weiteren schätzte die Ärztin die MdE des Klägers seit dem Unfallzeitpunkt auf 30 v. H. und teilte mit, unfallunabhängige Erkrankungen seien nicht feststellbar.
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Nachdem der Amtsarzt des Gesundheitsamts Mayen-Koblenz sich mit Schreiben vom 8. Juni 2007 den Feststellungen von Frau Dr. H im Wesentlichen angeschlossen hatte, erkannte die ADD mit Bescheid vom 13. Juni 2007 als weitere Verletzungsfolge des Dienstunfalls ein „komplexes regionales Schmerzsyndrom des rechten Unterschenkels (mit psychosomatischer Überlagerung)“ an. Die unfallabhängige MdE wurde in Höhe von 30 v. H. seit dem Unfalltag festgesetzt. Zugleich gewährte der Beklagte dem Kläger ab diesem Tag Unfallausgleichsleistungen.
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Gegen den Bescheid vom 13. Juni 2007 legte der Kläger, der mit Ablauf des Monats Dezember 2007 wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden war, Widerspruch ein. Daraufhin gab das von der ADD erneut eingeschaltete Gesundheitsamt Mayen-Koblenz bei dem Klinikum der Johannes Gutenberg-Universität Mainz ein psychosomatisches Fachgutachten und ein neurologisches Zusatzgutachten in Auftrag. In dem neurologischen Zusatzgutachten vom 8. Januar 2009 gelangten Dr. med. E und Privatdozent Dr. med. V von der Klinik und Poliklinik für Neurologie unter anderem zu dem Ergebnis, die mehrfach geäußerte Verdachtsprognose eines CRPS könne zum aktuellen Zeitpunkt nicht bestätigt werden. Die von dem Kläger berichteten bzw. demonstrierten motorischen Störungen seien nicht objektivierbar gewesen. Insgesamt lasse sich vermuten, dass die vom Kläger berichtete deutlich eingeschränkte motorische Fähigkeit nicht der Realität entspreche. Hinsichtlich der geschilderten Schmerzsymptomatik lasse sich der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzverarbeitung vermuten. Eine weitere Einschätzung werde durch das Hauptgutachten der psychosomatischen Klinik erstellt. Aus neurologischer Sicht ergebe sich keine MdE.
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Im psychosomatischen Fachgutachten vom 24. April 2009 führte Privatdozent Dr. M von der Klinik und Poliklinik für psychosomatische Medizin und Psychotherapie unter anderem aus: Beim Kläger liege kein CRPS vor. Die stattdessen anzunehmende somatoforme Schmerzstörung sei keine Unfallfolge. Ursächlich für die vom Kläger behaupteten Schmerzen sei die "iatrogene" (vom Arzt herrührende) Fixierung des Klägers auf die Rolle des CRPS-Kranken seitens der ihn behandelnden Fachärzte. Trotz offensichtlichen Nichtansprechens auf die Behandlung würden das Behandlungskonzept und die Diagnose seit zwei Jahren nicht in Frage gestellt. Da kein CRPS vorliege und die somatoforme Schmerzstörung keine Unfallfolge sei, liege beim Kläger auch keine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit vor, die über die Distorsion und Quetschung des rechten Fußes mit nachfolgender Unterschenkelvenenthrombose rechts hinausgehe. Eine Fortführung der bisherigen Behandlungen sei nicht sinnvoll. Vielmehr sei eine stationäre multimodale psychosomatisch-psychotherapeutische Reha-Behandlung indiziert.
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Mit Schreiben vom 22. Juni 2009 schloss sich der Amtsarzt des Gesundheitsamtes Mayen-Koblenz, Medizinaldirektor Dr. D, den beiden genannten Gutachten, insbesondere den Folgerungen von Dr. M, an.
- 8
Daraufhin hob die ADD mit Bescheid vom 8. Juli 2009 den Anerkennungs- und Bewilligungsbescheid vom 13. Juni 2007 auf, stellte fest, dass als weitere Verletzungsfolge des Dienstunfalls kein CRPS vorliege und lehnte die Übernahme künftig anfallender Heilbehandlungskosten sowie weiterer Unfallausgleichsleistungen ab. Zur Begründung stützte die Behörde sich im Wesentlichen auf die Gutachten von Dr. V und Dr. M sowie die sich diesen anschließende Stellungnahme des Amtsarztes.
- 9
Mit seiner hiergegen nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobenen Klage legte der Kläger verschiedene ärztliche Unterlagen vor und machte insbesondere geltend, der Beurteilung seitens der Ärzte des Universitätsklinikums in Mainz stünden andere, zum Teil neuere, Diagnosen, unter anderem des Prof. Dr. B von der Klinik und Poliklinik für Neurologie des Uniklinikums Mainz vom 20. November 2009, entgegen. In diesen werde weiterhin vom Vorliegen eines CRPS ausgegangen. Der Stellungnahme des Amtsarztes in Koblenz komme im vorliegenden Fall kein besonderes Gewicht zu, weil dieser zuvor die Diagnose CRPS ebenfalls bestätigt habe und lediglich aufgrund der anschließend in Mainz erstellten Gutachten seine Meinung geändert habe. Aber selbst wenn man vom Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung ausgehe, sei der streitige Bescheid fehlerhaft, weil dann unter anderem erst noch zu prüfen sei, ob diese nicht ebenfalls auf den Unfall zurückzuführen sei. Abgesehen davon berücksichtige der Rücknahmebescheid aber auch nicht ausreichend die für einen Vertrauensschutz sprechenden Umstände.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 8. Juli 2009 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 17. September 2009 aufzuheben und den Beklagten auf dieser Grundlage zu verpflichten, ihm Unfallausgleichsleistungen auf der Basis einer MdE von zumindest 50 v. H. zu gewähren.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 14
Er hat an der im streitigen Bescheid dargelegten Rechtsauffassung festgehalten.
- 15
Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bei Prof. Dr. E und Dr. Dr. S vom Berufsgenossenschaftlichen Universitätsklinikum Bergmannsheil. Ein vom Kläger für erforderlich gehaltenes und von der Vorinstanz auch zunächst als sachdienlich bezeichnetes psychologisches Zusatzgutachten zur Erstellung des algesiologischen Gutachtens wurde von Prof. Dr. E nicht eingeholt. In ihrem Gutachten gelangten Prof. Dr. E und Dr. Dr. S zu der Beurteilung, beim Kläger liege gegenwärtig kein CRPS vor und habe mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch in der Vergangenheit nicht vorgelegen. Es bestehe der Verdacht auf das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung. Unter schmerztherapeutischer Sicht komme dem Dienstunfall nur eine untergeordnete Bedeutung im Hinblick auf die jetzt geklagten Schmerzen zu.
- 16
Nach Durchführung der Beweisaufnahme hat das Verwaltungsgericht die Klage durch Urteil vom 7. Dezember 2011 abgewiesen. Die Vorinstanz ist der Auffassung, beim Kläger liege kein CRPS vor, was sich schon aus den im Verwaltungsverfahren erfolgten fachärztlichen Stellungnahmen ergebe. Diese würde durch das von der Kammer eingeholte Sachverständigengutachten bestätigt. Auf die vom Kläger vermissten weiteren gutachterlichen Äußerungen komme es im vorliegenden Verfahren nicht an, da hier lediglich entscheidend sei, ob die Anerkennung eines CRPS als weitere Unfallfolge zu Recht zurückgenommen worden sei.
- 17
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt und unter Ergänzung und Vertiefung seiner bereits erstinstanzlich vorgetragenen Auffassung nochmals darauf hingewiesen, dass gegen das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. E erhebliche Bedenken bestünden. Dieser habe kein psychologisches Zusatzgutachten eingeholt, obwohl das für die Beantwortung der im vorliegenden Rechtsstreit erheblichen Fragen erforderlich gewesen sei. Zudem gehe der Gutachter von einer sog. Verdeckungstendenz aus. Dass diese Annahme nicht zutreffe, werde durch verschiedene andere ärztliche Unterlagen belegt. Im Übrigen sei es rechtlich nicht entscheidend, ob die Schmerzbelastung auf ein komplexes regionales Schmerzsyndrom zurückgehe oder ob eine somatoforme Schmerzstörung vorliege. Jedenfalls müsse dann aufgeklärt werden, ob auch insoweit der Dienstunfall eine wesentliche Ursache für die Schmerzbelastung sei. Dazu enthalte das Gutachten jedoch keine hinreichende Aussage.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 7. Dezember 2011 abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 8. Juli 2009 sowie den dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 17. September 2009 aufzuheben und den Beklagten auf dieser Grundlage zu verpflichten, dem Kläger Unfallausgleichsleistungen bis zum 31. Dezember 2011 auf der Basis einer MdE von 40 % und für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 10. Dezember 2013 auf der Basis einer MdE von 25 % zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt die angefochtene Entscheidung, die er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Klägers für zutreffend hält. Ergänzend bekräftigt er, dass die im Verwaltungsverfahren abgegebenen fachärztlichen Stellungnahmen wie auch das von der Kammer eingeholte Sachverständigengutachten bestätigten, dass der Kläger nicht an einem unfallabhängigen CRPS leide.
- 23
Durch Beschluss vom 21. Juni 2013 hat der Senat Beweis erhoben zu der Frage, ob der Vorfall vom 2. Oktober 2005 unter Berücksichtigung der verschiedenen ärztlichen Befunde und Gutachten ursächlich sei für die vom Kläger geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten von Dr. F vom 7. Oktober 2013 sowie auf seine ergänzende Stellungnahme vom 26. November 2013 verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (6 Hefte) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Der angefochtene Bescheid der ADD vom 8. Juli 2009 sowie der Widerspruchsbescheid dieser Behörde vom 17. September 2009 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
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Die ADD durfte den Bescheid vom 13. Juni 2007, mit dem sie das beim Kläger vorliegende sog. komplexe regionale Schmerzsyndrom als Dienstunfallschaden anerkannt hatte, nicht aufheben (1.). Des Weiteren ist die Ablehnung der Übernahme künftiger Heilbehandlungskosten rechtswidrig (2.). Schließlich durfte der Beklagte die bis dahin gewährten Unfallausgleichsleistungen nicht einstellen (3.).
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1. Die ADD durfte ihren Anerkennungsbescheid vom 13. Juni 2007 nicht aufheben. Die dort von der Behörde getroffene Feststellung, wonach der Kläger als Folge des Dienstunfalls vom 2. Oktober 2005 an einem „komplexen regionalen Schmerzsyndrom des rechten Unterschenkels (mit psychosomatischer Überlagerung)“ leide, hat nach wie vor ihre Berechtigung. Die im Verwaltungsverfahren abgegebenen fachärztlichen Stellungnahmen von Dr. V und Dr. M, denen sich der Amtsarzt Dr. D sowie der vom Verwaltungsgericht beauftragte Gutachter Dr. E angeschlossen haben, werden durch das vom Senat aufgrund des Beweisbeschlusses 21.Juni 2013 vom Chefarzt der Klinik für Schmerzmedizin des DRK-Krankenhauses in K, Dr. med. Andreas F, erstellte Obergutachten vom 7. Oktober 2013 und die ergänzend abgegebene Stellungnahme vom 26. November 2013 in unzweideutiger Weise widerlegt (vgl. Bl. 471 ff. und 536 ff. der Gerichtsakte).
- 28
Nach § 30 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - erhält ein Beamter, der wie der Kläger in Ausübung des Dienstes durch einen Dienstunfall einen Körperschaden erleidet, eine Unfallfürsorge, die unter anderem die Erstattung von Heilbehandlungskosten (§ 33 BeamtVG) und Unfallausgleichsleistungen (§ 35 BeamtVG) umfasst. Die Gewährung dieser Leistungen setzt allerdings den mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erbrachten Nachweis voraus, dass der Dienstunfall eine wesentliche Teilursache des Körperschadens darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. April 2011 - 2 B 7.10 -, juris). Die Darlegungs- bzw. Beweislast liegt hinsichtlich des Kausal- und Zurechnungszusammenhangs beim Beamten (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1994 - 2 C 24.92 -, NVwZ 1996, 183). Es gelten dabei die allgemeinen Beweisgrundsätze, wonach ausgeschlossen sein muss, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat; im Falle eines „non liquet“ trägt der Beamte die materielle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 BeamtVG (BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55.09 -, juris). Ob im Falle der Rücknahme von Unfallausgleichsleistungen der Nachweis der Behörde genügt, dass bei Erlass des Dienstunfallanerkennungsbescheids dessen Voraussetzungen nicht nachgewiesen waren bzw. inzwischen nicht mehr vorliegen, oder ob der Dienstherr seinerseits nun beweisen muss, dass ein Kausalzusammenhang nicht mehr besteht, lässt der Senat offen. Die daran anknüpfenden Beweislastfragen können nämlich dahinstehen, weil hier kein „non liquet“ vorliegt.
- 29
Als Ergebnis seiner Begutachtung stellt der gerichtlich beauftragte Sachverständige ohne jede Einschränkung fest, dass der Kläger an einem unfallabhängigen CRPS leidet. Der gesamte Krankheitsverlauf und auch der – vom Sachverständigen persönlich erhobene – Untersuchungsbefund lassen als globale Diagnose eine „chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD 10: F 45.41)“ zu. Diese Diagnose ist nach den Hinweisen des Sachverständigen im Jahr 2009 in die internationale Klassifikation der Krankheiten aufgenommen worden. Die Definition beinhaltet ein mehr als sechs Monate bestehendes Schmerzbild, das seinen Ausgangspunkt in einem physiologischen Prozess oder einer körperlichen Störung hat. Psychische Faktoren spielen dabei zwar eine wichtige Rolle für Schweregrad, Exazerbation (= deutliche Verschlechterung des Krankheitsbildes bei chronisch verlaufenden Erkrankungen) oder Aufrechterhaltung, jedoch nicht die ursächliche Rolle für ihren Beginn. Dieses Krankheitsbild liegt nach dem Ergebnis der Befunderhebung durch den Sachverständigen hier vor, weil mit hinreichender Sicherheit von einer initial körperlichen Verursachung auszugehen ist. Wie bei chronischen Schmerzpatienten häufig ist es in der Folge zu einer psychischen Komorbidität (einer Begleiterkrankung) gekommen. Da der Kläger die wesentlichen Diagnose-Einzelpunkte nach den sog. modifizierten Budapestkriterien erfüllt (kontinuierliche Schmerzen der proportionalen oder initialen Ursache, eine Allodynie, ein verkleinerter „Range of motion“ sowie der Umstand, dass keine andere Diagnose die Schmerzen erklärt), kann die Diagnose eines CRPS, so der Sachverständige, formal gestellt werden (vgl. Gutachten vom 7. Oktober 2013, S. 27). Anhaltspunkte für eine Simulation oder Verdeutlichungstendenz sieht der Sachverständige in der aktuellen Begutachtungssituation demgegenüber nicht.
- 30
Der Beklagte hat diese fachlichen Einschätzungen des Sachverständigen nicht in Zweifel gezogen und auch sonst keine substantiierten Einwände erhoben (vgl. Schriftsatz vom 6. November 2013, Bl. 522 GA). Deshalb kann zur weiteren Begründung dieser Entscheidung auf die Ausführungen von Dr. F in seinem Gutachten vom 7. Oktober 2013 verwiesen werden.
- 31
Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar und überzeugend. Der Facharzt stützt seine medizinische Einschätzung auf eine vollständige Auswertung der Akten, die umfassende Anamnese und eingehende körperliche Befunderhebung beim Kläger sowie die Sichtung und Beurteilung der derzeit in der aktuellen medizinischen Wissenschaft vorliegenden Erkenntnisse zu den gesundheitlichen Risiken bei einer Erkrankung an einem CRPS. Nach seiner zusammenfassenden Bewertung kommt er aufgrund des Vorliegens der sog. modifizierten Budapest-Kriterien zu dem schlüssigen Ergebnis, dass der Kläger dienstunfallbedingt an der Schmerzerkrankung leidet. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach einer umfassenden inhaltlichen Auswertung des Gutachtens an und macht sie sich zu Eigen.
- 32
2. Ist aus diesen Gründen der Dienstunfall vom 2. Oktober 2005 ursächlich für die seither bestehenden gesundheitlichen Beschwerden des Klägers, so ist die Ablehnung der Übernahme künftiger Heilbehandlungskosten gemäß § 33 BeamtVG gleichfalls rechtswidrig. Denn die für die Erstattung von Behandlungskosten hinsichtlich des beim Kläger vorliegenden CRPS erforderliche Voraussetzung eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem Dienstunfall und der Heilbehandlung liegt – wie vorstehend dargestellt – aufgrund der unfallabhängigen Schädigung vor. Dass die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift nicht gegeben sein sollten, ist nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht ersichtlich.
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3. Letztlich hat der Beklagte auch den bis dahin gewährten Unfallausgleich nach § 35 Abs. 1 BeamtVG zu Unrecht eingestellt. Diese versorgungsrechtliche Unfallfürsorgeleistung erhält ein verletzter Beamter, wenn er infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt ist. Der Unfallausgleich wird in Höhe der Grundrente nach den § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 bis 3 des Bundesversorgungsgesetzes - BVG - gewährt. Voraussetzung für die Gewährung eines Unfallausgleichs ist, dass eine MdE von mindestens 30 v.H. vorliegt (§ 30 Abs. 1 BVG), wobei ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen vom höheren Zehnergrad mit umfasst wird (§ 30 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BVG). Diese Bedingung ist vorliegend erfüllt, weil der Kläger nach dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr. F ab dem Tag des Dienstunfalls am 2. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2011 in seiner Erwerbsfähigkeit auf der Basis einer MdE von 40 % und für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 10. Dezember 2013 auf der Basis einer MdE von 25 % beschränkt ist (vgl. das Ergänzungsgutachten vom 26. November 2013). Diesen Einschätzungen ist der Beklagte – auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 10. Dezember 2013 – nicht entgegengetreten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 709 Zivilprozessordnung.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO oder § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz vorliegen.
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Beschluss
- 38
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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